- Arteil vom 20. November 1909 in Sachen
Studer, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Konkursmasse Franceschetti Pfister, Bekl. u. Ber. Bekl.
Nichtanwendbarkeit eidg. Rechts (Art. 56 u. 57 0G): Die Verpfän
dung grundversicherter Forderungen (in casu : Bestellung eines
Nachpfandrechts an zürcherischen Schuldbriefen) untersteht dem
kant. Recht. Mangelnder Streitwert (Art. 59 06): Nachpfand
recht an Aktien. Der Streitwert wird bestimmt durch den nach Be
friedigung des voraufgehenden Pfandrechts, unter gleichmässiger
Inanspruchnahme aller Pfandobjekte, vom Verwertungserlös der
fraglichen Aktien verbleibenden Ueberschuss.
Das Bundesgericht hat,
nachdem sich aus den Akten, außer den dem angefochtenen Urteil
zu Grunde liegenden, noch folgende Tatsachen ergeben haben:
A. Durch Urteil vom 9. Juni 1909 hat die I. Appella
tionskammer des zürcherischen Obergerichts in der vorliegenden
Streitsache erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Das ange
fochtene Urteil sei aufzuheben und die Streitfrage gutzuheißen:
Besteht nicht das von Eduard Meier und Heinrich Studer
geltend gemachte Nachfaustpfandrecht an einer Reihe von Titeln,
welche in erster Linie der Schweizer. Bodenkreditanstalt verpfändet
sind, zu Recht und hat demnach die Bestreitung des Konkurs
amtes vom 14. Januar 1909 dahinzufallen?
C. Der Berufungskläger hat in seiner Berufungserklärung
behauptet, der Streitwert halte sich zwischen 2000 Fr. und
4000 Fr. Demgegenüber hat die Berufungsbeklagte mit Brief
vom 9. August erklärt: Die Liquidation der verpfändeten Wert
schriften habe einen Mehrerlös von 15,194 Fr. 50 Cts. über
das Guthaben der Schweizerischen Bodenkreditanstalt hinaus er
geben, und dieser Betrag falle in Ansehung des Streitwertes in
Betracht. Zum Beweise dessen hat die Berufungsbeklagte eine
Bescheinigung des Konkursamtes Außersihl vom 7. August 1909
eingelegt, die besagt, die Liquidation des Faustpfand Depots habe
folgendes Resultat ergeben:
Erlös für Schuldbrief auf Allgem. Druckerei Orlikon.
Fr. 92,000
Kapitalzinsen dazu.8,550 -
Erlös eines abbezahlten Briefes
auf Land im Hard.
Erlös eines abbezahlten Briefes
Erlös für 4 Aktien der Gußbausteinfabrik.
Fr. 104,140 Summa, mit Fr. 550 Erlös für Schuldbrief auf Arch.
Knöpfli. Hievon ab:
88,946 50 Konto Korrent Guthaben der Schweiz. Bodenkreditanstalt.
Val. 22. Juni 1909.
Fr. 15,194 50 Überdeckung für Nachfaustpfandgläubiger.
D. Der Berufungskläger ist vom Bundesgerichtspräsidenten
mit Schreiben vom 20. August 1909 eingeladen worden, sich
über die unter 0 erwähnten Ausführungen der Berufungsbeklagten
auszusprechen; er hat aber hievon keinen Gebrauch gemacht.
E. Vor der heutigen Verhandlung hat die Beklagte noch
eine telegraphische Erklärung des Konkursamtes Außersihl zu den
Akten gelegt, des Inhalts, daß die fraglichen Faustpfänder mit
Ausnahme der Gußbausteinaktien alles Zürcher Schuldbriefe
seien und daß der Erlös jener Aktien unter 2000 Fr. stehe.
F. Zu der heutigen Verhandlung ist nur der Vertreter der
Berufungsbeklagten erschienen. Er hat beantragt, das Bundes
gericht möge soweit auf die Berufung nicht eintreten, als das
Nachpfandrecht an den Schuldbriefen streitig sei, indem es sich
hier um die Anwendung kantonalen Rechtes handle. Dagegen
anerkennt er die bundesgerichtliche Kompetenz, soweit das Nach
pfandrecht an den Aktien in Frage stehe. Wenn auch deren Erlös
nicht 2000 Fr. erreiche, so hätte sich doch deren wirklicher Wert
auf diesen Betrag belaufen, und die Berufungsbeklagte wünsche
wegen der praktischen Wichtigkeit der streitigen Rechtsfrage, daß
diese einmal bundesgerichtlich entschieden werde;
in Erwägung:
1.
Der Berufungskläger macht mit der vorliegenden Kollo
kationsklage für eine Forderung von 15,000 Fr. gegenüber der
beklagten Konkursmasse ein Nachfaustpfandrecht geltend an einer
Anzahl zürcherischer Schuldbriefe und an vier Aktien einer Guß
bausteinfabrik im Nominalwerte von je 500 Fr. An diesen
Pfändern hatte die Schweizerische Bodenkreditanstalt in Zürich
ein Faustpfandrecht im ersten Range erworben. Durch das Er
gebnis der Pfandliquidation, das 140,140 Fr. beträgt, ist diese
Gläubigerin für ihre Forderung samt Zins (88,946 Fr. 50 Cts.)
voll gedeckt worden, und es ist noch ein Überschuß von 15,194 Fr.
50 Cts. vorhanden. Die berufungsbeklagte Konkursmasse hat dem
Berufungskläger die Anweisung dieses Überschusses auf seine For
derung verweigert, weil das beanspruchte Nachfaustpfandrecht nicht
gültig bestellt worden sei, indem statt des Schuldners (der nachher
in Konkurs gefallenen Firma Franceschetti Pfister) der Gläu
biger (der Berufungskläger) die in Art. 217 OR vorgeschriebene
Anzeige gemacht habe.
2. Nach feststehender Praxis (vergl. AS 19 S. 551; 22
S. 738; Bundesgerichtsentscheid vom 11. September 1909 i. S.
Schweiz. Volksbank gegen Stahel, Erw. 1 , siehe auch Bundes
gerichtsentscheid vom 26. Juni 1909 i. S. Frau Walti geb.
Köber gegen Arnold Meier Eie. ) untersteht die Verpfändung
grundversicherter Forderungen nicht den Vorschriften der Art. 210 ff.
OR, sondern dem kantonalen Sachenrecht, das freilich durch kan
tonalen Rechtssatz jene Vorschriften als anwendbar erklären kann.
Da die in Frage stehenden zürcherischen Schuldbriefe grundver
sicherte Forderungen sind, ist laut den Art. 56 und 57 OG zu
nächst soweit auf die Berufung nicht einzutreten, als das Nach
pfandrecht an jenen Schuldbriefen im Streite liegt.
3. Soweit es sich aber um das Nachpfandrecht an den
andern Titeln, nämlich an den vier Aktien, handelt, kann auf die
Nr. 56 dieses Bandes, S. 437 ff., spez. S. 439/440.
In der Amtl. Samml. nicht publiziert. (Anm. d. Red. f. Publ.)
Berufung wegen mangelnden Streitwertes nicht eingetreten werden.
Diese Aktien haben bei der konkursamtlichen Pfandliquidation
einen Erlös von 1740 Fr. ergeben, somit weniger als die Mini
malsumme von 2000 Fr., die für die bundesgerichtliche Zustän
digkeit erforderlich ist. Für die heutige Behauptung der Beru
fungsbeklagten, daß jener Erlös dem wirklichen Werte der Aktien
nicht entspreche, fehlt jeder Anhaltspunkt, und namentlich geht es
nicht an, auf einen höheren Wert der Aktien schon daraus zu
schließen, daß sie nicht freiwillig sondern im Konkursverfahren
veräußert worden sind. Zudem wäre es vorab am Berufungs
kläger gewesen, darzutun, daß der erforderliche Streitwert auch in
diesem Punkie gegeben sei.
Übrigens bilden den Streitgegenstand, nach dem sich der Streit
wert richtet, nicht die Aktien, sondern das Nachfaustpfandrecht
daran, d. h. das vom Berufungskläger beanspruchte Recht, sich
aus dem Überschuß, der nach der Deckung der Erstpfandgläubi
gerin verbleibt, befriedigt zu machen. Der Streitwert hält sich
also unter dem Wert der Aktien. Nähme man an, der ganze Erlös
von 1740 Fr. sei zur Bezahlung der vorgehenden Pfandgläubi
gerin zu verwenden, so bestände überhaupt kein geldwertes Nach
pfandrecht des Berufungsklägers mehr. Aber auch, wenn man
von der wohl richtigeren Annahme ausgeht, daß die Erstpfand
gläubigerin aus allen Pfändern, und zwar aus jedem in verhält
nismäßigem Umfange, Befriedigung zu suchen habe, daß also bei
allen ein entsprechender Überschuß zu Gunsten des Berufungs
klägers verbleibe, so würde doch dieser Überschuß bei den Aktien
nur einen geringen Bruchteil ihres Wertes (rund 16/) dar
stellen, und der bei weitem größere Bruchteil (rund 88/64) ent
fiele auf das erste Pfandrecht;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.