- Arteil vom 22. April 1910 in Sachen
Chesebrough Manufacturing Co Consolidated, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Lonis Ritz Cie., Kl. u. Ber. Bekl.
Eine Marke ist als Gemeingut (Art. 3 Abs. 2 MSchG) anzusehen, so
bald sie in der Schweiz zur allgemeinen Sachbezeichnung der damit
bezeichneten Warenart geworden ist (so die Wortmarke Vaseline
einer amerikanischen Firma). Möglichkeit, die Umwandlung eines
Waren-Individualzeichens in ein Gemeingutzeichen zu verhindern.
Klage auf Löschung einer nicht schutzfähigen Marke: Legitima
tion jedes Interessenten.
A. Durch Urteil vom 11. Juni 1909 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich in vorliegender Rechtsstreitsache er
kannt:
Die schweizerische Marke Vaseline (Nr. 24,354) wird als un
gültig erklärt.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, die Klage
in vollem Umfange abzuweisen.
Eine Nichtigkeitsbeschwerde, die gegen das Urteil beim
C.
zürcherischen Kassationsgericht eingereicht worden war, ist von diesem
am 14. März 1910 abgewiesen worden.
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten den gestellten Berufungsantrag erneuert und eventuell noch
Aktenergänzung beantragt. Der Vertreter der Klägerin hat auf
Abweisung der Berufung geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagte, Chesebrough Manufacturing C° Con-
solidated, in New York, hat am 25. September 1908 beim eid
uobössischen Amt für geistiges Eigentum in Bern für ein Auf
weichungsmittel und Heilpräparat für äußerlichen und innerlichen
Gebrauch unter der Nr. 24,354 die Wortmarke Vaseline ein
tragen lassen. Mit der vorliegenden Klage hat nunmehr die Firma
Louis Ritz Cie. in Hamburg, die ein Produkt gleicher Art,
nämlich ebenfalls ein aus Petroleum gewonnenes Gelée herstellt,
verlangt, es sei diese Marke nichtig zu erklären und das Urteil in
mehreren vom Gerichte zu bestimmenden Zeitungen zu veröffent
lichen. Zur Begründung beruft sie sich darauf, daß das Wort
Vaseline seit Jahrzehnten in ganz Europa als Sachbezeichnung
des fraglichen Produktes verwendet werde. Die Beklagte trägt auf
gänzliche Abweisung der Klage an und macht hiefür geltend: Das
Wort Vaseline sei von ihrem Rechtsvorgänger Robert Chese-
brough, dem Erfinder des Vaselines, als Marke verwendet und
in Amerika schon im Jahre 1878 ins Markenregister eingetragen
worden, welche Einträge daselbst infolge Firmenänderungen in den
Jahren 1881 und 1905 erneuert worden seien. Seit 1871 sei die
Marke stets auf den Verpackungen angebracht worden und zwar
unter Beifügung der Firma des Produzenten, sodaß das Wort in
Amerika und Europa als Individualzeichen eingeführt und bekannt
geworden sei. In Deutschland genieße es zufolge Eintragung von
1879 beim Amtsgericht Leipzig und solcher von 1898 beim kai
serlichen Patentamt den gesetzlichen Schutz. Seitdem in Deutschland
die reine Wortmarke schutzfähig geworden sei (1874), kämpfe die
Beklagte daselbst ununterbrochen gegen vorkommende Eingriffe in
or Markenrecht, und sie tue auch ihr Möglichstes, um durch Bro
schüren, Inserate usw. die Abnehmer darüber aufzuklären. Die
Klägerin, als ihre frühere Generalagentin, habe die Pflicht gehabt,
sie in diesem Kampf nach Kräften zu unterstützen, und sie könne
sich nicht darauf berufen, falls infolge ihrer Pflichtvergessenheit
das Markenrecht beeinträchtigt worden sein sollte. Der Zusammen
hang des Wortes Vaseline mit dem klägerischen Fabrikate sei denn
auch im Verkehr wach geblieben. In der deutschen Pharmacopöe
finde sich bezeichnender Weise das Wort nicht als Sachbezeichnung
für Petroleum Gelée.
2. Nach dem schweizerischen Rechte muß laut geltender Pra
xis (AS 22 S. 469/70 und 23 S. 298) eine Marke für eine
Ware, die sowohl im Inland als auch im Ausland vertrieben wird,
im schweizerischen Verkehr als Gemeingut gelten, sobald sie in der
Schweiz zur allgemeinen Sachbezeichnung für diese Ware geworden
ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem andern Staate ihren
Charakter als Individualbezeichnung bewahrt hat (vergl. auch
Allfeld, Kommentar zum deutschen Markenschutzgesetz, S. 456).
Somit kommt der Behauptung der Beklagten, sie genieße für das
Wort Vaseline zur Zeit in den andern Ländern, namentlich in den
Vereinigten Staaten und in England, den gesetzlichen Schutz, keine
Erheblichkeit zu, und es braucht daher auf ihr in dieser Beziehung
gestelltes Aktenvervollständigungsbegehren nicht eingetreten zu wer
den. Vielmehr fragt es sich allein, ob jenes Wort, das die Be
klagte kurz vor der Klagerhebung in der Schweiz als Marke hat
eintragen lassen, damals in diesem Lande zur Sachbezeichnung für
das fragliche Produkt geworden sei oder nicht.
Hierüber nun ist gestützt auf die bundesrechtlich unan
fechtbaren vorinstanzlichen Feststellungen in tatsächlicher Beziehung
folgendes zu bemerken: Das genannte Produkt wird wohl in der
überwiegenden Zahl von Fällen ohne ärztliche Ordination verkauft
und ist zum eigentlichen Volksmittel geworden, wobei das Publi
kum die Bezeichnung Vaseline regelmäßig als Warenname auffaßt.
Sodann wird es meist offen nach Gewicht abgegeben und tritt der
Verkauf in Originalverpackung in den Hintergrund. Ferner bringt
eine ganze Reihe von andern Produzenten ihre gleichartigen Prä
parate als Vaseline in den Handel, und zwar so, daß sie diesem
Worte noch ein weiteres Wort (Germania-, Virginia-, Victoria
Vaseline) beifügen, das die Herkunft dieses speziellen Fabrikates
andeutet, was der Auffassung des Wortes Vaseline als allgemeine
Warenbezeichnung Vorschub leistet. Als solche figuriert es auch in
der schweizerischen Pharmacopöe, und ebenso wird es als solche
ohne Erwähnung der Beklagten im Brockhaus'schen Konversations
lexikon behandelt.
Auf Grund dieser Sachlage muß mit der Vorinstanz angenom
men werden, daß das Wort Vaseline das freilich seiner Zeit
ausschließlich zur Bezeichnung des Fabrikates der Beklagten gedient
und diesen individuellen Charakter erst nach dem Aufhören des Pa
tentschutzes, der für ihr Fabrikat früher in Amerika bestand, ver
loren haben mag im schweizerischen Verkehr bei seiner Eintra
gung schon Qualitätsbezeichnung und somit nach Art. 2 Abs. 2
MSchG des Markenschutzes unfähig gewesen ist. Für diese Auf
fassung spricht auch, daß es der Beklagten in Deutschland bereits
nicht gelungen ist, ihr behauptetes Markenrecht zur Anerkennung
zu bringen. Im Jahre 1897 hat daselbst das kaiserliche Patentamt
trotz ihrem Einspruche die Marke Hannings Vaselina ameri
cana geschützt, weil Vaseline eine allgemein übliche Warenbezeich
nung geworden sei, und im Jahre 1904/5 hat diese Behörde hin
sichtlich einer andern das Wort Vaseline enthaltenden Marke gegen
über einem neuen Einspruch der Beklagten den nämlichen Stand
punkt eingenommen, indem eingehende Erhebungen ergeben hätten,
daß das Wort als Warenname unterschiedslos für die von der
Beklagten und die von deutschen und österreichischen Fabriken her
gestellten gleichartigen Paraffin Präparate verwendet werde.
Unerheblich ist es, wenn die Beklagte geltend macht, daß sie gegen
frühere Eingriffe in ihr Markenrecht nicht habe vorgehen können,
weil damals die reinen Wortmarken noch nicht schutzfähig gewesen
seien. Das spricht eher für die erfolgte Umwandlung ihres frühern
Individualzeichens zu einer Qualitätsbezeichnung. Maßgebend ist
nur, ob es ihr gelungen sei, diese Umwandlung, als sie sich in
folge der Verwendung des Wortes durch Konkurrenzfirmen usw.
zu vollziehen drohte, damit zu verhindern, daß sie durch Proteste,
gerichtliche Schritte, Aufklärung des Publikums usw. im schwei
zerischen Verkehr das Bewußtsein von der Eigenschaft des Wortes
als Herkunftsbezeichnung ihrer Fabrikate und von der Unzulässig
keit seiner Verwendung als allgemeine Sachbezeichnung aufrecht
erhielt. Das muß aber verneint werden, indem die wenigen Maß
nahmen, über die sie sich in dieser Beziehung ausgewiesen hat
(Versendung zweier undatierter Reklameprospekte und dreier Preis
listen aus den Jahren 1901, 1907 und 1908, worin sie das
Wort als ihre Marke in Anspruch nimmt und vor anderweitigem
Gebrauch desselben warnt), angesichts der oben dargestellten Sach
lage nicht im Stande sein konnten, jenen Umwandlungsprozeß zur
allgemeinen Warenbezeichnung, falls er überhaupt nicht schon ein
getreten war, hintanzuhalten. Keine Bedeutung kommt der heute
vorgelegten chemischen Analyse des Fabrikates der Beklagten zu,
aus der hervorgehen soll, daß dieses Fabrikat genau der Zusam
mensetzung entspricht, die die schweizerische Pharmacopöe für das
Vaseline angibt.
Ist aber das Wort in der allgemeinen Verkehrsauffassung tat
sächlich zur Sachbezeichnung geworden, fo kann sich nach geltender
Praxis jeder Interessent auf die Ungültigkeit der Marke berufen
und Klage auf Löschung erheben. Mit Unrecht hält in diesem
Punkte die Klägerin der Beklagten entgegen, daß sie als ihre frü
here Vertreterin durch ihre Nachlässigkeit jene Entwicklung zur
Sachbezeichnung verschuldet habe Das vermöchte, wenn erwiesen,
an der allein entscheidenden Tatsache, daß das Wort nunmehr Ge
meingut ist, und an dem hieraus für die Beklagte sich ergebenden
Klagrecht auf Löschung nichts zu ändern.
Das Begehren um Veröffentlichung des Urteils endlich ist dadurch
erledigt, daß die Klägerin den dieses Begehren abweisenden Vor
entscheid nicht angefochten hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des
zürcherischen Handelsgerichts vom 11. Juni 1909 in allen Teilen
bestätigt.