- Arteil vom 6. Oktober 1910 in Sachen
Schweizerische Seetalbahngesellschaft gegen Galliker.
Zuständigkeit der Expropriationsbehörden und Unzuständigkeit der
ordentlichen Gerichte zur Beurteilung aller Ersatzansprüche für
Schädigungen, welche die notwendige oder nicht wohl vermeidliche
Folge eines Bahnbaues sind. Abgrenzung im einzelnen Falle.
A. Am 6. Juni 1909 erhob der Rekursbeklagte gegen die
Rekurrentin beim Bezirksgericht Hochdorf Klage, indem er von ihr
gemäß Ziffer I des Klageschlusses folgende Beträge verlangte:
- Verzugszins von 4783 Fr. für ein Jahr mit 239 Fr. 15 Cts.
- Für unbefugt in Anspruch genommenes Terrain auf Aus
maß hin 2 Fr. per m2.
- Für Versumpfung und Entwertung der untern Wassermatte
4100 Fr..
- Für Verhinderung der Wässerung daselbst während drei Jah
ren à a Fr. 240 Fr.
- Für Schuttablagerung, Schädigung und Wertverminderung
der Hechtmatte 1300 Fr.
- Kulturschaden daselbst a Fr. Die Beträge sub Ziffern
2 6 mit Zins zu 5% seit 18. Mai 1909.
Die Rekurrentin hatte nämlich im Jahre 1906 die Eisenbahn
linie Menziken Münster gebaut. Durch freihändigen Kauf hatte ihr
der Rekursbeklagte hiefür Land zum Preise von 4783 Fr. ab
getreten. Im erwähnten Prozesse verlangte er nun gemäß Ziffer II
der Klagschrift noch Verzugszins von diesem Betrage von
4783 Fr. Ferner machte er zur Begründung seiner Begehren unter
Ziffer III der Klage geltend, die Rekurrentin habe sich seit dem
Bahnbau ohne Planauflage und bundesrätliche Bewilligung teils
verschiedene Eingriffe in sein Eigentum erlaubt, teils hätten sich
ohne ihr positives Zutun durch die von ihr erstellten Kunstbauten
schädigende Einflüsse auf sein Eigentum geltend gemacht. In erster
Linie behauptete er unter Ziffer III 1, sie habe außer dem ge
kauften Lande noch weiteres in Anspruch genommen, wofür er
2 Fr. per m2 verlange; in zweiter Linie (unter Ziffer III 2
und 3) bemerkte er, es seien teils direkt infolge von Anderungen
durch die Rekurrentin, teils indirekt infolge ihrer Kunstbauten
schädigende Einflüsse auf seine Wassermatte und seine Hechtmatte
entstanden, die er in folgender Weise näher beschreibt: Mit Bezug
auf die Wassermatte (unter 2 litt. a und b) bemerkte er, es werde
ihm seit drei Jahren die Ausübung des Wasserrechtes unmöglich
gemacht und es sei die ganze untere Wassermatte der Versumpfung
und Übersarung ausgesetzt, die Wässerungsanlagen seien zerstört
oder unbrauchbar gemacht worden. Mit Bezug auf die Hechtmatte
wies er (unter Ziffer III litt. a c) auf Schuttablagerungen
oberhalb der Wynenbrücke, Wegfall der Wässerung im untern Teil,
unberechtigtes Aufwerfen eines Grabens und Kulturschaden durch
durch Überschwemmung und Erdrutsch hin. Unter Ziffer IV der
Klagschrift gab er als Ursache für alle diese schädigenden Einflüsse
an, die Eisenbahnlinie hänge, in einen Sandhügel eingeschnitten,
gewissermaßen zwischen dem Wynenfluß und dem Hügel an einer
Sandrutschfläche, habe daher ein Tracé, das bei richtiger Über
legung vermieden worden wäre, weil es die Betriebskosten steigere
und unaufhörlich seinen anstoßenden Grundbesitz belästige und be
schädige; bei Gewittern oder Tauwetter sende die steile Schnittfläche
des Sandhügels Schlamm und Geröll auf die Bahnlinie und seine
Grundstücke; die Rekurrentin lade das Geschiebe dann in seiner
Hechtmatte ab, so daß diese versumpfe, verunstaltet und überschüttet
werde; anderseits würden die Gräben in seiner untern Matte durch
den Schlammstrom, der sich vom Hügel dort hinein ergieße, auf
gefüllt, so daß das Grundstück überflutet werde und versande, ab
gesehen davon, daß seine Wasser und Ablaufgräben, die die Rekur
rentin erstellt habe, nicht wasserdicht seien, so daß sein Gebäude in
dieser Matte ständiger Versumpfung ausgesetzt sei. Am Schlusse
von Ziffer IV bemerkte er noch, die Beklagte müsse natürlich für
die schädigenden Wirkungen ihrer Kunstbauten aufkommen. Im üb
rigen wurde die Klage formell auf Art. 50 ff., speziell Art. 67
OR gestützt.
Die Rekurrentin erhob mit Bezug auf die Begehren, die in
Ziffer III 2 und 3 der Klagschrift enthalten und in Ziffer 1 3 6
des Klagschlusses zusammengefaßt sind, die Einrede der Inkompe
tenz, indem sie geltend machte, es seien dies Forderungen für Be
schädigungen, die die notwendige oder doch nicht leicht vermeidliche
Folge des Baues einer konzessionierten Eisenbahn seien, so daß
deren Beurteilung in die Kompetenz der eidgenössischen Expropria
tionsbehörden falle.
B. Das Bezirksgericht Hochdorf verwarf die Einrede der
Inkompetenz mit Urteil vom 20. September 1909. Aus der Be
gründung ist folgendes hervorzuheben: Die Rekurrentin habe nicht
bewiesen, daß die Voraussetzungen für die Expropriation erfüllt
seien, daß eine Planauflage stattgefunden habe und die Eigentümer
also Gelegenheit gehabt hätten, ihre Rechte geltend zu machen; des
halb könne das Expropriationsverfahren nicht vor sich gehen. Da
das Bahngebiet freihändig erworben sei, handle es sich um Er
füllung von Vertragspflichten, die vom ordentlichen Richter zu be
urteilen seien. Sodann mache der Rekursbeklagte auf Grund des
302 bürg. Gesetzb. das Recht zur Bewässerung und zur Ver
hinderung jeder Beeinträchtigung seiner Grundstücke geltend, also
ein dingliches Recht, dessen Beurteilung dem Zivilrichter zustehe.
Endlich bemerkt das Gericht, die Beschädigungen seien die Folge
einer fehlerhaften Anlage und nicht die notwendige oder nicht leicht
vermeidliche Folge des Bahnbaues selbst, so daß Art. 67 OR An
wendung finde und die Erwägungen im Urteil des Bundesgerichtes
vom 16. Januar 1892 i. S. Kinder Fuchs gegen Brienz Rothorn
bahn (AS 18 Nr. 13) auf den vorliegenden Fall nicht zuträfen.
Gegen dieses Urteil rekurrierte die Schweiz. Seetalbahn an das
Obergericht des Kantons Luzern. Dieses bestätigte aber das Urteil
der ersten Instanz durch Entscheid vom 30. April 1910; dabei
schloß es sich der Begründung des vorinstanzlichen Urteils an.
C. Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 21. Mai
1910 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht erhoben
und Aufhebung des Entscheides beantragt. Sie begründet den Re
kurs in folgender Weise: Aus der Tatsache, daß der Rekursbeklagte
sein Land nicht im Expropriationsverfahren abgetreten habe, gehe
nicht hervor, daß das Expropriationsverfahren überhaupt ausge
schlossen sei; der Rekursbeklagte behaupte, daß durch den Bahnbau
andere Rechte verletzt worden seien, als die, die er abgetreten habe;
da nun über diese Rechte keine Vereinbarung getroffen worden sei,
so müsse die Entschädigung für die Verletzung dieser Rechte eben
im Expropriationsverfahren stattfinden. Die Vereinbarung habe
keineswegs den Zweck gehabt, alle Rechtsverhältnisse, die sonst im
Expropriationsverfahren behandelt würden, zu regeln und der Kom
petenz des Zivilrichters zu unterstellen, sie beziehe sich nur auf die
Festsetzung der Entschädigung für die Rechte, die damals abgetreten
worden seien. Aus 302 des Bürg. Gesetzb. könne sich nur er
geben, daß das darin zugesicherte Privatrecht durch den Eisenbahn
bau verletzt worden sei; über die Festsetzung der Entschädigung für
die Rechtsverletzung hätten die Expropriationsorgane zu entscheiden.
Endlich ergebe sich aus den Ausführungen unter Ziffer III der
Klagschrift selbst, daß es sich um notwendige oder doch nicht leicht
vermeidliche Folgen des konzessionierten Unternehmens handle und
also die Erwägungen des im Entscheide des Bezirksgerichtes er
wähnten bundesgerichtlichen Urteils zuträfen.
D. Das Obergericht des Kantons Luzern hat auf die Mo
tive des erstinstanzlichen Urteils verwiesen und Abweisung des
Rekurses beantragt.
E. Der Rekursbeklagte hat ebenfalls Abweisung beantragt,
im wesentlichen mit folgender Begründung: Es handle sich um
willkürliche und schuldhafte Handlungen des Unternehmens, wie in
Ziffer I und IV der Klagschrift gezeigt sei, Ziffer III 2 habe
bloß vorsorglichen und eventuellen Charakter, so daß die Kompetenz
der ordentlichen Gerichte svorhanden sei. Seine Kaufverträge mit
der Rekurrentin seien vor Erteilung der Baubewilligung erfolgt;
auch aus diesem Grunde handle es sich um Schädigungen aus un
erlaubter Handlung; die nachfolgende Bewilligung des Bundesrates
habe keine rückwirkende Kraft. Zudem sei keine Planauflage erfolgt
der Bundesrat habe kein Expropriationsdekret erlassen, so daß die
Schätzungskommission nicht in Funktion treten könne; der Rekurs
beklagte wäre daher rechtlos, wenn die Kompetenz der ordentlichen
Gerichte verneint würde. Der Rekursbeklagte verweist dabei auf
ein Urteil des Bundesgerichtes vom 24. Mai 1909 i. S. Schweiz.
Bundesbahnen gegen Tschopp und Genossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichts ist nach Art. 189 Abs.
3 OG vorhanden, da sich die Rekurrentin über Verletzung einer
eidgenössischen Gerichtsstandsnorm beschwert.
- Wie das Bundesgericht schon mehrmals ausgesprochen hat
(vgl. insbesondere AS 34 I S. 694 ff. Erw. 3 und dort zitierte
Urteile), sind Ansprüche auf Ersatz von Schaden, der die not
wendige oder doch nicht leicht vermeidliche Folge des Baues oder
Betriebes einer öffentlichen Unternehmung ist, die das Expropria
tionsrecht gemäß dem Expropriationsgesetz hat, im Expropriations
verfahren durch die eidgenössischen Expropriationsbehörden zu beur
teilen. Es steht fest, daß die Linie Münster Menziken der Rekurrentin
vom Bunde konzessioniert ist und also das Expropriationsrecht hat.
Demnach ist im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob der Schaden,
für den der Rekursbeklagte unter Ziffer III 2 und 3 der Klag
begründung und Ziffer I 3 6 des Klagschlusses Ersatz verlangt,
auf notwendige oder doch nicht leicht vermeidliche Weise aus dem
Bau oder Betrieb der Linie Münster Menziken der Rekurrentin
entstanden ist. Hiefür sind in erster Linie maßgebend die Tatsachen,
auf die der Rekursbeklagte in der Klagbegründung seine Schaden
ersatzansprüche stützt. Da er nun selbst auf Seite 5 und 9 der
Klagbegründung erklärt, daß der Schaden durch die Kunstbauten
der Rekurrentin ohne ihr Zutun entstanden sei, so handelt es sich
in der Tat um eine notwendige Folge des Bahnbaues. Zu diesem
Schlusse führen auch die Ausführungen unter Ziffer IV der Klag
begründung, wo darauf hingewiesen ist, daß das Tracé nicht richtig
gewählt worden sei und daß dies bei Gewittern und Tauwetter
zur Überflutung, Versandung und Versumpfung der Grundstücke des
Rekursbeklagten führe. Allerdings behauptet der Rekursbeklagte in
Ziffer III Abs. 1 und 2 der Klagbegründung auch, die Rekurrentin
habe sich eine Reihe verschiedenster Eingriffe in sein Eigentum er
laubt und Anderungen vorgenommen. Indessen bezieht sich die Be
merkung über die Eingriffe auf Ziffer III 1, wonach die Beklagte
mehr Areal, als sie erworben hatte, in Anspruch genommen haben
sollte. Dieser Teil der Klage kommt nicht in Betracht, weil die
Rekurrentin die Kompetenz der ordentlichen Gerichte mit Bezug auf
diesen Punkt nicht bestritten hat. Die Bemerkung unter Ziffer III 2
daß die Rekurrentin Anderungen im Lande des Rekursbeklagten
vorgenommen habe, kann sich gemäß Ziffer IV der Klagbegründung
nur darauf beziehen, daß die Rekurrentin seine Wasser und Ablauf
gräben versetzt hat. Hier handelt es sich aber offenbar um Ande
rungen, die durch den Bahnbau notwendig geworden sind. Der
Rekursbeklagte behauptet demgemäß auch gar nicht, daß diese Ver
setzung mit den von den Bundesbehörden genehmigten Plänen nicht
übereinstimme. Somit kann er auch nicht verneinen, daß diese
Anderungen notwendige Folgen des Bahnbaues seien.
Es ist eine Entstellung der Klagbegründung, wenn der Rekurs
beklagte geltend macht, die Behauptung, daß der Schaden durch die
Kunstbauten ohne Zutun der Rekurrentin entstanden sei, habe nur
vorsorglichen und eventuellen Charakter. Er hat allerdings formell
die Klage auf Art. 50 ff., insbesondere Art. 67 OR gestützt;
aber dabei hat er keine wirkliche Tatsache geltend gemacht, die mit
einiger Sicherheit darauf schließen ließe, daß es sich um willkürliche
und schuldhafte Handlungen der Rekurrentin gehandelt habe. Er hat
nicht geltend gemacht, daß die Linie nicht plangemäß gebaut sei,
daß sie irgendwelche technische Fehler in ihrer Anlage aufweise.
Demgemäß kann aber Art. 67 OR auch keine Anwendung finden.
Der Rekursbeklagte hat bloß das Tracé bemängelt. Dieses ist aber
von den Bundesbehörden genehmigt worden, so daß Schädigungen
infolge der Lage der Linie als notwendige Folgen des Baues zu
betrachten sind.
Demgemäß ergibt sich, daß die Ansprüche, die der Rekursbeklagte
unter Ziffer III 2 und 3 der Klagbegründung und Ziffer 1 3 6
des Klagschlusses geltend macht, im Expropriationsverfahren zu
behandeln sind, und ihre Beurteilung in die Kompetenz der eidge
nössischen Expropriationsbehörden fällt.
3. Die Tatsache, daß der Rekursbeklagte der Rekurrentin frei
händig Land abgetreten hat, kann selbstverständlich die Kompetenz
der Expropriationsbehörden nicht ausschließen. Der Rekursbeklagte
behauptet ja nicht, er mache Ansprüche aus dem früheren Vertrage
mit der Rekurrentin geltend. Nur wenn es sich um Ansprüche auf
Grund dieses Vertrages handelte, wären aber die ordentlichen Gerichte
kompetent.
Weiterhin ist die Behauptung des Rekursbeklagten, das Expro
priationsverfahren könne keine Anwendung finden, weil der Kauf
vertrag vor der Bewilligung zum Bau der Bahn abgeschlossen
worden sei, ganz unverständlich. Es ließe sich höchstens fragen, ob
die Ansprüche aus Verletzung von Rechten Dritter durch einen
Bahnbau, die vor der Erteilung der Konzession und der Genehmi
gung der Baupläne erfolgt wäre, im Expropriationsverfahren zu
beurteilen seien, weil zur Zeit der Verletzung das Expropriations
gesetz noch nicht auf den Bahnbau hätte angewendet werden können.
Da der Rekursbeklagte aber gar nicht behauptet, daß er vor Er
teilung der Konzession und Genehmigung der Baupläne geschädigt
worden sei, so ist auf diese Frage nicht einzutreten. Übrigens ist
darauf hinzuweisen, daß die Bahn auf Grund der Erneuerung der
Konzession an die Reinach Münster Bahn Gesellschaft vom 21.
Dezember 1900 (eidg. Ges. Samml. XVI 274) und der Genehmi
gung des Bauprojektes durch den Bundesrat vom 18. August 1905
(B. Bl. 1905 V S. 39) gebaut worden ist und somit das Ex
propriationsgesetz von Anfang an auf den Bau der Bahn An
wendung fand. Die Rekurrentin selbst erhielt die Konzession
allerdings erst am 1. Juli 1907, während sie die Bahn schon vor
her gebaut hatte. Aber mit Bezug auf die Anwendung des Expro
priationsgesetzes auf den Bahnbau ist die Sache eben so zu betrachten,
wie wenn sie die Bahn für die frühere Konzessionsinhaberin, die
Reinach Münster Bahn Gesellschaft, gebaut hätte, da der Bau ja auf
Grund eines Übereinkommens mit dieser Gesellschaft erfolgte (vgl.
B. Bl. 1907 Bd. IV Seite 346 ff).
4. Für die Frage der Kompetenz der Expropriationsbehörden ist
es ferner gleichgültig, ob der Rekursbeklagte ein dingliches Recht
auf Grund des 302 des luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches
geltend macht. Nur die Frage, ob ihm auf Grund dieser Gesetzes
bestimmung ein bestimmtes Recht zustehe, unterläge der Beurteilung
der kantonalen Gerichte. Dagegen ist die Frage, ob eine Verletzung
eines solchen Rechtes vorliege, und welche Schadenersatzansprüche
daraus entstehen, von den Expropriationsbehörden im Expropri
ationsverfahren zu entscheiden (vgl. AS 22 S. 379 ff. Erw. 2),
und um diese zweite Frage handelt es sich im vorliegenden Falle.
4. Unter den erwähnten Umständen ist es klar, daß die Er
wägungen des Urteils des Bundesgerichtes i. S. Schweiz. Bundes
bahnen gegen Tschopp und Genossen vom 24. März 1909 auf den
vorliegenden Fall nicht zutreffen. In jenem Falle wurde der Rekurs
gegen die Kompetenz der kantonalen Gerichte bloß deshalb zur Zeit
abgewiesen, weil sich aus den Prozeßakten ergab, daß es sich mög
licherweise um Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen und
die Frage über den Bestand einer Servitut handelte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen. Demgemäß wird das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Luzern vom 30. April 1910 aufge
hoben und das Bezirksgericht Hochdorf zur Beurteilung der Klag
begehren unter Ziffer III 2 und 3 der Klage und Ziffer I 3 6
des Klagschlusses als inkompetent erklärt.