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Arteil vom 25. Februar 1910
in Sachen Studer u. Studer Roth, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Greter Mülchi, Kl. u. Ber. Bekl.
Selbständiger Vertragsabschluss einer Ehefrau als Handelsfrau im
Sinne des Art. 35 OR (Vertrag über die käufliche Erwerbung
eines Hotelnamens nebst damit bereits erteiltem Hotelpatent). Aus
legung dieses Vertrages. Rechtlich unmögliche Leitung (Art. 17
OR)? Dahinfall des Vertrages wegen tatsächlicher Nichtverwirk
lichung der für das Entgelt ( Kaufpreis ) vereinbarten Gegenleis
tung? Anfechtbarkeit des Vertrages wegen Irrtums und Betrugs?
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 29. September 1909 hat das Ober
gericht des Kantons Luzern erkannt:
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Die Beklagten haben anzuerkennen, daß der Vertrag vom
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Januar 1908 mit den Klägern (sc. Frauen Greter
Mülchi) zu Recht bestehe.
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Die Beklagten haben anzuerkennen und zu gestatten, daß
die zwei zu Gunsten der Kläger auf das Haus Morgartenstraße
4 in Luzern angeschriebenen Gülten von je 4000 Fr., zusammen
8000 Fr., angeg. den 1. und 2. Januar 1908 zu 4½% mit
einem Kapitalvorgang von 130,000 Fr., errichtet und auf den
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Juni 1908 den Klägern kostenlos ausgehändigt werden.
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Eventuell haben die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit
den Klägern 8000 Fr. in bar nebst Zins zu 4½% seit dem
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Januar 1908 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Begehren, es sei das obergerichtliche Urteil in dem Sinne umzu
ändern, daß die Klage ganz abgewiesen werde, eventuell in dem
Sinne, daß die Leistung der Beklagten an die Klägerschaft auf die
Hälfte reduziert werde.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
C.
Beklagten dieses Berufungsbegehren wiederholt; der Vertreter der
Klägerin hat auf Abweifung der Berufung und Bestätigung des
kantonalen Urteils angetragen;
in Erwägung:
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Mit Zuschrift vom 30. Dezember 1907 angeblich
zugestellt am 2. Januar 1908 machte die luzernische Staats
kanzlei der klägerischen Firma Greter Mülchi, welche auf der
Liegenschaft Haldenstraße Nr. 7 in Luzern ein Hotel, Germania ,
betrieb, die Anzeige, daß ihr der Regierungsrat am 14. Dezember
1907 das Gasthauspatent bis zum 31. Dezember 1911 -
eine neue, am 1. Januar 1908 beginnende vierjährige Periode
gegen eine jährliche Patentgebühr und Erwerbstaxe von zusammen
872 Fr. erteilt habe. Dieser Anzeige war die Bemerkung beige
druckt, daß wenn das Patent nicht innert 14 Tagen nach ihrem
Empfang gegen Bezahlung der Gebühren für das erste Jahr bei
der Staatskassaverwaltung eingelöst werde, diese letztere hievon
dem Departement der Staatswirtschaft behufs Erloschenerklärung des
Patentes Kenntnis zu geben habe. Am 13. Januar 1908 schloß
die Klägerin mit den beiden Beklagten Leopold Studer, zum Hotel
Berner Hof , in Luzern, und seiner Schwägerin, Frau Elise
Studer Roth, von denen der erstere im Laufe des Jahres 1907
zweimal mit seinem Gesuch um Erteilung eines weiteren Hotel
patentes für das zusammen mit der Schwägerin erworbene Haus
Morgartenstraße Nr. 4 in Luzern vom Regierungsrate abgewiesen
worden war, eine als Kaufvertrag betitelte Vereinbarung we
sentlich folgenden Inhalts: Die Beklagten übernehmen käuflich von
der Klägerin den Namen Germania inklusive unbezahltes
Hotelpatent und Mobilien laut Spezialverzeichnis um den Betrag
von 8000 Fr., zahlbar durch zwei sofort anzuschreibende und der
Klägerin per 1. Juni 1908 kostenlos zuzustellende, mit 4½
verzinsliche Gülten von je 4000 Fr. zu Gunsten der Klägerin,
haftend bei 130,000 Fr. Kapitalvorgang auf dem Hause
Morgartenstraße Nr. 4, wohin auch der Name Germania
verlegt wird . Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald der Re
gierungsrat das Germania Hotelpatent von der Klägerin auf
die Beklagten übertragen haben wird; sie fällt mit allen diesbe
züglichen Verpflichtungen dahin, sofern der Regierungsrat die be
sagte Patentübertragung nicht sollte ausführen wollen. Die
Beklagten ließen die beiden Gülten sofort anschreiben und stellten fer
ner, mit Eingabe vom 13. Januar 1908, beim Regierungsrate
des Kantons Luzern das Gesuch, es möchte das von ihm auf das
Haus Haldenstraße Nr. 7 in Luzern erteilte Hotelpatent, welches
den Gesuchstellern von seinen Inhabern, Frauen Mülchi und
Greter, mit Kundschaft und Firma Hotel Germania abgetreten
werde, unter dieser gleichen Firma auf ihr Haus Morgartenstraß
Nr. 4 in Luzern übertragen werden; das Patent wäre auf beide
Namen, Leopold Studer und Frau Elise Studer Roth, oder, wenn
die Erteilung nicht auf beide Namen zulässig sein sollte, allein auf
u Namen Frau Luise Studer Roth zu erteilen. Am gleichen
Tage schrieb die Klägerin ihrerfeits an den Regierungsrat unter
Bezugnahme auf den Vertragsabschluß mit den Beklagten, sie sei
geneigt, auf das ihr ausgestellte Hotelpatent zu verzichten, sofern
der Regierungrat dasselbe mit dem Namen Hotel Germania
für das Haus Morgartenstraße 4 in Luzern an Herrn Leopold
Studer und Frau Elise Studer Roth (oder wenn nicht auf beide
tunlich, nur auf Frau Elise Studer Roth) so rasch als möglich
übertragen wolle. Und in einer weiteren Zuschrift an den Regierungs
rat, vom 22. Januar 1908, hob die Klägerin ausdrücklich hervor,
ihr Patentverzicht erfolge lediglich zu dem Zwecke, damit die Be
klagten das für ihr Haus nachgesuchte Hotelpatent auf den Namen
den Beklagten
Germania erhielten; falls der Regierungsrat
so ersuche sie,
diese Hotelkonzession überhaupt nicht erteilen wolle
Mit Beschluß
ihr eigenes Hotelrecht gütigst aufrecht zu erhalten.
vom 28. Februar 1908 erteilte der Regierungsrat der Beklagten
Elise Studer Roth das Hotelpatent für das Haus Morgarten
welche die Be
straße Nr. 4 mit der Firma Hotel Continental
klagten selbst, mit Zuschrift vom 14. Februar 1908, in Abände
rung ihres ursprünglichen Gesuchs an Stelle der Firma Hotel
Germania gewünscht hatten. Gleichzeitig nahm der Regierungs
rat in einem besonderen Beschlusse, in welchem er auf diese Patent
erteilung verwies, Vormerkung vom Patentverzicht der Klägerin
und erklärte das Patent für das Hotel Germania auf das Haus
Haldenstraße Nr. 7 in Luzern auf den 1. März 1908 als er
loschen.
Die Beklagten verweigerten nun aber die Erfüllung des Ver
trages vom 13. Januar 1908, weil die vertragsgemäße Über
tragung des Hotelpatentes nicht stattgefunden habe und überhaupt
nicht zulässig sei. Die Klägerin erhob deshalb im September 1908,
nachdem sie die Beklagten in Verzug gesetzt und das von ihnen
zurückgewiesene Mobiliar deponiert hatte, Klage mit dem von bei
den kantonalen Instanzen, gemäß den obergerichtlichen Urteils
dispositiven in Fakt. A oben, gutgeheißenen Rechtsbegehren.
2. Die Beklagten halten dieser Vertragserfüllungklage we
sentlich folgende Einreden entgegen: Der Vertrag sei speziell für
die Beklagte Elise Studer Roth schon deswegen nicht verbindlich
zustande gekommen, weil es an der zu deren rechtsgültiger Ver
pflichtung als Ehefrau erforderlichen Zustimmung ihres Mannes
fehle. Ferner sei der Vertrag überhaupt unwirksam, weil er in der
Hauptsache eine rechtlich unmögliche Leistung zum Gegenstande
habe (Art. 17 OR); die darin vorgesehene Übertragung des
Hotelpatentes sei nämlich gesetzlich nicht zulässig und habe auch
nicht stattgefunden, vielmehr habe der Regierungsrat der Beklagten
Studer Roth ein neues selbständiges Patent erteilt; übrigens habe
die Klägerin das Hotelpatent, für dessen Übertragung sie sich ein
Entgelt habe versprechen lassen, nie eingelöst und es also tatsächlich
selbst gar nicht besessen. Die Beklagten hätten sich beim Vertrags
abschluß über diese Verhältnisse geirrt: sie hätten irrtümlich an
genommen, das fragliche Patent bestehe und sei übertragbar (Art.
19 OR), und seien von der Klägerin hierüber getäuscht worden
(Art. 24 OR). Es liege in dieser Hinsicht gar keine, der von
ihnen zugesagten Gegenleistung entsprechende Leistung der Klägerin
zur Vertragserfüllung vor, so daß die Klägerin durch den vollen
Bezug jener Gegenleistung ungerechtfertigt bereichert würde (Art.
70 ff OR). Endlich sei der Vertrag nach seinem ausdrücklichen
Vorbehalt dahingefallen, weil die Patentübertragung eben nicht
verwirklicht worden sei.
3. Die Einrede, daß der Vertrag für die Beklagte Elise
Studer Roth wegen ihrer mangelnden Verpflichtungsfähigkeit als
Ehefrau unverbindlich sei, untersteht insoweit der Nachprüfung des
Berufungsrichters, als die Klägerin ihr die Replik entgegen
hält, Frau Studer Roth sei mit Bezug auf den fraglichen Ver
tragsabschluß als selbständige Handelsfrau im Sinne des Art. 35
OR zu betrachten. Und dieser Rechtsauffassung der Klägerin ist, mit
den kantonalen Instanzen, ohne weiteres beizupflichten auf Grund
der nicht aktenwidrigen tatsächlichen Feststellung des kantonalen
Richters, daß Frau Studer Roth das Hotel Morgartenstraße Nr. 4
im Einverständnis ihres Ehemannes zusammen mit dem Beklagten
Leopold Studer unter ihrem Namen und auf eigene Rechnung be
treibe. Denn daraus darf in der Tat geschlossen werden, daß Frau
Studer Roth schon die Vorbereitungshandlungen zum Betriebe
des Hotels, insbesondere den Vertragsabschluß mit der Klägerin, mit
mindestens stillschweigender Einwilligung des Mannes getroffen
habe.
4.
Das Schicksal der weiteren Einwendungen der Beklagten,
betreffend die sachliche Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit des Ver
trages, hängt von der Auslegung des Vertragsinhaltes ab. Es
fragt sich, ob der Vertrag, nach der Behauptung der Beklagten,
die direkte Übertragung, als solche, des Hotelpatentes der Klägerin
auf die Beklagten bezweckte, die allerdings nicht erfolgte und auch
nicht möglich war, oder ob er nicht vielmehr, wie die Klägerin
annimmt, einfach die Meinung hatte, daß die Klägerin auf ihr
Patent zu verzichten habe, um dadurch die Erteilung des ent
sprechenden Patentes an die Beklagten zu ermöglichen. Diese letz
tere Vertragsauslegung nun drängt sich geradezu auf, sobald
man nicht lediglich auf den Wortlaut, sondern auf den vernünf
tigen Sinn des Vertrages abstellt; für sie spricht auch das Ver
halten der Parteien nach dem Vertragsabschlusse. Die Klägerin
hat sich dem Regierungsrate gegenüber bereit erkkärt, auf ihr
Hotelpatent zu verzichten, wenn der Regierungsrat dafür den Be
klagten das von ihnen nachgesuchte Hotelpatent erteile. Und die
Beklagten selbst haben in ihrer Eingabe an den Regierungsrat
vom Tage des Vertragsabschlusses die Übertragung des Patentes
unter Hinweis auf den Vertrag mit der Klägerin lediglich in dem
Sinne gewünscht, daß ihnen mit Rücksicht auf die Patentabtretung
der Klägerin ein entsprechendes Patent erteilt werde. Übrigens ist
ohne weiteres klar, daß es den Beklagten nur darauf ankam, das
gewünschte Hotelpatent zufolge des Verzichts der Klägerin auf das
ihr erteilte Patent überhaupt zu erhalten, während es ihnen durch
aus gleichgültig sein konnte, in welcher Form der Regierungsrat
ihrem Wunsche entsprach: ob durch einfache Überweisung des Pa
tentes der Klägerin auf sie oder durch Ausstellung eines neuen
Patentes auf ihren Namen. So aufgefaßt aber enthält der Vertrag
keine rechtlich unmögliche Verpflichtung der Klägerin hinsichtlich
der Patentübertragung . Der Verzicht der Klägerin auf das ihr
erteilte Patent, zu dem Zwecke, dadurch die Erteilung des von den
Beklagten nachgesuchten Patentes zu erreichen, stellt zweifellos
keine rechtlich unmögliche Leistung dar. Er vermochte allerdings
die Verwirklichung des angegebenen Zweckes nicht ohne weiteres
herbeizuführen, indem der Regierungsrat dadurch nicht etwa ge
zwungen wurde, die fragliche Patentübertragung vorzunehmen,
sondern in seinem Entschlusse über die Patenterteilung an die Be
klagten trotz dem Patentverzicht der Klägerin durchaus frei blieb.
Allein sofern der Regierungsrat den Beklagten das nachgesuchte
Patent tatsächlich mit Rücksicht auf den Patentverzicht der Klägerin
erteilt hat, so kommt diesem Verzicht doch die Bedeutung einer
rechtswirksamen Leistung zu, welche einer Gegenleistung der Be
klagten wert und fähig ist. Es fragt sich somit nur, ob diese Be
dingung der Rechtswirksamkeit der klägerischen Verpflichtung,
in der Vertragsklausel betreffend den Dahinfall des Vertrages
Nichtbewilligung der Patentübertragung seitens des Regierungs
rates ihren Ausdruck gefunden hat, in Erfüllung gegangen sei.
Dies aber ist unbedenklich zu bejahen. Das Hotelpatent der Klä
gerin für die Zeit vom 1. Januar 1908 an bestand, wie die Vor
instanz auf Grund der einschlägigen kantonalen Gesetzesrechts für
das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat und wie sich übrigens
aus dem Beschlusse des Regierungsrates vom 28. Februar 1908
direkt ergibt, trotz Nichtbezahlung der ersten Jahresgebühr innert
der vorgeschriebenen Frist, bis zum 1. März 1908, zu Recht und
konnte deshalb, entgegen der Bestreitung der Beklagten, Gegen
stand des vor dem 1. März erfolgten Verzichts der Klägerin
bilden. Und dieser Verzicht war nach der zutreffenden Feststellung
des kantonalen Richters, die sowohl dem Inhalte des erwähnten
regierungsrätlichen Beschlusses, als auch den Zeugenaussagen der
dabei beteiligten Personen entspricht, für den Regierungsrat tat
sächlich ausschlaggebend für die gleichzeitige Erteilung des von den
jeklagten nachgesuchten Patentes. Daß aber der Regierungsrat
das Patent nur auf den Namen der Frau Studer Roth, statt
auf den Namen der beiden Beklagten, ausgestellt hat, erscheint
vom Standpunkt der streitigen Vertragspflicht der Klägerin aus
als unerheblich; denn die Beklagten selbst hatten in ihrem Patent
gesuche eventuell, falls die Ausstellung nicht auf die beiden Namen
zulässig sein sollte (weil der Beklagte Leopold Studer bereits ein
Hotelpatent besaß), die Patenterteilung nur an Frau Studer Roth
verlangt, mit der auch offenbar ihren Interessen in gleicher Weise
gedient war. Ferner berührt natürlich auch die von den Beklagten
selbst nachträglich gewünschte Anderung des Hotelnamens die ver
tragliche Rechtsstellung der Klägerin nicht. Demnach erweisen sich
auch die Einwendungen der Beklagten betreffend den Dahinfall des
Vertrages (wegen Nichtverwirklichung der darin vorgesehenen Pa
tentübertragung) und betreffend die Anfechtbarkeit des Vertrags
schlusses (wegen Irrtums und Betrugs) als durchaus unbegründet.
Die Beklagten haben den durch ihren Vertrag mit der Klägerin
bezweckten Erfolg die Erlangung des Hotelpatentes gegen den
Verzicht der Klägerin auf das ihrige
tatsächlich erreicht und
sind deshalb mit den Vorinstanzen, durch Bestätigung des die Klage
gutheißenden kantonalen Urteils, auch ihrerseits zur Vertragser
füllung anzuhalten;
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das
Urteil des luzernischen Obergerichts vom 29. September 1909 in
allen Teilen bestätigt.