- Arteil vom 30. Aprik 1910 in Sachen Barioni, Kl.,
gegen Gberrheinische Versicherungsgesellschaft, Bekl.
Einzel-Unfallversicherung. Verwirkung des Versicherungsan
spruchs: a) Wegen Versäumung der vertragsgemässen Frist zur
Klageerhebung? b) Wegen unrichtiger Angabe des Berufes bezw.
Nichtanzeige eines Berufswechsels? c) Wegen Nichtanzeige frü
herer Unfälle? d) Wegen Nichtangabe einer bereits bestehenden
anderweitigen Versicherung? Auslegung der Policebestimmung,
wonach der Richter nur über den grundsätzlichen Bestand des
Versicherungsanspruchs entscheiden, die Bestimmung der Höhe
dieses Anspruchs dagegen einem schiedsgerichtlichen Verfahren vor
behalten sein soll. Verzicht auf diese Klausel seitens der Versiche
Entschädigungsbemessung. Verminderung
rungsgesellschaft.
der abstrakten Erwerbsfählgkeit (Versicherung eines Rentiers).
Rektifikationsvorbehalt.
A. Der Kläger hat sich im Februar 1906 bei der Beklagten
gegen Unfälle aller Art versichert, und zwar für einen Betrag
von 40,000 Fr. im Todesfalle, ebensoviel im Falle gänzlicher In
validität und 20 Fr. per Tag für die Dauer der vorüber
gehenden Erwerbsunfähigkeit, im Maximum jedoch für 200 Tage.
Aus der dem Kläger in französischer Sprache zugestellten Police
sind folgende Bestimmungen zu zitieren:
6 Satz 3. Toute inexactitude dans les déclarations, sur
la foi desquelles l assurance a été acceptée ou modifiée, de
nature à influencer l'acceptation de l'assurance et de la
prime, annule l assurance, délie la Compagnie du Haut-Rhin
de tout engagement, et les primes payées lui restent ac
quises.
9 Satz 1. Si l assuré modifie ses occupations habituelles
ou s'il change sa profession, de sorte qu'il ne se trouve
plus en harmonie avec les déclarations faites dans la propo
sition d assurance, et s il en résulte une aggravation des
risques qu'encourt la Compagnie, l'assuré devra en informer
la Compagnie par lettre.
- La Compagnie du Haut-Rhin indemnise comme
suit les accidents survenus, assurés par cette police, et qui
ont été avisés en temps voulu, suivant les conditions géné
rales:
A..
B. En cas d invalidité : lorsque l accident aura causé une
incapacité permanente de travail, une rente viagère, laquelle
se calcule d'après le tarif imprimé au bas de la présente
police, suivant l âge de l assuré au jour de l accident et le
montant de l'indemnité assurée pour ce cas. Le calcul de
cette rente sera basé sur le montant entier, assuré pour
l'invalidité, lorsque l'incapacité de travail est permanente et
totale. Si cette incapacité est seulement diminuée, la rente
ne sera calculée que sur un montant proportionnel à cette
diminution de la capacité de travail....
C. L'indemnité journalière : Elle est indépendante des in
demnités mentionnées sous A et B le montant assuré à
partir du premier jour est compté depuis le commencement
du traitement médical et au maximum durant 200 jours; à la
condition et en tant que l'assuré est entièrement inca
pable de travailler, etc.
- La Direction de la Compagnie, sur la base du rap
port médical, décide si le décès ou l'invalidité sont à consi
dérer comme suite directe de l accident; elle fixe le degré de
l'invalidité, si toutefois cela ne ressort pas des dispositions
de l art. 12 B; elle établit aussi le degré et la durée de
l incapacité de travail, ainsi que le degré de l incapacité de
travail de membres ou organes partiellement perdus, es
tropiés ou mutilés, et enfin elle décide si et à quel degré
l assuré devenu rentier de la Compagnie a recouvré plus
tard la capacité de travail. Si l'assuré ou ses ayants-droit
se croient lésés par les décisions de la Compagnie, ils de
vront faire valoir leurs prétentions auprès de cette der
nière, dans le délai de quatre semaines après qu'ils auront
reçu communication de la décision prise par la Compagnie;
si malgré cela une entente ne pouvait être établie, ils de
vront dans le même délai que ci-dessus, après avoir reçu le
refus de la Compagnie, proposer que le différend soit soumis
à des arbitres.... L arbitrage sera fait par trois membres,
etc.
21. La fixation du montant de l indemnité, qu elle ait
lieu à l amiable ou comme il est prévu à l art. 13 par déci
cision des arbitres nommés dans ce but, n'a aucune in
fluence sur la question principale, si la Compagnie doit ou
ne doit pas payer une indemnité.
Cette question de principe, à défaut d arrangement à l a
miable entre les parties, fera toujours l objet d une décision
judiciaire.
3. Toutes les prétentions qui n'ont pas été admises par
la Compagnie dans un délai de six mois après la fixation de
l'indemnité, refusées par elle et qui n'ont pas été poursuivies
en toute forme par le contractant ou ses ayants-droit par
devant le Juge compétent sans interruption jusqu à l obten
tion d'un jugement exécutoire, sont déchues et nulles et
sans qu'aucune déclaration spéciale de la Compagnie soit
nécessaire, par le seul fait de l'expiration de ce délai de
six mois.
B. Dem Abschluß der Versicherung war folgende Korre
spondenz zwischen dem in Zürich wohnhaften schweiz. Generalver
treter und dem Tessiner Agenten der Beklagten vorangegangen:
Brief des Agenten vom 10. Januar 1906:
...Favorite mandarmi a volta di corriere quanto paghe
rebbe un ricco signore che è rentier ma che monta gior
nalmente a cavallo o passeggia con vetture per assicurarsi
sugli infortuni ed avere 20, 15, o 10 fr. al giorno rispetti
vamente 20, 30, 40 mila fr. in caso d invalidità o morte.
Brief des Generalvertreters vom 12. Januar 1906:
..Siccome un rentier non può assicurarsi per più di
fr. 10 al giorno, il premio è assai basso per le somme di
fr. 40 000 per morte od invalidità. Se però il Signore non
è esclusivamente rentier, il premio aumenterebbe a
fr. 81 pel No 2 fr. 15 al giorno
fr. 105 3 20
Speriamo che riuscirete a concludere questo affare....
Brief des Agenten vom 27. Januar 1906:
...Unisco una proposta d assicurazione infortuni del
Sigr Barioni Emilio. Spero sarà accettata. E molto ricco e
può pagare. L ha fatta più per favore che altro....
Brief des Generalvertreters vom 29. Januar 1906:
...Accusiamo ricevuta della grata vostra del 27 cr.
colla proposta Barioni, che abbiamo spedita alla nostra
Direzione osservando che il sig. B. ha l intenzione di
prendere impresa di commercio e potrà perciò essere
classificato come negoziante....
Aus dem am 27. Januar 1906 vom Agenten an den General
vertreter geschickten, von der Hand eines Unteragenten geschriebenen
und vom Kläger unterzeichneten Versicherungsantrage sind folgende
Antworten auf die darin enthaltenen Fragen anzuführen:
Fragen.
Antworten.
1 d) Qual è il vostro stato, la professione
Possidente.
o l occupazione?
1 e) Siete il capo della casa di commer
cio o dell impresa o presso chi
No.
siete impiegato?
1 f) Qual è la vostra abituale occupa
Negoziante.
zione?
1 g) Avete delle altre occupazioni fuori
del vostro commercio, profes
No, vado sovente
in vettura od a
sione od impiego, ecc.; se si,
quale?
cavallo.
4 a) Avete già avuto degli accidenti o
No.
ferite corporali?
4 c) Avete già avuto delle lussazioni o
No.
distorsioni ai piedi od altro?
4 g) Avete già ricevuto delle indennità
No.
per simistri accadutivi?
Si, di tempo in
5 c) Montate a cavallo? regolarmente
tempo.
o soltanto di tempo in tempo?
5 d) Siete proprietario di un cavallo da
sella?
6 g) Avete a che fare con dei cavalli o
Si, per passeggio.
delle vetture? in qual maniera?
6 h) Avete una vettura di vostra pro
Si, carrozza
prietà ? quale?
6 i) Guidate voi abitualmente o solo
Si.
per caso?
8 c) Siete stato assicurato anteriormente
No.
contro gli accidenti?
Was die Richtigkeit der vorstehenden Angaben des Versicherungs
antrages betrifft, so hat sich ergeben:
a) in Bezug auf den Beruf des Klägers (Fragen 1d und
1f): daß der Kläger keinen Beruf ausübte, sondern ausschließ
lich Rentier war;
b) in Bezug auf seine Beschäftigung (Fragen 1g, 5c, 5d,
6g, 6 h, 61), daß er viel Sport trieb und namentlich viel mit
Pferden umging. Die Familie des Klägers hatte seit vielen Jahren
stets drei bis fünf Luxuspferde gehalten.
c) in Bezug auf frühere Unfälle (Fragen 4 a und 4b): daß
der Kläger im Alter von acht und zehn Jahren je einen Bein
bruch erlitten und sich im Jahre 1904 eine Kontusion des linken
Knies zugezogen hatte;
d) in Bezug auf anderweitige Unfallversicherungen (Frage 8c):
daß der Kläger am 14. Februar 1904 bei der Assicuratrice
italiana in Mailand eine Unfallversicherung auf den Betrag von
20,000 Fr. im Todes oder Invaliditätsfalle und 10 Fr. per
Tag für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit abgeschlossen hatte;
e) in Bezug auf frühere Unfallentschädigungen (Frage 4g): daß
der Kläger für den im Januar 1904 erlittenen Unfall von
der Assicuratrice italiana mit 100 Fr. entschädig worden war.
Der Kläger hat den Beweis angetreten, daß der Unteragent,
der den Versicherungsantrag aufsetzte, den wahren Sachverhalt
gekannt habe. Dieser Beweis ist jedoch mißlungen.
C. Bald nach Abschluß der Versicherung suchte der Kläger
von derselben zurückzutreten, wogegen die Beklagte auf der Er
füllung des Vertrages beharrte.
Am 17. April 1906 schrieb der Tessiner Agent der Beklagten
an deren Generalvertreter in Zürich:
...Sono pure assai spiaciuto di doverle communicare che
il Sig. Barioni, malgrado ogni preghiera ecc., non vuole
più pagare. Non dice il perchè ed asserisce solo di essere
assicurato in altra compagnia....
In der Folge zahlte der Kläger die fällige Prämie und ebenso
alle späteren.
D. -
Am 25. Januar 1907 erlitt der Kläger infolge Aus
schlagens eines Pferdes einen unbedeutenden Unfall, für welchen
er von der Assicuratrice italiana mit 50 Fr. und von der
Beklagten mit 100 Fr. bis 150 Fr. entschädigt wurde. In
der an die Beklagte gerichteten Unfallsanzeige vom 2. Februar 1907
hatte er die Fragen, ob er schon früher einen Unfall erlitten habe,
und ob er anderweitig gegen Unfälle versichert sei, wiederum mit
nein" beantwortet.
E. Im Winter 1907/1908 erhielt der Kläger von einem in
Buenos Aires wohnhaften Verwandten 15 undressierte Pferde;
ob er sie geschenkt erhielt, oder ob er sie kaufte, ist nicht festgestellt.
Von diesen fünfzehn Pferden waren drei bereits auf der Reise um
gestanden; drei weitere mußten bald nach der Ankunft verkauft
werden, weil sie auf der Überfahrt zu sehr gelitten hatten. Die
neun übrigen ließ der Kläger unter seiner Aufsicht durch zwei
eigens zu diesem Zwecke von ihm angestellte Bereiter dressieren.
Als die Pferde schon etwas dressiert waren, beteiligte sich der
Kläger auch persönlich an ihrer weiteren Dressur. Insbesonder
führte er mitunter persönlich den Dressurwagen.
AS 36 II 1910
F. Am 8. Februar 1908 erlitt der Kläger auf dem Quai
in Lugano einen Unfall, während er eines jener aus Südamerika
erhaltenen Pferde, jedoch ein bereits vollkommen dressiertes, ritt.
Vor dem Unfall war das Pferd im Schritt gegangen. Es war
keineswegs aufgeregt, sondern scheint einfach einen Fehltritt getan
zu haben, wobei der Kläger zu Boden siel.
In der am 10. Februar vom Kläger unterzeichneten Unfall
anzeige wurden die Fragen betreffend frühere Unfälle und betreffend
anderweitige Versicherungen folgendermaßen beantwortet:
Antworten.
Fragen.
6. Le sinistré
a) A-t-il déjà été autrefois at
teint d'un accident? Quand
Un altra volta nel 1907. Male
et de quel genre était
ad un dito.
l'accident?
At-il déjà reçu antérieu
rement, soit de la Compa
gnie du Haut-Rhin, soit
Nell anno 1907. Ricevette
d une autre Compagnie,
une indemnité? Dans l af
dall'Assicuratrice italiana
fr. 100, da questa Compa
firmative, à quelle époque
et de combien?
gnia dai fr. 100 ai fr. 150.
c) Est-il en outre assuré
contre les accidents chez
une autre Compagnie?
oui, auprès de laquelle et
Presso l'Assicuratrice italiana
pour combien ?
per fr. 20000.
Laut dem Bericht des einen der beiden behandelnden Aerzte an
die Beklagte bestand der Unfall in einer offenen Verrenkung eines
Fußes. Die Frage, ob Folgen früherer Unfällen festzustellen seien,
wurde vom Arzte folgendemaßen beantwortet: oui, ancienne
fracture de la même jambe et du bras gauche. Pas de
réduction de capacité de travail .
In der Zeit nach dem Unfall wurden auf Anordnung der
Mutter des Klägers sämtliche aus Südamerika erhaltenen Pferde
verkauft, und zwar meist zu verhältnismäßig niedern Preisen.
G. Am 22. Juli 1908 schrieb der Vermögensverwalter des
Klägers an den Generalvertreter der Beklagten:
Als Procurator des Herrn Emilio Barioni in Lugano, habe
ich die Ehre, Ihnen eine Abschrift des Arzts Berichtes, von Herren
Dr Vassali und Dr Vella verfaßt, in Beziehung auf die Krankheit
des Herrn Emilio Barioni durch das Unglück vom 8. Februar
l. J. verursacht, laut vorherige Berichte, hierbei zu übersenden.
Auf Grund der Resultate des Berichtes selbst lade ich höfl.
ein, die Entschädigung welche ihn anbetrifft, liquidieren und be
zahlen zu wollen.
Ich ersuche Sie um Antwort zu meiner Richtschnur und daß
in Beziehung auf die Police Nr. 76,480.
Diesem Briefe lag ein von den beiden behandelnden Arzten
unterzeichneter medizinischer Bericht dd. 13. Mai 1908 bei, welcher
sich über den Unfall und seine Folgen, sowie über den bisherigen
Verlauf des Heilungsprozesses, eingehend aussprach.
Ob und in welcher Weise die Beklagte auf obiges Schreiben
des klägerischen Vermögensverwalters dd. 22. Juli 1908 reagierte,
konnte nicht ermittelt werden. Dagegen steht fest, daß das in 13
der Police vorgesehene Verfahren nicht eingeschlagen wurde.
Am 25. Juli 1906 hatte nämlich die Beklagte von der Assi
curatrice italiana folgendes, vom 23. Juli datiertes Schreiben
erhalten:
Wir erlauben uns hiemit, Ihre Gefälligkeit in Anspruch zu
nehmen.
Der bei uns seit Februar 1904 versicherte Gutsbesitzer Emilio
Barioni in Lugano deklariert in seiner Schadenanzeige vom
10. Februar ds. Jahres, auch bei Ihrer werten Gesellschaft
versichert zu sein. Wir bitten Sie daher, uns gefl. mitzuteilen,
seit wann der genannte bei Ihnen versichert ist, mit welchen
Summen und zu welchen Prämiensätzen. Sodann wäre es uns
angenehm, zu erfahren, ob es Ihnen bei Abschluß des Vertrages
bekannt war, daß Herr Barioni bereits eine Versicherung bei
uns bestehen hat.
Weiterhin bitten wir Sie, uns bekannt zu geben, ob Herr B.
den ihm am 8. Februar zugestoßenen Unfall Ihnen ebenfalls
zur Anmeldung gebracht hat, event. bitten wir Sie, uns zu
fagen, ob es Ihnen angenehm wäre, unseren Schaden gemein
schaftlich mit dem Ihrigen zur Erledigung zu bringen; wir wären
gerne bereit, damit einen unserer Beamten zu betrauen.
Nachdem die Beklagte diesen Brief beantwortet hatte, teilte ihr
am 7. August 1908 die Assicuratrice italiana ihrerseits mit,
wie es sich mit der vom Kläger bei ihr abgeschlossenen Ver
sicherung und mit den von ihr liquidierten Unfällen aus den Jahren
1904 und 1907 verhalten habe.
Am 2. März 1908 schrieb der Generalvertreter der Beklagten
dem Kläger was folgt:
Il nostro rappresentante, Sig. Enrico Bernasconi a Lu
gano, ci ha trasmesso le informazioni chieste che ci avete
dato per mezzo del Sig. Avv. L. Balestra.
In primo luogo, non possiamo ammettere il fatto che
non siete responsabile del contenuto della proposta d as
sicurazione riempita dal nostro Agente d allora, Sig. Emilio
Marazzi, perchè dal momento che avete firmato la pro
posta avete preso la responsabilità delle dichiarazioni che
conteneva, secondo l art. 6 della polizza. Questo fatto sta
bilito, vediamo che nella vostra proposta non fu fatta
menzione nè della rottura della gamba, nè di una rottura
del braccio. In conseguenza ci riserviamo il diritto di ri
fiutare un indennizzo per il vostro infortunio dell 8 feb
braio per irregolarità nelle dichiarazioni della proposta
secondo l art. 6 delle condizioni d assicurazione.
Am 23. April 1908 schrieb der Generalvertreter der Beklagten
dem Kläger ferner:
Vi confermiamo la nostra lettera del 2 marzo e ci ve
diamo oggi costretti di rifiutare definitivamente ogni in
dennità per le conseguenze del vostro infortunio dell'8
febbe, secondo gli art. 6 e 9 della vostra polizza d assicu-
razione N° 76 480, che colla presente consideriamo come
annullata, secondo l art. 9.
Il nostro rifiuto d indennizzare e la resiliazione del con
tratto non si basano soltanto sopra l irregolarità nella
vostra dichiarazione, ma anche sul fatto che avete cam
biato di professione senza averci notificato questo cam
biamento secondo le prescrizioni del suddetto art. 9 della
polizza. L importazione e la vendita di cavalli, cioè la
professione di mercante di cavalli, costituisce un rischio
maggiore per noi, di tale importanza, che avreste dovuto
pagare almeno un premio di fr. 340 per la stessa polizza
se non ci avessimo rifiutato di continuarla secondo i di
ritti che ci conferisce l art. 9.
Questo fatto non è venuto alla nostra conoscenza che
alcuni giorni fa, altrimenti avessimo subito e dal principio
respinto ogni responsabilità e resiliato il contratto.
Dieses letztere Schreiben behauptet der Kläger nicht erhalten
zu haben. Es ist jedoch durch das Postquittungsbuch erwiesen,
daß dasselbe am 23. April 1908, mit der Adresse des Klägers
versehen, in Zürich zur Post gegeben worden ist.
Am 24. Oktober 1908 wurde namens des Klägers dem General
vertreter der Beklagten in Zürich ein Zahlungsbefehl für den
Betrag von 20,000 Fr. nebst 5% Zins seit 8. Februar 1908
zugestellt.
Nachdem die Beklagte am 26. Oktober Rechtsvorschlag erhoben
hatte, wurde ihr bezw. ihrem Generalvertreter auf Veranlassung
des Klägers vom Friedensrichteramt Zürich am 29. oder 30. Ok
tober eine Vorladung zur Sühneverhandlung zugestellt, worauf
am 5. November der amtliche Sühneversuch stattfand. Bei diesem
Anlaße einigten sich die Parteivertreter dahin, daß die Klage ge
mäß Art. 52 Ziff. 1 OG direkt beim Bundesgericht anzubringen
set. Diese Vereinbarung wurde nach erfolgter Genehmigung durch
die Direktion der Beklagten am 11. November vom schweiz.
Generalvertreter derselben bestätigt.
H. Am 30. November 1908 wurde die vorliegende Klage
erhoben, mit den Rechtsbegehren:
-
Es habe die Beklagte anzuerkennen, daß sie dem Kläger
eine jährliche Lebensrente von 720 Fr. in vierteljährlichen
Raten von je la Fr., jeweilen den 1. Dezember, 1. März
-
Juni und 1. September, das erste Mal unterm 1. Dezember
1908 fällig, schuldig ist.
-
Sie habe an den Kläger eine Summe von 4180 Fr. nebst
Zins zu 5% seit dem 22. Oktober 1908 zu bezahlen
In ihrer Antwort auf die Klage stellte die Beklagte folgende
Anträge:
-
Es sei auf die Klage nicht einzutreten;
-
eventuell sei die Klage abzuweisen;
-
weiter eventuell sei die Klage hinsichtlich des Quantitativs
nur in reduziertem Umfang zuzusprechen.
Der Antrag auf Nichteintreten wurde damit begründet, daß
nach 21 der Police lediglich die grundsätzliche Frage, ob die
Gesellschaft verpflichtet sei, für einen konkreten Unfall Entschä
digung zu leisten, der richterlichen Beurteilung anheim gestellt sei.
Der wesentlichste Faktor für die Berechnung der Entschädigung,
der Grad und Dauer der Invalidität, sei dagegen durch das in
Art. 13 der Police vorgesehene schiedsgerichtliche Verfahren fest
zustellen. Demnach sei die auf Zusprechung einer bestimmten
Summe gerichtete Klage unzulässig und es sei die Klage ange
brachtermaßen abzuweisen.
Der Antrag auf Abweisung der Klage wurde mit folgenden
Einreden begründet:
-
Das Klagerecht sei nach 23 der Police verwirkt;
-
Die Ansprüche des Klägers seien infolge wissentlicher Ver
letzung der Anzeigepflicht verwirkt, und zwar
a) weil der Kläger beim Vertragsabschluß die frühern Unfälle
verheimlicht habe
b) weil er auch seine bereits bestehende Versicherung bei der
Assicuratrice italiana verheimlicht habe;
c) weil er seinen Beruf unrichtig angegeben habe; der Kläger
sei nämlich nicht Privatmann, sondern Pferdehändler. Zum min
desten sei er von dem Zeitpunkte an Pserdehändler gewesen, als
er jene halbwilden Pferde aus Südamerika bezogen habe. Er wäre
daher verpflichtet gewesen, der Beklagten spätestens damals von der
eingetretenen Gefahrserhöhung Anzeige zu machen.
Zum Eventualantrag auf Reduktion der geforderten Summe
wurde endlich bemerkt, die Gesellschaft müßte sich jedenfalls das
Recht vorbehalten, die Rente bei Besserung des Zuftandes des
Klägers angemessen zu reduzieren bezw. durch den Richter redu
zieren zu lassen.
In der Replik erklärte der Vertreter des Klägers; Für den Fall,
daß der Richter annehme, er habe bloß über die prinzipielle Frage
zu entscheiden (über die Frage nämlich, ob die Gesellschaft ver
pflichtet sei, für den Unfall vom 8. Februar Ersatz zu leisten),
werde das Klagbegehren im eventuellen Sinne auf den Entscheid
dieser prinzipiellen Frage beschränkt ; eine solche Beschränkung
der Begehren sei zulässig gemäß Art. 46 BZP.
In der Duplik bestritt die Beklagte die Zulässigkeit der in der
Replik enthaltenen Klagänderung . An dem am 22. April 1909
in Lugano abgehaltenen Rechtstage hat sie jedoch ihren Protest
gegen diese Klagänderung", und infolgedessen auch ihren Antrag
auf Nichteintreten, zurückzuziehen erklärt.
An diesem Rechtstage wurden fünfzehn Zeugen abgehört. Das
Ergebnis ihrer Ablösung ist in den oben sub B, E und F wieder
gegebenen Tatsachen bereits berücksichtigt.
Der mit der Untersuchung des Klägers betraute gerichtliche
Experte hat auf die an ihn gerichteten Fragen folgende Anworten
erstattet:
-
Auf die Frage, welches die bleibenden Folgen des Unfalls
vom 8. Februar 1908 seien:
Antwort: Versteifung des rechten Fußgelenks und Verkürzung
des rechten Beines um 4½ cm.
-
Auf die Frage, welche frühern Verletzungen des Klägers zu
konstatieren und auf welche Ursachen dieselben zurückzuführen seien:
Antwort: Es sind keine zu konstatieren.
-
Auf die Frage, ob der Unfall vom 8. Februar 1908 eine
bleibende Verminderung der körplichen Integrität des Klägers und
somit seiner abstrakten Arbeitsfähigkeit (d. h. ohne Rücksicht auf
einen bestimmten Beruf) zur Folge gehabt habe:
Antwort: Ja.
-
Auf die Frage, wieviel diese Verminderung der abstrakten
Arbeitsfähigkeit (in Prozenten der normalen Arbeitsfähigkeit)
betrage:
Antwort: Zirka 30%
-
Auf die Frage, wie lange die vorübergehende gänzliche
Arbeitsunfähigkeit gedauert habe oder gedauert zu haben scheine:
Antwort: Bis ungefähr Ende 1908.
Auf eine an ihn gestellte Ergänzungsfrage hat der Experte
erklärt, daß nach seiner Ansicht das Risiko der Beklagten durch
die früheren Unfälle des Klägers weder im allgemeinen, noch
speziell mit Rücksicht auf den gegenwärtig in Frage stehenden
Unfall erhöht worden sei.
Ein Begehren der Beklagten, es sei der Beweis durch Expertise
darüber abzunehmen, daß das Zureiten von Pferden mit großer
Gefahr verbunden sei, wurde zunächst vom Instruktionsrichter und
sodann vom Bundesgerichte (mit Zwischenentscheid vom 21. April
1909) abgewiesen, in der Meinung, daß die betreffende Frage,
sofern sie erheblich sei, ohne Zuzug eines Experten vom Gerichte
selber entschieden werden könne.
In der Schlußverhandlung vor Bundesgericht, am 21. April,
hat der Vertreter des Klägers seine in der Klage gestellten An
träge mit der in der Replik angebrachten Modifikation wiederholt.
Der Vertreter der Beklagten hat prinzipiell Abweisung der Klage,
eventuell bloß grundsätzliche Gutheißung derselben und weiter
eventuell Reduktion der Klagforderungen beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung des
Falles ist auf Grund von Art. 52 Ziff. 1 OG gegeben.
- Da das eigentliche Klagfundament (das Bestehen einer
Unfallversicherung und der Eintritt eines Unfalles) grundsätzlich
nicht bestritten ist, die Beklagte vielmehr in dieser Hinsicht nur
das Quantitativ der geforderten Entschädigung bemängelt, und da
anderseits auch der ursprünglich von der Beklagten gestellte Antrag
auf Nichteintreten fallen gelassen wurde, so hängt das Schicksal
der Klage in erster Linie von dem Entscheide über die verschiedenen
von Seite der Beklagten erhobenen Verwirkungseinreden ab.
Es sind daher vor allem diese zu behandeln.
- Als unbegründet erscheint zunächst die auf 23 der
Police gestützte Einrede der Verwirkung des Versicherungsanspruches
infolge nicht rechtzeitiger Klagerhebung.
Allerdings bestimmt 23 in seinem deutschen Text, daß alle
nicht innerhalb sechs Monaten nach Feststellung der Höhe der
Entschädigung bezw. Ablehnung einer Entschädigung ... ver
mittelst vollständiger Klage vor den zuständigen Richter gebrachten
... Ansprüche durch den bloßen Ablauf dieser Frist erlöschen.
Darnach wäre, da die Beklagte dem Kläger mit eingeschriebenem
Brief vom 23. April 1908 die definitive Ablehnung jeglicher
Entschädigungspflicht angezeigt, die Erhebung der Klage aber erst
im November stattgefunden hat, der Versicherungsanspruch in der
Tat verwirkt; denn einerseits ist anzunehmen, daß jener einge
schriebene Brief vom 23. April, dessen Übergabe an die Post
aktenmäßig erstellt ist, dem Kläger oder einer von ihm zur Ent
gegennahme solcher Briefe ermächtigten Person am 24. oder
spätestens am 25. April zugestellt wurde, und anderseits steht
fest, daß die Anhebung der Klage beim Bundesgericht erst im
November stattgefunden hat, und daß auch die Vorladung zum
Vermittlungsvorstand dem Vertreter der Beklagten erst am
- Oktober, also nach Ablauf der sechsmonatlichen Frist, zuge
stellt worden ist. Fraglich wäre nur noch, ob nicht durch die am
- Oktober, also innerhalb der sechsmonatlichen Frist, erfolgte
Zustellung eines Zahlungsbefehles an den Vertreter der Beklagten
die Verwirkungsfrist unterbrochen worden sei. Dies braucht je
doch nicht untersucht zu werden, da im vorliegenden Falle nicht
auf den deutschen, sondern auf den französischen Text des er
wähnten 23 der Police abzustellen ist; denn es steht fest, daß
dem Kläger, nachdem für den Versicherungsantrag ein italienisches
Formular benutzt worden war, der Versicherungsvertrag selber in
französischer Ausfertigung übergeben worden ist. Im französischen
Text der Police ist nun aber 23 derart unklar redigiert, daß
es schlechterdings unmöglich ist, demselben irgendeine vernünftige
Auslegung zu geben. Insbesondere ist aus diesem französischen
Text keineswegs ersichtlich, daß dem Versicherungsnehmer zur
Vornahme einer ihm obliegenden Rechtshandlung eine Frist von
sechs Monaten gesetzt werde; denn es ist im Gegenteil davon die
Rede, daß seitens der Gesellschaft innert sechs Monaten eine
Erklärung abgegeben werden müsse. Hat aber darnach der Ver
sicherer das Recht, eine Erklärung über die Anerkennung oder
Bestreitung seiner Zahlungspflicht erst am letzten Tage der sechs
monatlichen Frist abzugeben, so kann vernünftigerweise nicht vom
Versicherien verlangt werden, daß er innert dieser gleichen
Frist bereits eine vollständige Klage einreiche. Es ist daher die
auf 23 der Police gestützte Verwirkungseinrede abzuweisen.
- Unbegründet ist sodann auch die Einrede der Verwirkung
wegen unrichtiger Angabe des Berufes, bezw. wegen Nicht
anzeige des nach der Auffassung der Beklagten zum mindesten im
Laufe der Versicherungsdauer beim Kläger eingetretenen Berufs
wechsels.
Die Zeugenaussagen haben ergeben, daß der Kläger allerdings
ab und zu Pferde gekauft, verkauft und vertauschl hat, daß er
dies jedoch nicht in größerem Umfange tat, als es der Besitz
einer Anzahl Luxuspferde bei Sportsleuten in der Regel mit
sich bringt. Auch daß der Sport beim Kläger etwa nur als
Deckmantel für einen in bescheidenem Umfange betriebenen Pferde
handel gedient habe, ist auf Grund der Zeugenaussagen keines
wegs anzunehmen, denn es ist bezeugt, daß die Familie des
Klägers seit Jahren stets vier bis fünf Pferde, und zwar Luxus
pferde, besessen hatte, und es sind keine Anhaltspunkte dafür
vorhanden, daß etwa ein Mißverhältnis zwischen diesem Pferde
besitz (als Luxus betrachtet) und der Vermögenslage der Familie
bestanden hätte.
Allerdings hat nun der Kläger kurz vor dem Unfall aus
Südamerika eine den durchschnittlichen Pferdebesitz der Familie
bedeutend übersteigende Anzahl halbwilder Pferde bezogen, für
deren Unterbringung sich denn auch der Stall seiner Villa als
zu klein erwies. Es ist daher anzunehmen, daß der Kläger, auch
wenn der Unfall nicht eingetreten wäre, sich veranlaßt gesehen
hätte, nach vollendeter Dressur unter jenen Pferden eine Auswahl
zu treffen und nur einige wenige davon für sich zu behalten.
Daraus ergibt sich nun aber keineswegs, daß der Kläger die
betreffenden Pferde zum Zwecke der Erzielung von Gewinn aus
Amerika habe kommen lassen, oder gar, daß er damit den Grund
zu einem auf die Dauer berechneten, gewerbsmäßig zu betreibenden
Pferdehandel habe legen wollen. Vielmehr ist anzunehmen, der
Kläger werde die Pferde (wenn er sie nicht etwa geradezu ge
schenkt erhielt, wie behauptet wurde) zu dem Zwecke bezogen
haben, um sich für den eigenen Gebrauch möglichst schöne und
doch nicht zu teure Tiere zu verschaffen und dabei Gelegenheit zu
haben, der Dressur persönlich beizuwohnen.
Kann somit nicht gesagt werden, daß der Kläger, sei es beim
Abschluß der Versicherung, sei es später, den Beruf eines Pferde
händlers ausgeübt habe, so sind die beiden bezüglichen Einreden
der Beklagten (Unrichtige Augabe des Berufs im Versicherungs
antrage, Nichtanzeige eines Berufswechsels) als unbegründet
abzuweisen.
Im übrigen mag zu diesem Punkte noch bemerkt werden, daß
es allerdings eine beträchtliche Erhöhung des ursprünglichen
Risikos bedeutete, wenn der Kläger sich an der Dressur halb
wilder Pferde beteiligte, wie dies aus den Zeugenaussagen erhellt.
Allein nach 9 der Police war der Kläger nicht zur Anzeige
einer jeden Erhöhung des ursprünglichen Risikos verpflichtet,
sondern nur zur Anzeige solcher Veränderungen des Risikos,
infolge deren die im Versicherungsantrage gemachten Angaben
nicht mehr mit der Wirklichkeit übereinstimmen würden, insbe
sondere im Falle eines eigentlichen Berufswechsels. Hievon
kann aber beim Kläger nicht gesprochen werden, da ja einerseits
schon aus dem Versicherungsantrage ersichtlich war, daß der
Kläger viel mit Pferden umgehe, und da anderseits, wie angeführt,
nicht gesagt werden kann, er sei später berufsmäßiger Pferde
händler geworden. Dabei mag ganz davon abgesehen werden,
daß der Kläger sich im Versicherungsantrage als Kaufmann
(negoziante) bezeichnet hatte, was übrigens lediglich auf Ver
anlassung eines Organs der Beklagten zu dem Zwecke geschehen
war, die Kurtaxe auf 20 Fr. per Tag festsetzen zu können,
während sie sonst, nach den offiziellen Versicherungsgrundsätzen
der Beklagten, für einen Rentier 10 Fr. per Tag nicht über
steigen durfte.
5. Was die Nichtanzeige früherer Unfälle betrifft, so ist
zwar unbestritten, daß der Kläger im Alter von acht und zehn
Jahren je einen Beinbruch erlitten, sowie daß er sich im Jahre
1904 durch Sturz vom Pferde eine Kontusion des linken Knies
zugezogen hatte, wofür er von der Assicuratrice italiana mit
100 Fr. entschädigt wurde, daß aber nichtsdestoweniger in dem
vom Kläger unterzeichneten Versicherungsantrage die bezügliche
Frage mit nein beantwortet wurde. Allein einerseits ist es
durchaus möglich, daß dem Kläger, wenigstens bei der Unter
zeichnung des Versicherungsantrages, jene Unfälle momentan aus
dem Gedächtnis entschwunden waren (zumal die beiden wichtigern
zeitlich weit zurücklagen, der aus dem Jahre 1904 datierende aber
ganz unbedeutender Art gewesen war). Anderseits fällt namentlich
n Betracht, daß jene früheren Unfälle, wie der gerichtliche Experte
ausdrücklich feststellt, nicht geeignet waren, das Risiko der Beklagten
irgendwie zu erhöhen. Es ist daher nicht anzunehmen, daß die
Beklagte, wenn sie davon Kenntnis gehabt hätte, die Versicherung
abgelehnt oder auch nur eine höhere Prämie verlangt haben würde
Nach 6 der Police haben aber unrichtige Angaben im Ver
sicherungsantrage die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages nur
dann zur Folge, wenn etwas unrichtig dargestellt ist, was auf die
Annahme der Versicherung und deren Prämie Einfluß gehabt hätte
oder, wie der französische Text lautet: wenn eine solche Unge
nauigkeit vorliegt, welche geeignet war, die Annahme der Ver
sicherung und der Prämie zu beeinflußen.
6. Gravierender scheint auf den ersten Blick die Nichtangabe
der im Jahre 1904 mit der Assicuratrice italiana abgeschlossenen
Versicherung. Denn da es sich hiebei um eine der Höhe nach be
trächtliche Versicherung handelte (20,000 Fr. im Todesfall, 10 Fr.
Kurtaxe) und der Abschluß der Versicherung kaum zwei Jahre
vorher stattgefunden haben, muß es als ausgeschlossen betrachtet
werden, daß der Kläger diese von ihm verschwiegene Tatsache
etwa vergessen hatte. Und wenn der Versicherungsantrag auch
nicht vom Kläger selber, sondern von einem Unteragenten der
Beklagten aufgesetzt worden ist, so hat doch der Kläger durch seine
Unterschrift die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bezeugt,
während ihm anderseits der Beweis mißlungen ist, daß jener
Unteragent den wahren Sachverhalt gekannt habe (sodaß also die
Frage nicht zu untersuchen ist, ob gegebenenfalls dieser Unteragent
als Vertreter des Klägers, oder aber als Vertreter der Beklagten
anzusehen gewesen wäre).
Müßte somit in diesem Punkte ein Verschulden des Klägers
angenommen werden, so ist dagegen die Verwirkungseinrede des
halb abzuweisen, weil es nach den konkreten Umständen des vor
liegenden Falles als ausgeschlossen erscheint, daß die Beklagte,
wenn ihr das Bestehen jener anderweitigen Versicherung bekannt
gewesen wäre, in Bezug auf die Aufnahme des Klägers anders
entschieden haben würde, als es tatsächlich geschehen ist. Im all
gemeinen (vergl. AS 33 II S. 412 f. Erw. 5) pflegen die
Versicherungsgesellschaften allerdings darauf Gewicht zu legen, ob
der Versicherungsnehmer schon anderweitig versichert sei oder nicht:
dies sowohl wegen der unter Umständen damit verbundenen Gefahr
einer verminderten Vorsicht oder einer Übertreibung der Unfallsfolgen
seitens des Versicherten, als auch im Hinblick auf die meist
bestehende Rückversicherung. Allein im vorliegenden Falle zeigt das
ganze Verhalten der Beklagten, daß sie der Frage der Doppel
versicherung offenbar keine irgendwie ausschlaggebende Bedeutung
beimaß und daß sie daher auch bei voller Kenntnis der Sachlage
die Versicherung eingegangen wäre. Dies ergibt sich vor allem aus
der dem Abschluß des Vertrages vorangegangenen Korrespondenz
zwischen dem schweizerischen Generalvertreter und dem Tessiner
Agenten der Beklagten: darnach scheint die Beklagte eine genügende
Garantie in der finanziell unabhängigen Stellung des Klägers, sowie
in dem Umstande erblickt zu haben, daß derselbe den Versicherungs
antrag mehr nur aus Gefälligkeit gegenüber dem Agenten unter
zeichnet hatte, also offenbar nicht darauf ausging, sich auf Kosten
der Beklagten zu bereichern. Wie sehr dieser letztern übrigens daran
gelegen war, den Kläger zum Abschluß einer möglichst hohen
Versicherung zu veranlassen, ergibt sich auch speziell aus dem
bereits in anderem Zusammenhang erwähnten Umstande, daß die
Beklagte, um die Kurtaxe auf 20 Fr. per Tag (statt auf das für
Berufslose zulässige Maximum von 10 Fr.) ansetzen zu können,
den Agenten noch speziell darauf aufmerksam machte, daß eine
Erhöhung der Kurtaxe möglich sei, falls der Kläger nicht aus
schließlich Rentier sein sollte , worauf dann in der Tat der Agent
erklärte, Barioni beabsichtige, ein Geschäft zu übernehmen
eine Erklärung, mit welcher sich die Beklagte ohne weiteres be
gnügte, trotzdem dieselbe offensichtlich den Stempel der Unrichtigkeit
an sich trug.
Ferner ist darauf hinzuweisen, daß der Generalvertreter der
Beklagten kurz nach Vertragsabschluß (durch den Brief des Agenten
dd. 17. April 1906) von dem Bestehen einer anderweitigen Ver
sicherung des Klägers Kenntnis erhalten hat. Allerdings geschah
dies unter derartigen Umständen, daß die Beklagte vielleicht
annehmen konnte, jene anderweitige Versicherung sei erst nach der
ihrigen abgeschlossen worden. Allein bestimmt ergab sich letzteres
aus der Mitteilung des Agenten nicht, sodaß also aller Anlaß zu
Nachforschungen vorhanden gewesen wäre, falls die Beklagte auf
die Nichtexistenz anderweitiger Versicherungen ein so großes Ge
wicht gelegt hätte, wie sie es heute behauptet. Auch ist zu beachten,
daß der Kläger damals bestrebt war, die Versicherung mit der
Beklagten rückgängig zu machen und daß deshalb die Beklagte
ganz unabhängig davon, in welchem Zeitpunkte jene anderweitige
Versicherung abgeschlossen worden war, Gelegenheit gehabt hätte,
die Versicherung aufzuheben, wenn sie wirklich in dem Bestehen
einer anderweitigen Versicherung eine für sie zu große Gefahr
erblickt hätte.
Lassen somit die Umstände des vorliegenden Falles mit Sicher
heit darauf schließen, daß die Beklagte der Frage nach dem Bestehen
einer anderweitigen Vesicherung keine irgendwie erhebliche Bedeu
tung beigemessen hat, so kann nicht gesagt werden, daß die vom
Kläger allerdings zu vertretende unrichtige Beantwortung dieser
Frage geeignet gewesen sei, den Entschluß der Beklagten
zu beeinflussen, wie dies 6 der Police voraussetzt. Es
erscheint daher die auf diese Vertragsbestimmung gestützte Ver
wirkungseinrede als unbegründet.
7. Sind somit sämtliche Verwirkungseinreden der Beklagten
abzuweisen, so fragt es sich im weitern, ob die Klage gemäß dem
Eventualantrage der Beklagten nur grundsätzlich gutzuheißen
und die Festsetzung des Quantitativs der Entschädigung dem in
13 der Police vorgesehenen Schiedsverfahren zu überlassen, oder
ob auch die Höhe der Entschädigung richterlich festzusetzen sei.
Nun bestimmt allerdings 13 in Verbindung mit 21 der
Police, daß über das Quantitativ der Entschädigung die Direktion
der Gesellschaft und, wenn sich der Versicherte mit ihrem Befunde
nicht zufrieden gebe, ein auf näher bezeichnete Weise zusammen
zusetzendes Expertenkollegium entscheide, während die Frage nach
der grundsätzlichen Entschädigungspflicht der Gesellschaft vom Richter
zu beantworten sei. Darnach hätte also in der Tat der Richter das
Quantitativ der Entschädigung nicht festzusetzen, sondern nur die
grundsätzliche Frage zu entscheiden. Allein bei näherer Prüfung der
bezüglichen Bestimmungen der Police ergibt sich, daß darin voraus
gesetzt wird, es habe im Momente der Anhängigmachung der
grundsätzlichen Frage beim Richter die Festsetzung des Quantitativs
der Entschädigung bereits stattgefunden, was ja nach 21 ohne
Präjudiz für die prinzipielle Frage geschehen kann. Wo also, wie
im vorliegenden Fall, infolge der prinzipiell ablehnenden Haltung
des Versicheres eine solche vorherige Festsetzung der eventuell ge
schuldeten Entschädigung nicht erfolgt ist, muß angenommen
werden, die Gesellschaft habe auf das in 13 der Police vorge
sehene Verfahren verzichtet, und es liegt somit kein Grund vor
von der Regel abzuweichen, wonach der Richter über den Anspruch
so wie er eingeklagt wurde, zu entscheiden hat. Und da nun vom
Kläger in erster Linie die Verurteilung der Beklagten zu ziffer
mäßig bestimmten Leistungen und nur eventuell die bloß grund
sätzliche Feststellung ihrer Entschädigungspflicht beantragt wird
so ist in der Tat im gegenwärtigen Verfahren auch die Höhe der
geschuldeten Entschädigungen zu bestimmen.
Übrigens ergibt sich aus 23 der Police welchem allerdings
(vergl. oben Erw. 3) wegen seiner unklaren Redaktion keine aus
schlaggebende Bedeutung zukommt immerhin soviel, daß die
Gesellschaft auch für den Fall der Ablehnung jeder Entschädigungs
pflicht mit der Möglichkeit einer auf Zahlung, nicht nur auf
Feststellung gerichteten Klage rechnet; denn es wird dem Versicherten
darin ausdrücklich zur Pflicht gemacht, seine Ansprüche, wie sich
der französische Text ausdrückt, in aller Form gerichtlich geltend
zu machen , bis er im Besitze eines vollstreckbaren (also eines
kondemnatorischen Urteils, nicht nur eines Feststellungsurteils) ist.
8. Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Expertise hat der
dem Kläger zugestoßene Unfall eine bleibende Verminderung der
körperlichen Integrität des Klägers und somit seiner abstrakten
Erwerbsfähigkeit um 30% zur Folge gehabt. Irgend ein Grund,
in dieser Beziehung nicht auf das Resultat der Expertise abzu
stellen, liegt nicht vor.
Daß aber der Kläger in der Tat für die Verminderung seiner
abstrakten Erwerbsfähigkeit zu entschädigen ist, ergibt sich schon
aus dem Umstande, daß die Beklagte den Kläger versichert hat,
trotzdem er, wie sie wußte, keinen Beruf ausübte und somit keinen
Erwerb hatte. Abgesehen davon ist auch aus dem Texte der Police
ersichtlich, daß die Höhe der Entschädigung, wie dies übrigens
(vergl. z. B. einerseits AS 32 II S. 660; anderseits 34 II
S. 271 f. Erw. 6) bei der Einzel Unfallversicherung, im Gegensatz
namentlich zur Haftpflichtgesetzgebung, in der Regel der Fall ist,
vom jeweiligen Erwerb des Versicherten unabhängig sein sollte;
denn als Ausgangspunkt für die Berechnung einer jeden Invalidi
tätsentschädigung wurde die ein für allemal feststehende Summe
von 40,000 Fr. bezeichnet, wobei die im einzelnen Falle zur
Auszahlung gelangenden Entschädigungen lediglich vom Alter des
Versicherten zur Zeit des Unfalles und vom Grade der Verletzung
abhängig, gemacht wurden.
Dem Alter des Klägers im Momente des Unfalles (26 Jahre)
würde nach dem in die Police aufgenommenen Rententarif
Falle der gänzlichen Invalidität eine jährliche Rente von 2400 Fr.
( 6% jener 40,000 Fr.) entsprechen; für die vorhandene 30 %ige
Invalidität ist somit eine jährliche Rente von 720 Fr. zu
entrichen.
Was die Kurtaxe betrifft, so ist durch die gerichtliche Expertise
festgestellt, daß die vollständige Arbeitsunfähigkeit Barionis jeden
falls bis Ende 1908, also etwa 300 Tage, gedauert hat. Und
da nun nach 12 litt. C der Police die Kurtaxe im Maximum
für eine Dauer von 200 Tagen zu bezahlen ist, so ergibt sich
daraus ohne weiteres der Zuspruch der diesem Maximum entspre
chenden Eutschädigung von 200 x 20 4000 Fr.
Wenn endlich die Beklagte eventuell beantragt hat, es sei für
den Fall einer späteren Besserung im Zustande des Klägers ein
Vorbehalt ins Urteil aufzunehmen, so ist demgegenüber zu be
merken, daß ein solcher Vorbehalt nur dann angezeigt wäre, wenn
sich die bleibenden Folgen des Unfalls zur Zeit noch nicht fest
stellen ließen und deshalb vorderhand nur der gegenwärtige Zustand
des Klägers berücksichtigt werden könnte. Dies ist jedoch hier
nicht der Fall, da nach der Experrise irgendwelche erhebliche Ver
änderungen im Zustande des Klägers nicht zu erwarten sind, die
Möglichkeit etwelcher späterer Besserung aber bei der Festsetzung der
Invalidität auf 30% bereits berücksichtigt wurde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beklagte hat dem Kläger zu bezahlen:
a) eine lebenslängliche jährliche Rente von 720 Fr. in viertel
jährlichen Raten von je la Fr. (jeweilen am 1. Dezember,
- März, 1. Juni und 1. September, erstmals am 1. Dezember
1908 fällig) nebst 5% Zins seit der Fälligkeit einer jeden Rate.
b) den Betrag von 4000 Fr. nebst 5% Zins seit 30. No
vember 1908.