- Arteil vom 15. April 1910 in Sachen
Girotto, Kl. u. Ber. Kl., gegen Großh. Badische Eisenbahn
verwaltung, Bekl. u. Ber. Bekl., u. Alb. Buß Asprion,
Litisdenunziaten des Bekl.
Unzulässigkeit der Einnahme eines Augenscheins durch die Berufungs
instanz, wie auch einer von der Berufungsinstanz direkt anzuord
nenden Expertise (Art. 80 u. 82 06). Unfall beim Betriebe einer
Werkbahn (Geleiseverbindung nach einer beim Bahnbau benutz
ten Kiesgrube) als Bahnbau-Unfall im Sinne des Art. 1 EHG. Dessen
Abgrenzung vom Unfall beim Eisenbahnbetrieb und vom Unfall
bei Hilfsarbeiten, mit denen die besondere Gefahr des Eisenbahnbe
triebes verbunden ist . Unter den Begriff des Eisenbahnbaues fällt
jede Arbeit, die dem Zwecke der Erstellung der Geleiseanlage oder
der zugehörigen Hochbauten diont und auf dem im Bau begriffenen
Bahnkörper selbst oder auf einem damit in örtlichem Zusammenhange
stehenden Gebiete sich abspielt (z. B. die Materialbeschaffung aus
einem Steinbruche oder einer Kiesgrube mit Verbindungsgeleise für
sog. Rollwagen nach dem Bahnstracée), mag die betr. Arbeit von der
Bahnunternehmung selbst oder von einem dritten Bauunternehmer
besorgt werden.
A. Durch Urteil vom 21. Januar 1910 hat das Ober
gericht des Kantons Schaffhausen über die Rechtsfrage:
Ist die beklagte Partei gerichtlich anzuhalten, an den Kläger
aus Eisenbahnhaftpflicht die Summe von 25,250 Fr. 50 Cts.
samt Zins zu 5% vom 15. Juni 1907 an, eventuell eine nach
richterlichem Ermessen festzusetzende Kapitalsumme in Verbindung
mit einer Rente, zu bezahlen?
erkannt:
Der Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An
trag auf Aufhebung des Urteils und Gutheißung der Klage.
C.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers Gutheißung, der Vertreter der Beklagten und derjenige
der Litisdenunziaten Abweisung der Berufung beautragt. Beide
Hauptparteien beantragten außerdem eventuell die Vornahme eines
bundesgerichtlichen Augenscheins und die Anordnung einer Exper
tise über die örtlichen Verhältnisse der Unfallstelle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Die Beklagte hat im Jahre 1907 auf der Strecke
Schaffhausen Singen ein zweites Geleise erstellen lassen und die
Ausführung der betreffenden Arbeiten den Litisdenunziaten Alb.
Buß Asprion, Bauunternehmern in Basel, übertragen. Zur
Herbeischaffung des erforderlichen Kieses bedienten sich diese einer
Rollbahn, die sie zu dem genannten Zwecke von einer in der Nähe
der Station Herblingen am sog. Solenberg gelegenen Kiesgrube
nach dem Geleise der badischen Bahn hatten erstellen lassen. Der
Bedienung der Materialzüge lag neben anderen auch der heutige
Kläger ob, der speziell als Bremser angestellt war. Bei Aus
übung dieser Funktion erlitt er am 15. Juni 1907 dadurch einen
Unfall, daß beim Zurückschieben eines leeren Materialzuges auf
das Abstellgeleise in der Kiesgrube der Kasten des Wagens, auf
dem er stand, infolge einer Entgleisung des betreffenden Wagens
umkippte und auf ihn stürzte, wobei der Kläger eine Verletzung
der linken Hüfte erlitt, die seine vollkommene Erwerbsunfähigkeit
zur Folge hatte.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen ist zur Abweisung
der Klage einzig auf Grund der Erwägung gelangt, daß sich der
Unfall weder beim Bau der Eisenbahn, noch beim Betrieb dersel
ben, noch bei Hülfsarbeiten, mit denen die besondere Gefahr des
Eisenbahnbetriebes verbunden ist, zugetragen habe, wie Art. 1 EHG
voraussetze, und daß daher der Beklagte grundsätzlich nicht für die
Folgen des Unfalls in Anspruch genommen werden könne. Die
übrigen Streitfragen, insbesondere auch die von der 1. Instanz ab
gewiesene Einrede aus angeblichem Verschulden Dritter, wurden
infolgedessen von der Vorinstanz nicht behandelt.
2. Was zunächst den in der heutigen Verhandlung von
beiden Hauptparteien gestellten Antrag auf Einnahme eines bun
desgerichtlichen Augenscheins und Anordnung einer Expertise über
die örtlichen Verhältnisse der Unfallstelle betrifft, so ist diesem An
trage schon mit Rücksicht auf Art. a und 81 OG keine Folge
zu geben. Wenn der Tatbestand in dieser Beziehung wirklich einer
Vervollständigung bedürfte, so könnte es sich für das Bundesgericht
einzig darum handeln, durch Rückweisung der Sache gemäß Art. 82
Abs. 2 die Vorinstanz zur Ergänzung der Akten anzuhalten.
Indessen ist im vorliegenden Falle auch dies nicht erforderlich, da
die Akten zur Entscheidung der Frage, ob der dem Kläger zuge
stoßene Unfall unter Art. 1 EHG falle, vollkommen spruchreif
sind.
3. In der Sache selbst ist der Vorinstanz darin beizupflich
ten, daß kein Eisenbahnbetriebsunfall im Sinne des Art. 1
EHG vorliegt. Der dem Kläger zugestoßene Unfall hat sich nicht
beim Betriebe der Großh. bad. Staatseisenbahnen, sondern beim
Betriebe einer von der Baufirma Alb. Buß Asprion angelegten
Werkbahn ereignet. Derartige, lediglich zu vorübergehenden
Zwecken bestimmte Werkbahnen sind aber nicht als Eisenbahnen im
Sinne der Haftpflichtgesetzgebung zu betrachten. Vielmehr erscheinen
als solche nur die konzessionierten Eisenbahnunternehmungen,
sowie die Schweizerischen Bundesbahnen, wie denn auch das EHG
von 1875 ausdrücklich nur die konzessionierte Unternehmung
haftbar erklärt hatte. Wenn das Wort konzessionierten im Texte
des neuen EHG, nachdem es im Entwurfe des Bundesrates
(B. Bl. 1901 1 S. 690) enthalten gewesen war, gestrichen wurde,
so geschah dies lediglich deshalb, weil es sonst einer besonderen
Bestimmung betreffend Unterstellung der Bundesbahnen unter das
Gesetz bedurft hätte. Vgl. Stenogr. Bulletin 1902 S. 389 (Vo
tum Sulzer), S. 393 (Abstimmung); 1903 S. 378 (Votum
Loretan), S. 379 (Vota Sulzer und Brenner), S. 404 (Votum
Sulzer), S. 412 (Bemerkung des Präsidenten zur Abstimmung).
Vgl. ferner, betreffend einen Antrag, nach welchem der Begriff
der Eisenbahn auch auf die Werkbahnen anzuwenden gewesen wäre:
1902 S. 385 (Votum Bühlmann), 1903 S. 402 (Votum Bühl
mann), S. 410 (Votum Bühlmann), S. 412 (Abstimmung).
4. Nicht anwendbar ist sodann im vorliegenden Falle auch
die weitere Bestimmung des Art. 1 EHG, wonach die Eisenbahn
unternehmung haftet, wenn bei Hilfsarbeiten, mit denen die
besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebes verbunden ist
ein Mensch getötet oder verletzt wird. Denn diese Kategorie von
Arbeiten umfaßt, wie dem Wortlaute sowohl, als der Entstehungs
geschichte der Bestimmung zu entnehmen ist, einzig solche Hilfsar
beiten, welche mit dem Betriebe der Eifenbahn im Zusammen
hang stehen, also nicht die Hilfsarbeiten beim Bau. Der Ent
wurf des Bundesrates hatte der Eisenbahnhaftpflicht ausdrücklich
nur diejenigen Hilfsarbeiten unterstellt, welche mit dem Betriebe
im Zusammenhang stehen . Wenn dann von der Kommission des
Nationalrates die Fassung mit denen die besondere Gefahr des
Eisenbahnbetriebes verbunden ist , vorgeschlagen wurde, so sollte
damit (vgl. Stenogr. Bulletin 1902 S. 363 oben links) die Haft
pflicht gegenüber der vom Bundesrate vorgeschlagenen Fassung
nicht erweitert, sondern eher eingeschränkt werden. Ein Antrag
aber, wonach nur diejenigen Bauarbeiten (bezw. Eisenbahn
bauarbeiten), mit denen die besondere Gefahr des Eisenbahn
betriebes verbunden ist , haftpflichtig erklärt worden wären
(Antrag Bühlmann Amsler Müri, mit Variante Brost), wurde
ausdrücklich verworfen. Vgl. Stenogr. Bulletin 1904 S.
2. Spalte i. d. M., S. 336 (Votum Brosi) und S. 337 (Ab
stimmung); ferner AS 35 II S. 408.
5. Ist nach den bisherigen Ausführungen auf den vor
liegenden Fall weder die Bestimmung betreffend die eigentlichen
Eisenbahnbetriebsunfälle, noch diejenige betreffend die Unfälle bei
Hilfsarbeiten, mit welchen die besondere Gefahr des Eisenbahn
betriebes verbunden ist , anwendbar, so bleibt einzig zu unter
suchen, ob sich der dem Kläger zugestoßene Unfall beim Bau
einer Eisenbahn ereignet habe.
Bei der Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, daß der
Begriff des Eisenbahnbaues schon vor Erlaß des gegenwärtigen
EHG ein gegebener war, da ja Bestimmungen über die Haft
pflicht bei Bauunfällen bereits im EHG von 1875 und im Aus
dehnungsgesetz von 1887 enthalten waren. Die Bestimmung des
neuen EHG, wonach für Eisenbahnbauunfälle, neben dem gemäß
Ausdehnungsgesetz haftpflichtigen Bauunternehmer, auch die
Eisenbahnunternehmung haftet (und zwar ganz unabhängig da
von, ob ihr ein Verschulden zur Last fällt oder nicht), stellt sich
ihrer Entstehungsgeschichte nach einfach als eine Erweiterung der
Bestimmung des früheren EHG dar, wonach bei Eisenbahnun
fällen die Eisenbahn haftete, sofern eine Verschuldung der konzes
sionierten Unternehmung vorlag. Es ist deshalb, wenigstens vom
Standpunkte der Entstehungsgeschichte des Gesetzes aus, kein Grund
vorhanden, bei der Anwendung des neuen EHG den Ausdruck
Bau einer Eisenbahn anders zu interpretieren, als dies bei der
Anwendung des EHG von 1875, wie auch des Ausdehnungs
gesetzes von 1887, geschehen war.
Wird nun die frühere Praxis durchgangen, so ergibt sich, daß
zwar die Herbeischaffung von Baumaterial auf dem bereits in
Betrieb befindlichen definitiven Bahngeleise vorzugsweise (vgl. einer
seits AS 9 S. 528 Erw. 6; 10 S. 520 Erw. 2; 18 S. 364
Erw. 3; anderseits 12 S. 589 Erw. 2) als Betriebshandlung
aufgefaßt, daß dagegen die Herbeischaffung von Baumaterial (ins
besondere Beschotterungsmaterial) auf einer eigens zu diesem Zwecke
erstellten, nachher wieder abzutragenden Rollbahn ( Werkbahn
stets als zum Eisenbahnbau gehörig betrachtet wurde (vgl. AS 8
S. 99 Erw. 4; 10 S. 128 Erw. 2; 23 S. 1049 Erw. 1).
An dieser Auffassung ist, zumal was die Herbeischaffung von
Baumaterial auf besonderen Werkbahnen betrifft, auch unter der
Herrschaft des neuen EHG festzuhalten. Wenn nämlich in der heu
tigen Verhandlung seitens der Litisdenunziaten als Begriffsmerk
mal des Eisenbahnbaus bezeichnet wurde, daß die Tätigkeit des
einzelnen Arbeiters unmittelbar in der Herstellung eines Teils der
definitiven Geleiseanlage bestehen müsse, so kann dies nicht als
richtig anerkannt werden. Denn alsdann wären eine große Anzahl
allgemein zum Eisenbahubau gerechneter Arbeiten (wie z. B. die
Erstellung eines Gerüstes zum Bau einer Eisenbahnbrücke) vom
Begriffe des Eisenbahnbaus auszuschließen. Es muß vielmehr in
technischer Beziehung als genügend betrachtet werden, wenn die be
treffende Tätigkeit dem Zwecke der Herstellung eines Teils der
Geleiseanlage (Unter oder Oberbau) bezw. der erforderlichen Hoch
bauten dient. Dies ist aber bei der Herbeischaffung von Bauma
terial unbestreitbar der Fall.
Außer dieser technischen Beziehung ist nun freilich auch noch
eine gewisse örtliche Beziehung zur Baustelle erforderlich. Denn
die Eisenbahnunternehmung muß doch wenigstens einigermaßen in
der Lage sein, den Umfang ihrer Haftpflicht zu überblicken, um die
zur Verminderung der Unfälle geeigneten Sicherheitsmaßregeln
entweder selber zu ergreifen oder den betreffenden Bauunternehmern
vorzuschreiben und über ihre Durchführung zu wachen. Ein solcher
Ueberblick bezw. eine solche Kontrolle der zu treffenden Sicher
heitsmaßregeln würde aber vollkommen unmöglich sein, wenn sich
die Haftpflicht der Eisenbahnunternehmung ohne jede örtliche Be
schränkung auf sämtliche der Herstellung eines Teils der Geleise
anlage dienenden Arbeiten erstrecken würde, da alsdann die Eisen
bahnunternehmung ja z. B. für Unfälle haften würde, welche sich,
weitab von der Baustelle, in einer Fabrik eiserner Brückenbestand
teile ereignet haben können, während doch in der Regel jede Ein
wirkung der Eisenbahnunternehmung auf die in solchen Fabriken
zu treffeuden Sicherheitsmaßregeln ausgeschlossen ist. Es würde
dadurch auch das eigentümliche Resultat herbeigeführt werden, daß
in einer und derselben Fabrik ein Unfall außer der Haftpflicht des
Fabrikinhabers noch diejenige einer Eisenbahngesellschaft auslösen
oder nicht auslösen würde, je nachdem z. B. der betreffende
Brückenbestandteil gerade für eine Eisenbahnbrücke, oder aber
für eine Straßen brücke bestimmt war.
Ist demnach zur Annahme eines Eisenbahnbauunfalles eine ge
wisse örtliche Beziehung zur Baustelle unumgänglich nötig, so ist
anderseits nicht erforderlich, daß der Unfall sich geradezu auf dem
zukünftigen Bahnkörper ereignet habe. Erfahrungsgemäß wird beim
Eisenbahnbau stets eine mehr oder minder breite Terrainzone in
Mitleidenschaft gezogen, weshalb denn auch für die Inanspruch
nahme von Terrain, welches nicht zur Bildung des Bahnkörpers
selber bestimmt ist, wohl aber anläßlich des Baues seinem bisherigen
Zwecke dauernd oder vorübergehend entfremdet werden muß, in der
Regel das Expropriationsrecht erteilt wird. Zu diesem Terrain ge
hört nun aber, außer dem durch das häufige Betreten seitens der
Arbeiter, sowie durch das Ablagern von Baumaterial momentan
zu Kulturzwecken unbrauchbar werdenden Gelände, insbesondere
auck dasjenige in der Nähe der Bahn befindliche und mit derselben
durch eine Rollbahn verbundene Terrain, aus welchem das erfor
derliche Baumaterial, z. B. gerade der zur Einbettung der Schwel
len bestimmte Schotter, gewonnen wird; und ebenso gehört dazu
selbstverständlich das zur Herstellung der besonderen Materialzu
fahrtswege erforderliche, also speziell das zur Aulegung einer Werk
bahn benutzte Terrain. Konsequenterweise werden deshalb auch die
eigens zum Zwecke des Bahnbaues ausgebeuteten, mit dem Bahn
körper durch besondere Werkbahnen verbundenen Steinbrüche und
Kiesgruben, und a fortiori diese Werkbahnen selber, durchweg als
zur Baustelle (chantier) der Eisenbahn gehörig angesehen, und
zwar unabhängig davon, ob die Herbeischaffung des in Betracht
kommenden Baumaterials (und infolgedessen der Betrieb der Werk
bahn) von der Eisenbahngesellschaft selber, oder aber von einem
ihrer Akkordanten besorgt wird. Ebenso wie die unmittelbare Her
stellung des Bahnkörpers, statt von der Eisenbahngesellschaft selber
ausgeführt zu werden, einem Bauunternehmer übertragen werden
kann und in der Regel übertragen wird, ohne daß dadurch der
Charakter der betreffenden Arbeiten verändert würde, so ist es auch
für die Subsumtion der Materialgewinnungs- und Materialherbei
führungsarbeiten unter den Begriff der Bauarbeiten durchaus un
erheblich, ob dieselben von der Bahngesellschaft selber oder von einem
ihrer Akkordanten ausgeführt werden, sofern nur der nötige tech
nische und örtliche Zusammenhang mit dem Bahnbau vorhanden
ist. Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß auch bei der Vergebung
aller zum Bahnbau gehörenden Arbeiten die Eisenbahnunterneh
mung den Überblick über dieselben nicht verliert und infolgedessen
sich genau darüber Rechenschaft geben kann, wie weit ihre Haft
pflicht reicht. Denn in dem von dem Beklagten mit den Litis
denunziaten abgeschlossenen Bauvertrage, von welchem ein Exem
plar bei den Akten liegt, war die Werkbahn, auf welcher sich der
Unfall ereiguet hat, ausdrücklich vorgesehen, indem bestimmt wurde,
sämtliche Materialtransporte seien vom Unternehmer auf eigener
Rollbahn auszuführen , da das Betriebsgeleise bei den verfüg
baren kurzen Zugspausen hiefür nicht benützt werden könne; es
werde deshalb erforderlich werden, auf der ganzen zum zweiglei
sigen Ausbau vorgesehenen Strecke von Schaffhausen bis Singen
eine Rollbahn zu verlegen
Die Herbeischaffung von Baumaterial auf einer solchen, mit
dem zu erstellenden Bahnkörper in Verbindung stehenden Werk
bahn vom Eisenbahnbau auszunehmen, liegt übrigens um
weniger Veranlassung vor, als bei der Beratung des Gesetzes in
der Bundesversammlung, insbesondere im Nationalrate, gerade die
auf solchen Werkbahnen vorkommenden Unfälle stets als typische
Eisenbahn bauunfälle hingestellt wurden, und zwar sowohl von
den Anhängern, als auch von den Gegnern der Ausdehnung der
Eisenbahnhaftpflicht auf die Eisenbahnbauunfälle. Was speziell die
Gegner dieser Neuerung betrifft, so ergibt sich deutlich aus dem
von ihnen in der Schlußverhandlung des Nationalrates gestellten,
bereits oben in Erwägung 4 erwähnten Vermittlungsantrage
Bühlmann Amsler Müri Brosi, es möchten der Eisenbahnhaftpflicht
nur diejenigen Bauarbeiten unterstellt werden, mit welchen die be
sondere Gefahr des Eisenbahnbetriebes verbunden sei; denn
als wichtigster Anwendungsfall dieser Sonderbestimmung wurde
von ihnen gerade der Betrieb von Werkbahnen bezeichnet. Vgl.
Stenogr. Bulletin 1904 S. 326 (Votum Bühlmann), S. 330
(Votum Müri). Was aber die Mehrheit des Nationalrates
betrifft, so hat dieselbe durch Verwerfung jenes Vermittlungsan
trages nicht etwa den Willen bekundet, die anläßlich des Eisen
bahnbaus beim Betrieb von Werkbahnen vorkommenden Unfälle
von der Eisebahnhaftpflicht auszuschließen, sondern es wurden diese
Unfälle von ihr einfach unter den allgemeinen Begriff der
Eisenbahnbauunfälle subsumiert, wie denn auch zur Begründung
der Ausdehnung der Eisenbahnhaftpflicht auf alle Eisenbahnbauun
fälle u. a. gerade auf die besondere Gefährlichkeit des Betriebes
jener Werkbahnen hingewiesen worden war.
Zum Schlusse mag noch bemerkt werden, daß sich eine von den
vorstehenden Ausführungen abweichende Interpretation des Be
griffes Eisenbahnbau auch nicht etwa aus dem von der Vorin
stanz zitierten Urteile des bundesgerichtlichen Kassationshofes vom
14. Juli 1908 i. S. Schweiz. Bundesbahnen g. Aarg. Staats
anwaltschaft ergibt. Wenn in diesem Urteile bemerkt wurde,
zum Bahnbau gehöre nur der eigentliche Bahnbau, d. h. die Er
stellung des Schienenweges, sowie die zum Zwecke der Erhaltung
(Anm. d. Red. J. Publ.)
In der AS nicht publiziert.
der Bahnlinie vorgenommenen größeren Reparaturen , so lag da
bei der Nachdruck nicht auf dem Worte Schienenweg , wie die
Vorinstanz anzunehmen scheint, sondern auf dem Worte Erstel
lung". Es wollte damic, speziell im Hinblick auf den damaligen
Fall (Auswechseln von Laschenbolzen an Schienen), betont wer
den, daß nicht schon jede im Verlaufe des Betriebes periodisch wie
derkehrende Auswechslung gewisser Bestandteile des Schienenweges
zum Eisenbahnbau gehöre, sondern zunächst nur die erstmalige
Erstellung des Schienenweges (bezw. der erforderlichen Hoch
bauten), und sodann die den Erstellungsarbeiten ähnlichen Haupt
reparaturen. Welche Arbeiten aber unter den Begriff der Er
stellung des Schienenweges zu subsumieren seien, ob insbesondere
auch die Herbeischaffung des erforderlichen Baumaterials dazu ge
höre, darüber hat sich der Kassatioushof in jenem Urteil nicht aus
gesprochen, wie er denn auch keine Veranlassung hatte, sich da
rüber auszusprechen.
6. Erscheint nach allen bisherigen Ausführungen der dem
Kläger zugestoßene Unfall als ein Eisenbahn bau unfall, so ist
das Urteil der Vorinstanz, durch welches die Klage wegen Nicht
vorhandenseins eines Eisenbahnbauunfalles abgewiesen wurde, auf
zuheben und die Sache zur Behandlung aller übrigen Streit
fragen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urteils des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
21. Januar 1910 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Ver
haudlung und Entscheidung im Sinne der vorstehenden Erwä
gungen an dieses Gericht zurückgewiesen.