- Arteil vom 11. Mai 1910
in Sachen Rohner gegen Appenzell J.-Rh.
Nichtbesitz der bürgerlichen Ehren und Rechte im Sinne von Art. 45
Abs. 2 BV. Liegt diese Voraussetzung des Entzugs bezw. der Ver-
weigerung der Niederlassung schon dann vor, wenn der Betreffende
zwar in seinem passiven Wahlrecht eingestellt wurde, das aktive
Wahtrecht aber weiter auszuüben befugt ist ( Herabsetzung der
bürgerlichen Ehren und Rechte im Gegensatz zum Entzug der
selben)?
Jakob Rohner, Bürger von Walzenhausen, der imA.
Frühling 1909 in Wolfhalden in Konkurs gefallen ist, wurde
vom Kriminalgericht von Appenzell A. Rh. mit Urteil vom 15.
Oktober 1909 des leichtsinnigen Bankrotts, verursacht durch trägen,
liederlichen Lebenswandel, Spiel und Wirtshausbesuch, schuldig
erklärt und in Anwendung von Art. 123 lit. b, 45 und 50 des
Strafgesetzes zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen, zur Herab
setzung in den bürgerlichen Ehren und Rechten auf 2 Jahre und
zu einem Jahr Wirtshausverbot verurteilt. Gestützt auf dieses
Urteil verweigerte der Bezirksrat von Oberegg als 1. Instanz
und die Standeskommission von Appenzell I. R. als Rekurs
instanz dem Jakob Rohner die Niederlassung in Oberegg. Die
Standeskommission nahm an, Jakob Rohner sei auf die Dauer
von 2 Jahren in den bürgerlichen Ehren und Rechten eingestellt,
und es treffe deshalb Art. 45 BV zu.
B. Gegen den Entscheid der Standeskommission von Ap
penzell J. Nh., vom 21. Februar 1910, hat Jakob Rohner am
- April 1910 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht er
griffen, mit dem Antrage, die Standeskommission einzuladen, ihm
die Niederlassung zu bewilligen. Zur Begründung macht der Re
kurrent im wesentlichen folgendes geltend: Er sei nicht in den
bürgerlichen Ehren und Rechten eingestellt, sondern nur in den
selben herabgesetzt und sei noch berechtigt, in der Landsgemeinde
und an Gemeinde und eidgenössischen Abstimmungen teilzu
nehmen. Nur als Zeuge könne er nicht funktionieren und in ein
Amt sei er nicht wählbar. Art. 45 Abs. 2 BV sei hier nicht so
engherzig zu interpretieren, daß schon beim Vorliegen dieses Tat
bestandes die Niederlassung verweigert werden dürfte.
C. Die Standeskommission von Appenzell I. Rh. bean
tragt Abweisung des Rekurses. (Folgt die Angabe der Gründe).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
(Ausführung darüber, daß der Rekurs nicht gegenstands
- -
los sei).
- In materieller Beziehung handelt es sich um die Aus
legung des Art. 45 Abs. 2 BV, wonach ausnahmsweise die
Niederlassung denjenigen, welche infolge eines strafgerichtlichen
Irteils nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren und Rechte sind,
verweigert oder entzogen werden kann. Daß ein strafgerichtliches
Urteil im Sinne dieser Verfassungsbestimmung vorliege, ist nicht
bestritten und nach Lage der Akten und der bisherigen Gerichts
praxis ohne weiteres anzunehmen, da die Verurteilung nicht nur
als Folge der Zahlungsunfähigkeit, des Konkurses erscheint, son
dern sich auf den trägen, liederlichen Lebenswandel und den Wirts
hausbesuch stützt, und da sie durch das Kriminalgericht, also
durch eine mit Strafgerichtsbarkeit ausgestattete Gerichtsbehörde
erfolgt ist. Die Frage ist daher die, ob der Rekurrent nicht trotz
des Urteils des Kriminalgerichts im Besitze wenigstens derjenigen
bürgerlichen Ehren und Rechte sei, welche Art. 45 Abs. 2 BV
im Auge hat.
- Unter den bürgerlichen Ehren und Rechten, deren Verlust
als Haupt oder Nebenfolge verhängt wird, ist zu verstehen ein
Komplex von Fähigkeiten und Befugnissen, im wesentlichen das
Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht umfassend,
ferner die Fähigkeit, öffentliche Amter zu bekleiden, Vormund,
Zeuge vor Gericht oder bei Errichtung von Urkunden zu sein
oder eine Partei vor Gericht zu vertreten (vgl. dazu Stoß, Grund
züge des schweizerischen Strafrechts, Bd. I S. 365 ff). Der
Kanton Appenzell A. Rh. unterscheidet beim strafgerichtlichen
Entzug der bürgerlichen Ehren und Rechte drei Stufen, nämlich
den Verlust der bürgerlichen Ehren und Rechte überhaupt, den
Entzug des Stimmrechtes und die bloße Herabsetzung in den
bürgerlichen Ehren und Rechten. Die Entziehung der bürgerlichen
Ehren und Rechte besteht nach 11 des Strafgesetzbuches von
Appenzell A. Rh. darin, daß der hievon Betroffene von der
Wählbarkeit zu Amtern und Würden, von der Teilnahme an
der Landsgemeinde, an den Gemeindeversammlungen und Abstim
mungen ausgeschlossen ist; er ist zeugenunfähig, kann nicht rich
terlicher Beistand, noch Vormund sein . Die Entziehung des
Stimmrechts hat nach 12 des Strafgesetzbuches zur Wirkung
daß der mit dieser Strafe Belegte für eine bestimmte Zeitdauer
die politischen Rechte nicht mehr ausüben darf. Die Herabsetzung
in den bürgerlichen Ehren und Rechten bewirkt dagegen nur,
daß der dazu Verurteilte, gemäß 13 des Strafgesetzes, unfähig
wird, für bestimmte Zeit oder bis zur Rehabilitation eine öffent
liche Staats oder Gemeindestelle oder Bedienstung zu bekleiden :
er kann ferner für die gleiche Zeitdauer als Zeuge bei Zivil
streitigkeiten sowie auch als richterlicher Beistand und Vormund
ausgeschlossen werden . Auf leichtsinnigen Bankrott wird in
123 litt. b des Strafgesetzbuches neben der Gefängnisstrafe
die Herabsetzung in den bürgerlichen Rechten und Ehren angedroht,
und es ist denn auch über den Rekurrenten nur diese Schmäle
rung der bürgerlichen Ehren und Rechte verhängt worden. Der
Rekurrent ist demgemäß im Besitze des Stimmrechts und des ak
tiven Wahlrechts; er ist auch nicht etwa unfähig, Zeuge in einer
Zivilstreitigkeit oder Vormund zu sein; er kann, aber er muß
nicht als solcher ausgeschlossen werden. Dagegen fehlt ihm die
Fähigkeit, eine öffentliche Staats oder Gemeindestelle oder Be
dienstung zu bekleiden. Sofern der Rekurrent militärpflichtig ist,
hat der Entzug dieser Rechte auf seine militärische Stellung an
sich wohl keinen Einfluß, da eine Verfügung des eidgenössischen
Militärdepartements im Sinne von Art. 17 der Militärorgani
sation, wonach er von der Erfüllung der Dienstpflicht ausge
schlossen würde, zweifellos nicht vorliegt und auch nicht zu er
warten ist, indem eine solche Verfügung nach der Intention des
Gesetzes die Begehung eines schweren Deliktes voraussetzt.
Die Frage, ob die erwähnte Herabsetzung in den bürgerlichen
Ehren und Rechten zur Verweigerung der Niederlassung nach
Art. 45 Abs. 2 BV berechtige, kann nun nicht einfach nach
Maßgabe des Wortlautes dieser Verfassungsbestimmung entschieden
werden, da der Wortlaut keinen zwingenden Schluß erlaubt: je
nachdem man den Ausdruck bürgerliche Ehren und Rechte mehr
im Sinne einer Einheit oder einer Vielheit von Ansprüchen ver
steht, ist schon derjenige nicht im Besitze dieser Rechte, dem nur
in einzelnes Ehrenrecht aberkannt ist, oder aber erst derjenige,
dem alle diese Rechte entzogen sind. Es ist daher der Zweck dieser
Verfassungsbestimmung zu berücksichtigen: während grundsätzlich
jedem Bürger das Recht der freien Niederlassung zusteht, soll
einem Kanton doch nicht zugemutet werden, eine Person, der
durch gerichtliches Urteil die bürgerlichen Rechte und Ehren ent
zogen sind, bei sich aufzunehmen; eine mit einem solchen Makel
behaftete Person erscheint des bundesverfassungsmäßigen Rechtes
der freien Niederlassung nicht würdig. Diesem Zwecke entspricht
eine extreme Interpretation weder in der einen noch in der anderen
Richtung, sondern es rechtfertigt sich darnach ein Entzug des
Rechts der freien Niederlassung nur dann, wenn durch das Straf
urteil dem Niederlassungsbewerber derart wesentliche bürgerliche
Ehren und Rechte entzogen sind, daß er in der Tat als eine
wenig vertrauenswürdige, zweifelhafte Person erscheint, die bei
sich aufzunehmen einem fremden Kanton nicht zugemutet werden
kann (ähnlich Bloch, Niederlassungsfreiheit, in der Zeitschrift für
schweizerisches Recht, 1904, S. 379, der ebenfalls annimmt,
daß nicht jede Schmälerung der bürgerlichen Ehren und Rechte
zur Verweigerung der Niederlassung genügt). Für die Zulässigkeit
einer solchen Unterscheidung spricht insbesondere auch die Erwä
gung, daß ein wichtiges Freiheitsrecht, wie die Freizügigkeit, einem
Bürger gewiß nicht ohne zwingende Gründe entzogen werden darf.
Wo nach der kantonalen Gesetzgebung ein teilweiser Entzug der
bürgerlichen Ehren und Rechte möglich ist, ist jeweilen zu prüfen,
welche Bedeutung den betreffenden einzelnen politischen Ehren und
Rechten im Sinne des Art. 45 Abs. 2 BV zukommt.
Das theoretisch und praktisch wichtigste politische Recht ist, zu
mal in einem demokratischen Freistaat, das Stimmrecht und das
aktive Wahlrecht. In der Teilnahme an der Landsgemeinde
kommt dieses Recht besonders sichtbar zum Ausdruck: Wer mit
der Waffe, dem bürgerlichen Ehrenzeichen versehen, am Ring der
Landsgemeinde teilnehmen und dort mitsprechen und mitstimmen
darf, der erscheint auch äußerlich als gleichberechtigtes Glied der
Volksgemeinde. Darnach aber kann auch nicht gesagt werden, daß
durch Entzug der Fähigkeit, ein öffentliches Amt oder eine öffent
liche Dienststelle zu bekleiden, die bürgerliche Ehrenfähigkeit nach
der allgemeinen Volksauffassung als wesentlich gemindert er
scheint. Die Fähigkeit, Amter zu bekleiden, die dem Rekurrenten
entzogen ist, spielt eben von diesem Gesichtspunkte aus eine re
lativ geringe Rolle, weil ja doch nur eine kleine Anzahl Bürger
zu Amtern und öffenlichen Stellen berufen werden können, derart,
daß praktisch die Verleihung eines Amtes nach der herrschenden
Auffassung nicht als Ausdruck der gemeinen Ehre, sondern als
Erweisung einer besondern, einer erhöhten Ehre betrachtet wird.
Eine gegenteilige Auffassung möchte freilich abgeleitet werden aus
der Entscheidung des Bundesrates vom 27. Mai 1892 (Bundes
blatt 1893 II S. 64 Nr. 17); eine weitere Auseinandersetzung
mit diesem Entscheide ist aber schon deshalb nicht möglich, weil
seine Motive nicht publiziert sind.
Die andern Fähigkeiten, von welchen Art. 13 des Strafgesetzes
handelt, sind dem Rekurrenten aber, wie oben erwähnt wurde,
überhaupt nicht absolut entzogen und können daher hier nicht von
ausschlaggebender Bedeutung sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und die Standeskommission des
Kantons Appenzell I. Rh. eingeladen, dem Rekurrenten die
Niederlassung zu bewilligen.