- Entscheid vom 8. März 1910 in Sachen
Spar- und Leihkasse Steffisburg und Konsorten.
Art. 106 ff. SchKG: Voraussetzungen für den Eintritt der Bürgen in
die vom Gläubiger erworbenen Betreibungsrechte. Wirkungslosigkeit
der Bestreitung eines Drittanspruchs durch die Bürgen vor erfolgter
Ausbezahlung der Bürgschaftssumme.
A.
In einer von der Spar und Leihkasse Steffisburg
gestützt auf eine Krediteröffnung gegen Friedrich Kurzen, Land
wirt in Zimikon Volketswil, für eine Forderung von 3054 Fr.
eingeleiteten Betreibung wurden am 8. September 1909 vom Be
treibungsamt u. a. verschiedene Gerätschaften und Viehware ge
pfändet, welche von der Ehefrau des Schuldners zu Eigentum
angesprochen wurden. Laut Vormerk vom 11. Oktober auf der
Pfändungsurkunde wurde daher der treibenden Gläubigerin eine
Frist von zehn Tagen vom 19. Oktober an gesetzt, um sich beim
Betreibungsamt schriftlich zu erklären, ob und in welchem Umfang
sie die Eigentumsansprache bestreite.
Da die Schuld des Friedrich Kurzen durch Peter, Gottlieb und
Johann Kurzen verbürgt war, gab ihnen die Gläubigerin von
der erfolgten Pfändung, der Eigentumsansprache der Ehefrau des
Schuldners und der Fristansetzung zur Bestreitung derselben
Kenntnis, es ihnen überlassend, in Sachen die gutfindenden Vor
kehren zu treffen und mit der Aufforderung, den Kredit gegen
Abtretung der gläubigerischen Rechte einzulösen, weil vom Schuldner
selbst wenig oder nichts zu erwarten sei.
Daraufhin bestritten Gottlieb und Peter Kurzen als Solidar
bürgen des Friedrich Kurzen mit Zuschrift vom 22./25. Oktober
an das Betreibungsamt die Eigentumsansprache der Frau Kurzen
was den Betreibungsbeamten veranlaßte, ihr eine Frist zur Gel
tendmachung ihrer Vindikation im beschleunigten Verfahren gegen
über den genannten Bürgen anzusetzen.
B. Hiegegen betrat Frau Kurzen den Beschwerdeweg, mit
dem Begehren, es sei das Betreibungsamt anzuhalten, das ihr
zugestellte Ausweisbegehren, weil unzulässig, sofort wieder zurück
zunehmen. Zur Begründung führte sie aus, die Gläubigerin habe
die Eigentumsansprache nicht bestritten, sondern nur die Bürgen.
Diesen fehle aber hiezu das Recht.
Die untere Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen, von der Erwägung aus, daß auch die Bestreitung
eines dritten Interessenten, der sich als Rechtsnachfolger des trei
benden Gläubigers legitimiere, vom Betreibungsamt berücksichtigt
werden könne, sofern sie innerhalb der dem Gläubiger angesetzten
Frist erfolge.
Die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen, an welche Frau Kurzen
weiter rekurrierte, erklärte den Rekurs begründet und hob dem
gemäß die angefochtene Verfügung auf, da der Eintritt eines
Dritten in das Widerspruchsverfahren die Abtretung der For
derung nebst dem erworbenen Pfändungspfandrecht seitens des
Gläubigers voraussetze. Auf die nach erfolgter Zahlung durch die
Bürgen am 16. Dezember 1909 vollzogene Abtretung könne aber
keine Rücksicht genommen werden, da die Frist zur Bestreitung
damals bereits abgelaufen gewesen sei.
C. Gegen diesen Entscheid haben Gläubigerin und Bürgen
nunmehr rechtzeitig ans Bundesgericht rekurriert mit dem Antrag,
es sei die angefochtene Fristansetzung als zu Recht bestehend zu
erklären. Sie machen geltend, die Bürgen hätten sich durch die
Zuschriften der Gläubigerin vom 16. Oktober, worin die schrift
liche Abtretung ihrer Pfändungsrechte liege, als deren Rechtsnach
folger ausgewiesen. Die Drittansprecherin müsse sich daher den
Eintritt der Bürgen an Stelle der Gläubigerin gefallen lassen,
woraus ihr übrigens keine Rechtsnachteile erwachsen.
Die Rekursgegnerin Frau Kurzen hat auf Abweisung des
Rekurses angetragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
-
Der Vorinstanz ist ohne weiteres darin beizupflichten,
daß nur dem Gläubiger das Recht zusteht, Ansprüche Dritter auf
gepfändete Objekte zu bestreiten und dadurch den Drittansprecher
zu zwingen, Klage gegen ihn zu erheben, mit der Wirkung, daß
wenn die Klage nicht innert Frist eingereicht wird, die Drittan
sprüche als für die Bestreitung verwirkt gelten. Anderseits geben
Gottlieb und Peter Kurzen selber zu, daß sie die Bestreitung der
Eigentumsansprache der Frau Kurzen in eigenem Namen und
nicht als bloße Mandatare der Spar und Leihkasse Steffisburg
dem Betreibungsbeamten gegenüber erklärt, m. a. W. daß sie
Gläubigerrechte in der betreffenden Betreibung geltend gemacht
haben.
Um nun aber solche Rechte ausüben zu können, mußten die
Bürgen auch wirklich Gläubigereigenschaft haben. Die Streitfrage
spitzt sich somit dahin zu, ob sie sich dem Betreibungsamt Volkets
wil gegenüber als die Rechtsnachfolger der Spar und Leihkasse
Steffisburg ausgewiesen haben oder nicht. Diese Frage ist eni
schieden zu verneinen. Gottlieb und Peter Kurzen konnten einen
solchen Ausweis gar nicht leisten. Es wird nicht einmal behauptet,
daß sie dem Betreibungsbeamten die Zuschriften der Spar und
Leihkasse vom 16. Oktober vorgewiesen hätten und es wiesen
übrigens diese Zuschriften entgegen der Auffassung der Rekurrenten
an und für sich noch keineswegs den Übergang der Gläubiger
rechte der Spar und Leihkasse auf sie aus. Noch viel weniger
waren sie imstande, zu jener Zeit einen eigentlichen Ausweis über
ihren Eintritt in diese Rechte zu erbringen. Ein solcher Eintritt
erfolgte erst viel später durch die Bezahlung vom 29. November
/16. Dezember, ein Faktum, dem jedoch selbstverständlich keine
Rückwirkung zukommt.
Davon daß die von den Bürgen in eigenem Namen abgegebene
Bestreitungserklärung die Drittansprecherin zur Klageanhebung
gegen sie zwingen konnte, kann demnach keine Rede sein und es
erweist sich diese Bestreitung, weil von einer von Gesetzes wegen
vom Widerspruchsverfahren ausgeschlossenen Person herrührend,
als rechtshinfällig.
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Wenn die untere Aufsichtsbehörde sodann auch damit
argumentiert hat, daß die Vindikantin vom Bestand des Bürg
schaftsverhältnisses Kenntnis gehabt habe, so ist zu sagen, daß
dieser Tatsache, worüber übrigens Klarheit nicht besteht und welche
jedenfalls von der Vorinstanz nicht konstatiert ist, unter diesen
Umständen eine Bedeutung gar nicht zukommt. Es ist daran fest
zuhalten, daß die Bürgen nur durch die Bezahlung der Bürg
schaftssumme in die von der Gläubigerin erworbenen Betreibungs
rechte eintreten konnten und daß rechtlichen Schritten, die sie in
der von der Spar und Leihkasse angehobenen Betreibung in
eigenem Namen taten, bevor dieser Eintritt stattfand, daher keine
Wirkungen zukommen konnten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.