- Arteil vom 17. Dezember 1910 in Sachen
Bäckermeisterverein der Stadt Bern und Amgebung, Bekl.,
Widerkl. u. Haupt Ber. Kl.,
gegen Lüdi, Kl., Widerbekl. u. Anschluß Ber. Kl.
Bussenverfügung und Boykott als Zwangs- und Disziplinarmittel einer
Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern. Umfang der grund
sätzlichen Zulässigkeit des Boykotts. Mangelnde Widerrechtlichkeit
seiner Verhängung im gegebenen Falle. Abweisung der auf die
Art. 50 und 55 OR gestützten Entschädigungsforderung des boykot
tierten Genossen.
A. Durch Urteil vom 19. Mai 1910 hat der Appella
tionshof des Kantons Bern in vorliegender Streitsache erkannt:
- Dem Kläger ist das Rechtsbegehren der Vorklage zuge
sprochen für einen Betrag von 1000 Fr. nebst Zins davon à
5% seit 20. November 1907.
- Dem Beklagten ist sein Widerklagsbegehren zugesprochen
für einen Betrag von 20 Fr. nebst Zins davon à 5 % seit
- Mai 1907.
- Der Saldo, den der Beklagte dem Kläger herausschuldig
bleibt, wird festgesetzt auf den Betrag von 979 Fr. 45 Cts.
nebst Zins davon à 5% seit 20. November 1907.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es dahin
abzuändern, daß die Vorklage abgewiesen werde.
C. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen mit
dem Antrage: Das Rechtsbegehren der Vorklage sei für einen
Betrag von mindestens 5000 Fr. oder einen vom Bundesgerichte
zu bestimmenden angemessenen Betrag nebst Zins zu 5% seit
dem 20. November 1907 zuzusprechen.
D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der
Parteien die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge erneuert
und auf Abweisung der gegnerischen Begehren geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der beklagte Bäckermeisterverein der Stadt Bern und
Umgebung ist eine im Jahre 1891 im Handelsregister eingetra
gene Genossenschaft, die sich laut dem 1 ihrer Statuten die
Hebung und Wahrung des Berufes, der Standesehre und die
Pflege der Kollegialität unter den Mitgliedern zum Zwecke ge
setzt hat.
Im August 1892 hatte der Verein beschlossen, die Preßhefe
gemeinsam anzukaufen, und es wurden zwei Mitglieder als Preß
hefedepothalter bezeichnet. Im Jahre 1894 erging ein Beschluß,
der den Bezug der Preßhefe bei den Vereinsdepots für die Ver
einsmitglieder als obligatorisch erklärte. Im Jahre 1899 wurde
an diesem Obligatorium festzuhalten beschlossen, mit der Erklärung,
daß der Vorstand, wie bisher, diesen Beschluß in aller Milde
handhaben solle. Die Depothalter mußten die Hefe 20 Cts. über
den Ankaufspreis verkaufen. Von dem Gewinne fiel die eine
Hälfte den Depothaltern und die andere der Vereinskasse zu.
Diese Eingänge bildeten in den letzten Jahren die Haupteinnahme
des Vereins (rund 1300 Fr. jährlich).
Hinsichtlich der Mehlbestellungen besteht seit Jahren eine Ver
einbarung zwischen den bernischen Müllern und dem kantonal
bernischen Bäckerverband, dem der beklagte Verein als Sektion
angehört. Danach ist bei allen Bestellungen, solchen von Mit
gliedern oder Nichtmitgliedern des Verbandes, ein bestimmtes
Souchenbuch zu verwenden, das in den Händen des Müllers
bleibt, während der Käufer den davon losgetrennten Ausweis
über die Bestellung erhält. Auf der Rückseite dieses Ausweises
finden sich die Bedingungen des Kaufsabschlusses abgedruckt, deren
erste zwei wie folgt lauten:
- Der auf der Vorderseite unterzeichnete Verkäufer ver
pflichtet sich bei einer Konventionalstrafe von mindestens
100 bis 250 Fr., mit keinem Bäcker oder Brotverkäufer
in irgendwelche geschäftliche Beziehungen zu treten, sobald der
Betreffende dem Verkäufer als Gegner von allgemein verbind
lichen Beschlüssen zur Kenntnis gebracht wird. Bei Rückfällen
soll die Buße entsprechend erhöht werden.
- Die Lieferung des gekauften Mehles oder sonstiger
Mühlenprodukte bleibt solange sistiert, bis der Fehlbare sich mit
der ihn als Gegner bezeichnenden Sektion des kantonal bernischen
Bäckermeistervereins endgültig abgefunden hat.
Am 26. März 1907 beschloß der beklagte Verein eine Erhö
hung des Brotpreises. Entsprechend diesem Beschlusse teilte der
Verein der Kundschaft im Anzeiger der Stadt Bern vom
- März 1907 mit, daß die Brotpreise vom 1. April hinweg für
das Halbweißbrot 32 und für das Ruchbrot 28 Cts. per Kg.
betragen. Durch Zirkular vom 1. April sodann brachte er den
Mitgliedern diese Preiserhöhung zur Kenntnis mit der Einladung
sie in ihren Geschäften einzuführen und pünktlich zu halten, und
mit der Bemerkung, daß Zuwiderhandlungen laut Vereinsbeschluß
mit einer Buße bis zu 100 Fr. belegt würden.
- Der Kläger, Bäckermeister Lüdi, der Mitglied des be
klagten Vereins ist, hat in seinem Geschäft die Preiserhöhung
erst am 5. April eintreten lassen und noch bis zum 10. April
einigen armen Kunden zu den alten Preisen verkauft. Infolge
dessen wurde er vom Vereinsvorstand am 11. April in eine
Buße von 20 Fr. verfällt, deren Bezahlung er aber verweigerte.
Die für den Bußbetrag angehobene Betreibung hemmte er durch
Rechtsvorschlag. Im Herbste 1907 wollte dann der Sohn Vögeli,
Teilhaber des Müllereigeschäfts I. I. Vögeli Sohn, bei dem
der Kläger unter Verwendung des Souchenheftes Mehl bezogen
hatte, im Auftrage des Klägers die 20 Fr. dem Vereinssekretäre
bezahlen. Dieser lehnte aber die Annahme des Betrages mit der
Begründung ab, Lüdi müsse selbst zahlen, es seien noch andere
Sachen mit ihm zu erledigen.
Im Sommer 1907 hatte nämlich der Kläger aus Deutschland
Preßhefe kommen lassen und sie zu 1 Fr. 40 Cts. das Kg. ver
kauft, während sie der Verein, der seinem Lieferanten Witschi
1 Fr. 40 Cts. bezahlte, durch seine Depothalter zu 1 Fr. 60 Cts.
per Kg. abgab. Der Kläger, dessen Absatz an Hefe rasch stieg,
ließ dem Verein nichts vom Erlöse zukommen. Dieser sah sich
nunmehr genötigt, die Hefe zum Selbstkostenpreis von 1 Fr.
40 Cts. abzugeben, wodurch der Vereinskasse eine wesentliche Ein
nahme entging. In der Folge ließ sich Witschi herbei, den vom
Verein bezahlten Bezugspreis auf 1 Fr. 30 Cts. herabzusetzen
und für jedes bezogene Kg. der Vereinskasse 5 Cts. zurückzuver
güten. Im Februar 1908 reduzierte der Kläger seinen Preis auf
1 Fr. 20 Cts., was eine Herabsetzung des Ankaufspreises durch
Witschi auf 1 Fr. 10 Cts. und des Verkaufspreises durch den
Verein auf 1 Fr. 20 Cts. zur Folge hatte. Ferner wurden um
diese Zeit noch fünf weitere vom Verein unabhängige Verkaufs
depots, aber nicht auf Veranlassung des Klägers, errichtet.
Wegen dieses selbstständigen Verkaufs von Preßhefe und wegen
der Weigerung, die auferlegte Buße zu bezahlen, wurde Lüdi in
der Vorstandssitzung vom 9. September 1907 als Gegner des
Vereins erklärt und beschlossen, ihn gestützt auf die Bedingung
des Souchenbuches den Müllern als solchen anzugeben. Letzteres
geschah insoweit, als die Verrufserklärung sieben bernischen Mül
reigeschäften (den Vereinigten Mühlen A. G., Vögeli Sohn,
Schenk, Lauper, Müller, Stettler und den Gebrüder Kindler) zur
Kenntnis gebracht wurde. Den andern Müllern stand die Lie
ferung von Mehl an den Kläger frei.
Unter Berufung auf diese Verrufserklärung und seine Büßung
hat nunmehr der Kläger das Klagebegehren gestellt, es habe ihm
der beklagte Verein nach Art. 50 und 55 OR eine vom Gerichte
zu bestimmende Summe nebst gesetzlichem Verzugszins als Ent
schädigung zu bezahlen. Der Beklagte hat auf Abweisung der
Klage und widerklageweise auf Bezahlung des Bußenbetrages von
20 Fr. nebst 5% Zins seit der Zahlungsaufforderung (3. Mai
1907) angetragen.
3. Mit der Vorinstanz ist zunächst das auf Bezahlung des
Bußenbetrages von 20 Fr. gerichtete Widerklagebegehren
schützen und demnach die Anschlußberufung des Klägers abzu
weisen. Der 13 der Vereinsstatuten sieht Bußen in der Höhe
von 20 bis 200 Fr. wegen Übertretung von Vereinsbeschlüssen
vor, und der Beschluß vom 26. März 1907 betreffend die Erhö
hung des Brotpreises hält sich innerhalb der dem Verein zuste
henden Kompetenzen: Freilich bezeichnen die Statuten als Ver
einszweck nur in allgemeiner Weise die Hebung und Wahrung
des Berufes, der Standesehre und die Pflege der Kollegialität .
Aber die einheitliche Preisregulierung fällt bei den wirtschaftlichen
Interessenverbänden vorliegender Art naturgemäß in den ordent
lichen Bereich ihrer Tätigkeit, und man darf daher annehmen,
daß sie in jener allgemeinen Umschreibung des Vereinszweckes in
begriffen sei. Endlich steht nach den Akten fest, daß der Kläger
spätestens am 5. April 1907 von dem genannten Vereinsbe
schlusse Kenntnis gehabt und ihn trotzdem bis zum 10. April
nicht befolgt hat. Somit erweist sich die auferlegte Buße als eine
durchaus berechtigte Maßregel.
4. Was die Hauptklage betrifft, so sind bei der Entschei
dung der Frage, ob der gegen den Kläger verhängte Boykott
widerrechtlich sei, die Rechte und Pflichten des Klägers als Ver
einsmitglied zu berücksichtigen. Nun steht grundsätzlich nichts ent
gegen, daß ein Verein den Boykott gegenüber seinen Mitgliedern
als Zwangs und Disziplinarmittel soweit anwendet, als derselbe
im allgemeinen auch gegenüber Dritten rechtlich zulässig ist, soweit
er also nicht auf die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des
Boykottierten abzielt (AS 32 II S. 366 ff.; 33 II S. 118).
Das ist hier nicht der Fall gewesen, da die Verrufserklärung nur
einer beschränkten Zahl von Müllern mitgeteilt worden ist und
den Gewerbebetrieb des Klägers jedenfalls nicht vollständig zu
untergraben geeignet war. Der beklagte Verein hat auch die Be
fugnis zur Verhängung des Boykottes gegenüber renitenten Mit
gliedern besessen. Wenn auch die Statuten darüber ausdrücklich
nichts bestimmen, so muß diese Kompetenz doch aus der Einfüh
rung und der für die Mitglieder bei den Mehlankäufen obli
gatorischen Verwendung des Souchenbuches geschlossen werden, in
dessen gedruckten Bedingungen der Käufer darauf aufmerksam
gemacht wird, daß sein Lieferant zum Abbruche der weitern ge
schäftlichen Beziehungen verpflichtet sei, sobald ihm der Käufer als
Gegner von allgemein verbindlichen Beschlüssen zur Kenntnis
gebracht werde. Die Einrichtung dieses Buches und die betref
fende Vereinbarung mit den Müllern beruht auf einem Vereins
beschlusse, der nach 13 der Statuten für alle Mitglieder ver
bindlich ist. Hienach haben die Mitglieder des Vereins sich inso
weit der Zwangsgewalt des Vereins unterworfen, als dieser sie
nunmehr bei Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen in
Verruf erklären kann, worin nach dem Gesagten keine zu weit
gehende und daher unsittliche Beschränkung ihrer persönlichen Frei
heit zu erblicken ist. Zum mindesten aber muß eine Verrufser
klärung gegenüber jenen Mitgliedern zulässig sein, die, wie der
Kläger, das Souchenbuch tatsächlich verwendet und damit von
der Sachlage Kenntnis erhalten haben.
Hat sonach der Verein gegenüber dem Kläger von einem ihm
gesetzlich und statutarisch zustehenden Machtmittel Gebrauch ge
macht, und zwar in einem Umfange, der rechtlich als zulässig
erscheint, so fragt es sich nur noch, ob ein genügender Grund
vorlag, um dieses Zwangsmittel gegen den Kläger zur Anwen
dung zu bringen. Der Boykott greift nun freilich, selbst wenn er
nur in beschränktem Maße angewendet wird, regelmäßig so tief
in die wirtschaftliche Freiheit des Betroffenen ein, daß er jeden
falls nur gegenüber schweren Pflichtverletzungen eines Verbands
mitgliedes statthaft ist. Die Verrufserklärung würde daher dann
eine rechtswidrige Handlung in sich schließen, wenn sie zur Ver
fehlung, gegen welche eingeschritten werden soll, in keinem Verhält
nisse steht, oder wenn weniger einschneidende Zwangsmaßnahmen
angezeigt wären. Dies trifft aber hier insoweit nicht zu, als sich
die über den Kläger verhängte Sperre gegen den Betrieb des
Preßhefedepots durch den Kläger richtet. Auch hier hat sich der
Kläger gegen einen verbindlichen Vereinsbeschluß vergangen, indem
der Verkauf der Preßhefe vom Verein gegenüber seinen Mitglie
dern als Monopol erklärt worden war. Es ist nicht einzusehen,
warum das nicht gültig hätte geschehen können. Im besondern
steht dem genannten Vereinsbeschlusse der Umstand nicht entgegen,
daß die Maßnahme nicht eigentlichen Vereinszwecken dienie, son
dern darauf abzielte, der Vereinskasse erhöhte Einnahmen zuzu
führen. An der Verbindlichkeit der den Preßhefeverkauf betreffenden
Beschlüsse für die Vereinsmitglieder ändert dies nichts. Der Klä
ger, der sich mit seinem Eintritt in den Verein auch jenen bereits
ergangenen, ihm bekannten Beschlüssen unterzog, hat ihnen nun
zuwidergehandelt, und zwar in besonders schwerer Weise. Denn
einmal hat er nach den aktenmäßigen Feststellungen der Vorin
stanz die Vereinskasse empfindlich geschädigt. Sodann war das
Vorgehen des Klägers geradezu provokatorisch, indem er dem
Verein einen eigentlichen Preiskampf aufzwang und ihn zu wieder
holten Malen zur Herabsetzung der Preise nötigte. Dadurch hat
der Kläger ferner die Veranlassung gegeben, daß dem Verein auch
von anderer Seite beim Preßhefeverkauf Konkurrenz erwuchs.
Unter diesen Umständen läßt sich der über den Kläger verhängte
Boykott als eine gerechtfertigte Abwehr und Vergeltungsmaß
regel des Vereins gegenüber einem Mitgliede ansehen, das unter
Mißachtung seiner Vereinspflichten den Verein bekämpft hat und
bewußt der Verfolgung seiner Zwecke entgegengetreten ist. Der
Vorstand der zum Erlaß der Verrufserklärung laut Art. 699
Abs. 2 OR zuständig war konnte von der Anwendung mil
derer Zwangsmittel absehen, nachdem sich der Kläger bereits hin
sichtlich der Bezahlung der Buße renitent gezeigt hatte. Wenn
auch der Vorstand durch Vereinsbeschluß angewiesen war, das
Verbot des Preßhefeverkaufs durch die Mitglieder in aller Milde
zu vollziehen, so war hier, besonders angesichts der Hartnäckigkeit
des Klägers, eine besondere Schonung nicht am Platze. Die vom
Kläger behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor und daher
ist die Hauptberufung zu schützen und die Klage gänzlich abzu
weisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung wird gutgeheißen, das angefochtene Urteil
des bernischen Appellationshofes vom 19. Mai 1910 aufgehoben
und die Klage abgewiesen. Die Anschlußberufung wird verworfen
und das Widerklagebegehren mit der Vorinstanz geschützt.