- Arteil vom 7. Juli 1910, in Sachen Stierli gegen Ari.
Beweispflicht des Rekurrenten hinsichtlich der Tatsachen, aus welchen
sich die Rechtzeitigkeit der Rekursergreifung ergeben soll, insbe-
sondere, wenn behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei
später zugestellt worden, als amtlich bescheinigt wird. Unzu
lässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses gegenüber blossen Voll-
ziehungsmassregeln, sofern der Rekurs sich nicht etwa gerade auf
die Art und Weise der Vollziehung als solcher bezieht.
A. Am 12. April 1909 starb in Altdorf der dort nieder
gelassene Apotheker Hans Stierli. Er hinterließ als Erben zwei
Schwestern und die Kinder eines verstobenen Bruders, worunter
den Rekurrenten Josef Stierli, Schlosser in Muri. Das von
den Erben verlangte beneficium inventarii ergab rund 316,000 Fr.
Aktiven und rund 532,000 Fr. Passiven, demnach einen Passiv
überschuß von 216,000 Fr. Unter den Passiven figurieren indessen
für 300,000 Fr. Bürgschaftsansprüche. Alle Erben, mit Aus
nahme des Josef Stierli, schlugen hierauf den Nachlaß aus,
während der Rekurrent erklärte, ihn antreten zu wollen. Das
Betreibungsamt von Altdorf richtete nunmehr an den Regierungsrat
Uri folgende Fragen:
- Ob Herr Josef Stierli, Schlosser, Muri, welcher von allen
Erben allein den Antritt der Erbschaft des Herrn Apotheker
Johann Stierli, Altdorf, erklärte, berechtigt sei, die Hinterlassen
schaft anzutreten, nachdem die besser situierten Miterben auf
dieselbe ausdrücklich verzichteten;
- ob nicht die Erbschaftssumme bezw. Aktiven der Hinterlassen
schaft des Herrn Apothekers Stierli solange zurückbehalten und
in der Depositenanstalt Ersparniskasse Uri aufbewahrt werden
müssen, bis die Erbschaftsliquidation durchgeführt sei."
Der Regierungsrat entschied am 2. Oktober 1909:
- Herr Josef Stierli, Schlosser, Muri, wird zum Antritt
der Erbschaft des Herrn Johann Stierli sel., Apotheker, Alt
dorf, als berechtigt erklärt
2. derselbe sei, als alleiniger Erbansprecher für die Be
reinigung und Liquidation der Erbschaft und Befriedigung der
Gläubiger verantwortlich und haftbar erklärt
3. die Herren Anwälte Dr. L. Meyer und Dr. Ab Yberg
werden als Vertreter des Josef Stierli, Muri, bei ihrer Er
klärung betreffend Deponierung der Titel und Bargelder und
anderweitiger Erträge, bei der Ersparniskasse Uri bis nach Li
quidation der Erbschaft, behaftet;
4. das Betreibungsamt Altdorf wird angewiesen, die Wert
titel und Bargelder auf der Ersparniskasse Uri als Depositen
Anstalt abzugeben, unter Anzeige an die Erben.
In der Folge stellte Fürsprech L. Meyer in Altdorf namens
des Josef Stierli das Begehren an den Regierungsrat, daß in
Interpretation des Regierungsratsbeschlusses vom 2. Oktober das
Betreibungsamt Altdorf verhalten werde, den Schlüssel zum Tresor
der Ersparniskasse Uri, in welchem die Stierlischen Wert
schriften deponiert seien, behufs Liquidation der Hinterlassenschaft
herauszugeben.
Der Regierungsrat zog in Erwägung:
- daß eine Liquidation der Erbschaftsangelegenheit Joh. Stierli
sel. unbedingt vorgenommen werden muß und es sich nur darum
handeln kann, von wem dieselbe zu erfolgen hat;
- Daß Josef Stierli, Schlosser, Muri, durch Entscheid des
Regierungsrates vom 2. Oktober ds. Jahres zum Erbschafts
antritt berechtigt erklärt und folglich auch allein berufen ist, die
Liquidation der Hinterlassenschaft des Herrn Apotheker Stierli sel.
durchzuführen, jedoch unter Verantwortlichkeit und Haftbarkeit
für die Befriedigung der Gläubiger des Herrn Stierli sel.;
- daß die von den Herren Anwälten Dr. L. Meyer und
Dr. Ab Yberg laut Ziff. 2 des Beschlusses vom 2. Oktober
1909 in verbindlicher Weise, als Vertreter des I. Stierli,
Schlossers, abgegebene Erklärung, die notwendige Gewähr dafür
bieten dürfte, daß die Titel, Bargeld und andere Erträge der
Erbschaft Johann Stierli sel. bis nach Liquidation der Hinter
lassenschaft auf der Ersparniskasse Uri deponiert bleiben werden;
- daß eine weitere Einmischung des Betreibungsamtes Alt
dorf in diese Erbschaftsangelegenheit, nach Antritt des Erbes
durch I. Stierli, Schlosser, Muri, nicht mehr als statthaft an
gesehen werden kann und daher die Abgabe des Schlüssels zum
Tresor der Ersparniskasse Uri durch dasselbe selbstverständlich
und gegeben ist;
- daß der Erbe dagegen den Erbschaftsgläubigern in Altdorf,
wo der Erblasser, Herr Joh. Stierli sel. gesetzlich niedergelassen
war und gestorben ist, in Bezug auf die Verbindlichkeiten des
Erblassers Rede und Antwort zu stehen hat:
- daß der Erbe I. Stierli, Schlosser, weil in Altdorf nicht
gesetzlich niedergelassen, deshalb einen mit Generalvollmacht aus
gestatteten Vertreter in Uri zu bezeichnen hat, welcher gegenüber
sämtlichen Erbschaftsgläubigern vor allen Instanzen Rede und
Antwort zu stehen befugt und die notwendige Gewähr zu bieten
im Falle ist, den Verbindlichkeiten Namens des Erben nachzu
kommen;
- daß in dieser Beziehung die gegenwärtig vorliegenden
Vertretungsvollmachten der Fürsprecher Dr. L. Meyer und G. L.
Stierli als ungenügend anzusehen sind, indem die Vollmacht des
Erstern nur für einen speziellen Prozeß ausgestellt und die
jenige für Letztern, nicht beglaubigt und nicht auf einen in Uri
Niedergelassenen ausgestellt ist."
Gestützt auf diese Erwägungen beschloß der Regierungsrat:
- Es sei in eine weitere materielle Behandlung der Erb
schaftsangelegenheit nicht einzutreten, sondern im Sinne der
angführten Erwägungen an dem Beschlusse vom 2. Oktober
1909 festzuhalten;
- sofern Gläubiger mit diesen Sicherheitsmaßnahmen nicht
befriedigt sein sollten, bleibt es denselben überlassen, gegen den
Erben bezw. dessen gesetzlichen Vertreter auf dem Rechtswege
vorzugehen.
Auf diesen Beschluß hin stellte Fürsprech Meyer namens des
Fürsprech Stierli in Aarau als Generalbevollmächtigten des Re
kurrenten das Gesuch, das Betreibungsamt Altdorf sei anzuweisen,
den Schlüssel zum Tresor der Ersparniskasse Uri, wo die Wert
titel der Erbschaft Stierlis liegen, der Direktion der Ersparnis
kasse abzugeben und den regierungsrätlichen Entscheid vom 11. De
zember in Ziff. 7 betreffend Bezeichnung eines Generalbevoll
mächtigten abzuändern, da diese Verpflichtung nicht anerkannt
werde. Fürsprech Meyer war von Stierli als Zustellungsbevoll
mächtigter bezeichnet worden.
Der Regierungsrat beschloß darauf am 15. Januar 1910;
In Anbetracht, daß diese Angelegenheit durch den Regierungs
ratsbeschluß vom 11. Dezember 1909 endgültig enschieden und
geregelt wurde und keine Veranlassung vorliegt, auf den damaligen
Beschluß zurückzukommen: Auf das Gesuch des Herrn Fürsprech
Dr. L. Meyer sei nicht mehr eingetreten.
Endlich beschloß der Regierungsrat am 5. März 1910:
Herr Fürsprech Dr. L. Meyer sei zu Handen des die Erb
schaft antretenden Josef Stierli, Schlosser in Muri, aufzufordern,
den Namen seines gesetzlichen Vertreters in Uri bis spätestens
den 15. März nächsthin dem Regierungsrate bekannt zu geben,
gemäß Entscheid vom 11. Dezember 1909.
B. Mit Rechtsschrift vom 12. Mai, der Post aufgegeben
am 12. Mai, hat Fürsprech Stierli in Aarau für den Josef
Stierli, Schlosser in Muri, und zugleich in eigenem Namen den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag:
Es sei das Begehren des Regierungsrates, wonach der Re
kurskläger einen im Kanton Uri domizilierten Generalbevoll
mächtigten und Erbschaftsliquidator bestellen soll, als bundesrechts
widrig und für den Rekurskläger und den von ihm bestellten
Generalbevollmächtigten, Fürsprech Stierli in Aarau, als unver
bindlich zu erklären.
Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:
- ein Eingriff in die persönliche Handlungsfähigkeit des Josef
Stierli;
- eine Verletzung des Art. 33 BV in Verbindung mit Art. 5
der Übergangsbestimmungen gegenüber dem Fürsprecher Stierli;
- eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung.
C. Der Regierungsrat des Kantons Uri hat beantragt,
es sei auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten;
eventuell sei sie als unbegründet abzuweisen.
Über das Datum der Zustellung des regierungsrätlichen
Entscheides vom 5. März 1910 hat die Standeskanzlei Uri dem
Instruktionsrichter des Bundesgerichtes folgende Bescheinigung
ausgestellt:
Der Regierungsratsbeschluß vom 5. März ds. Jahres in
Sachen Stierli betreffend Bezeichnung eines Vollmachtträgers,
wurde laut Kontrolle den 10. März ausgefertigt und dem titl.
Landammannamte zur Einsicht und Weiterbeförderung zugestellt.
Diese Ausfertigungen der Kanzlei pflegen jeweilen vom titl.
Landammannamte am gleichen oder spätestens am folgenden Tage
der Post übergeben zu werden.
Hierauf wurde dem Fürsprech Stierli Frist angesetzt, um nach
zuweisen, daß die Zustellung nicht vor dem 13. März erfolgt sei.
Innert der gesetzten Frist hat darauf Fürsprech Stierli eine Zu
schrift des Fürsprechs Meyer in Altdorf beigebracht, in der dieser
bestätigt, daß er den Entscheid erst am 14. März erhalten habe,
und beifügt, es sei durchaus nicht richtig, daß die Zustellung
beständig innert 5 bis 6 Tagen erfolge, wie behauptet werde,
es komme ganz darauf an, ob die Ausfertigungen zahlreich
seien und ob der Herr Landammann sie sofort einsehen könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die 60 tägtige Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG ist
nicht gewahrt gegenüber dem Entscheide des Regierungsrates vom
- Dezember 1909, der dem Rekurrenten I. Stierli aufgibt,
einen Generalbevollmächtigten im Kanton Uri zu bezeichnen, und
ebensowenig gegenüber dem Entscheid des Regierungsrates vom
- Januar 1910, der es ablehnt, auf jene Auflage zurückzu
kommen. Was den Entscheid vom 5. März 1910 anbetrifft,
gegen den der Rekurs sich formell allein richtet, so ist das Datum
der Mitteilung und damit die Beobachtung der Rekursfrist streitig.
Damit der Rekurs rechtzeitig erhoben wäre, müßte die Mitteilung
am 13. März oder später erfolgt sein.
Die Beobachtung der Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3 ist eine
der gesetzlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des staatsrecht
lichen Rekurses. Die Rekurspartei ist daher für die Tatsachen
beweispflichtig, die vorliegen müssen, damit diese Voraussetzung
erfüllt ist, speziell auch für das Datum der Mitteilung des an
gefochtenen Entscheides. Nun ist nach der Bescheinigung der
Standeskanzlei Uri der Entscheid vom 5. März am 10. März
ausgefertigt und dem Landammann zur Einsicht und Weiter
beförderung zugestellt worden, und da wiederum nach derselben
amtlichen Bescheinigung die Ausfertigungen vom Landammann
jeweilen am gleichen oder spätestens am folgenden Tage der Post
übergeben werden, so ist anzunehmen, daß die Mitteilung an den
Zustellungsbevollmächtigten des Rekurrenten, Fürsprech Meyer
in Altdorf, jedenfalls vor dem 13. März geschehen ist. Die Un
richtigkeit dieser Annahme, bezw. die Richtigkeit der Behauptung,
daß die Zustellung erst am 14. erfolgt sei, ist von den Rekurrenten
nicht dargetan. Die bloße Erklärung des Fürsprechs Meyer, daß
seine Angabe richtig sei und daß der Landammann die Aus
fertigungen nicht immer sofort einsehe, kann gegenüber der amt
lichen Bescheinigung der Standeskanzlei nicht als Gegenbeweis
gelten. Ein anderer Beweis aber, insbesondere durch Produktion
des Couverts mit dem Poststempel, ist von den Rekurrenten nicht
angetreten worden. Es kann daher auf den Rekurs schon deshalb
nicht eingetreten werden, weil gegenüber dem Entscheide vom
5. Mai die Rekursfrist nicht gewahrt ist.
2. Aber auch abgesehen hievon erweist sich der Rekurs als
verspätet, weil er sich seinem Inhalte nach in Wirklichkeit nicht
gegen den Entscheid vom 5. März, sondern gegen denjenigen vom
11. Dezember richtet. Durch diesen Entscheid war dem Rekurrenten
I. Stierli in verbindlicher Weise aufgegeben worden, einen mit
Generalvollmacht ausgestatteten Vertreter im Kanton Uri zu
ernennen. Der Entscheid vom 5. März aber war nichts anderes
als eine bloße Ausführung desjenigen vom 11. Dezember:
I. Stierli wurde darin eingeladen, den Namen seines gesetz
lichen Vertreters in Uri bis 15. März dem Regierungsrat be
kannt zu geben gemäß Entscheid vom 11. Dezember
1909 . Damit wollte der durch diesen frühern Entscheid er
folgten Auflage nichts neues hinzugefügt, sondern nur die Auf
lage ausgeführt werden. Die Rekurrenten beschweren sich nun
nicht etwa über die Art und Weise, in welcher der Regierungsrat
den frühern Beschluß hier ausführt, sondern lediglich über die
Auflage an sich, einen Generalvertreter im Kanton Uri ernennen
zu müssen. Ist aber danach der Rekurs in Wirklichkeit nicht
gegen die Verfügung vom 5. März, sondern gegen den Beschluß
vom 11. Dezember gerichtet, so erweist sich derselbe auch dann
als verspätet, wenn angenommen wird, die Rekursfrist sei gegen
über der Verfügung vom 5. März an sich gewahrt.
Die bundesgerichtliche Praxis geht denn auch, von besondern
Fällen abgesehen, dahin, daß der staatsrechtliche Rekurs sich gegen
denjenigen kantonalen Entscheid richten muß, der die angefochtene
Verfügung wirklich enthält, und daß er gegen bloße Vollziehungs
maßregeln, wie auch gegen bloße Entscheide über Wiedererwägungs
gesuche, nicht gerichtet werden kann, es sei denn, daß es sich um
die Anwendung einer objektiven Rechtsnorm auf streitige subjek
tive Rechtsverhältnisse handle, was aber hier nicht der Fall ist,
da der Entscheid des Regierungsrates vom 11. Dezember sich
bereits auf ein subjektives Rechtsverhältnis bezog. Vergl. betreffend
die Anfechtung von Entscheiden über Wiedererwägungsgesuche:
AS 33 I S. 110 f. Erw. 1; betreffend die Anfechtung bloßer
Vollziehungsmaßregeln: 1 S. 328, 2 S. 527, 4 S. 393 Erw. 3,
17 S. 368 Erw. 2, 32 1 S. 643 f. Erw. 1, 33 I S. 639 f.
Erw. 3.
Der vorliegende Rekurs ist somit auf alle Fälle verspätet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.