- Arteil vom 8. Oktober 1909 in Sachen
Buol, Kl. u. Ber. Kl., gegen Riedel, Bekl. u. Ber. Bekl.
Klage auf Rückerstattung einer vom Kläger gemäss rechtskräftiger
Verurteilung geleisteten Entschädigung (für Tierschaden Art. 67 OR),
welche trotz eines vom Kläger abgeschlossenen Nachlassvertrages
voll ausbezahlt wurde, in dem die Nachlassquote übersteigenden Be
trage. Aktivlegitimation des Klägers zufolge seiner Passivlegitima
tion im früheren (Schadenersatz-) Prozesse. Jene durch Versicherung
des Klägers gedeckte Entschädigung unterliegt der Wirkung des
Nachlassvertrages nicht: Analoge Anwendung des Vorbehalts in
Art. 311 SchKG.
A. Durch Urteil vom 1. April 1909 hat das Kantons
gericht von Graubünden in vorliegender Streitsache erkannt:
Die Appellation wird abgewiesen und das Dispositiv des erst
instanzlichen Urteils inkl. gerichtliche und außergerichtliche Kosten
zuteilung im Sinne der Erwägungen bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrage, die Klage in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils
gutzuheißen, unter Kostenfolge für die Beklagtschaft.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers seinen Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter der Be
klagten hat beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell
sie abzuweisen, eventueller die Sache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kostenfolge zu Lasten der
Gegenpartei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 27. Oktober 1904 wurde die Beklagte Olga Riedel
in Davos von einem Hunde des Klägers Kaspar Buol gebissen, was
für sie einen dauernden Nachteil zur Folge hatte. Die Schadenersatz
klage, welche sie deshalb gegen den Kläger anstrengte, wurde von der
ersten Instanz, dem Bezirksgericht Oberlandquart, am 9. März
1906 im Betrage von 3289 Fr. geschützt und diese Entschädi
gungssumme vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil
vom 19. Oktober 1906 auf 4289 Fr. und endlich vom Bundes
gericht mit Entscheid vom 23. Februar 1907 auf 6289 Fr., samt
Zins zu 5% vom Tage des Unfalls an, erhöht. Der Kläger
war bei der Schweizerischen Nationalversicherungsgesellschaft in
Basel gegen alle Ansprüche aus Haftpflicht versichert, die gegen
ihn als Inhaber seines Metzgereigeschäftes von Dritten erhoben
würden, namentlich auch gegen solche wegen Tierschadens. Die
Gesellschaft hatte, nachdem die von ihr versuchte vergleichsweise
Erledigung der Sache erfolglos geblieben war, entsprechend einer
dahin lautenden Policebestimmung den Prozeß im Namen des
Klägers als Versicherten geführt. Während des Prozesses, am
16. Dezember 1905, geriet der Kläger in Konkurs, der aber dann
infolge eines am 17. August 1906 gerichtlich bestätigten Nach
laßvertrages widerrufen wurde. Weder im Konkurs, noch im Nach
laßverfahren hatte die Beklagte ihre Schadenersatzforderung ange
meldet, und andererseits war auch der Anspruch auf Auszahlung
der Versicherungssumme weder in das Konkurs noch in das
Nachlaßinventar aufgenommen worden. Die 40% betragende Nach
laßdividende ist den Gläubigern mit Ausnahme der Beklagten aus
bezahlt worden.
Auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils vom 23. Februar
1907 leitete die Beklagte im April 1907 für den zugesprochenen
Entschädigungsbetrag samt Zins und Kosten Betreibung ein. Der
Kläger erhob für 60% der in Betreibung gesetzten Summe Rechts
vorschlag; dieser wurde aber durch Rechtsöffnung beseitigt und es
kam zur Pfändung. Am 15. August 1907 reichte darauf der
Kläger beim Bezirksgericht Oberlandquart eine Klage ein mit dem
Begehren, die Betreibung einzustellen, soweit mehr als die Nach
laßdividende gefordert werde, eventuell die Geltendmachung des
jenigen Teils der Forderung, der unter den Nachlaßvertrag falle,
als unzulässig zu erklären, subeventuell die Rückzahlung der unter
dessen allfällig bezahlten Summe, soweit sie in den Nachlaßvertrag
AS 33 II Nr. 18 S. 124 fl.
(Anm. d. Re
falle, zu verfügen. Das Bezirksgericht Oberlandquart erkannte mit
Entscheid vom 5. Februar 1908 auf Abweisung der Klage. Soweit
es sich um das Begehren um Rückzahlung handelt, wurde aber
die Klage, wie sich aus den Motiven des Urteils ergibt und wie
auch die Vorinstanz annimmt, nur zur Zeit abgewiesen, und zwar
deshalb, weil der in Betreibung gesetzte Betrag bei der Klageein
reichung noch nicht bezahlt war. Diese Zahlung erfolgte während
des Prozesses in drei Raten, am 26. August, 6. und 7. Sep
tember 1907.
Den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 5. Februar 1908 hat
der Kläger nicht weitergezogen, dagegen am 20. Juni 1908 die
vorliegende Klage eingereicht, worin er das Begehren stellt, die
Beklagte habe ihm den infolge der Betreibung zu viel bezahlten
Betrag von 4817 Fr. 49 Cts. nebst 5%
Zins seit dem 7. Sep
tember 1907 zurückzuzahlen. Zur Begründung hat sich der Kläger
wiederum darauf berufen, daß die Forderung der Beklagten laut
Art. 311 SchKG durch den Nachlaßvertrag um 60% herabge
setzt worden sei. Die Beklagte erhebt in erster Linie die Einrede,
dem Kläger fehle die Aktivlegitimation, weil die Versicherungsge
sellschaft bezahlt, und zwar zur Erfüllung einer eigenen Verpflich
tung bezahlt, und weil sie den Prozeß geführt habe und daher
auch nur ihr ein allfälliges Rückforderungsrecht zustehe. Sodann
werde die Einrede der res judicata erhoben, weil der Kläger nach
der Eventualmaxime verpflichtet gewesen wäre, in der Verhandlung
vor der obern kantonalen Instanz auf den damals bereits zu
stande gekommenen Nachlaßvertrag in Form einer Einrede sich
zu berufen, oder doch ein rechtzeitiges Revisionsbegehren gegen den
Entscheid dieser Instanz einzureichen. Im weitern sei keine Nicht
schuld bezahlt worden, da es sich um die Erfüllung einer sittlichen
Pflicht gehandelt habe, und die Beklagte sei auch nicht bereichert
worden. Der Art. 311 SchKG endlich komme gar nicht in Frage,
weil die Forderung aus dem Versicherungsvertrag nicht zur Masse
gezogen und weil sie dadurch der Beklagten abgetreten worden sei.
Eventuell habe es sich von Anfang an um einen Vertrag zu
Gunsten eines Dritten gehandelt. Der Anspruch auf Auszahlung
der Versicherungssumme habe also nicht zur Konkursmasse gehört,
in welchem Sinne ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen
Konkursorgane erganger
Der Kläger selbst sei der Meinung
gewesen, daß ihm dieser Anspruch nicht gehöre, da er ihn bei der
nventaraufnahme nicht angegeben habe.
Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen,
die untere in dem Sinne, daß sie die erhobene Legitimationseinrede
guthieß, die obere mit der Begründung, daß die Legitimation des
Klägers zwar gegeben, die Klage aber, ohne weitere Prüfung der
sonstigen Einwendungen der Beklagten, deshalb zu verwerfen sei,
weil die Einrede der res judicata zutreffe, indem der Kläger gegen
das kantonsgerichtliche Urteil vom 19. Oktober 1906 und das
bundesgerichtliche Urteil vom 23. Februar 1907 ein Revisionsbe
gehren hätte einreichen können und sollen, um sich auf den Nach
laßvertrag zu berufen, und indem letzteres nun nachträglich nicht
mehr angehe.
2.Mit der Vorinstanz ist die Einrede der mangelnden
Aktivlegitimation des Klägers als unbegründet abzuweisen. Die
frühere Klage hat sich gegen den nunmehrigen Kläger als Tier
halter gerichtet. So wie der Kläger damals, im Schadenersatzpro
zesse mit der Beklagten, als der ihr gesetzlich haftpflichtige Schuldner
die passiv legitimierte Partei gewesen ist, so ist er nunmehr aktiv
legitimiert, um geltend zu machen, daß die Forderung, die der Be
klagten ihm gegenüber zugesprochen wurde, nach ihrer Entstehung
durch den Nachlaßvertrag in ihrem Betrage reduziert worden sei,
und daß daher der Kläger, wenn er unter dem Betreibungszwang
die ganze ursprüngliche Forderungssumme bezahlte, zum Teil eine
Nichtschuld bezahlt habe. Soweit also dem Kläger der jetzt geltend
gemachte Rückforderungsanspruch wirklich zusteht, steht auch ihm,
und nur ihm, das Klagrecht zu seiner Durchsetzung im Prozeß
wege zu. Hieran ändert der Umstand nichts, daß die Versicherungs
gesellschaft infolge des Versicherungsvertrages dem Kläger das
Geld geliefert hat, dessen er zur Erfüllung seiner Ersatzpflicht be
durfte, daß sie unter Umständen am Ausgange, des Prozesses
interessiert ist und daß sie auch den jetzigen Prozeß für den Kläger
führt, d. h., ohne selbst als Partei irgendwie hervorzutreten, im
Namen des Klägers handelt.
3.
In der Sache selbst fragt es sich vor allem, ob die Be
hauptung des Klägers richtig sei, daß der Nachlaßvertrag seine
Schuldpflicht reduziert habe, ob und wieweit also die Forderung
der Beklagten im Sinne von Art. 311 SchKG unter den abge
schlossenen Nachlaßvertrag falle. In dieser Beziehung ist zunächst
von Bedeutung, daß der Kläger für die Erfüllung seiner Schaden
ersatzpflicht durch Versicherung vorgesorgt hatte und daß ihm daher
mit dem Eintritte des Unfalls und der Auszahlung der Versiche
rungssumme besondere Mittel in hinreichendem Umfange zur Ver
fügung gestanden sind, um seiner Ersatzpflicht zu genügen. Dazu
kommt sodann namentlich, daß die in Frage stehenden Beteiligten
nach ihrem ganzen Verhalten über die Verwendung dieser Summe
einig gewesen sind, nämlich darüber, daß das Geld zur Ersetzung
des der Beklagten zugefügten Schadens und nur dafür, weder zur
Mehrung des klägerischen Vermögens noch zur Befriedigung anderer
Gläubiger, dienen solle. Das ergibt sich vorerst, soweit es sich um
die Versicherungsgesellschaft handelt, daraus, daß diese entsprechend
den Versicherungsbedingungen die Liquidierung des Schadens selbst
an die Hand genommen, zuerst gütlich mit dem Vertreter der Be
klagten unterhandelt und dann den Prozeß für den Kläger geführt
hat, daß sie überhaupt vom versicherungsrechtlichen Standpunkte
aus nicht darauf bedacht sein konnte, zu einem andern Zwecke, als
zur Ausgleichung des Unfallschadens, etwas auszuzahlen und daß
sie endlich auch niemals geltend gemacht hat, ihre Ersatzpflicht als
Versichererin sei durch den Nachlaßvertrag irgendwie beschränkt
worden. Was sodann den Kläger betrifft, so hat er den Anspruch
auf die Versicherungssumme oder diese selbst weder im Konkurse
noch im Nachlaßverfahren als ihm gehörendes Vermögensstück an
gegeben. Daraus läßt sich nun nicht schließen, daß er dieses
Aktivum habe verheimlichen wollen, da Anhaltspunkte für ein
solches rechtswidriges Vorgehen fehlen. Es wäre ihm das auch
gar nicht möglich gewesen, da ja der Konkursbeamte, der zugleich
Mitglied der Konkursverwaltung und als solches auch bei der
Prüfung des Nachlaßvertrages beteiligt war, laut vorinstanzlicher
Feststellung der dortige Agent der Versicherungsgesellschaft ist und
infolgedessen von dem Unfalle und dem daraus entstandenen Ver
sicherungsanspruche des Klägers gewußt hatte. Man muß daher
annehmen, daß der Kläger, indem er davon abgesehen hat, die
Inventarisierung des fraglichen Anspruches zu veranlaßen, das
mit Zustimmung des Konkursbeamten und in der Meinung getan
habe, der Anspruch solle zur vorzugsweisen Befriedigung der Be
klagten dienen. Ist ferner nach dem Gesagten auch davon auszu
gehen, daß die Konkurs und Nachlaßorgane mit dem Vorgehen
des Klägers einverstanden gewesen sind, so haben sie hiermit das
Vorzugsrecht der Beklagten für die übrigen Gläubiger verbindlich
anerkannt. Die obige Auslegung des Verhaltens der Beteiligten
liegt umso näher, als nur so die Versicherungssumme derjenigen
Person zukommt, der sie nach ihrer wirtschaftlichen Bestimmung
auch gehört. Weder die andern Gläubiger, noch der Nachlaßschuldner
können einen genügenden Grund für die teilweise Beanspruchung
der Summe namhaft machen: Die Gläubiger haben bei der Kre
ditgewährung nicht mit diesem Vermögensbestandteile, den der
Schuldner durch den zufälligen Umstand des Unfalleintrittes er
worben hat und der für die Ausgleichung der Unfallsfolgen be
stimmt ist, rechnen können, und dem Schuldner wurde der Nach
laß gewährt, weil ihm seine Vermögenslage die volle Erfüllung
seiner Verpflichtungen im Allgemeinen nicht gestattet hat, wogegen
hier im besondern für die fragliche Verpflichtung durch die Ver
sicherungssumme unbeschränkt vorgesorgt war. Von solchen Erwä
gungen aus ist denn auch sowohl die Doktrin, als die Gesetzge
bung (vergl. Gerhard, Der Versicherungsvertrag, S. 616 f.,
Rölli, in der Zeitschr. f. schweiz. Recht 40 1899 S. 620/21;
deutsches Gesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 517; franzö
sisches Gesetz vom 19. Februar 1903, Art. 3) dazu gekommen,
bei der Versicherung für die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht dem
geschädigten Dritten ein Vorzugsrecht auf die Versicherungssumme
einzuräumen, und dies tut nunmehr auch das BG über den Ver
sicherungsvertrag vom 2. April 1908 in Art. 60, wonach der
geschädigte Dritte im Umfang seiner Schadenersatzforderung an
dem Ersatzanspruche des Versicherungsnehmers Pfandrecht hat.
Wenn auch dieses BG auf den vorliegenden Fall, noch keine An
wendung findet (siehe dessen Art. 102), so ließe sich doch fragen,
ob nicht schon jetzt eine entsprechende Norm als ungeschriebenes
eidgenössisches Recht soweit gelte, als die kantonale Gesetzgebung
über das Privatversicherungsrecht, hier diejenige Graubündens, dem
nicht entgegensteht. Indessen kann von einer Prüfung dieses Punktes
abgesehen werden, da die bisherigen Ausführungen auch ohnedies
zu dem Schluß berechtigen, daß die Beklagte für ihre Schaden
ersatzforderung sich vorweg aus der Versicherungssumme befriedigt
machen kann und daß also diese Forderung einer pfandversicherten
in Hinsicht auf Art. 311 SchKG gleichzustellen ist. Da endlich
der Ersatzanspruch des Klägers die Höhe der Forderung der Be
klagten erreicht (vergl. 1 der Police), so ist die Forderung ihrem
vollen Umfange nach vom Nachlaßvertrag unbeeinflußt geblieben.
4. Trifft somit die der Rückforderungsklage zu Grunde lie
gende Behauptung, daß die vom Kläger bezahlte Schadenersatz
forderung durch den Nachlaßvertrag um 60% herabgesetzt worden
sei, nicht zu, so erweist sich eine Prüfung der verschiedenen sonsti
gen Einwendungen, die die Beklagte gegenüber der Klage erhoben
hat, als unnötig. Namentlich braucht nicht untersucht zu werden,
ob dann, wenn die Schadenersatzforderung nachlaßweise vermindert
worden wäre, der Kläger die Möglichkeit, sich darauf zu berufen,
deshalb verwirkt hätte, weil er diese Herabsetzung nicht im Schaden
ersatzprozesse durch Revisionsbegehren gegenüber den damaligen
Urteilen des Kantons und des Bundesgerichtes geltend gemacht
hat und weil darüber res judicata vorliege.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. April 1909 in allen
Teilen bestätigt.