- Arteil vom 30. Juni 1910 in Sachen
Schweiz. Gesellschaft für nordamerikanische Werte, A.-G.,
gegen Basel-Stadt.
Angeblich willkürliche Gesetzesanwendung durch Besteuerung des-
jenigen Teils des von einer Aktiengesellschaft erzielten Jahresertrages,
welcher zur Deckung eines im Vorjahre gemachten Verlustes ver-
wendet wurde. Zulässigkeit der Aufstellung eines vom buchführungs-
technischen Begriff des Reingewinns verschiedenen steuerrechtlichen
Begriffs des Jahresertrages .
A. Nach dem baselstädtischen Gesetz betreffend Besteuerung
der anonymen Erwerbsgesellschaften vom 14. Oktober 1889 (mit
Nachträgen vom 13. März 1902 und 26. März 1908) unter
liegen die Aktiengesellschaften einer Kapital und einer Ertrags
steuer ( 1). Die Kapitalsteuer wird auf dem emittierten Aktien
kapital berechnet und beträgt für das einbezahlte Kapital 1½
und für das nicht einbezahlte Kapital ¾8%; in die Kapital
steuer von 1 ½% werden auch die Reservefonds und die andern
Rückstellungen, welche eigenes Kapital der Gesellschaft darstellen
einbezogen ( 2). Die Ertragssteuer wird auf dem jährlichen
Reingewinn einschließlich allfälliger Zuweisungen an Reserve
oder Amortisationsfonds berechnet; Anteile am Reingewinne,
welche statuten oder vertragsgemäß den Leitern, Angestellten oder
Arbeitern der Gesellschaft zukommen, fallen bei dieser Steuer
außer Berechnung. Die Steuer beträgt 1½ vom Hundert des
Reingewinns und ist jährlich auf den 30. November zu entrichten,
auf Grund der dem Steuertermine vorausgehenden letzten Jahres
rechnung ( 3).
B. Die Rekurrentin, die Schweiz. Gesellschaft für nord
amerikanische Werte, A. G., in Basel, hatte im Geschäftsjahr
1906/07 einen Verlust von 427,640 Fr. 70 Cts. und im Ge
schäftsjahr 1907/08 einen solchen von 450,788 Fr. 65 Cts.
Nach Aufzehrung der bisherigen Reserven und des frühern Saldo
vortrages ergab sich für das erstgenannte Geschäftsjahr ein Ver
lustsaldo von 145,511 Fr. 15 Cts. und für das letztgenannte
ein solcher von 596,299 Fr. a Cts. Die Rechnung für
das Geschäftsjahr 1908/09 erzeigte einen Betriebsertrag von
830,185 Fr. 10 Cts.; nach Vergleichung des Verlustsaldos der
vorhergehenden Rechnung verblieben 233,885 Fr. und nach Ab
zug von 14,219 Fr. Tantieme an die Mitglieder des Verwal
tungsrats 219,666 Fr. 20 Cts.
Zwischen den Steuerbehörden von Basel Stadt und der Re
kurrentin ergab sich ein Konflikt über die Höhe des steuerpflich
tigen Reingewinns pro 1909. Die Rekurrentin wurde verhalten,
den gesamten Betriebsertrag, abzüglich der Tantieme, nämlich
815,966 Fr., als Reingewinn zu versteuern, während sie den zur
Begleichung der früheren Verluste verwendeten Betrag von
596,299 Fr. a Cts. in Abzug bringen wollte. Sie machte
geltend: Der Reingewinn, welchen 3 des Gesetzes betreffend
Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften mit der Ertrags
steuer treffen wolle, sei nichts anderes als der Reingewinn, den
auch das Zivilrecht als solchen bezeichne. Es gebe keinen beson
deren steuerrechtlichen Begriff des Reingewinns. Als Gewinn
einer Aktiengesellschaft aber erscheine nach den in Theorie und
Praxis feststehenden Grundsätzen des Aktienrechts keineswegs der
Betriebsgewinn eines Jahres, sondern lediglich derjenige Betrag
welcher nach Deckung allfälliger früherer Verluste auf dem Grund
kapital übrig bleibe. Es ergebe sich dies aus der gesetzlichen Ver
pflichtung einer Aktiengesellschaft, ihr Grundkapital intakt zu er
halten....
Die Steuerbehörden, in letzter Linie der Regierungsrat, ver
traten dagegen den Standpunkt: Der Begriff des steuerbaren
Reingewinns im Sinne des Gesetzes betreffend die Besteuerung
der anonymen Erwerbsgesellschaften falle mit dem zivilrechtlichen
Begriffe des Reingewinns, wie ihn die Rekurrentin entwickle,
nicht zusammen. Reingewinn im Sinne des genannten Gesetzes
sei vielmehr der Vermögenswert, der durch den Geschäftsbetrieb
jedes Geschäftsjahres der Gesellschaft zufließe, ohne Rücksicht auf
dessen Verwendung....
Durch Urteil vom 9. April 1910 entschied das Appellations
gericht Basel Stadt als Verwaltungsgericht den Konflikt zu
Gunsten der Auffassung der Steuerbehörden, indem es ausführte:
Der Reingewinn im Sinne des 3 des Gesetzes betreffend die
Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften brauche keines
wegs mit dem aktienrechtlichen Begriff des Reingewinns identisch
zu sein. Durch das erwähnte Gesetz sei die früher den Erwerbs
gesellschaften aufliegende Patentgebühr durch eine Kapital und
eine Ertragssteuer ersetzt worden. Zu der Ertragssteuer bemerke
der Ratschlag des Regierungsrates: Die Rendite soll bei der
Ertragssteuer ihren Ausdruck finden,..... der aller Ertrag
unterliegen soll, gleichviel, ob er ausgezahlt oder dem Gesellschafts
vermögen zugeschrieben wird. Mit dieser Steuer werden die Ge
sellschaften nur soweit getroffen, als sie mit Nutzen gearbeitet
haben . Zu 3 des Gesetzes werde gesagt: Dem bereits Ge
sagten ist beizufügen, daß der Gesamtreingewinn, soweit er nicht
der Verwaltung oder den Angestellien als Entschädigung für
Mühewalt zufällt, der Ertragssteuer unterliegen soll; namentlich
sollen Zuweisungen an Reserve und Armortisationsfonds eben
falls steuerpflichtig sein, sofern sie aus dem Reingewinn ge
nommen werden, während selbstverständlich Abschreibungen und
Vorträge, welche durch die Grundsätze einer vorsichtigen Geschäfts
führung gefordert werden, nicht als Reingewinn können be
trachtet werden. Aus diesen Ausführungen ergebe sich deutlich
daß das Gesetz den jährlichen Betriebsgewinn der anonymen Er
werbsgesellschaften besteuern wolle, gleichviel, ob er an die Aktionäre
gelange, oder zur Deckung früherer Verluste auf dem Gesellschafts
kapital verwendet werde. Denn ein nutzbringendes Geschäftsjahr,
eine Rendite, welche von der Steuer getroffen werden solle, liege
zweifellos immer vor, sobald überhaupt die Jahresrechnung einen
Betriebsüberschuß erzeige, auch wenn dieser Überschuß nach gesetz
licher Vorschrift zur Deckung früherer Verluste auf dem Grund
kapital verwendet werden müsse. Es würde auch nicht verständlich
sein, daß Zuweisungen an die Reserven, die vornehmlich zur
Deckung künftiger Verluste bestimmt seien, der Steuer unterliegen
sollten, Verwendungen zur Deckung früherer Verluste dagegen nicht.
Übrigens führe auch der Wortlaut des 3 leg. cit. zum gleichen
Schluß. Denn wenn das Gesetz den jährlichen Reingewinn der
Steuer unterwerfe, so könne es damit nur auf das Ergebnis eines
Jahres abstellen wollen; würden auch die Verluste früherer Jahre
in Rechnung gezogen, so würde in Wahrheit nicht mehr eine
Besteuerung des Jahresgewinns, sondern die Besteuerung des in
einer längern Rechnungperiode erzielten Gesamtgewinns vor
liegen.....
C. Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts als Ver
waltungsgerichts hat die Rekurrentin rechtzeitig die staatsrechtliche
Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf
Aufhebung. Als Beschwerdegrund wird materielle Rechtsver
weigerung genannt, und es wird ausgeführt: Es stehe in der
aktienrechtlichen Theorie und Praxis durchaus fest, daß der zur
Ausgleichung eines Verlustsaldos, einer Unterbilanz, nötige Betrag
nicht unter den Begriff des Reingewinns falle, ein solcher viel
mehr erst vorliege, wenn die Unterbilanz gedeckt sei. Es sei Will
kür, wenn dem Ausdruck Reingewinn im Gesetz ein ganz
anderer Sinn unterschoben werde, als derjenige des gewöhnlichen,
bürgerlichen Rechts, und zwar aus fiskalischen Gründen. Denn
nichts weise darauf hin, daß dieser Ausdruck des Gesetzes in
anderer als der gebräuchlichen Bedeutung zu verstehen sei.....
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
.... Zwar ist der Rekurrentin zuzugeben, daß der handels
rechtliche Begriff des Reingewinns einer Aktiengesellschaft sich
darstellt als die Differenz zwischen dem Reinvermögensstand am
Ende und am Anfang des Geschäftsjahres, wobei das Aktien
kapital jeweilen als unveränderliche Größe in die Bilanz einzu
stellen ist, und daß daher Reingewinn in diesem Sinne nur vor
handen ist, wenn nach Tilgung eines früheren Verlustsaldos noch
ein Vermögenszuwachs verbleibt (vergl. hierüber z. B. Cosack,
Handelsrecht, 118). Allein mit diesem Begriff des bilanzmäßigen
Reingewinns braucht der steuerrechtliche Begriff des Reingewinns
einer Aktiengesellschaft durchaus nicht übereinzustimmen. Es ist
an sich sehr wohl möglich, daß steuerrechtlich unter Berücksichtigung
von mehr wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Reingewinn als
Betriebs und nicht als Vermögensstandsgewinn aufgefaßt wird,
d. h. als Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsaus
gaben. Und wenn nun die Steuerbehörden und das Verwaltungs
gericht von Basel Stadt den 3 des zitierten Gesetzes, der den
jährlichen Reingewinn der anonymen Erwerbsgesellschaften der
Ertragssteuer unterwirft, im letzteren Sinne verstehen, so kann
von einer willkürlichen, d. h. gegen absolut klares und unzwei
deutiges Recht verstoßenden Gesetzeshandhabung keine Rede sein,
weil eben das Gesetz den Begriff des Reingewinns nicht definiert
und daher in dieser Beziehung der Auslegung durch die zustän
digen Organe Raum läßt. Die Argumente, welche die Rekurrentin
ür ihre Auffassung anführt, insbesondere das Verhältnis der
Ertragsteuer zur Kapitalsteuer nach 2, mögen für die Inter
pretation des Gesetzes beachtenswert sein. Sie sind aber, auch
wenn sie mehr oder weniger zutreffend sein sollten, höchstens ge
eignet, den angefochtenen Entscheid als einen irrtümlichen, niemals
aber ihn als einen willkürlichen erscheinen zu lassen, wie denn
auch die Motive des Verwaltungsgerichts, wie auch diejenigen
des Regierungsrates, den Eindruck einer durchaus ernsthaften und
objektiven Rechtserörterung machen, wobei insbesondere als ge
wichtiges (vom Regierungsrat speziell hervorgehobenes) Moment
der Ausdruck des Gesetzes: Ertragssteuer sich darstellt, der auf
die steuerrechtliche Erfassuug des Betriebsgewinns und nicht des
Reingewinns im Sinne des Vermögenszuwachses deutet. Daß
das Verwaltungsgericht irrtümlich angenommen hat, daß die Re
serven einer Aktiengesellschaft der Kapitalsteuer nicht unterliegen,
kann dabei nichts verschlagen, weil der betreffenden Erwägung
nach dem ganzen Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung
zukommt, indem das Gericht zweifellos auch ohne den Irrtum
zum selben Schluß gelangt wäre, und weil eben seine übrigen
Argumente vor Art. 4 BV nicht anfechtbar sind. Der Vorwurf
der Willkür ist hier um so weniger begründet, als die Besteuerung
der Aktiengesellschaften für den Betriebs und nicht den bilanz
mäßigen Reingewinn auch auswärts geltendes Recht ist und auch
in der Theorie als richtiges und angemessenes System vertreten
wird (siehe Rehm, die Bilanzen der Aktiengesellschaften, S. 674
und die dortigen Ausführungen über preußisches und österreichisches
Recht und zwar speziell betreffend die steuerrechtliche Behandlung
des vom Vorjahr übernommenen Verlustes).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.