- Arteil vom 26. Mai 1910 in Sachen
Lüscher, Kl. u. Ber. Kl., gegen Wenger, Bekl. u. Ber. Bekl.
Forderung aus Check (Art. 830 fl. OR). Vom Aussteller gegenüber
dem ihn belangenden Checkgläubiger erhobene Einrede der Arglist
(Art. 811 OR) gutgeheissen, weil nach den die Ausstellung des Checks
verantassenden Beziehungen der beiden die persönliche checkmässige
Verpflichtung des Ausstellers nicht beabsichtigt war. Haftung des
Ausstellers aus Kreditauftrag (Art. 418 OR)? aus Versprechen
der Leistung eines Dritten (Art. 127 OR)? aus unerlaubter Hand
lung (Art. 50 OR)?
A. Durch Urteil vom 8. Dezember 1909 hat die I. Appel
lationskammer des zürcherischen Obergerichts in vorliegender Streit
sache erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellte und be
gründet, es sei in Abweisung des angefochtenen Urteils die Klage
in vollem Umfange gutzuheißen.
C. Der Beklagte hat in seiner Berufungsantwort den An
trag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch
tenen Urteils gestellt und begründet. Im gleichen Sinne haben
sich die Litisdenunziaten Julius Schilling und Guhl Cie., denen
ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben wurde, ausge
prochen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, Parqueteriefabrikant Lüscher, wurde im Früh
ling 1908 von dem seither in Konkurs gefallenen Baumeister
Hardmeier in Zürich, der ihm noch aus früheren Lieferungen schul
dete, um weitere solcher für die zwei Neubauten Culmannstraße
26 und 28 in Zürich IV angefragt; er lehnte aber ab. Im Auf
trage Hardmeiers unterhandelte dann dessen Anwalt, der heutige
Beklagte Wenger, mit dem Kläger hinsichtlich der Begleichung der
frühern Schuld und der neuen Lieferungen und schrieb ihm u. a.
am 30. August 1908, die vom Kläger verlangte Sicherstellung
jener Schuld sei nicht notwendig, da sein Klient mit einem Ver
mögensüberschuß von 50,000 Fr. bis 100,000 Fr. rechne. Der
Kläger beharrte darauf, daß er vor der begehrten Sicherstellung
keine neuen Lieferungen mache. Mit Zirkular vom 15. September
teilte der Beklagte namens des Hardmeier verschiedenen Lieferanten
desselben, darunter auch dem Kläger, mit, daß infolge seiner Be
mühungen die Bankkommandite Guhl Cie. sich zu einem Ab
kommen mit seinem Klienten bereit erklärt habe, wonach aus dem
von dieser Bank zu beschaffenden Gelde sukzessive Zahlungen gemäß
den Anordnungen des Beklagten erfolgen würden. Beigelegt war
ein Vollmachtformular, durch dessen Unterzeichnung die Adressaten
den Beklagten zur Wahrung ihrer Interessen ermächtigen sollten.
Der Kläger unterschrieb das Formular nicht. Die erwähnte Ver
einbarung, die ebenfalls vom 15. September datiert und von
Guhl Cie., dem Beklagten und Hardmeier unterzeichnet ist, bestimmt,
daß Guhl Cie. für die Fertigstellung der beiden Neubauten Cul
mannstraße 26 und 28 einen durch zwei Kreditversicherungsbriefe
von zusammen 70,000 Fr. sicher gestellten Baukredit gewähren,
unter gewissen Bedingungen, von denen hier zu nennen sind: die
von ihnen zu leistenden Zahlungen sollten einstweilen den Maxi
malbetrag von 30,000 Fr. nicht übersteigen; sie übernahmen den
betreffenden Handwerkern gegenüber die Verpflichtung, die Zah
lungen eventuell an sie direkt zu leisten und zwar im Verhältnisse
der Größe ihrer Baurechnung; alle ihre Verpflichtungen sollten
davon abhängig sein, daß die beiden Häuser von den beteiligten
Handwerkern fertig gestellt würden, und sie sollten deshalb Zah
lungen nur leisten müssen, wenn und solange die Fertigstellungs
arbeiten wieder intensiv weiter geführt würden; endlich bestimmt
Ziffer 9: Seitens des Schuldners und der beteiligten Handwerker
wird Herrn Rechtsanwalt Wenger unbedingte und unbeschränkte
Vollmacht erteilt, über den Baukredit zu verfügen. Es ist also
Herrn Wenger überlassen, dafür zu sorgen, daß dieses Geld unter
die Beteiligten richtig verteilt wird. Herr Wenger seinerseits über
nimmt sowohl den Handwerkern als auch der Bankkommandite
Guhl Cie. gegenüber persönliche Garantie dafür, daß dies ge
schehen wird. Der Vereinbarung sind in der Folge eine Reihe
von Handwerkern, unter denen sich aber der Kläger nicht befindet,
unterschriftlich beigetreten, mit der Verpflichtung, die zur gänzlichen
ertigstellung der Häuser noch fehlenden Arbeiten unter allen Um
ständen zu liefern.
Am 18. September richtete der Beklagte folgenden Brief an den
Kläger: Wir bestätigen Ihnen, daß die Bankkommandite Guhl Cie.
in Zürich laut einer Vereinbarung mit dem Unterzeichneten für
sich und als Vertreter des Herrn F. Hardmeier in Zürich IV die
Verpflichtung gegenüber den Handwerkern, die sich verpflichteten,
die Häuser Culmannstraße 26 und 28 fertig zu erstellen, einging,
im Verhältnis der Größe der betreffenden Baurechnung Zahlungen
zu leisten. Die Verpflichtung erstreckt sich bis zur Höhe des
gegenwärtig auf Fr. 30 mille fixierten Kreditbetrages, bezw. über
haupt so weit, als das Pfandrecht der Firma Guhl Cie. zur
Deckung der durch den Ausbau der Häuser noch erforderlichen
Kosten ausreicht. Das Pfandrecht ist für Fr. 70 mille bestellt
worden, welcher Betrag zirka 75 80 % der Assekuranz, die nach
vollständiger Fertigstellung der Bauten zu erwarten ist, ausmacht.
Sie würden nun daran mit 75 80 % Ihrer Verdienstsumme
d. h. mit zirka Fr. 6500 partizipieren, für welchen Betrag Sie
durch die getroffene Vereinbarung einen direkten Anspruch an die
Herren Guhl Cie. erlangen, unter der Voraussetzung, daß Sie
die Ihnen mit heutigem Schreiben durch Herrn Hardmeier be
stellten Parqueterien promptest liefern, wobei sachgemäße Aus
führung weiter als vereinbart gilt. Für den Restbetrag Ihrer
Verdienstsumme haben Sie Anspruch auf hypothekarische Sicher
stellung. Am Schlusse des Schreibens findet sich eine Erklärung
der Firma Guhl Cie., wonach die Einräumung eines Kredites
von vorläufig 30,000 Fr. bestätigt wird, der für die Fertigstellung
der beiden Neubauten und unter der Bedingung gewährt werde,
daß die Handwerker sich zu deren gänzlichen Vollendung verpflichten.
Ebenfalls am 18. September schrieb der Beklagte dem Kläger im
weitern: Bezugnehmend auf die durch Herrn Hardmeier erfolgte Be
stellung von Parqueteriewaren in die Häuser Culmannstraße 26/28
bestätige ich Ihnen, daß im Sinne der Vereinbarung mit den
Herren Guhl Cie. nach Ablieferung ihrer Arbeit anstandslos
Fr. 6500 zu bezahlen sind. Unterzeichnet ist der Brief: Namens
des Herrn Hardmeier F. Wenger.
Auf dieses Schreiben hin verstand sich der Kläger zur Lieferung
der gewünschten Parqueteriewaren, und am 8. Oktober bestätigte
Hardmeier dem Kläger brieflich, daß die Parqueteriearbeiten im
Neubau Nr. 28 fertig seien und daß die Hälfte des bei Guhl Cie.
gutgeschriebenen Betrages ausbezahlt werden könne. Am 9. Oktober
stellte darauf der Beklagte dem Kläger für 3250 Fr. an die Ordre
von Guhl Cie. eine auf den 20. Oktober 1908 zahlbar gestellte
Anweisung aus, die er unterzeichnete: Zu Lasten von F. Hard
meier in Zürich IV, F. Wenger . Inzwischen hatten Guhl Cie.
am 8. Oktober dem Beklagten geschrieben, daß sie auf Rechnung
des bewilligten Baukredites nun keine Zahlungen mehr leisten
könnten bis die Schlußassekuranz des Hauses 28 vorliege und beim
Hause 26 die Vollendungsarbeiten intensiv gefördert seien. Am
10. Oktober antwortete der Beklagte, daß er ihren Standpunkt
nicht teilen könne und daß der Kläger nach der getroffenen Ver
einbarung nunmehr ein Recht auf Auszahlung von 3250 Fr. habe.
Diese und spätere Bemühungen des Beklagteu, Guhl Cie. zur
Zahlung zu bewegen, blieben erfolglos, und als der Kläger ihnen
die Anweisung zur Diskontierung übermachte, sandten sie sie ihm
wieder zurück. Mit Schreiben vom 28. Oktober ersuchte der Kläger
den Beklagten: er möge ihm der Einfachheit halber per 15. No
vember wieder einen Check wie der letzte auf Guhl Cie. aus
stellen (die frühere Anweisung war auf ein Checkformular mit
Ersetzung des Wortes Check durch das Wort Anweisung ausge
stellt worden); der Kläger denke, daß Guhl Cie. ihn dann ein
lösen werden, da das Haus alsdann geschätzt sein werde; er habe
in diesem Sinne mit Rölli, dem Angestellten Hardmeiers, gesprochen.
Ferner ersuchte er den Beklagten mit Brief vom 2. November, die
von Herrn Hardmeier telephonisch versprochene Anweisung post
wendend einzulösen . Der Beklagte antwortete zunächst ablehnend,
mit der Begründung, daß die Übergabe einer neuen Anweisung
keinen Zweck habe, so lange die Schwierigkeiten mit Guhl Cie.
noch nicht gehoben seien. Am 6. November stellte er dann aber
dem Beklagten einen Check auf den 20. November im Betrage von
3250 Fr. aus, den er wiederum unterzeichnete: Zu Lasten von
F. Hardmeier: F. Wenger. Auch diesmal wiesen Guhl Cie. ein
Begehren des Klägers um Diskontierung zurück, und als ihnen
der Kläger den Check am 20. November zur Zahlung vorwies,
lösten sie ihn nicht ein, und zwar laut dem Proteste wegen man
gelnder Deckung.
In der Folge hat der Kläger gegen den Beklagten auf Bezah
lung der Check Summe von 3250 Fr. nebst 6 Zins seit dem
20. November 1908, 7 Fr. Protestkosten und 10 Fr. 85 Cts.
Provision geklagt. Die Klage stützt sich in erster Linie auf den
Check, eventuell auf einen vom Beklagten dem Kläger erteilten
Kreditauftrag und eventuellst auf Art. 50 OR.
2. Der Beklagte hat bestritten, daß er aus dem Check per
sönlich haftbar sei, weil er bei seiner Ausstellung im Namen des
Hardmeier gehandelt und sich auch nicht vorher verpflichtet habe,
für die Zahlung der dem Kläger aus seinen Lieferungen erwach
senden Forderungen zu sorgen. Damit macht der Beklagte nach
Art. 811 OR gegenüber der Checkforderung die exceptio doli
geltend, indem er dem Kläger entgegenhält, bei der Ausstellung des
Checks habe es für den Beklagten an einem Grunde gefehlt, gegen
über dem Kläger sich checkmäßig zu verpflichten, und der Kläger
als Empfänger des Checks sei sich denn auch selbst bewußt ge
wesen, daß der Beklagte eine solche persönliche Verpflichtung nicht
gewollt habe. Mit Unrecht rügt hienach der Berufungskläger an
dem Vorentscheid, daß er diese Einrede unzulässigerweise von Amtes
wegen supliere . Sachlich sodann ist die Einrede mit der Vorinstanz
gutzuheißen: Es muß als erstellt gelten, daß der Beklagte zum
Kläger in keinem Rechtsverhältnis gestanden ist, aus dem sich
ihn eine Verpflichtung ergeben hätte, für den streitigen Betrag von
3250 Fr. persönlich aufzukommen. Im Vertrage vom 15. Sep
tember 1907 (dem der Kläger zwar nicht beigetreten ist, der aber
für die Auslegung der spätern brieflichen Verabredung mit ihm
Bedeutung hat) ist freilich von einer persönlichen Garantie des
Beklagten die Rede. Aber diese bezieht sich nach dem deutlichen
Wortlaut des Vertrages nur auf die Verpflichtung des Beklagten,
dafür zu sorgen, daß das durch den Kredit verfügbare Geld richtig
unter die beteiligten Lieferanten verteilt werde. Nur diese Verpflich
tung ist dem Beklagten, unter Einräumung der entsprechenden Voll
macht, auferlegt worden und nur für deren Erfüllung hat er
Garantie zu leisten erklärt. Und auch der Kläger hat durch die
nachherige briefliche Einigung keine weitergehenden Rechte erlangt.
Der Brief des Beklagten vom 18. September entspricht inhaltlich
den Vertragsbestimmungen, und namentlich läßt sich aus der darin
enthaltenen Erklärung, daß der Kläger mit zirka 6500 Fr. par
tizipieren werde (nämlich an der Kreditsumme), auf keine persön
liche Zahlungspflicht des Beklagten schließen. Ebenso kann man
aus der Erklärung des Klägers im andern Briefe vom 18. Sep
tember, daß im Sinne der Vereinbarung mit den Herren Guhl
Cie. nach Ablieferung Ihrer (des Klägers) Arbeit anstandslos
6500 Fr. zu bezahlen seien, nur entnehmen, daß der Beklagte
als zu den Kreditbezügen Bevollmächtigter dem Kläger einen An
spruch auf Bezahlung der fraglichen Summe aus dem Kredite zu
erkennt und die richtige Erfüllung dieses Anspruches in Aussicht
stellt. Indem zudem der Beklagte diesen Brief als Vertreter Hard
meiers unterschrieben hat als den er sich auch in einer Anzahl
anderer Schreiben ausdrücklich bezeichnet tritt es umso deut
licher hervor, daß er selbst nicht als persönlich Verpflichteter in
Betracht kommen wollte, sondern daß er als Mittels und Ver
trauensperson zwischen den beteiligten Interessenten an Stelle des
Schuldners dessen Zahlungen besorgte. Daß auch der Kläger das
Verhältnis so auffaßte, ergibt sich, wie die Vorinstanz richtig aus
führt, namentlich aus seinen Briefen vom 28. Oktober und 2. No
AS 36 II 1910
vember, worin er den Beklagten um die Ausstellung des Checks
(im zweiten spricht er von Anweisung ) ersucht. In beiden beruft
er sich zur Rechtfertigung seines Begehrens auf eine vorherige
Rücksprache, die er das eine Mal mit dem Schuldner direkt, das
andere Mal mit seinem Angestellten Rölli gehabt hatte; und nichts
in diesen Briefen läßt darauf schließen, daß er von dem Beklagten
die Ausstellung des Checks in der Meinung, ihn als Garanten
in Anspruch zu nehmen, verlangt hätte. Anderseits mußte ihn der
Umstand, daß der Beklagte den Check zu Lasten von F. Hard
meier unterzeichnete (wenn auch dies für sich eine Haftbarkeit des
Beklagten aus der Urkunde als solcher nicht ausgeschlossen hätte),
in der Auffassung bestärken, daß es dem Beklagten um die Be
zahlung der Schuld nicht aus seinem eigenen Vermögen, sondern
aus dem dem Schuldner eingeräumten Kredite zu tun gewesen ist.
Zudem fehlen alle nähern Bestimmungen darüber, unter welchen
Voraussetzungen eine persönliche Garantieverpflichtung des Beklagten
nach dem Willen der Parteien hätte wirksam werden sollen, und
namentlich, ob schon die bloße Weigerung der Firma Guhl Cie.,
eine dem Kläger aus dem Kredite zukommende Summe auszu
zahlen, genügen sollte, um den Beklagten als Garanten belangen
zu können. Gegenteiliges läßt sich auch nicht aus den vom Beru
fungskläger erwähnten Briefen vom 10. Oktober und 14. Novem
ber 1907 entnehmen. Somit liegt in der Ausstellung des Checks,
was das Verhältnis des Klägers zum Beklagten anlangt, rechtlich
bloß die Erklärung des Beklagten, daß der Kläger infolge seiner
Lieferungen für den streitigen Betrag nach der fraglichen Abrede
nspruch auf Bezahlung aus dem Kredite habe, und in Verbindung
damit ein Auftrag an Guhl Cie. zur Auszahlung der Summe.
Wenn der Beklagte gemäß dem Begehren des Klägers, diese Er
klärungen in die Form eines Checks gekleidet hat, so mochte er
hiezu durch die Meinungsäußerung des Klägers im Briefe vom
28. Oktober, daß man der Einfachheit halber so vorgehen solle,
bewogen worden sein und gedacht haben, daß ein weiterer Versuch,
von der Firma Guhl Cie. Zahlung zu erhalten (wie ihn der
Kläger unter Berufung auf die bevorstehende Schätzung der Neu
baute anregte), auf diesem Wege am ehesten Erfolg haben werde.
Hienach hätte die Ausstellung des Checks nur für gutgläubige
Drittinhaber gegen den Beklagten einen auf die Urkunde sich
stützenden Anspruch auf Zahlung begründen können, während der
Beklagte dem Kläger, der ihn aus dem Check belangen will, ent
gegenhalten kann, daß er sich ihm mit der Ausstellung nicht per
sönlich für den Eingang des angewiesenen Betrages habe ver
pflichten wollen.
3. .. .. (Nichterörterung der weiteren Argumente des Be
klagten zur Bestreitung seiner Haftbarkeit aus dem Check.)
4. Sodann kann von einer Haftbarkeit des Beklagten aus
Kreditauftrag ebenfalls nicht die Rede sein, weil der Beklagte nicht,
wie der Art. 418 ON voraussetzt, die Verantwortlichkeit dafür
übernommen hat, daß der Kläger für die gemachten Lieferungen
bezahlt werde. Sein Garantieversprechen bezieht sich, wie erwähnt,
nur auf die richtige Verteilung der verfügbaren Gelder unter die
Lieferanten. Daß er aber dieses Versprechen nicht erfüllt und andere
Gläubiger gegenüber dem Kläger begünstigt habe und insofern
schadenersatzpflichtig sei, ist nicht nachgewiesen worden. Ebensowenig
läßt sich sagen, der Beklagte habe im Sinne von Art. 127 OR
persönlich dafür einzustehen versprochen, daß die Firma Guhl Cie.
die Zahlungen aus dem eröffneten Kredite in der zugesagten Weise
leiste. Den Beklagten trifft daher auch keine Haftbarkeit, wenn
diese Firma die Bezahlung des streitigen Betrages verweigert hat,
trotzdem sie wiederholt und sehr nachdrücklich von ihm kraft seiner
vertraglichen Vollmacht, über den Kredit zu verfügen, dazu aufge
fordert wurde. Was endlich die Berufung auf den Art. 50 OR
anbetrifft, so ist mit der Vorinstanz anzunehmen, daß, wenn auch
der Beklagte den Kläger zu den fraglichen Lieferungen veranlaßt
hat, nach der Aktenlage doch nicht erstellt ist, daß dies in arglisti
ger oder auch nur fahrlässiger Weise geschehen sei. Zudem wäre
ein Schaden erst nachweisbar, wenn feststände, daß die Kreditsumme,
die der Kläger von Guhl Cie. beansprucht, von ihnen nicht er
hältlich sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. De
zember 1909 in allen Teilen bestätigt.