- Entscheid vom 14. Juli 1910 in Sachen
Bank für Handel und Industrie in Neustadt a. H.
Art. 41 Abs. 1 SchKG: Betreibungsart für pfandversicherte For
derungen. Verhältnis der Vorschrift zum materiellen Pfandrecht
und grundsätzliche Unanwendbarkeit derselben auf Pfänder, deren
Wirkungen das ausländische Recht regelt.
A. Dr. F. Schliephacke in Zürich III beschwerte sich bei der
untern Aufsichtsbehörde darüber, daß er von der Rekurrentin,
Bank für Handel und Industrie in Neustadt a. H., mit Zahlungs
befehl vom 14. April 1910 für eine Forderung von 106,057 Fr.
55 Cts. nebst Zins und Provision auf Pfändung statt auf
Pfandverwertung betrieben worden sei und beantragte demgemäß
Aufhebung der Betreibung. Zur Begründung führte er aus, daß
er für diese aus einem Kontokorrentverhältnis herrührende Forde
rung der Gläubigerin s. Z. verschiedene Wertpapiere, sowie zwei
Lebensversicherungspolicen von 60,000 Fr. und 40,000 Fr. und
außerdem den Viertel seiner Erbansprüche gegen seinen Vater bis
zum Höchstbetrag von 70,000 Fr. zu Pfand gegeben habe.
Demgegenüber machte die Gläubigerin geltend, daß sie laut
Urteil des Landgerichts Frankental vom 10. Dezember 1909 die
hinterlegten Wertpapiere veräußert habe, die Police von 60,000 Fr.
von der Versicherungsgesellschaft zurückgekauft worden sei, der
Rückkaufswert der andern Police z. Z. nur 7500 Fr. betrage
und die Verpfändung des väterlichen Erbteiles nach deutschem
Recht nichtig sei. Übrigens fänden die Bestimmungen des schweiz.
Betreibungsgesetzes auf den vorliegenden Fall keine Anwendung,
weil die Parteien den ganzen Komplex ihrer rechtlichen Bezie
hungen von Anfang an vertraglich dem deutschen Recht unter
stellt hätten und dasselbe eine Verpflichtung des Gläubigers,
seine Deckung aus den Pfandobjekten zu suchen, nicht kenne.
B. Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde
hat die Beschwerde von der Erwägung aus abgewiesen, daß der
Beschwerdeführer nicht in liquider Weise dargetan habe, daß die
Forderung wirklich pfandversichert sei.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde dagegen hat die Beschwerde
aus folgenden Gründen gutgeheißen: Die Gläubigerin anerkenne
tatsächlich den Zusammenhang von Schuld und Faustpfand und
es wäre ihre Sache, zu beweisen, daß das Faustpfandrecht unter
gegangen sei. Dieser Beweis sei ihr aber nicht gelungen, indem
tatsächlich zur Zeit noch ein gültiges Faustpfandrecht bestehe. Ob
das deutsche Recht dem Gläubiger gestatte, laufend zu betreiben,
auch wenn er Pfänder besitze, könne dahingestellt bleiben. Denn
dies sei eine Frage des Betreibungsverfahrens und dieses regle sich
in der Schweiz nach dem schweiz. Schuldbetreibungs und Kon
kursgesetz. Jedenfalls könne aus den Bedingungen für den Konto
korrent und Geschäftsverkehr mit der Bank für Handel und In
dustrie Neustadt ein solches Recht der Gläubigerin nicht herge
leitet werden.
C. Diesen Entscheid hat nunmehr die Gläubigerin unter
Festhaltung an ihren Anbringen und insbesondere an ihrer Auf
fassung, daß das Rechtsverhältnis nach deutschem Recht zu beur
teilen sei, innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen, mit dem
Begehren, es sei die gegnerische Beschwerde gegen den Zahlungs
befehl zu verwerfen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Wenn die Vorinstanz ausführt, daß die Frage, ob der
Pfandgläubiger sich vorerst an das Pfand zu halten habe, bevor
er eine persönliche Forderung gegen den Schuldner geltend
machen, d. h. ihn auf Pfändung oder Konkurs betreiben könne,
sich in der Schweiz nach dem Betreibungsrecht (Art. 41 SchKG,
regle, so trifft dies freilich zu und man kann denn auch von
diesem Gesichtspunkt aus nicht wohl sagen, daß sie keine betrei
bungsrechtliche sei.
Dagegen ist ebenso unbestreitbar, daß das dem Pfandschuldner
dadurch gewährte Recht, den Gläubiger, welcher die gewöhnliche
Betreibung auf Pfändung einleitet, auf dem Beschwerdeweg auf
das Pfandverwertungsverfahren verweisen zu lassen, im engsten
Zusammenhang mit dem materiellen Pfandrecht steht. Es ergibt
sich dies schon daraus, daß, wie die schweiz. Praxis festgestellt
hat (vergl. AS 24 II Nr. 57 S. 445), die Parteien einen andern
Verwertungsmodus vereinbaren können. Ebenso ist, wenn der
Schuldner nicht binnen zehn Tagen seit Zustellung des Zahlungs
befehls wegen unrichtiger Betreibungsart Beschwerde erhebt, die
Betreibung ohne weiteres auf dem eingeschlagenen Wege fortzu
setzen (AS 22 Nr. 53 S. 315, 24 1 Nr. 26 S. 153 f. , 27 I
Nr. 106 S. 574 ). Würde es sich bei der Vorschrift des Art. 41
SchKG um eine rein öffentlichrechtliche handeln, so wäre das
selbstverständlich ausgeschlossen.
Aus diesem engen Zusammenhang mit dem materiellen Recht
ergibt sich, daß Art. 41 in vollem Umfange nur für diejenigen
Pfänder Geltung beanspruchen kann, die dem Geltungsgebiet des
eidgenössischen Betreibungsrechtes unterstehen, dagegen hinsicht
lich derjenigen Pfänder nicht zur Anwendung kommen kann,
deren Wirkungen das ausländische Recht regelt. Dieses könnte
ja entgegen dem schweizerischen Recht z. B. vorschreiben, daß auch
für grundpfändlich gesicherte Zinsen oder Annuitäten eine Wahl
nicht möglich sei und der Gläubiger sich immer an das Pfand
halten müsse, oder aber dem Gläubiger für Faustpfänder die Wahl
zwischen der gewöhnlichen Betreibung und derjenigen auf Pfand
verwertung lassen. Weshalb nun der Gläubiger weitergehendere
Rechte haben sollte, wenn sein Schuldner in der Schweiz wohnt,
aber der Umfang der durch die Pfandhaftung dem Gläubiger ge
währten Rechte vom schweizerischen Recht nicht geregelt ist, ist
unerfindlich.
Ganz zweifellos scheint dies für die Grundpfänder und es
hat denn auch die Praxis schon in diesem Sinn entschieden
(vergl. Monatsbl. für Betreibungs und Konkursrecht 1 Nr. 95
Sep.-Ausg. 1 Nr. 6 S. 27. Id. 4 Nr. 47 S. 212.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
S. 234 ff.). Muß das aber zugegeben werden, so ist nicht ein
zusehen, weshalb der gleiche Grundsatz nicht auch auf im Aus
land liegende Faustpfänder Anwendung finden sollte, da ja die
Vorschrift des Art. 41 in gleicher Weise in die materiellen
Rechte der Pfandgläubiger eingreift, ob es sich um ein Grund
oder um ein Faustpfand handle.
2. Zum nämlichen Ergebnis führt die Erwägung, daß
Art. 51 Abs. 1 SchKG dem Faustpfandgläubiger die Wahl
zwischen dem Betreibungsort des Wohnsitzes des Schuldners und
demjenigen des Pfandortes gibt. Würde sich nun der Gläubiger
in einem Fall, wo das Pfandobjekt im Auslande liegt, für die
erste Alternative entscheiden, so könnte die Betreibung auf Reali
sierung des Pfandes gar nicht durchgeführt werden, da das Be
treibungsamt ja die Verwertung des Pfandes weder selbst noch
auf dem Requisitionsweg vornehmen könnte. Das weist deutlich
darauf hin, daß der Gesetzgeber tatsächlich nur an den Fall ge
dacht hat, wo das Pfand in der Schweiz liegt. Auf Pfandrechte,
die sich nicht nach schweizerischem Recht beurteilen, kann sich der
Schuldner daher offenbar nur dann berufen, wenn er nachweist,
daß das ausländische materielle Recht dem Pfandgläubiger eine
ähnliche Beschränkung wie die in Art. 41 SchKG enthaltene auf
erlegt.
3. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß in casu das deutsche
Recht darüber entscheidet, ob der Pfandgläubiger auch vor er
folgter Liquidation der Pfänder den Schuldner persönlich belangen
könne.
Da nun die Vorinstanz diese Frage nicht geprüft hat und die
Aktenlage auch die sofortige Lösung derselben durch das Bundes
gericht nicht erlaubt, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzu
weisen, ohne daß zur Zeit auf die weitern, im Vorentscheid be
handelten Fragen eingetreten zu werden braucht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß der Vorentscheid
zu neuer Beurteilung im Sinn der
aufgehoben und die Sache
Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.