- Arteil vom 16. Februar 1910 in Sachen Scholz
gegen I. Strafkammer des Obergerichts des Kanions Bern.
Verbreitung unsittlicher Geschäftsprospekte. Unanwendbarkeit des
Grundsatzes der Pressfreiheit auf Geschäftsprospekte. Unbegrün-
detheit des Standpunktes, wonach es willkürlich wäre, eine und die-
selbe Person wegen zweier nach einander begangener identischer
Delikte zu bestrafen, wenn sie im Momente der Begehung des zweiten
Deliktes das inzwischen wegen des ersten Deliktes ergangene Straf-
urteil noch nicht kannte. Begriff der sittenlosen Schriften ;
Anwendung dieses Begriffs auf die Empfehlung antikonzeptioneller
Mittel. Bestimmung des Orts der Begehung beim Delikt der
Verbreitung sittenloser Schriften im Falle der Versendung durch
die Post.
- K. Scholz, damals wohnhaft in Teufen in Appenzell
- Rh., hatte am 25. November 1908 bei der Post in Emmis
hofen im Kanton Thurgau die Druckschrift Kleine Familie und
glückliche Ehe , welche Ideen des Neomalthusianismus enthält,
aufgegeben und an Adressen im Amt Seftingen versandt. Als
Verleger ist K. Robert, Verlag und Versandthaus in Emmishofen,
bezeichnet. Es ist dies die Deckadresse von K. Scholz. Der genannten
Druckschrift waren 7 Prospekte beigelegt. In einem Prospekte, be
titelt Hygiene der Frauen , wird der Spühlapparat Ladys
Doktor empfohlen. In einem zweiten Prospekt werden die Vor
beugungspillen Crescent empfohlen. Andere Prospekte empfehlen
das Werk Die Geheimnisse berühmter Don Juans in der Kunst,
jede Frau zu erobern . Dem Heft Kleine Familie und glückliche
Ehe ist ein Prospekt nachgedruckt, in dem Toilette Mittel emp
fohlen werden, unter anderem Odeur de femme (für Damen),
ein nervenanreizender, hinreißender Wohlgeruch, von dem man
nicht genug bekommen kann , und der Liebeserreger (für Herren)
ein speziell die Damenwelt höchst anziehender und verwirrender
Geruch von intensiver diskreter Wirkung, den schon Professor
Mantegazza empfiehlt . Alle diese Mittel waren bei K. Robert
zu beziehen. Mit Urteil vom 18. September 1909, zugestellt am
- September 1909, wurde K. Scholz deswegen von der 1. Straf
kammer des Obergerichts des Kantons Bern der Verbreitung
sittenloser Schriften, begangen im Amte Seftingen, schuldig erklärt
und in Anwendung von Art. 161 des bern. StrG und Art. 368
und 468 StrV zu einer Geldstrafe von 70 Fr. und zu den
Kosten verurteilt. Das Obergericht schloß sich hiebei der Auffas
sung der Vorinstanz an, daß der Begriff sittenlos hier gleich
bedeutend sei mit unzüchtig"; unzüchtig sei aber die Schrift,
wenn sie auf die Erregung oder Befriedigung des Geschlechts
triebes gerichtet sei, oder doch, dem erregten Trieb zum Ausdruck
dienend, zugleich den sittlichen Anstand in geschlechtlicher Beziehung
gröblich verletze. Das treffe bei der Broschüre und bei den Pro
spekten zu. Da K. Scholz am 24. November 1908, also einen
Tag vor der neuen Begehung, vom bernischen Obergericht wegen
des gleichen Deliktes bestraft worden sei, so liege ein neues, selb
ständiges Delikt vor.
B. Gegen dieses Urteil hat K. Scholz am 21. November
1909 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben. Zur Be
gründung macht der Rekurrent im wesentlichen folgendes geltend:
Das angefochtene Urteil beruhe auf einer willkürlichen Gesetzes
auslegung, indem es für ein und dasselbe Delikt eine zweimalige
Bestrafung ausspreche: vom Strafurteil vom 24. November 1908,
das in Abwesenheit des Beklagten und in geheimer Sitzung aus
gefällt worden sei, habe er, der Beklagte, zur Zeit der Begehung
am 25. November 1908, noch nichts wissen können. Das Urteil
beruhe ferner auf einer willkürlichen Anwendung des 164
StrG, da die Broschüre Kleine Familie und glückliche Ehe
keine unsittlichen Stellen enthalte: das Urteil nenne auch keine
solchen. Auch im ersten Urteil, vom 24. November 1908, sei dies
unterlassen worden, und habe er sich auf der Gerichtskanzlei er
kundigen müssen, damit er künftig die Versendung der betreffenden
Bücher unterlassen könne. Das angefochtene Urteil sei auch inso
fern willkürlich, als es den Rekurrenten wegen der Verbreitung
der Broschüre in Belz bestrafe, obschon er die Bücher in Emmis
hofen zur Post gegeben habe. Der ordentliche Richter sei daher
der Richter in Emmishofen, und diesem Richter sei Rekurrent
entzogen worden. Das angefochtene Urteil verstoße aber auch gegen
Art. 55 BV, da die Broschüre Kleine Familie und glückliche
Ehe eine Streitschrift für den Neomalthusianismus sei und daher
unter dem Schutz der Preßfreiheit stehe. Wegen Preßdelikten könne
der Urheber aber nur am Wohnsitz oder am Ort, wo die betref
fende Schrift gedruckt, verlegt und versandt worden sei, gerichtlich
verfolgt werden. Die bernischen Gerichte seien daher zur Beurtei
lung örtlich nicht zuständig.
C. Die I. Strafkammer des bernischen Obergerichts bean
tragt Abweisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekursgrund der Verletzung des Art. 55 BV setzt
voraus, daß das angefochtene Urteil das Recht der freien Mei
nungsäußerung durch die Presse verletze. Als Meinungsäußerung
im Sinne der Preßfreiheit sind Lehrmeinungen irgend welcher
Art, Ansichten über Gegenstände der persönlichen Erfahrung, des
Wissens und des Glaubens, nicht aber Bekanntmachungen, die
gewerbliche Zwecke verfolgen, zu verstehen (so auch Burckhardt,
Kommentar der BV, S. 563, und BGE 10 S. 26). Vom Schutze
der Preßfreiheit ausgeschlossen sind daher ohne weiteres die Pro
spekte, welche der Druckschrift Kleine Familie und glückliche Ehe
beigelegt waren. Aber auch diese letztere Druckschrift wird von der
Garantie der Preßfreiheit nicht gedeckt.
Entscheidend ist, daß sie nach ihrem Charakter offenbar nur
dazu bestimmt ist, auf die in den Prospekten und in ihrem An
hang aufgeführten antikonzeptionellen Mittel aufmerksam zu machen
und sie zu empfehlen. Auch sie verfolgt also gewerbliche Zwecke;
die Verbreitung der Ideen des Neomalthusianismus ist nur Hülfs
mittel dazu. Ist sonach Art. 55 BV auf den vorliegenden Tat
bestand überhaupt nicht anwendbar, so kann selbstverständlich auch
keine Rede davon sein, daß der Rekurrent nur an einem für Preß
delikte zulässigen Gerichtsstand hätte gerichtlich verfolgt werden dürfen.
Die Frage, ob das angefochtene Urteil auf willkürlicher
Auslegung des kantonalen Gesetzesrechtes beruhe, ist nach festste
hender Gerichtspraxis nur insoweit zu prüfen, als die Rekurs
schrift diesen Beschwerdegrund geltend macht.
Vorerst ist nun die Behauptung zurückzuweisen, daß für ein
und dasselbe Delikt eine zweimalige Bestrafung stattgefunden habe:
es ist ganz selbstverständlich, daß das Gericht, das am 24. No
vember 1908 (als es das erste Urteil ausfällte) von der erst am
folgenden Tage stattgefundenen Verbreitung der zum Gegenstand
des zweiten Strafverfahrens gemachten Druckschriften noch nichts
gewußt hat, eine Strafe für diese zweite Verbreitung nicht hat
ausfällen können. Der Tatbestand der Verbreitung sittenloser
Schriften, welche am 25. November 1908 stattgefunden hat, ist
daher durch das Urteil vom 24. November 1908 nicht berührt
worden. Ohne Willkür konnte das Obergericht es hiebei als un
erheblich ansehen, daß der Rekurrent bei dessen Begehung den In
halt des Urteils vom 24. November 1908 noch nicht kannte.
Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaute des Art. 60 des berni
schen StrG sind die Grundsätze über die Ausfällung einer Ge
samtstrafe nur anwendbar, wenn das zweite, zur gesonderten Be
urteilung kommende Delikt schon vor der früheren Beurteilung
begangen worden ist; dieser Tatbestand ist im vorliegenden Falle
aber eben nicht gegeben.
Ohne Willkür hat das Obergericht sodann angenommen, daß
die eingeklagte Broschüre und die ihr beigelegten Prospekte sitten
lose Schriften seien. Das angefochtene Urteil beruht ja keineswegs
auf dem Grundsatze, daß jede öffentliche Besprechung geschlecht
licher Dinge als Verletzung der Sittlichkeit anzusehen sei, sondern
es stellt gegenteils darauf ab, ob die Schrift es auf die Erregung
sinnlicher Lust abgesehen habe oder doch dem erregten Trieb zum
Ausdruck diene und dadurch den öffentlichen Anstand verletze. Bei
der Empfehlung von Mitteln wie der Liebeserreger und Odeur
de femme konnte die kantonale Instanz den Tatbestand, daß es
auf Erregung sinnlicher Lust abgesehen sei, unbedenklich bejahen.
Aber auch die Empfehlung antikonzeptioneller Mittel konnte vom
Obergericht wiederum ohne Willkür als Sittenlosigkeit im Sinne
des Art. 161 des bernischen StrG angesehen werden. Auch das
deutsche Reichsgericht (RG in Strafs. 34 S. 361, 36 S. 312,
37 S. 142) zählt die zur Verhütung der Empfängnis bestimmten
Mittel zu den zu unzüchtigem Gebrauche bestimmten Sachen und
betrachtet die Verbreitung der betreffenden Kenntnisse in breiten
Volksmassen als Verletzung der Sittlichkeit, und im Falle Richter
hat das Bundesgericht die entsprechende Auffassung des luzerni
schen Obergerichtes ebenfalls nicht als Willkür erklärt (vergl. AS
35 I S. 359 f. Erw. 7). Auch die Bestrafung wegen Verbrei
tung der Schrift Kleine Familie und glückliche Ehe ist somit
staatsrechtlich nicht anfechtbar. Bei dieser Sachlage ist es für die
Beurteilung des staatsrechtlichen Rekurses ohne Belang, daß im
angefochtenen Urteil die einzelnen Stellen, welche die Schriftstücke
als sittenlos erscheinen lassen, nicht besonders bezeichnet sind, da
in dieser Unterlassung eine Verfassungsverletzung nicht gefunden
werden kann.
Im weitern ist die Auffassung des bernischen Obergerichtes, daß
als Ort der Begehung der Ort, wo die Druckschrift an den
Adressaten gelange, anzusehen sei, nicht willkürlich. Da, wie oben
bemerkt worden ist, die aus der Preßfreiheit abgeleiteten Grund
sätze hier außer Betracht fallen, so handelt es sich lediglich um
die Auslegung des kantonalen Strafrechtes. Nach Art. 3 des ber
nischen StrG ist die Anwendung des bernischen Strafrechts im
allgemeinen beschränkt auf die im Kanton Bern verübten Delikte.
Wie der Ort der Begangenschaft zu bestimmen sei, ist im berni
schen StrG freilich nicht gesagt. Es handelt sich somit um eine
Aufgabe, die von der Rechtsprechung zu lösen ist. Nun ist in der
Doktrin der Streit, ob der Standort des Täters oder der Ort,
wo der Erfolg eintritt, entscheide, oder ob beide Orte gleichberech
tigt seien, noch nicht ausgetragen (vergl. über die verschiedenen
Auffassungen z. B. Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechtes,
16. u. 17. Aufl., S. 137). Selbst wenn das bernische Oberge
richt ohne nähere Begründung auf den Ort des Eintritts des
Erfolgs abgestellt hätte, könnte seine Rechtsprechung wohl kaum
als willkürlich angefochten werden. Im vorliegenden Falle weist
es in der Vernehmlassung noch besonders darauf hin, daß der zur
Anwendung kommende Art. 161 des StrG das Verbreiten und
Ausstellen nebeneinandersetzt, woraus zu schließen sei, daß in
beiden Fällen der Ort, wo die Schriften zur Kenntnis Dritter
gelangen, als Tatort angesehen werden müsse. Das ist eine sach
liche Erwägung, die, mag sie zutreffen oder nicht, doch jedenfalls
den Vorwurf der Willkür ausschließt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist abgewiesen.