- Arteil vom 28. Dezember 1910 in Sachen
Ah gegen Obwalden.
Verletzung der Niederlassungsfreiheit durch Verweigerung der Aus
stellung eines Heimatscheines für eine ihren Aufenthaltsort verheim
lichende Person, was u. a. damit begründet wird, dass die vorlie
gende Vollmacht zur Behändigung des Heimatscheines möglicherweise
nicht aus freien Stücken erteilt worden sei. Unzulässigkeit des
Standpunktes, wonach die Ausübung der Niederlassungsfreiheit von
der Erfüllung einer allfätligen publizistischen oder familienrecht
lichen Pflicht zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes abhängig gemacht
werden könnte.
A. Die volljährige Rekurrentin, die Tochter des Ratsherrn
von Ah in Sachseln, verließ seiner Zeit das väterliche Haus und
den Kanton Obwalden, weil der Vater die Zustimmung zu ihrer
Verheiratung mit einem gewissen Siegrist nicht geben wollte. Sie
verheimlicht ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort, um sich Nachfor
schungen seitens des Vaters zu entziehen. Mit ihrer Vollmacht
ersuchten Siegrist und Fürsprech Lussi in Stans die zuständigen
Behörden um Verabfolgung von Ausweisschriften für die Rekur
rentin behufs ihrer Niederlassung außerhalb des Kantons Ob
walden. Die Vollmacht für die beiden Vertreter, welche die Ergrei
fung aller erforderlichen Rechtsmittel in sich schließt, trägt die Be
glaubigung des Gemeindeammanns von Aarau vom 8. November
1910. Der Gemeinderat Sarnen wies das Gesuch zunächst ab,
empfahl aber dann am 9. Oktober die Rekurrentin dem Regie
rungsrat zur Verabfolgung eines Heimatscheins. Der Regierungs
rat von Obwalden beschloß am 26. Oktober 1910: Der Rekur
rentin werde die Ausstellung eines Heimatscheines grundsätzlich be
willigt, aber nur unter der Bedingung, daß ihr gegenwärtiger
Aufenhaltsort der Standeskanzlei bekannt gegeben werde. In der
Begründung wird angeführt, daß die Entfernung der Rekurrentin
nicht unter normalen Voraussetzungen vor sich gegangen sei und
daß gerade der Umstand der Aufenthaltsverheimlichung den Ver
dacht aufkommen lasse oder wenigstens die Annahme der Möglich
keit rechtfertige, es könnte Verena von Ah wider ihren Willen
irgendwo zurückbehalten werden und eventuell durch Anwendung
von Zwangsmitteln zur Ausstellung einer Vallmacht für die
Schriftenbeschaffung veranlaßt worden sein, weshalb es in der
licht der Behörden erachtet werden müsse, schon im Interesse der
persönlichen Verhältnisse der Abwesenden selbst wenigstens über
deren Verbleib sich Gewißheit zu verschaffen; daß auch den Ange
hörigen einer solchermaßen weggekommenen Person nicht jede Be
rechtigung zum vornherein abgesprochen werden dürfe, nach dem
Aufenthalts des Abwesenden sich zu erkundigen, indem der Vor
stand einer Familie doch ein berechtigteres und naheliegenderes In
teresse habe, den Verbleib des Angehörigen zu kennen, als ein
beliebiger Dritter, und daß schließlich das Bekanntwerden des Auf
enthaltes einer aus eigenem Antriebe weggezogenen, selbständigen
Person für dieselbe mit keinen weiteren Folgen verbunden sein
könne, nachdem das freie Niederlassungsrecht handlungsfähigen Per
sonen gesetzlich garantiert sei.
Auf erneutes Gesuch hielt der Regierungsrat am 23. November
an seinem Beschluß vorläufig fest, in der Meinung, daß das
Ergebnis der angehobenen Erkundigungen nach dem Verbleib der
Rekurrentin abzuwarten sei.
B. Am 6. Dezember 1910 hat Fürsprech Lussi namens der
Rekurrentin den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, der Regierungsrat sei anzuweisen, der Rekur
rentin sofort die verlangten Ausweispapiere aushinzufolgen.
wird ausgeführt, daß die Verweigerung der Ausweisschriften durch
den Regierungsrat gegen den Art. 45 BV verstoße. Der Um
stand, daß die Rekurrentin
aus guten Gründen
ihren
gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht bekannt geben wolle, berechtige
nicht, ihr den Heimatschein vorzuenthalten.
C. Der Regierungsrat von Obwalden hat auf Abweisung
des Rekurses angetragen und seine Begründung am Schlusse der
Antwort dahin zusammengefaßt:
- Der Regierungsrat habe die Verabfolgung von Heimat
schriften für die Rekurrentin grundsätzlich nicht verweigert. Bisher
seien aber diese Papiere durch einen, nach der Ansicht des Regie
rungsrates ohne Vollmacht Handelnden und für eine tatsächlich
Vermißte verlangt worden.
- Die Art und Weise, wie die Rekurrentin aus dem elter
lichen Hause sich entfernt habe, erscheine nicht genügend motiviert.
Dafür, daß sie von ihrem Vater mißhandelt worden sei, liege nicht
der mindeste Verdacht vor. Es könne ihr auch nicht unbekannt
sein, daß der Vater ihrem ernstlichen Willen, den Josef Siegrist
zu ehelichen, keinen erfolgreichen Widerstand entgegenstellen könne.
Es liege darum der begründete Verdacht vor, daß nicht der eigene,
sondern ein fremder unberechtigter Wille sie zu diesem Schritte
veranlaßt habe.
- Sofern die Rekurrentin gegenwärtig physisch frei wäre, müßte
ihr seit nun 3 Monaten fortgesetztes Verhalten gegen ihre alten,
kränklichen und tiefbekümmerten Eltern als so pietätslos, ja rück-
sichtslos, und so sehr mit ihrer bisherigen Gesinnung im Wider
spruche stehend betrachtet werden, daß sich der Regierungsrat zur
Annahme gedrängt fühle, dieselbe befinde sich im Zustande eines
abnormalen geistigen Zwanges, also keinesfalls im Zustande gänz
lich freien Willens und voller Handlungsfähigkeit.
- Die Bundesverfassung habe den Zweck, die Persönlichkeit und
die Rechte des Bürgers zu schützen, aber nicht unter dem Vor
wande des Schutzes der persönlichen Freiheit physisch oder geistig
unfreie Individuen den denkbar schlimmsten Gefahren auszusetzen
und ihnen den Schutz der Behörden zu versagen;
in Erwägung:
Der Besitz eines Heimatscheines bildet nach Art. 45 Abs. 1
BV eine Voraussetzung für die Geltendmachung des Rechts auf
Niederlassung. Einer Person, der das Recht auf freie Niederlassung
zusteht, darf daher von der Heimatgemeinde, wie die Praxis von
jeher angenommen hat, die Ausstellung des Heimatscheines nicht
verweigert werden; in der ungerechtfertigten Vorenthaltung der
Ausweisschriften ist eine Verletzung der Verfassungsgarantie der
freien Niederlassung zu erblicken.
Eine Verweigerung des Heimatscheins liegt hier der Rekurrentin
gegenüber vor, da ja der Regierungsrat dessen Ausstellung von
einer Bedingung die Angabe des gegenwärtigen Aufentshaltortes
der Rekurrentin -
abhängig macht, welche die Rekurrentin nicht
erfüllen will und die von ihr als unzulässig angefochten wird. Die
vom Regierungsrat für sein Vorgehen angeführten Gründe sind
indessen nicht geeignet, die Verweigerung des Heimatscheins bezw.
die an die Ausstellung geknüpfte Bedingung zu rechtfertigen.
Die Vollmacht des Fürsprechs Lussi, für die Rekurrentin den
Heimatschein zu verlangen, kann nicht in Abrede gestellt werden,
angesichts der vom Gemeindeammann Aarau am 8. November
1910 beglaubigten Urkunde. An der Identität der Ausstellerin der
Urkunde mit der Rekurrentin zu zweifeln, liegt kein Anlaß vor.
Solange keine zwingenden Indizien für die gegenteilige Annahme
vorhanden sind, muß auf die amtliche Beglaubigung der Unter
schrift als derjenigen der Rekurrentin abgestellt werden. Ebenso
wenig sind hinlängliche Momente dafür vorhanden, daß die Re
kurrentin unter Einwirkung eines widerrechtlichen Zwanges die
Vollmacht ausgestellt habe. Der Regierungsrat spricht denn auch
in dieser Beziehung in seinem Beschluß nur von einem Verdacht,
von der Annahme der Möglichkeit eines Zwanges, was aber nicht
genügt, um die Vollmacht außer Betracht zu lassen.
Dafür sodann, daß die Rekurrentin nicht handlungsfähig (HFG
Art. 4) und daher nicht in der Lage wäre, ihr Domizil selbständig
zu bestimmen, sind keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden.
Der Regierungsrat kann nicht behaupten, daß die Rekurrentin
nach ihrem früheren Verhalten Bedenken in Bezug auf ihre Zu
rechnungsfähigkeit erweckt habe. Die bloße Tatsache aber, daß die
Rekurrentin sich gegen den Willen ihres Vaters aus dem Kanton
entfernt hat und ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort vor ihrem
Vater geheim halten möchte, ist für mangelnde Handlungsfähigkeit
nicht schlüssig.
Eine öffentlich rechtliche Pflicht der Rekurrentin, den Behörden
ihres Heimatkantons ihren jeweiligen Aufenthaltsort bekannt zu
geben, wird vom Regierungsrat nicht, wenigstens nicht ausdrück
lich, geltend gemacht, wie denn auch keine kantonale Gesetzesvor
schrift angeführt wird, die für eine Person von den Verhältnissen
der Rekurrentin eine solche Pflicht statuieren würde. Aber selbst
wenn eine derartige Verpflichtung nach positivem kantonalem Recht
oder auf Grund allgemeiner Grundsätze bestehen sollte, dürfte doch
von ihrer Erfüllung die Ausstellung der Ausweisschriften nicht
abhängig gemacht werden. Denn es würde sich dabei nicht um eine
mit der Niederlassungsfreiheit kollidierende Pflicht handeln, weil sie
nicht, wie z. B. die Militärdienstpflicht, die Pflicht zur Verbüßung
einer Freiheitsstrafe usw., eine Verkürzung der Bewegungsfreiheit
bedingt, sondern um eine sonstige publizistische Pflicht, die ähnlich
der Pflicht zur Zahlung von Abgaben, Bußen usw. mit der Be
wegungsfreiheit an sich nichts zu tun hat und daher dem Rechte
auf freie Niederlassung nicht vorangestellt werden darf (vergl.
Burckhardt, Kommentar der BV S. 423 f. und die dort zitierten
Entscheide). Umsoweniger darf natürlich das Verhältuis der Rekur
rentin zu ihrem Vater, die allfällig der Rekurrentin obliegende
familienrechtliche oder moralische Pflicht, ihrem Vater den gegen
wärtigen Aufenthaltsort nicht zu verheimlichen, ein Motiv bilden,
der Rekurrentin die Ausweisschriften vorzuenthalten:
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und es wird demgemäß der Re
gierungsrat von Obwalden eingeladen, für die Rekurrentin den
verlangten Heimatschein auszustellen.