- Arteil vom 29. April 1910 in Sachen
Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden, Bekl. u.
Ber. Kl., gegen Bernoulli, Kl. a. Ber. Bekl.
Versicherung gegen Einbruchdiebstahl. Policebestimmung, wonach
die Versicherung sich nicht erstreckt auf Einbruchdiebstahl, der
vom Versicherten durch eigene grobe Verschuldung herbeigeführt
oder von einem Mitgliede seines Haushaltes ausgeführt wird. Grobes
Verschulden des Versicherten wegen der Einstellung und angeblich
mangelhaften Ueberwachung einer am Diebstahl beteiligten Dienst
magd? Die Ausführung des Diebstahls durch einen Hausge
nossen setzt dessen Täterschaft oder Mittäterschaft im Gegensatze
zur blossen Gehilfenschaft voraus. Fehlender Nachweis der Allein
oder Mittälerschaft des in Frage kommenden Hausgenossen (Dienst
magd). Für den Berufungsrichter verbindliche Feststellung des ein
schlägigen Tatbestandes (Würdigung von Indizien).
A. -
Durch Urteil vom 18. Januar 1910 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt in dieser Rechtsstreitsache
erkannt:
Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt."
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen und die Anträge gestellt und be
gründet:
- Die kantonalen Urteile aufzuheben und die Klageforderung
gänzlich abzuweisen.
- Eventuell, unter Aufhebung dieser Urteile den Schaden zwi
schen den Parteien gemäß den Ausführungen der vor Appellations
gericht eingereichten nachträglichen Eingabe der Beklagten zu ver
teilen.
C. Der Kläger hat in seiner Rechtsantwort den Antrag
gestellt und begründet: Es sei die Berufung abzuweisen und das
appellationsgerichtliche Urteil zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Police Nr. 827 hat der Kläger Daniel Alfred
Bernoulli, der mit seiner Familie ein Landhaus in Arlesheim be
wohnt, darin befindliches Mobiliar bei der Beklagten, der Basler
Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden , für 21,400 Fr. gegen
Einbruchsdiebstahl versichern lassen. 1 der allgemeinen Versicher
ungsbedingungen bestimmt: Die Gesellschaft versichert gegen die
Gefahr des Abhandenkommens und der Beschädigung der in der
Police aufgeführten Gegenstände mittelst in diebischer Absicht un
ternommenen Einbruchs in die als Versicherungsort bezeichneten
Räumlichkeiten.... Dem Einbruch gleich erachtet wird die Er
öffnung von Türen und Behältnissen durch falsche Schlüssel oder
andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werk
zeuge, ferner das Einsteigen und, sofern der Diebstahl zur Nacht
zeit erfolgt, auch das Einschleichen in die Versicherungsräumlich
keiten..... Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Einbruch
diebstahl, der vom Versicherten vorsätzlich oder durch eigene grobe
Verschuldung herbeigeführt oder von einem Mitgliede seines
Haushalts oder während der Geschäftszeit von einem Angestellten
seines Geschäfts ausgeführt wird."
Zum Teil gekürzt.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Am Donnerstag, den 4. März 1909, waren der Kläger und
seine Frau ausgegangen und hatten die Magd Johanna Kubik mit
einem 3 Monate alten Kinde allein im Hause gelassen. Als die
Frau abends zurückkehrte, waren die Magd und viele Gegenstände
(Silber und Schmucksachen, Revolver, Herren und Damenkleider)
verschwunden. Der Kläger verlangte nun von der Beklagten die
in der Police ( 10) vorgesehene Abschätzung des Schadens.
Darauf wurde der Verlust an Silber und Schmucksachen auf
3401 Fr. festgesetzt. Auf eine Schätzung auch der übrigen Gegen
stände ließ sich die Beklagte jedoch nicht mehr ein und bestritt, ge
stützt auf die über den Diebstahl gemachten Erkundigungen, ihre
Ersatzpflicht.
Der Kläger reichte darauf Klage ein, worin er das Hauptbe
gehren stellte: Die Beklagte habe ihm 3401 Fr. nebst 5% Zins
von der Rechtskraft des Urteils an, sowie die durch im Abschät
zungsverfahren festzustellende Entschädigung für den Rest der ge
stohlenen Gegenstände zu bezahlen.
Die beiden kantonalen Gerichte haben die Forderung des Klägers
von 3401 Fr. nebst Zins gutgeheißen, und da der Kläger sich
beim vorinstanzlichen Entscheide beruhigt hat, liegt heute nur noch
dieses Begehren in Streit.
Der Kläger hat seine Klage darauf gestützt, daß der Diebstahl
von einem gewissen Kustiak, der sich auch Franz Hermann nannte,
begangen worden sei und die Kubik diesem nur Beihilfe geleistet
habe, unter welchen Umständen die Ersatzpflicht der Beklagten Platz
greife. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen,
weil der Diebstahl nach der Art seiner Ausführung keinen unter
die Police fallenden Einbruchsdiebstahl darstelle, weil der Kläger
den Diebstahl durch Fahrlässigkeit verschuldet habe und weil endlich
ein Mitglied des klägerischen Haushaltes, die Magd Kubik, ihn
begangen habe oder doch daran beteiligt sei. Vor Appellationsgericht
hat die Beklagte nachträglich noch geltend gemacht: Der Kläger
habe wider besseres Wissen das versicherte Mobiliar zu niedrig be
wertet, was die Beklagte laut 5 Abs. 3 der allgemeinen Ver
sicherungsbedingungen von der Entschädigungspflicht befreie. Even
tuell hätte die Beklagte nach 2 Abs. 1 dieser Bedingungen den
Gesamtschaden nur im Verhältnis des vom Versicherer angegebenen.
zum wirklichen Werte der Gegenstände zu tragen.
2. .... (Abweisung des Einwandes der Beklagten betr.
die zu niedrige Bewertung des versicherten Mobiliars).
3. Daß man es mit einem Diebstahl zu tun hat, der nach
der Art und Weise seiner Ausführung unter die Police fällt,
nämlich mit einem Diebstahl mittelst Eröffnung von Behältnissen
durch falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung
nicht bestimmte Werkzeuge , bestreitet die Beklagte mit Recht nicht
mehr, sondern sie beruft sich nur noch auf die zwei Ausnahmebe
stimmungen, wonach ihre Ersatzpflicht entfällt, wenn der Diebstahl
durch eigenes grobes Verschulden des Versicherten herbeigeführt oder
wenn er von einem Mitgliede seines Haushaltes ausgeführt wird.
4. Hinsichtlich der ersteren Einwendung zunächst ist in allen
Punkten der vorinstanzlichen Auffassung beizupflichten, daß die von
der Beklagten aufgestellten Behauptungen rechtlich ungeeignet seien,
um eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers darzutun. Eine solche
liegt vorerst nicht in der Einstellung der Kubik als Magd, da diese
von einer bekannten Stellenvermittlerin in Basel empfohlen wurde,
und da sich ihr Dienstbuch, wenn darin auch etwas radiert war,
doch nicht auf den ersten Blick als gefälscht auswies. Und ebenso
wenig läßt sich eine gröbliche Mißachtung der Diligenzpflicht in
der Entlassung der andern Magd erblicken oder darin, daß man
die Kubik trotz ihrer Schwangerschaft in Dienst behielt. Hinsichtlich
ihrer Ehrlichkeit gab sie zu keinen Bedenken Anlaß, wußte
gut zu verstellen und sofort das Vertrauen ihrer Herrschaft
gewinnen. Diese durfte sich daher auch, als sie in der Nacht vom
3. März vom Estrich her Geräusche vernahm, mit der plausibel
klingenden Erklärung der Kubik beruhigen, daß diese Geräusche von
der daselbst sich aufhaltenden Hauskatze verursacht worden seien.
5. -
Was den andern für den Ausschluß der Ersatzpflicht an
gerufenen Grund betrifft, so ist zunächst die fragliche Policebestim
mung mit der Vorinstanz dahin auszulegen, daß ein Diebstahl,
der von einem Mitgliede des Haushaltes ausgeführt wird, nicht
schon vorliegt, wenn dieses Mitglied einem Dritten als dem eigent
lichen Täter Beihülfe leistet, sondern daß es, wenn nicht als Täter,
so doch als Mittäter beteiligt sein muß. Dafür spricht schon der
Wortlaut der Bestimmung. Indem diese von der Ausführung
des Diebstahls durch den Hausgenossen spricht, beschränkt sie deut
lich die Nichtentstehung eines Ersatzanspruches auf den Fall der
Täterschaft oder Mittäterschaft, deren strafrechtliche Natur eben in der
Ausführung des Verbrechens besteht, im Gegensatz zur bloßen
Gehilfenschaft, die nur eine Unterstützung der Ausführungshand
lung in sich schließt (vergl. v. Liszt, Lehrbuch des Strafrechts,
6. Aufl., 50 und 51). Auch die Beklagte mußte sich, als sie
diese Policebestimmung verfaßte, über den allgemein sprachlichen
und den damit übereinstimmenden juristisch technischen Sinn dieser
Fassung klar sein; und jedenfalls fehlt ein hinreichender Grund
für die Annahme, sie habe dem Passus eine andere Bedeutung
beilegen wollen. Ein solcher Grund liegt namentlich nicht darin,
daß, wie die Beklagte unter Berufung auf ein Urteil des k. k.
Oberlandsgerichts Wien (abgedruckt in der österreichischen Ver
sicherungszeitschrift, Nummer vom 27. Februar 1909, Nr. 8)
darzutun versucht, die nämlichen Erwägungen, die sie zur Ableh
nung ihrer Haftpflicht in dem einzig ausdrücklich vorgesehenen Falle
der Alleintäterschaft des Hausgenossen bewogen hatten, gleicherweise
für den Fall der Gehülfenschaft beständen, so namentlich der Um
stand, daß für den Hausgenossen die Gelegenheit zum Stehlen
besonders groß sei, wodurch das Risiko der Gesellschaft hinsichtlich
solcher Diebstähle sich erhöhe. Von diesem Standpunkte aus müßte
man dazu kommen, neben der Gehülfenschaft auch alle andern Tat
bestände strafrechtlicher Beteiligung, wie etwa die Begünstigung,
als Ausschlußgründe zu behandeln, ja folgerichtig auch alle die
Fälle, wo irgend eine andere nicht zum Hause gehörende Person,
die aber in gleicher Weise Zutritt zu den Räumlichkeiten und Ge
legenheit zur Aneiguung hat, beteiligt ist. Eine solche ausdehnende
Auslegung erweist sich aber als unzulässig, sobald man auch das
Interesse des Versicherten, für möglichst viele der denkbaren
Schadensereignisse gedeckt zu sein, und seinen diesem Interesse ent
sprechenden Präsumtivwillen beim Vertragsschlusse mit in Betracht
zieht. Alsdann muß angenommen werden, die Parteien hätten diese
in der Police nicht genannten Zwischenfälle, wo weder ein Dritter,
noch der Hausgenosse allein den Diebstahl ausführt, so geschieden,
daß bei der Mittäterschaft des Hausgenossen, bei der sein straf
rechtliches Handeln im Verhältnis zu dem seines Komplizen am
schwersten wiegt, keine Ersatzpflicht bestehen solle, wohl aber in den
übrigen Fällen, bei denen der andere Beteiligte die Hauptrolle
spielt. Diese Auffassung vermag auch allein dem in Art. 33 BG
über den Versicherungsvertrag aufgestellten Grundsatze zu genügen,
wonach der Versicherer, der seine Haftpflicht für einzelne Ereignisse
wegbedingen will, diese in bestimmter, unzweideutiger Fassung
von der Versicherung ausschließen muß (vergl. auch Entscheidungen
des Reichsgerichts in Zivilsachen 18 Nr. 28 S. 143 und 19
Nr. 14 S. 63).
Es fragt sich somit, ob die Magd Kubik, die ohne Zweifel in
folge ihres Dienstverhältnisses Mitglied des Haushaltes im Sinne
der Police gewesen ist, den Diebstahl allein oder als Mittäterin
ausgeführt habe. Von einer Alleintäterschaft kann nun zunächst
keine Rede sein, indem die Vorinstanz gestützt auf zahlreiche In
dizien namentlich darauf, daß die Kubik zur kritischen Zeit mit
einer Mannsperson zusammen beim Hause gesehen wurde, daß
man in ihrem Bett eine Herrenkravatte fand, daß Nachts im
Keller ein Mann gesehen und daß dort nachher eine Halbmaske
gleicher Art gefunden wurde, wie sie der Geliebte der Kubik in
Basel getragen hatte, daß die Kubik mit diesem in Basel angekom
men war und daselbst mit ihm gewohnt hat zutreffend und
jedenfalls nicht bundesrechtswidrig annimmt, daß eine Mannsperson,
die sich Kustiak nannte, am Diebstahle hervorragenden Anteil ge
nommen habe. Die von der Beklagten namhaft gemachte polizeiliche
Erhebung, wonach Kustiak schon am 3. März nach Saargemünd
abgereist wäre, brauchte die Vorinstanz nicht zu berücksichtigen, da
sie nicht näher belegt ist und sich auf eine Äußerung des Kustial
selbst zu stützen scheint und da sie mit den übrigen Indizien,
namentlich mit dem Auffinden der Maske, im Widerspruch steht.
Es verbleibt also nur noch die Möglichkeit, daß die Kubik Mit
täterin sei, wobei es der Beklagten obliegt, die dafür erforderlichen
tatsächlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Die Vorinstanz nimmt
nun einen solchen Beweis für nicht erbracht an, indem sie erklärt,
es sei nicht ermittelt, in welchem Umfange sich die Kubik an dem
Verbrechen beteiligt habe; sie könne Mittäterin sein, habe aber
auch möglicherweise ihrem Komplizen bloß Mithülfe geleistet, durch
Verschaffung der Diebsgelegenheit, Offnen des Hauses, Vorzeigung
der Beute usw. Gegenüber dieser Auffassung, für die wiederum
eine Reihe aktenmäßiger Anhaltspunkte angeführt werden (so, daß
AS 36 II 1910
die erbrochenen Kisten nur von einem Manne gewaltsam hätten
geöffnet werden können und daß die Kubik bloß ein kleines Paket
mit sich fortgenommen habe), kann die Beklagte mit ihrem gegen
teiligen Standpunkt einer Mittäterschaft der Kubik vor Bundes
gericht nicht aufkommen, weil sie weder auf einer Aktenwidrigkeit
noch auf einer sonstigen Verletzung bundesrechtlicher Beweisnormen
beruht, wie denn auch ein solcher Mangel gegenüber dem vorin
stanzlichen Entscheide gar nicht geltend gemacht worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella
tionsgerichts des Kantons Baselstadt vom 18. Januar 1910 in
allen Teilen bestätigt.