Falls sie Hydrautenwasser als Ersatz für Brunnen und
Hauswasserversorgung zuführen wolle, sei sie verpflichtet, zugleich
eine Abfindungssumme zu entrichten
- deren Zinsen hinreichen zur Bestreitung des Wasserzinses;
- welche in angemessener Weise für die Inkommoditäten
schadlos hält, die mit dem Anschluß an eine Hauswasserver
sorgung verbunden sind."
Als die Bodensee Toggenburg Bahn hiegegen Rechtsvorschlag
erhob, machte Joses Jelmoli sein Rechtsbegehren vor Bezirks
gericht des Hinterlandes anhängig. Die Bodensee Toggenburg
Bahn bestritt die Zuständigleit des ordentlichen Gerichtes und
behauptete, die Sache sei im Expropriationsverfahren, also zu
nächst vor der eidgenössischen Schätzungskommission, zu verhandeln.
Das Bezirksgericht hieß die Einrede gut, das Obergericht des
Kantons Appenzell A. Rh. wies sie ab. Aus der Begründung
des Urteils des Obergerichtes, vom 29. November 1909, zuge
stellt am 22. Dezember 1909, ist folgendes hervorzuheben: In
Frage stehe eine Verkürzung des Nachbarn in seinem ihm servi
tutarisch verschriebenen Brunnenwasserrechte. Zur Hebung dieser
Störung habe sich der berechtigte, Josef Jelmoli, an die Boden
see Toggenburg Bahn gewandt, und zwar, was wesentlich sei, an
die Bodensee Toggenburg Bahn nicht als bauende Unternehmung,
sondern als Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 1442, wie das
Rechtsbot deutlich erkennen lasse. Es handle sich um eine Frage
des Nachbarrechtes zwischen den beiden Eigentümern der Liegen
schaften Nr. 1441 und 1442. Die ganz zufällige Qualität der
Beklagten als Bahnunternehmung sei für den Prozeß durchaus
nebensächlich. Weil der Prozeß eine rein nachbarrechtliche Frage
betreffe, sei der kantonale Richter kompetent. Die vom Bezirks
gerichte zu Gunsten der Bahngesellschaft gelöste Frage, ob die
Dammverschüttung und damit die weitere Folge der Brunnen
zerstörung auf einer schuldhaften Handlung der Bahnbauunter
nehmung beruhe, sei für die Entscheidung der Kompetenz nicht
wesentlich
B. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes hat die Aktien
gesellschaft der Bodensee Toggenburg Bahn am 18. Februar 1910
den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit
dem Antrage auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf
Verweisung der Sache in das Expropriationsverfahren. Zur Be
gründung macht die Rekurrentin im wesentlichen folgendes geltend:
Das angefochtene Urteil verletze Art. 58 BV. Der Streitfall sei
eine Expropriationsstreitigkeit gemäß Art. 6, event. Art. 7 des
eidgenössischen Expropriationsgesetzes und sei deshalb nicht durch
die kantonalen Gerichte, sondern durch die eidgenössische Schätzungs
kommisston und das Bundesgericht zu beurteilen. Die vom Ober
gericht vorgenommene Zweiteilung der einen Aktiengesellschaft
Bodensee Toggenburg Bahn sei willkürlich, weil aus dem Rechts
bot keineswegs hervorgehe, daß Joses Jelmoli die Bodensee Tog
genburg Bahn nur als Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 1442
belangen wolle; die betreffende Unterscheidung sei aber auch be
langlos, weil ja materiell es immer die Bauunternehmung sei,
welche durch Aufschütten des Dammes das Versagen des Wasser
zulaufes verursacht habe. Die zufällige Tatsache, daß die Rekur
rentin statt des für die Dammaufschüttung allein nötigen Stückes
der Liegenschaft Nr. 1442 seinerzeit die ganze Liegenschaft er
worben habe, könne nicht zur Folge haben, daß sie für dieses
Stück Boden rechtlich anders behandelt werde. Entscheidend sei
allein, wer den Schaden verursacht habe und bei welchem Anlasse
dies geschehen sei (vergl. das Urteil des Bundesgerichts in Sachen
Gotthardbahn Gesellschaft gegen Korporation Uri, Bd. 34 1
S. 690). Entscheidend sei im vorliegenden Falle, daß die Störung
ihre Ursache im Bau der Bahn habe, und es seien deshalb die
rechtlichen Folgen der Störung der Kommunikation im eidgenös
sischen Expropriationsverfahren zu beurteilen.
C. Der Nekursbeklagte Josef Jelmoli beantragt Abweisung
des Rekurses, im wesentlichen aus den im Urteil des Obergerichtes
angeführten Gründen. Im besonderen macht er geltend, daß er
kein Recht an der Qnelle, welche in Folge der Errichtung des
Dammes verschüttet worden sei, beanspruche, sondern bloß ein
Brunnenrecht an den beiden Brunnen auf der Liegenschaft Nr. 1442.
Durch die Verpachtung dieser Liegenschaft offenbare es sich, daß
sie für den Bahnbetrieb nicht nötig sei und mit ihm nichts zu tun
habe; wäre ein Dritter Eigentümer dieser Liegenschaft, so wäre
dieser Dritte und nicht die Rekurrentin belangt worden, trotzdem