- Arteil vom 1. Juni 1910 in Sachen
Jucker gegen Götzel.
Anwendung des Art. 2 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. auf Erb
streitigkeiten: massgebend ist dabei der letzte Wohnort des Erblas-
sers, nicht der Wohnort des mit einer Klage in Anspruch genom
menen Erben. Unanwendbarkeit des erwähnten Bundesgesetzes auf
die zivilrechtlichen Verhältnisse der in ihrem Heimatkanton domi
zilierten Personen, da diesenicht als Niedergelassene oder Aufent
halter aus andern Kantonen im Sinne des Art. 1 erscheinen.
Voraussetzungen der Existenz eines vom Bundesgericht zu lösenden
positiven Kompetenzkonfliktes zwischen Gerichten verschiedener
Kantone: die blosse Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines solchen
genügt nicht.
A. Im Jahre 1899 verstarb in Schaffhausen der Apo
theker Otto Götzel von Schaffhausen, mit Hinterlassung von drei
Kindern und seiner Ehefrau Margaretha geb. Albers. Über den
Nachlaß wurde vom Waisenamt Schaffhausen ein Inventar aufge
nommen. Auf eine Vermögensteilung und Sicherstellung wurde
seitens der Kinder Götzel verzichtet. Der gesamte Nachlaß verblieb
der Witwe Götzel zur Nutznießung und Verwaltung. Im Jahre
1900 verstarb der ältere Sohn Alfred. Die Mutter zog mit den
übrigen Kindern in der Folge nach Zürich und deponierte den
Nachlaß teilweise bei der Kreditanstalt Zürich. Am 24. August
leiteten die Mutter Götzel, die inzwischen nach Berlingen verzogen
war, und der jüngere Sohn Otto, zur Zeit in Davos, gegen die
Tochter Alice, verheiratete Jucker, wohnhaft in Zürich, Klage
auf Feststellung und Teilung des Nachlasses ein. Das Rechtsbe
gehren ging speziell dahin, daß die Vorempfänge der Beklagten
auf 43,052 Fr. a Cts. festzusetzen seien und daß sie verpflichtet
sei, das zu viel Empfangene wieder in die Masse einzuwerfen.
Seit der Einleitung der Klage ist die Witwe Götzel-Albers ge
storben. Die Klage wurde jedoch vom Rekursbeklagten Otto Götzel
aufrechterhalten. Die Streitfrage wurde folgendermaßen formu
liert:
Wie ist der Nachlaß des 1899 verstorbenen O. Götzel Albers,
Schaffhausen, festzustellen und zu teilen?
Sind nicht speziell die Vorempfänge der Beklagten auf
43,052 Fr. a Cts. Wert 31. Dezember 1908 festzusetzen und
hat sie nicht das zu viel Empfangene wieder in die Masse ein
zuwerfen?
B. Beide kantonalen Instanzen (das Bezirksgericht Zürich
mit Urteil vom 10. November 1909 und die I. Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom
22. Dezember 1909) haben sich zur Behandlung dieser Klage
kompetent erklärt, die I. Instanz mit der Motivierung, daß nach
Art. 2 BG betr. d. zivilr. Verh. d. N. u. A. die Beklagte hin
sichtlich ihrer zivilrechtlichen Verhältnisse, also auch ihrer erbrecht
lichen Verhältnisse, der Gerichtsbarkeit ihres Wohnsitzes Zürich
unterstehe; die II. Instanz mit folgender Moivierung: Bezüglich
der erbrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen enthalte das
erwähnte Bundesgesetz lediglich eine allgemeine Bestimmung
über die Eröffnung einer Erbschaft (Art. 23), dagegen im
Gegensatz zu Art. 538 ZGB keine Gerichtsstandsnorm für Erb
schaftsstreitigkeiten (abgesehen von Art. 28 betreffend Schweizer
im Auslande). Sei die Beklagte also als im Kanton Zürich
niedergelassen zu betrachten, so unterliege sie gemäß Art. 2 des
Bundesgesetzes in Bezug auf ihre erbrechtlichen Verhältnisse dem
zürcherischen Rechte. Das Nämliche treffe zu, wenn sie Bürgerin
des Kantons Zürich sein sollte. Maßgebend sei demnach 209
des Rechtspflegegesetzes, wonach Klagen in der Regel beim Ge
richte des Wohnortes des Beklagten anzubringen seien. Die Aus
nahmebestimmung des Art. 93 des Einführungsgesetzes zum Schuld
betreibungs und Konkursgesetz, die für Streitigkeiten über Erb
schaften den Gerichtsstand des Wohnortes des Erblassers vorsehe,
treffe nach der Auslegung, die diese Vorschrift erhalten habe, nicht
zu, weil der Nachlaß im vorliegenden Fall sich nicht mehr am
Wohnsitze des Erblassers befinde, sondern von der Witwe in
Besitz genommen und in den Kanton Zürich verbracht worden sei.
(Zürcher Blätter N. F. 3 Nr. 156). Hiemit stehe das Recht des
Kantons Schaffhausen nicht in Widerspruch (wird im einzelnen
ausgeführt)
C. Gegen dieses Urteil der I. Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich richtet sich der vorliegende,
rechtzeitig und formrichtig ergriffene staatsrechtliche Rekurs, mit
dem Antrag auf Aufhebung desselben wegen Verletzung des Bun
desgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niederge
lassenen und Aufenthalter.
Dem Rekurse wurde folgendes, namens des Waisengerichts
Schaffhausen von dessen Präsidenten und Sekretär ausgestelltes
Attest beigelegt:
m Jahr 1899 ist in Schaffhausen der Schaffhauser Bürger
O. Götzel mit Hinterlassuug eines Vermögens von zirka
200,000 Fr., einer Witwe und dreier Kinder gestorben. Nach
Vorschrift der hierorts geltenden Gesetzesbestimmungen ist über
den Nachlaß ein amtliches Inventar und eine Vermögensaus
scheidung vorgenommen worden. Auf eine Teilung haben die
Erben vorläufig verzichtet und es ist vereinbart worden, daß
das Vermögen bis auf weiteres der Witwe zur Nutznießung
und Verwaltung übergeben werde. Im September 1909 ist
die Witwe Götzel in Berlingen, Kanton Thurgau, gestorben.
Frau Alice Jucker Götzel in Zürich, eine Tochter und Erbin
des verstorbenen O. Götzel, ist beim Waisengericht um Vornahme
der amtlichen Teilung des Nachlasses ihres Vaters eingekommen
und wir halten uns nach den hierorts bestehenden Gesetzen für
verpflichtet, diesem Begehren zu entsprechen und wir werden auch
die Erben behufs Vornahme der Teilung vor unsere Behörde
zitieren.
Daß wir zur Eröffnung der Erbschaft befugt waren, ergibt
sich aus Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend die Rechtsver
hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter ohne weiteres
von selbst. Nach Schaffhauser Gesetz, Privatrecht und Gesetz
über das Verfahren bei Beschreibungen und Teilungen, ist nun
aber für jede im Kanton eröffnete Erbschaft die amtliche In
ventarisation und Teilung vorgeschrieben. Die amtliche Teilung
ist auch dann vorzunehmen, wenn zunächst nur die Inventari
sation stattgefunden hat und die eigentliche Teilung, wie in con
creto, aufgeschoben worden ist. Durch den Wohnsitzwechsel des
überlebenden Ehegatten ist hierin keine Anderung eingetreten,
vide Art. 26 des Bundesgesetzes über die zivilrechtl. Verhält
nisse.
Danach war die Teilung des Nachlasses O. Götzel seit seinem
Ableben bei uns pendent und da die Teilung nunmehr verlangt
wird, so halten wir uns für verpflichtet, ihr Folge zu geben.
D. Namens des Rekursbeklagten Otto Götzel wurde Ab
weisung des Rekurses beantragt und dabei gegen die Würdigung
des vorstehenden Attestes Einsprache erhoben, da demselben kein
Beschluß des Waisengerichtes zu Grunde liege.
Die einschlägigen Bestimmungen des zürcherischen
Rechtspflegegesetzes und des Einführungsgesetzes zum SchKG
lauten:
209 RPflG: Klagen und Gesuche sind bei dem Gerichte
des Wohnortes des Beklagten anzubringen. Hat der Beklagte
keinen festen Wohnsitz, so wird sein Gerichtsstand durch den Auf
enthaltsort, und wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den
letzten bekannten Aufenthaltsort bestimmt.
Vorbehalten bleiben diejenigen Klagen, welche an einen beson
deren Gerichtsstand gebracht werden müssen ( 212 und 213),
oder nach der Wahl des Klägers gebracht werden können ( 214
bis 217), sowie die Einsprachen gegen Verehelichungen die
Ehescheidungsklagen und die Klagen auf Bevormundung und
Entziehung der väterlichen oder ehelichen Vormundschaft, welche
am Heimatsorte des Beklagten anzubringen sind, wenn derselbe
vußerhalb des Kantons wohnt.
212 RPflG: Streitigkeiten über Erbschaften und Vermächt
nisse, sowie alle Klagen der Erbschaftsgläubiger gegen die Ver
lassenschaft gehören, solange die Teilung noch nicht beendigt ist,
vor den Gerichtsstand des Wohnortes des Erblassers.
93 Abs. 1 EfG z. SchKG: Streitigkeiten über Erbschaften
und Vermächtnisse gehören, so lange die Erbansprecher dieselben
noch nicht in Besitz genommen haben, vor den Gerichtsstand des
Wohnorts des Erblassers.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Rekurrentin sich über Verletzung des Bundes
gesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelas
senen und Aufenthalter beschwert, so ist das Bundesgericht nach
Art. 38 dieses Gesetzes, sowie nach Art. la Ziff. OG, zur An
handnahme des Rekurses kompetent.
- Mit Recht (vergl. übrigens Burckhardt, Kommentar
zur BV S. 608) haben beide kantonalen Instanzen angenommen,
daß es sich im vorliegenden Falle um eine Erbteilungsklage bezw.
um eine Erbstreitigkeit handle und daß somit Art. 59 BV hier
nicht anwendbar sei. Dagegen haben beide Instanzen den Art. 2
BG betr. zivilrechtl. Verh. d. N. u. A. insofern unrichtig aus
gelegt, als sie davon ausgegangen sind, daß es nach diesem Artikel
bei Erbstreitigkeiten auf den Wohnsitz des beklagten Erben an
komme, während nach jener Bestimmung in Wirklichkeit der Wohn
sitz des Erblassers maßgebend ist. Vergl. BGE 30 I S. 53 f.
Erw. 3, im Gegensatz zu Bader, Kommentar, 4. Aufl.
Anm. 19 zu Art. 2 und einem daselbst zitierten frühern Urteil
der I. Appellationskammer des zürcher. Obergerichts (Blätter für
zürcher. Rechtsprechung n. F. 3 Nr. 156 Erw. 2).
Als unrichtig erscheint sodann auch die Annahme der II. In
stanz, daß das erwähnte Bundesgesetz keine Gerichtsstandsnorm
für Erbstreitigkeiten enthalte: gerade Art. 2 dieses Gesetzes be
stimmt ja, daß die Niedergelassenen und Aufenthalter in Bezug
auf ihre zivilrechtlichen Verhältnisse (wozu nach Art. 1 auch die
erbrechtlichen Verhältnisse gehören) der Gerichtsbarkeit des Wohn
sitzes nicht dem Rechte des Wohnsitzes, wie im angefoch
tenen Urteil ungenauerweise zitiert wird unterstehen.
- Aus dem Gesagten ergibt sich, daß, wenn das mehrer
wähnte Bundesgesetz auf den vorliegenden Fall anwendbar wäre,
der Rekurs gestützt auf Art. 2 dieses Gesetzes begründet erklärt
werden müßte, da die gegen die Rekurrentin eingeleitete Klage die
erbrechtlichen Verhältnisse einer Person betrifft, deren letzter Wohn
sitz sich in Schaffhausen befunden hatte; denn daß unter dem
Wohnsitz, wenn es sich um einen Verstorbenen handelt, nur der
letzte Wohnsitz dieses Verstorbenen gemeint sein kann, bedarf
keiner Ausführung und ergibt sich übrigens per analogiam auch
aus Art. 22 und 23 des Bundesgesetzes.
Nun steht aber fest, daß der Erblasser der heutigen Litiganten
in seinem Wohnsitzkanton Schaffhausen zugleich heimatberech
tigt war. Das mehrerwähnte Bundesgesetz aber ist nach der aus
drücklichen Bestimmung seines Art. 1 lediglich auf die zivilrecht
lichen Verhältnisse der in einem Kanton wohnenden Niederge
lassenen und Aufenthalter aus andern Kantonen anwendbar.
Obwohl also, wie ausgeführt, die Erwägung, auf Grund deren
die I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts dazu ge
langt ist, die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes in casu zu ver
neinen, auf einer unrichtigen Auslegung dieses Bundesgesetzes be
ruht, so kann doch in dem Endresultat der Argumentation des
angefochtenen Urteils, wonach das Bundesgesetz auf den vorlie
genden Fall nicht anwendbar sei, eine Verletzung dieses Bundes
gesetzes nicht erblickt werden, so unbefriedigend es auch sein
mag, daß die Gerichtsbarkeit des Kantons Schaffhausen im kon
kreten Falle gerade deshalb ausgeschaltet werden konnte, weil der
Erblasser der Litiganten in Schaffhausen heimatberechtigt war,
während, wenn er Bürger eines andern Kantons gewesen wäre,
nach Art. 2 des Bundesgesetzes der Rekurs ohne weiteres be
gründet erklärt werden müßte.
4. Kann, wie dargetan, in der Annahme des angefochtenen
Urteils, daß das Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhält
nisse der Niedergelassenen und Aufenthalter im vorliegenden Falle
nicht anwendbar sei, eine Verletzung dieses Bundesgesetzes nicht
erblickt werden, so führt dies notwendig zur Abweisung des Re
kurses. Denn darnach ist die Kompetenzfrage im vorliegenden
Falle mit Recht auf Grund der kantonalen Gesetzgebung ent
schieden worden; ob aber diese richtig oder unrichtig interpretiert
worden sei, insbesondere ob der kantonale Richter mit Recht 209
und nicht 212 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes bezw. 93
des Einführungsgesetzes zum SchKG angewendet habe letztere
Bestimmungen statuieren unter gewissen Bedingungen den Ge
richtsstand des Wohnortes des Erblassers , und ob auch das
schaffhauserische Recht richtig ausgelegt worden sei, entzieht sich
der Überprüfung des Bundesgerichts. Dieses könnte nur im Falle
eines positiven Kompetenzkonfliktes zwischen den zürcher und den
schaffhauser Gerichten einschreiten; ein solcher ist jedoch formell
nicht anhängig gemacht worden und liegt auch zur Zeit tatsächlich
nicht vor, da im Kanton Schaffhausen lediglich namens des
Waisengerichts , welches (trotz dieser seiner Bezeichnung) keine ge
richtliche, sondern eine Administrativbehörde ist, die Bereitschaft
zur amtlichen Teilung des Nachlasses erklärt wurde. Das Bundes
gericht aber hat nicht schon im Falle der Möglichkeit oder
Wahrscheinlichkeit eines Kompetenzkonfliktes einzuschreiten,
sondern erst, wenn ein solcher effektiv vorhanden ist. Vergl.
BGE 32 1 S. 45 f.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.