- Entscheid vom 26. November 1910
in Sachen Schmidli.
Art. 242 und 260 SchKG: Vindikation und Massarechtsabtretung
im Konkurs. Konkursforderung oder Aussonderungsanspruch?
Vindikation gestohlener Banknoten durch die Konkursmasse des
Bestohlenen im Konkurs des Diebes. Irrtümlich von den Beteiligten
als Vergleich bezeichnete Abmachung der Konkursmassen, wonach
auf den Aussonderungsanspruch zum Teil verzichtet und der übrige
Teil anerkannt wird. Bestimmung der Parteirollen in dem von
der Masse oder einem Abtretungsgläubiger geführten Vindikations
prozess.
A. Dem Raubmörder Mathias Muff von Ruswil wurde
bei seiner Verhaftung ein Betrag von 1814 Fr. 75 Cts. abge
nommen. Darunter befanden sich auch Banknoten, welche laut dem
Ergebnis der Strafuntersuchung wenigstens zum Teil vom Raub
beim Viehhändler Bisang herrührten. Sowohl der Nachlaß des hin
gerichteten Muff als derjenige des ermordeten Bisang werden kon
kursamtlich liquidiert.
Zwischen beiden Konkursverwaltungen fanden nun Verhand
lungen über die gegenseitigen Ansprüche auf die dem Mörder ab
genommene Summe statt. Dabei machte dessen Konkursmasse gel
tend, daß Muff kurz vor seiner Verhaftung bei der Volksbank
Wolhusen 1500 Fr. ab seinem Guthaben an die Bank erhoben
und daraufhin für 655 Fr. Zahlungen effektuiert habe. Mit Be
kanntmachung vom 15. April 1910 teilte die Konkursverwaltung
Muff den Gläubigern mit, die Konkursmasse Bisang erhebe auf
einen Teil der Summe von 1814 Fr. 75 Cts. Anspruch. Die
bezüglichen Vergleichsverhandlungen seien noch nicht abgeschlossen
und es werde eine Verfügung nach Art. 242 SchKG für später
vorbehalten.
Am 10. Juni erließen sodann beide Konkursverwaltungen ein
gemeinsames Zirkular an die Gläubiger in beiden Konkursen, des
Inhalts, daß gestützt auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung,
wonach von obgenannter Summe 845 Fr. von einem bei der
Volksbank Wolhusen erhobenen Darleihen herrühren, während der
übrige Betrag als geraubtes Geld sich darstelle, die Konkursver
waltungen in dem Sinn einen Vergleich getroffen hätten, daß
845 Fr. in die Konkursmasse Muff und 969 Fr. 75 Cts. in
die Masse Bisang fallen. Dieser Vergleich werde den Gläubigern
beider Massen zur Kenntnis gebracht, mit der Verfügung, daß
sofern einzelne Gläubiger ihm nicht zustimmen wollen, sie innert
zehn Tagen beim Konkursamt Ruswil Abtretung der Massarechte
nach Art. 260 SchKG verlangen können, wobei sich jedoch die
beiden Konkursverwaltungen ihren Gläubigern gegenüber das Recht
auf die ihnen laut obigem Vergleich zukommenden Beträge wahren.
Innert Frist hat der Rekurrent Anton Schmidli, in Ziswil
bei Ruswil, als Rechtsnachfolger der Volksbank Wolhusen die
Abtretung der Rechtsansprüche der Masse Muff verlangt, insoweit
die Konkursmasse auf den streitigen Barbetrag verzichte, um in
dem von der Konkursmasse Bisang oder von einzelnen Gläubigern
dieser Masse gegen ihn anzuhebenden Prozesse legitimiert zu sein.
Am 5. Juli 1910 wurde dem Rekurrenten von der Konkurs
verwaltung Muff eine Bescheinigung über die Abtretung der Massa
rechte, soweit gemäß dem zitierten Vergleich 969 Fr. 75 Cts. in die
Masse Bisang fallen , ausgestellt, unter Ansetzung einer perem
torischen Frist von einem Monat zur gerichtlichen Verfolgung
seiner Ansprüche.
B. Hierüber beschwerte sich Schmidli bei den luzernischen
Aufsichtsbehörden, weil die Konkursverwaltung Muff zu Unrecht
ihm und nicht der Konkursmasse Bisang eine Klagefrist angesetzt
habe. Die Beschwerdebegehren lauten dahin, die angefochtene Ver
fügung sei aufzuheben, soweit darin dem Beschwerdeführer eine
Klagefrist gesetzt worden sei, und es habe das Konkursamt allfäl
ligen Drittansprechern eine Frist von zehn Tagen zur Einklagung
ihrer Eigentumsansprüche am restanzlichen Depotguthaben anzu
setzen.
Die untere Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde von der Erwä
gung aus abgewiesen, daß die Konkursmasse Muff am streitigen
Betrage gar nicht Besitz und Gewahrsam habe. Dieser Betrag sei
seiner Zeit durch die Untersuchungsbehörden bei der Kantonalbank
filiale Sursee, d. h. bei einem Dritten, deponiert worden. Es liege
denn auch gar kein Streit nach Art. 242 SchKG vor, sondern
eine gerichtliche Anfechtung des perfekten Vergleiches. Daß nun die
Klägerrolle demjenigen zufalle, welcher als Anfechtender auftrete, sei
selbstverständlich.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde führt in ihrem Entscheid
vom 12. September aus, es handle sich in casu nicht um einen
eigentlichen Verzicht auf Ansprüche der Masse, sondern um einen
Vergleich. Somit habe die Konkursverwaltung zu Unrecht das
Verfahren des Art. 260 SchKG zur Anweudung gebracht. Ein
solcher Vergleich hätte überhaupt nur unter Zustimmung der Gläu
bigerversammlung rechtswirksam abgeschlossen werden können. Diese
Zustimmung sei im vorliegenden Fall nicht eingeholt worden und
der Vergleich sei daher gar nicht gültig zustande gekommen. Damit
falle sowohl die angefochtene Klagefristansetzung als das Rekurs
begehren, daß vom Konkursamt nach Art. 242 Abs. 2 in Ver
bindung mit Art. 260 vorgegangen werde, dahin.
C. Gegen diesen Entscheid hat Schmidli unter Erneuerung
seiner Begehren und Festhaltung an seiner Auffassung den Rekurs
aus Bundesgericht ergriffen.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs abge
sehen; die Konkursverwaltung Muff hat beantragt, der Rekurs sei
als verspätet zu erklären, eventuell als unbegründet abzuweisen.
Zur Unterstützung dieses letztern Begehrens hat sie nachträglich
eine Bescheinigung des Konkursamts Ruswil eingelegt, wonach der
Vergleich vom 10. Juni 1910 von den am 11. November
abgehaltenen beschlußfähigen Gläubigerversammlungen in Sachen
Muff und Bisang ausdrücklich genehmigt worden ist.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Abzuweisen ist zunächst die von der Rekursgegnerin er
hobene Verspätungseinrede. Entgegen der Behauptung der Rekurs
gegnerin ist der angefochtene Entscheid am 19. Oktober in den
Besitz des Rekurrenten gelangt und der Rekurs am 29. Oktober
der Post übergeben worden. Somit wurde der Rekurs innert der
gesetzlichen Frist beim Bundesgericht eingereicht.
2. In der Sache selbst fragt es sich vorab, ob der Anspruch
der Konkursmasse Bisang auf einen Teil des streitigen Betrages
von 1814 Fr. 75 Cts. sich als Konkursforderung oder als
Aussonderungsanspruch qualifiziere. Diese Frage ist von bei
den Konkursmassen im letztern Sinn entschieden worden, ohne daß
dagegen Widerspruch erhoben worden wäre. Das ergibt sich aus
dem gemeinsamen Zirkular an die Gläubiger und auch aus dem
übrigen Verfahren unzweideutig. Wäre der Anspruch in Wirklich
keit als Konkursforderung angesehen worden, so hätte er ja in
den Kollokationsplan aufgenommen werden sollen und wäre eine
vergleichsweise Erledigung außerhalb des Konkursverfahrens aus
geschlossen gewesen.
Die Behandlung des Anspruchs der Konkursmasse Bisang als
Aussonderungsanspruch entspricht aber auch durchaus der Sachlage.
Gestohlene Banknoten können laut Art. 207 und 208 OR vom
bösgläubigen Erwerber als körperliche Sachen vindiziert werden und
die Konkursmasse Bisang hat nur, soweit vom Raub an Bisang
herrührende Banknoten in Betracht kommen, einen Anspruch
gegenüber der Konkursmasse Muff geltend gemacht.
3. Bei der Unsicherheit, wie viel von dem bei der Verhaf
tung des Muff auf ihm vorgefundenen Gelde vom Raub Bisang
herrühre, hatte sich nun die Konkursmasse Bisang darüber schlüssig
zu machen, welchen Betrag von der ganzen dem Muff abgenom
menen Summe sie für sich vindizieren wolle, und es mußte sich
daraufhin die Konkursmasse Muff ihrerseits entschließen, ob sie den
Aussonderungsanspruch anerkennen wolle oder nicht. Die beiden
Konkursmassen haben diese beiden Amtshandlungen im gegensei
tigen Einverständnis zu gleicher Zeit vorgenommen. Wenn dabei
eine Einigung in dem Sinne zustande kam, daß die Konkursmasse
Muff die von der Konkursmasse Bisang schließlich erhobenen An
sprüche anerkannte, so lag darin entgegen der Auffassung der
Vorinstanz ein Verzicht der Koukursmasse Muff, mehr als
diesen Betrag von dem auf Muff vorgefundenen Gelde für sich zu
beanspruchen.
Von einem Vergleich über einen der Konkursmasse Mus
stehenden Anspruch kann dagegen keine Rede sein, wenn auch die
Parteien ihre gegenseitigen Amtshandlungen so bezeichneten. Ein
Vergleich im technischen Sinn setzt voraus, daß ein streitiger An
spruch gegen Zugeständnisse der Gegenpartei zum Teil aufgegeben
wird, mit der Wirkung, daß dadurch der Streit endgültig beseitigt
wird. Im vorliegenden Fall ist dem sog. Vergleich diese Be
deutung von keiner Seite beigelegt worden. Daß die Konkursver
waltungen die Frage, ob die Konkursmasse Muff nun wirklich auf
einen Teil des bei Muff vorgefundenen Betrages und die Kon
kursmasse Bisang ihrerseits auf einen höheren Aussonderungsan
spruch zu verzichten habe, noch nicht als definitiv erledigt betrach
teten, geht schon daraus hervor, daß sie den Gläubigern des Muff
das Recht vorbehalten haben, bezüglich desjenigen Betrages, auf
welchen die Konkursmasse Muff zu Gunsten der Masse Bisang
Verzicht leistete, die Abtretung der Massarechte zu verlangen, und
umgekehrt den Gläubigern des Bisang das Recht wahrten, die Kon
kursmasse Muff nach Art. 260 SchKG auf Herausgabe eines
höheren als des von der Konkursverwaltung Bisang herausver
langten Betrages einzuklagen. Beide Teile haben also die ganze
Abmachung wissentlich und willentlich als eine bloß vorläufige
getroffen und sie von der Stellung der einzelnen Gläubiger ab
hängen lassen, welche sie in ihrer Totalität wieder in Frage stellen
konnten.
Die Rechtslage wäre dagegen eine grundverschiedene, wenn die
Konkursverwaltung namens der Gläubiger einen Prozeß angehoben
und diesen dann wieder namens der Masse durch einen Vergleich
erledigt hätte, ohne die Ratifikation durch die Gläubigerversamm
lung vorzubehalten. Nur dann könnte von einem wohlerworbenen
Recht der Gegenpartei gesprochen werden, daß dieser Vergleich,
welcher an die Stelle eines rechtskräftigen Urteils tritt, nicht mehr
in Frage gestellt werde. In casu ist aber gerade das Gegenteil aus
drücklich vereinbart worden. Wenn also die Vorinstanz die Grund
sätze über die vergleichsweise Erledigung eines gegen die Masse
oder von ihr angestrengten Prozesses herbeigezogen hat, so ist das
rechtsirrtümlich und ihr Entscheid daher aufzuheben.
Unter diesen Umständen ist es vollständig irrelevant und kann na
türlich das ausdrücklich vorbehaltene Recht der einzelnen Gläubiger
nach Art. 260 SchKG nicht alterieren, daß die Gläubigerversamm
lungen vom 11. November den Vergleich vom 10. Juni nach
träglich ausdrücklich genehmigt haben. Hierauf könnte übrigens als
unzulässiges Novum bei der Beurteilung des vorliegenden Rekurses
sowieso keine Rücksicht genommen werden.
4. Hatte somit die Konkursverwaltung Muff richtigerweise nach
Art. 242 in Verbindung mit Art. 260 SchKG zu verfahren,
so ergibt sich daraus weiter, daß der Rekurrent mit Recht verlangt,
die angefochtene Klagefristansetzung an ihn sei aufzuheben und das
Konkursaut anzuhalten, der Konkursmasse Bisang als Drittan
sprecherin eine zehntägige Frist zur Einklagung ihrer Eigentums
ansprüche am restanzlichen Depotguthaben anzusetzen. Bei der
Frage, ob die Konkursmasse die Beklagtenrolle für sich in Anspruch
nehmen könne oder umgekehrt selber klagend aufzutreten habe,
kommt es nur auf das rein äußerliche Gewahrsamsverhältnis
an und nicht auf die Eigentumsfrage (vergl. AS Sep. Ausg.1
Nr. 36 S. 134 f. , 2 Nr. 1 S. 4 f. , 3 Nr. 9 S. 35 f.
4 Nr. 15 S. 65 ). Nun steht in tatsächlicher Beziehung fest,
daß der ganze Betrag von 1814 Fr. 75 Cts. dem Muff bei seiner
Verhaftung abgenommen wurde, daß er also und nicht Bisang im
Besitz der Geldstücke und der Banknoten war. Wenn der gesamte
Betrag dann Drittorts deponiert wurde, so wurde der Dritte De
positar für Muff und hernach für seine Konkursmasse und übte
an deren Statt den Gewahrsam aus, solange nicht ein anderer
Berechtigter sich durch ein gerichtliches Urteil ihm gegenüber als
solcher legitimieren konnte.
Kam demnach in der Tat der Konkursmasse Muff die Be
klagtenrolle in einem allfälligen Vindikationsprozeß zu, so hat nach
konstanter bundesgerichtlicher Praxis der im Fall der Anerkennung
der Vindikation durch die Masse an ihre Stelle tretende Abtre
tungsgläubiger auf die gleiche prozessualische Stellung Anrecht
(vergl. AS 29 II Nr. 88 S. 751 f. Erw. 4 und die dortigen
Zitate).
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt. Demgemäß wird der Vor
entscheid aufgehoben und es werden dem Rekurrenten seine Anträge
zugesprochen.
Ges.-Ausg. 24 I Nr. 74 S. 402 f. Id. 25 I Nr. 17 S. 114 f.
Id. 26 I Nr. 26 S. 147 f. Id. 27 I Nr. 39 S. 235.
(Anm. d. Red. f. Publ.)