- Arteil vom 6. Juli 1910 in Sachen
Schiffmann gegen Bern.
Angebliche Verletzung der persönlichen Freiheit und angeblicher Ueber-
griff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt durch Bewilligung der
Auslieferung in einem durch das Bundesgesetz von 1852 nicht vor-
gesehenen Fall. Untersuchung und Bejahung der Frage, ob ohne
Willkür davon ausgegangen werden konnte, es bestehe im Verhältnis
mit dem betreffenden Kanton eine rechtsgültige Gegenrechtserklärung.
Subsumtion solcher Gegenrechtserklärungen, wie auch der konkreten
Auslieferungen, unter den Begriff der Regierungshandlungen.
A. Durch Verfügung vom 25. April 1910 hatte der Re
gierungsrat des Kantons Bern die Auslieferung des Georg
Schiffmann wegen Begünstigung der gewerbsmäßigen Unzucht,
begangen im Kanton Zürich, an den Kanton Zürich angeordnet,
obschon Schiffmann sich der Auslieferung widersetzte. In der
Auslieferungsverfügung vom 25. April 1910 geht der Regie
rungsrat des Kantons Bern davon aus, daß weder ein Auslie
ferungsdelikt im Sinne des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852
eingeklagt sei noch das Konkordat vom Jahre 1818 über die gegen
seitige Stellung der Fehlbaren in Polizeistraffällen Anwendung
finde; dagegen nimmt der Regierungsrat des Kantons Bern den
Standpunkt ein, er sei, wenn auch nicht verpflichtet, so doch be
rechtigt, einen Bürger des eigenen Kantons auszuliefern, ange
sichts der Gegenrechtserklärung, welche die Regierung des Kantons
Zürich abgegeben habe und von welcher er Akt nehme.
B. Gegen diese Verfügung des Regierungsrates des Kan
tons Bern hat Georg Schiffmann am 29. April 1910 beim
Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht und am
23. Juni 1910, nachdem inzwischen die Auslieferung an den
Kanton Zürich schon vollzogen worden war, die Begründung der
Beschwerde eingereicht. Der Rekurrent beantragt, die angefochtene
Verfügung aufzuheben. In der Ankündigung der Beschwerde vom
29. April 1910 hatte der Rekurrent außerdem den Antrag ge
stellt, es sei die Auslieferung an den Kanton Zürich zu verwei
gern. Aus der Begründung der Beschwerde ist folgendes hervor
zuheben: Es werde nicht bestritten, daß das Auslieferungsgesetz
vom Jahre 1852 den verfolgten Personen keinen Anspruch darauf
gewähre, nur in den in Art. 2 dieses Gesetzes aufgezählten Fällen
ausgeliefert zu werden; es sei durchaus der freien Entschließung
oder der Vereinbarung der Kantone überlassen, auch in andern
als den in Art. 2 des genannten Bundesgesetzes vorgesehenen
Fällen einander Rechtshülfe zu leisten. Dagegen werde behauptet,
daß diese Befugnis nach der Verfassung des Kantons Bern nicht
dem Regierungsrate zustehe. Der Rekurrent sei deshalb durch eine
Kompetenzüberschreitung seiner Regierung in seinen durch die
Kantonsverfassung gewährleisteten Rechten verletzt worden. Es sei
freilich richtig, daß der Regierungsrat des Kantons Bern schon
im Jahre 1876 anläßlich eines Spezialfalles mit der Regierung
des Kantons Zürich eine Gegenrechtserklärung über die Auslie
ferung von Personen, welche die Unterstützungspflicht gegenüber
ihrer Familie vernachlässigen, ausgetauscht habe. Es sei aber sehr
fraglich, ob nicht schon dieser Akt eine Kompetenzüberschreitung
darstelle. Der Rekurrent macht geltend, daß durch die ihn betref
fende Auslieferungsverfügung die Art. 6 Ziff. 2, 72 und 73 der
bernischen Kantonsverfassung verletzt worden seien. Da nach
Art. 3 des Strafgesetzbuches des Kantons Bern eine außerhalb
des Kantonsgebiets verübte Handlung im Kanton Bern nur in
den gesetzlich vorgesehenen Fällen verfolgt und bestraft werden
könne, so würde es, wenn die Auffassung des Regierungsrates
richtig wäre, ganz vom Belieben der Regierung abhängen, ob sie
einen Bürger, der im Kanton Bern nicht verfolgt und bestraft
werden könne, im Wege der Auslieferung dennoch der Bestrafung
entgegenführen wolle. Darin würde eine schroffe Verletzung der
oben angeführten Verfassungsbestimmungen liegen, welche die per
sönliche Freiheit und die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz
garantieren und die Gesetzgebung dem Volke zuweisen. Eine Aus
dehnung des Auslieferungsrechtes, wie die Regierung des Kantons
Bern sie in der angefochtenen Verfügung durchführen wolle, wäre
nur zulässig im Wege der Gesetzgebung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In formeller Hinsicht könnte es sich zunächst fragen, ob
1.
der Rekurs nicht gegenstandslos geworden sei, weil die Auslie
ferung, deren Verweigerung anbegehrt wird, tatsächlich schon voll
zogen worden ist. Indessen ist der Rekurs in erster Linie doch
auf die Aufhebung der Auslieferungsverfügung und nur folge
weise auf Verweigerung der Auslieferung gerichtet. Da aber nicht
anzunehmen ist, daß eine Aufhebung der Auslieferungsverfügung
wegen Verfassungswidrigkeit von den strafverfolgenden Behörden
des Kantons Zürich einfach unbeachtet bliebe, so kann das recht
liche Interesse des Rekurrenten an der Aufhebung der Ausliefer
ungsverfügung nicht verneint werden, und es ist deshalb auf den
Rekurs einzutreten.
2. Von den vom Rekurrenten angerufenen Verfassungsbe
stimmungen fällt von vornherein außer Betracht Art. 6 Ziff.
der bernischen Kantonsverfassung, wonach der Volksabstimmung
unterliegen: Die Gesetze . Die Auslieferung ist kein Gesetz,
weder im formellen noch im materiellen Sinne, sondern ein Ver
waltungsakt. In Frage könnte nur kommen, ob eine Ausdehnung
der Auslieferung über den im Bundesgesetz vom Jahre 1852 vor
gesehenen Kreis hinaus nur im Wege der Gesetzgebung und nicht
durch Gegenrechtserklärung des Regierungsrates erfolgen könne.
Eine ausdrückliche Bestimmung der bernischen Verfassung oder der
bernischen Gesetzgebung, wonach eine Auslieferung bloß auf Grund
einer Gegenrechtserklärung ausgeschlossen wäre, ist vom Rekur
renten nicht namhaft gemacht worden. Nach der Natur der Ver
hältnisse kann aber nicht ohne weiteres angenommen werden, daß
für eine solche Ausdehnung des Auslieferungsrechtes nur der Weg
der Gesetzgebung offen stehe. Es handelt sich eben um die Re
gelung von Beziehungen, welche über das eigene Herrschaftsgebiet
des einen Kantons hinausreichen. Bei dieser Sachlage hätte es
dem Rekurrenten obgelegen, nachzuweisen, daß nach bernischem
Rechte der Austausch einer Gegenrechtserklärung nur im Wege
der Gesetzgebung möglich sei. Mangels eines solchen Nachweises
ist dieser Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3. (Keine Verletzung der Rechtsgleichheit.)
4. Art. 73 der bernischen KV bestimmt: Die persönliche
Freiheit ist gewährleistet. Niemand darf verhaftet werden, als in
den im Gesetze bezeichneten Fällen und unter den vorgeschriebenen
Formen .... Wie der zweite Satz dieser Bestimmung zeigt, ist
die persönliche Freiheit nicht etwa absolut gewährleistet. Nach der
Verfassung ist lediglich erforderlich, daß die Verhaftung des Re
kurrenten auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe. Das trifft im
vorliegenden Falle aber zu, denn das eingeklagte Delikt ist im
Kanton Zürich begangen und, wie nicht bestritten, nach dem Rechte
dieses Kantons strafbar; es wäre auch strafbar nach dem Rechte
des Kantons Bern, wenn es dort begangen worden wäre. Daß
es, weil außerhalb des Kantons Bern begangen, nun nicht eben
falls im Kanton Bern bestraft werden kann, steht aber der Ver
haftung offenbar nicht entgegen, weil es sich bei der angefochtenen
Maßnahme ja nur um eine Rechtshülfehandlung, nicht um die
Bestrafung durch bernische Strafbehörden handelt. Es könnte also
auch nicht eingewendet werden, daß die angefochtene Auslieferung
auf einer verfassungswidrigen Verhaftung beruhe und daher selbst
verfassungswidrig sei. (Vergl. hiezu auch AS 33 I, S. 150 f.
Erw. 2.
5. Wenn auch, nach den vorstehenden Erörterungen, in
diesem Verfahren nicht angenommen werden kann, daß die Gegen
rechtserklärung, welche der angefochtenen Auslieferung zu Grunde
liegt, im Kanton Bern der Volksabstimmung hätte unterworfen
werden sollen, so wäre es immerhin denkbar, daß nicht der Re
gierungsrat, sondern ein anderes Organ des Kantons Bern zum
Erlaß der Gegenrechtserklärung kompetent gewesen wäre. Da der
Rekurrent dem Regierungsrat des Kantons Bern eine willkürliche
Kompetenzüberschreitung zum Vorwurf macht, so ist auch diese
Frage, im Rahmen der Begründung der Beschwerde, zu prüfen.
Nach Art. 36 der KV steht dem Regierungsrat die gesamte Re
gierungsverwaltung zu. Es ist nun gewiß möglich, auch Akte der
Rechtshülfe, und zwar sowohl Gegenrechtserklärungen als konkrete
Auslieferungen, als Akte der Regierungsverwaltung aufzufassen.
Nun sind nach bernischem Verfassungsrecht (Art. 26 KV) selbst
Konkordate, welche nach ihrer Natur den Gesetzen näher stehen
als bloße Gegenrechtserklärungen, nicht vom Gesetzgeber, sondern
vom Großen Rate zu erlassen. Dem System des bernischen Ver
fassungsrechts widerspricht es daher offenbar nicht, wenn die
weniger bedeutenden Gegenrechtserklärungen vom Regierungsrate
erlassen werden. Nun hat der Regierungsrat des Kantons Bern
aber auch schon früher in Auslieferungssachen Gegenrechtser
klärungen ausgetauscht, so in dem vom Rekurrenten selbst er
wähnten Falle wegen der Vernachlässigung der Familienpflichten
(vergl. ferner die Darstellung im Korreferat von E. Brand, in
den Verhandlungen des Schweizerischen Juristenvereins, 1908,
3. Heft S. 83/87). Da der Große Rat des Kantons Bern bei
Prüfung der Geschäftsführung des Regierungsrates von diesen
Gegenrechtserklärungen selbstverständlich Kenntnis erhalten hat,
aber nicht dargetan ist, daß er darin eine Kompetenzüberschreitung
erblickt habe, so ist anzunehmen, daß er die Rechtsauffassung des
Regierungsrates teile. Bei der Auslegung von kantonalen Ver
fassungen weicht aber das Bundesgericht, nach feststehender Praxis,
nicht ohne Not von der Auffassung der obersten kantonalen Or
gane ab. Im vorliegenden Falle besteht dazu, nach den vorstehenden
Erwägungen, auch sachlich kein Anlaß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.