- Entscheid vom 28. Juni 1910 in Sachen Feuz.
Art. 106 ff.: Widerspruchsverfahren. Verpflichtung des Betreibungs
amts, dasselbe einzuleiten, wenn die bernische Ehefrau volles Eigen-
tum am herausgegebenen Weibergut beansprucht. Ausscheidung der
Kompetenzen der Aufsichtsbehörden und der Gerichte.
A. Mit Weibergutsherausgabeakt vom 16. September 1909
hat Karl Feuz in Wengen seiner Ehefrau Elisabeth geb. von
Allmen auf Rechnung der privilegierten Hälfte ihres Frauenguts
u. a. Liegenschaften und Forderungen im Gesamtschatzungswert
von 11,550 Fr. gemäß Art. 105 des bern. ZGB zu Eigentum
abgetreten.
Laut dieser Bestimmung soll, wenn der Ehemann zur Versiche
rung der Hälfte des Zugebrachten verfällt worden, aber nicht im
stande ist, diese Versicherung zu erfüllen, der Frau ein Beistand
bestellt und der Ehemann angewiesen werden, demselben den Be
lauf der Hälfte des zugebrachten Frauengutes zu Handen der Frau
eigentümlich zu übergeben. Die nähere Ausführung dieser Vor
schrift ist im bernischen Gesetz vom 26. Mai 1848 betreffend Er
läuterung einiger Bestimmungen des Personenrechts enthalten.
Demnach hat die Abtretung keine andere Wirkung als die Sicher
stellung der Rechte der Ehefrau und gewährt ihr bloß ein wider
rufliches Eigentum an den abgetretenen Gegenständen, welches
dahinfällt, sobald in anderer Weise für ihre Sicherheit gesorgt
wird. Die Ehefrau darf die herauserhaltenen Gegenstände ohne
die Einwilligung des Ehemannes nur an einer öffentlichen Stei
gerung veräußern, wobei ein allfälliger Mehrwert dem Ehemann
zukommt, welcher auch einen allfälligen Minderwert zu ersetzen
hat. Anderseits steht den Gläubigern des Ehemannes, welche sich
durch die Herausgabe benachteiligt glauben, das Recht zu, die her
ausgegebenen Gegenstände zu pfänden (Art. 2 leg. cit.). Die Ver
wertung erfolgt auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg und es
wird dabei die Ehefrau für ihre Ansprache, nach Ausweisung all
fälliger vorgehender Pfandgläubiger, im ersten Rang auf den
Erlös angewiesen, während ein allfälliger Mehrwert den Gläubi
gern zu gute kommt. Ergibt sich dagegen kein Mehrwert, so darf
eine Hingabe nicht erfolgen und die Gläubiger haben die Kosten
des Verfahrens zu tragen.
B. In einer von der Firma Meyer Trauffer in Inter
laken für eine Forderung von 1250 Fr. gegen Feuz eingeleiteten
Betreibung verlangte nun die Gläubigerin die Pfändung der durch
den Weibergutsherausgabeakt vom 16. September 1909 vom
Schuldner an seine Ehefrau abgetretenen Vermögensobjekte. Das
Betreibungsamt entsprach dem Begehren und pfändete demgemäß
unterm 22. Februar 1910 die oben erwähnten Liegenschaften und
Forderungen. Hierauf machte Frau Feuz mit Schreiben vom
5. März 1910 ihren Eigentumsanspruch an den gepfändeten
Gegenständen geltend und verlangte gleichzeitig, daß das Betrei
bungsamt gemäß Art. 109 SchKG vorgehe und die Gläubigerin
zur Klage auffordere.
C. Da das Betreibungsamt dies unter Hinweis auf die
Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 1848 ablehnte, führten
die Eheleute Feuz bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde,
indem sie geltend machten, Art. 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1848
sei als durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon
kurs aufgehoben zu betrachten und es habe daher bei der vorlie
genden Pfändung unter allen Umständen bei den Bestimmungen
des Bundesgesetzes, speziell bei den Art. 106 ff. desselben sein
Bewenden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Ent
scheid vom 14. Mai 1910 aus folgenden Gründen abgewiesen:
Wie bereits in ihrem frühern Entscheid vom 28. Februar 1892
(Mon. Bl. für bern. Rechtspr. 10 S. 1) dargetan, sei Art. 2 des
Gesetzes vom 26. Mai 1848, weil materiellrechtlichen In
halts, durch das SchKG nicht aufgehoben worden. Das Recht
der Gläubiger des Ehemannes, die von diesem zur Sicherstellung
der Hälfte des zugebrachten Gutes herausgegebenen Gegenstände
zu pfänden, hänge eben mit dem materiellrechtlichen Gefüge des
bernischen ehelichen Güterrechts enge zusammen und einzig das
Verfahren für diese Pfändung und Verwertung habe sich nach
den einschlägigen Bestimmungen des SchKG zu richten, immerhin
mit dem im Gesetz vom 26. Mai 1848 hinsichtlich der Hingabe
und der Kosten enthaltenen Beschränkungen. Es habe demnach
eine Fristansetzung gemäß Art. 106 ff. SchKG in casu nicht zu
erfolgen.
D. Diesen Entscheid haben die Eheleute Feuz nunmehr
unter Erneuerung ihres Begehrens und Festhaltung an ihren
Ausführungen innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Laut Art. 106 ff. SchKG hat das Widerspruchsver
fahren Platz zu greifen, sobald ein Dritter an der gepfändeten
Sache ein Eigentumsrecht geltend macht, dessen Anerkennung durch
den betreibenden Gläubiger oder durch den Richter zur Folge hätte,
daß der Gegenstand aus der Pfändung fallen würde.
Wenn nun die Vorinstanz dafür hält, daß im vorliegenden
Fall für die Einleitung des Widerspruchsverfahrens ein Anlaß
nicht vorliege, so müßte ihr beigepflichtet werden, wenn die Vindi
kantin sich in Wirklichkeit auf den Boden des Gesetzes vom
- Mai 1848 stellen würde. Ohne auf die Natur des dadurch
der Ehefrau eingeräumten Rechtes einzutreten, wozu dem Bundes
gericht übrigens die Kompetenz fehlen würde, ergibt sich aus
Art. 1 und 2 des mehrerwähnten Gesetzes in der Tat deutlich,
daß die Rechte der Ehefrau der Pfändung der abgetretenen Gegen
stände zu Gunsten der Gläubiger des Ehemannes an sich nicht
entgegenstehen.
2. Nun stellt sich Frau Feuz aber gar nicht auf diesen
Boden. Sie beansprucht nicht nur die der Ehefrau aus den er
wähnten Bestimmungen erwachsenden Rechte, sondern macht im
Gegenteil geltend, daß das Gesetz vom 26. Mai 1848 und nament
lich dessen Art. 2 durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs aufgehoben worden sei. Dementsprechend vindiziert
sie den Gläubigern ihres Ehemannes gegenüber das volle Eigen
tum an den gepfändeten Gegenständen und erkennt ihnen einen
Pfändungsanspruch nur für den Fall der erfolgreichen Anfechtung
des Weibergutsherausgabeaktes nach Art. 285 ff. SchKG zu.
Daß die Anerkennung dieses Eigentumsanspruchs den Weg
fall der streitigen Gegenstände aus der Pfändung zur Folge hätte,
ist klar und es ergibt sich hieraus die Verpflichtung des Betrei
bungsbeamten zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens ohne
weiteres. Es ist ausschließlich Sache des Richters, darüber zu
entscheiden, was für ein materielles Recht der Vindikantin aus
der Herausgabe der gepfändeten Gegenstände erwachsen ist und zu
diesem Zweck festzustellen, ob das bernische Gesetz vom 26. Mai
1848 in das dem Bundesgesetzgeber vorbehaltene Gebiet des Be
treibungs und Konkursrechtes eingreife und, wenn ja, als durch
das SchKG aufgehoben zu betrachten sei. Nur dadurch werden
die Rechte sowohl der Vindikantin als der Gläubiger gebührend
gewahrt.
Wenn die Vorinstanz das gegenteilige Verfahren eingeschlagen
hat, so hat sie damit dem richterlichen Entscheid in unzulässiger
Weise vorgegriffen. Sie hat in Wirklichkeit der Vindikantin das
von ihr geltend gemachte unbeschwerte Eigentumsrecht bereits ab
erkannt und sie auf die aus dem Gesetz vom 26. Mai 1848 ab
zuleitenden Rechte verwiesen. Dadurch würde die Durchführung
des Widerspruchsverfahrens in casu allerdings entbehrlich.
3. Hieraus folgt, daß der Vorentscheid aufgehoben und das
Betreibungsamt Interlaken angehalten werden muß, der Firma
Meyer Trauffer entsprechend dem Begehren der Rekurrenten
eine zehntägige Frist anzusetzen, innerhalb welcher sie gegen Frau
Feuz gerichtliche Klage auf Aberkennung des von ihr geltend ge
machten vollen Eigentumsrechtes an den gepfändeten Gegen
ständen zu erheben hat, ansonst der Anspruch als anerkannt gelten
würde, und es haben die Pfändungsobjekte nur dann in der Pfän
dung zu verbleiben, wenn das Urteil dahin lautet, daß der An
spruch der Frau Feuz in dem von ihr geltend gemachten Umfang
nicht zu Recht bestehe, sondern nur mit den Einschränkungen im
Sinn der mehrerwähnten kantonalrechtlichen Bestimmungen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird unter Aufhebung des Vorentscheides im
Sinn der Motive begründet erklärt.