Constitutional complaint inadmissible for failure to exhaust cantonal remedies

BGE 36 I 56Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band ISep 29, 1909Inadmissible

Summary

Häni filed a constitutional complaint seeking annulment of an August? no, November 27, 1909 judgment of the Amtsgericht Büren a./A. and a February 7, 1910 clarification decision. He alleged denial of justice, arbitrariness, unequal treatment, and denial of hearing. The Federal Court held that such grievances had first to be brought before the cantonal Appellations- und Kassationshof under Art. 362 Bernese ZPO, which covered not only formal defects but also arbitrary violations of procedural and substantive law. Because Häni bypassed that remedy, the Federal Court did not enter on the complaint.

Regest

Art. 4 BV; exhaustion of cantonal remedies for complaints alleging denial of justice, arbitrariness, and unequal treatment; Bernese ZPO Art. 362. A constitutional complaint to the Federal Court is inadmissible where the complainant has not first pursued the cantonal remedy available against lower judicial authorities. In the canton of Bern, Art. 362 ZPO authorizes a complaint to the Appellations- und Kassationshof not only for delay or refusal of justice and for procedural defects, but broadly also for arbitrary violations of procedural and substantive law. Accordingly, complaints invoking Art. 4 BV must be raised first before that cantonal court; a direct recourse to the Federal Court is barred (consid. 1).

Full text

  1. Arteil vom 10. März 1910 in Sachen Häni gegen Arn. Notwendigkeit der vorherigen Erschöpfung des kantonalen Instan zenzuges bei Beschwerden über Rechtsverweigerung, ungleiche Be- handlung, Willkür usw. Möglichkeit, im Kanton Bern solche Be schwerden, sofern sie gegen untere Gerichtsbehörden gerichtet sind, beim Appellationshof anzubringen. Infolgedessen Unzulässigkeit einer mit Umgehung des Appellationshofes direkt beim Bundesge- richt eingelegten Beschwerde. A. In einem Zivilprozeß der Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten erkannte das Amtsgericht Büren a./A. am 27. No vember 1909
  2. Das Rechtsbegehren wird den Klägern im Sinne der heu tigen Ergänzungen, d. h. soweit noch streitig, im Betrag von 243 Fr. 65 Cts. nebst den geforderten Zinsen zugesprochen.
  3. An Gegenforderungen wird grundsätzlich ein Betrag von 85 Fr. 40 Cts. zur Kompensation zugelassen; im übrigen wird Beklagter mit seiner Kompensationseinrede bezüglich derjenigen Gegenforderungen, die den Klägern nicht zur Erfüllung über bunden worden sind, abgewiesen.
  4. Die Kosten der Kläger, zu Lasten des Beklagten fallend, werden bestimmt auf 950 F Durch Entscheid vom 7. Februar 1910 erläuterte sodann das Amtsgericht das genannte Urteil dahin: Ziffer 2 des Disposi tivs seines in Sachen unterm 27. November 1909 abgegebenen Urteils ist in der Weise aufzufassen, daß von den geltend ge machten Gegenforderungen des Beklagten ein Betrag von 85 Fr. 40 Cts. grundsätzlich als begründet anerkannt wird, jedoch nicht nochmals zur Kompensation verstellt werden kann, indem er in dem von der Klägerschaft zum voraus an Gegenforderungen freiwillig anerkannten und zur Kompensation zugelassenen Betrag von 178 Fr. bereits inbegriffen ist. B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Januar und
  5. Februar 1910 hat Häni beim Bundesgericht das Begehren gestellt: Es seien das Urteil des Amtsgerichts Büren vom 27. No vember 1909 und der Entscheid dieses Gerichts vom 7. Februar 1910 aufzuheben. Als Beschwerdegründe werden angegeben: Rechts verweigerung und Rechtsbeugung, willkürliches Verfahren und willkürliche Auslegung des Gesetzes, formelle und materielle Un gleichheit in der Behandlung vor dem Gesetze. Es wird ausge führt: Der Prozeß der Parteien sei, weil sein Streitwert nach richtiger Auffassung 400 Fr. augenscheinlich nicht überstiegen habe, in die endliche Kompetenz des Amtsgerichts gefallen ( 5 der kantonalen ZPO) und er hätte daher im summarischen Verfahren geführt werden sollen ( 285 ff. 1. c.). Statt dessen sei er im ordentlichen, für appellable Streitigkeiten geltenden Verfahren ver handelt worden. Dadurch, sowie durch unrichtige Vorladung von Zeugen usw., seien den Parteien und speziell dem Rekurrenten große Kosten erwachsen. Der Entscheid vom 7. Februar 1910 be treffend Erläuterung des Urteils sodann sei ohne Anhörung der Parteien gefällt und diesen auch nicht eröffnet worden, sodaß hier eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorliege. Ferner sei das Gericht dabei in gesetzwidriger Weise besetzt gewesen, indem eine Persönlichkeit mitgewirkt habe, die seit dem Urteil vom 27. No vember 1909 aufgehört habe, Mitglied des Amtsgerichts zu sein. Endlich könne nach bernischem Recht kein Gericht sein eigenes Urteil aufheben, abändern oder auch nur authentisch interpretieren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kann auf Beschwer den wegen Verletzung des Art. 4 BV (Rechtsverweigerung, Will kür, ungleiche Behandlung usw.) nur eingetreten werden, wenn zuvor der kantonale Instanzenzug erschöpft ist. Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Nach Art. 362 der berni schen ZPP kann beim Appellations und Kassationshof Beschwerde geführt werden wegen Verzögerung oder Verweigerung einer ge setzlichen oder Gestattung einer gesetzwidrigen Rechtshilfe, wegen ungebührlicher Behandlung der Parteien von Seiten der richter lichen Behörden und Beamten und wegen Formverletzung . Die Bestimmung gilt nach der Praxis des Appellations und Kassa

tionshofes, wie das Bundesgericht wiederholt festzustellen Gelegen heit hatte, nicht nur für formelle Verstöße im engern Sinn, son dern überhaupt für die willkürliche Verletzung prozessualer und materieller Vorschriften (Urteile des Bundesgerichts vom 11. No vember 1903 in Sachen der Spar und Hilfskasse Madretsch gegen die Gemeinde Madretsch; vom 3. Oktober 1907 in Sachen Ammann gegen Zahnd; vom 4. Dezember 1907 in Sachen Gfeller und Konsorten gegen Société de gymnastique de Sonce- boz; vom 29. September 1909 in Sachen Zollinger gegen Kummer; vergl. ferner Pillichody, bernischer ZP, Nr. 4252, 4267, 4274, 4328 usw.). Darnach hätte aber der Rekurrent seine Beschwerdepunkte, soweit sie als angebliche Verletzung des Art. 4 BV überhaupt in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fallen, auf dem Wege der kantonalen Beschwerde an den Appella tions und Kassationshof geltend machen können; denn überall handelt es sich darum, daß das Amtsgericht das Gesetz, und zwar Bestimmungen formeller und eventuell auch materieller Natur, in willkürlicher Weise mißachtet und nach verschiedenen Richtungen sich einer Rechtsverweigung schuldig gemacht habe. Wegen Nicht erschöpfung der kantonalen Instanzen kann daher auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Vergl. noch, betr. Organisation der Bundesrechtspflege: Nr. 5 Erw. 1, Nr. 8 Erw. 1, Nr. 10 Erw. 1, Nr. 11 Erw. 1.

Keywords

constitutional complaintexhaustion of remediesdenial of justicearbitrarinessunequal treatmentcantonal procedureright to be heardinadmissibility