- Arteil vom 19. November 1909
in Sachen J. May Cie., Kl. u. Ber. Kl., gegen
Rütschi, Bekl. u. Ber. Bekl.
Klage auf Erfüllung eines Kaufvertrages. Rechtliche Bedeutung der
Zürcher Platzusanzen für den Handel in roher Seide. Einrede
der mangelnden Vertragserfüllung seitens der Klägerin (Verkäuferin):
Art. 95 OR. Lieferungsangebot durch Uebersendung von Ausfalls
mustern ( Musterflotten ). Rechtzeitigkeit des Lieferungsangebots
( 28 Abs. 2 u. 25 Abs. 3 der erwähnten Platzusanzen).
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 12. Mai 1909 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich erkannt:
Der Beklagte ist schuldig, an die Klägerin zu bezahlen
89,734 Fr. 18 Cts. nebst Zins zu 5%: von 51,074 Fr. 63 Cts.
seit 30. April 1908, von 30,985 Fr. 50 Cts. seit 31. Mai
1908 und von 7674 Fr. 5 Cts. seit 30. Juni 1908, die Mehr
forderung wird verworfen.
Die Klägerin wird bei ihrer Erklärung, die Ballen Nr. 1027,
1029, 1032, 1033, 1034, 1035, 1036, 1040, 268, 275,
293 und 295 dem Beklagten franko nach Mailand liefern zu
wollen, behaftet.
AS 35 II 1905
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und
in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Die Klägerin hat das Begehren gestellt: Der Beklagte sei
schuldig zu erklären, auch den fünften Ballen Espagne Organzin
C. P. T. Nr. 298 abzunehmen und an die Klägerin weiter zu
bezahlen den Kaufpreis im Betrage von 7298 Fr. 30 Cts., zu
züglich Zins vom 31. Mai 1908.
Der Beklagte dagegen hat beantragt, es sei die Klage gänzlich
abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht haben
die Vertreter der Parteien je auf Gutheißung der eigenen und Ab
weisung der gegnerischen Berufung angetragen;
in Erwägung:
1.
Am 26. August 1907 machte der Beklagte Rütschi,
Seidenfabrikant, in Zürich, bei der Klägerin, der Firma I. May
Cie. in Lyon, durch deren Vertreter, Landolt und Mahler in
trich, folgende zwei Bestellungen in Rohseide:
a. Zirka 1500 Kg. (15 Ballen) Cevennes Organzin Cou-
let 18/20 ds., nach Muster Nr. 262, lieferbar per Januar,
Februar/März 1908, zu 74 Fr. 75 Cts. franko Mailand;
b. Zirka 500 Kg. (5 Ballen) Espagne Organzin 18/20 ds.,
nach Muster Nr. 261, lieferbar per Januar 1908, zu 75 Fr.
25 Cts., franko Mailand.
Die Parteien sind darüber einig, daß die Bestellungen nach
Maßgabe der Zürcher Platz Usanzen für den Handel in roher
Seide ausgeführt werden sollten. Diese Usanzen enthalten über
die Abnahme der Ware u. a. folgende Bestimmungen:
25. Für refüsierte Lieferungsware ist der Käufer berechtigt,
Ersatz zu beanspruchen, und auch gehalten, solchen in kontraktge
mäßer Ware anzunehmen.
Der Verkäufer hat aber auch das Recht, innerhalb acht Tagen
eine ebenbürtige Ware gleichen Titres und Zwirnes zu lie
fern...."
28. Abs. 1: Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den
Käufer zur Annullierung des auf den betreffenden Termin ent
fallenden Quantums, insoweit nicht nachgewiesene höhere Gewalt
an der Verspätung schuld ist.
Abs. 3: Ist die Lieferungsfrist nicht auf einen bestimmten
Tag festgesetzt, so wird eine Überschreitung derselben von fünf
Tagen toleriert.
Gemäß nachträglicher Vereinbarung des Beklagten mit den Ver
tretern der Klägerin in Zürich waren von jedem Ballen der beiden
Bestellungen 30 Musterflotten an die Seidentrocknungsanstalt in
Mailand zur Prüfung und zur Verfügung des dortigen Vertreters
des Beklagten zu senden. Dieser Vereinbarung kam die Klägerin
tatsächlich nach, der Beklagte aber beanstandete auf Grund der ihm
von Mailand übermittelten Prüfungs Zettel die sämtlichen Ballen
wegen Qualitätsmängeln und anerkannte auch die Muster einzelner,
ihm hierauf anerbotener Ersatzballen nicht als vertragsgemäß.
Mit ihrer beim Handelsgericht Zürich eingereichten Klage be
langt nun die Klägerin den Beklagten auf Abnahme der Ware,
welche sie bei zwei Privatfirmen in Lyon auf ihren Namen einge
lagert hatte, gegen Bezahlung des vertraglich vorgesehenen Kauf
preises. Durch gerichtliche Expertise wurden 13 der Seidenballen
(J. C. Nr. 1027, 1029, 1032, 1033, 1034, 1035, 1036 und
1040 der Cevennes Organzin, und C. P. T. Nr. 268, 275,
293, 295 und 298 der Espagne Organzin) als musterkonform
und empfangbar bezeichnet, worauf die Klägerin ihren Anspruch
auf diese Ballen beschränkte und dieselben zur Feststellung des Kon
ditionsgewichts in die Seidentrocknungsanstalt Zürich einlieferte.
Das Handelsgericht hat die Klage mit Bezug auf die in Dis
positiv 1 seines vorstehenden Urteils aufgeführten 12 Ballen (mit
Ausnahme von C. P. T. Nr. 298) gutgeheißen.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der
Streitsache ist gegeben; auch die einzig zweifelhafte Voraussetzung
der Anwendbarkeit eidgenössischen Rechts trifft zu. Allerdings würde
die Bestimmung der streitigen Kaufverträge, daß die Ware franko
Mailand zu liefern sei, an sich insofern wenigstens Mailand
zufolge dieser Bestimmung als Erfüllungsort der Verträge anzu
sehen sein sollte für die Unterstellung derselben unter das dor
tige (ausländische) Recht sprechen. Allein anderseits fällt in Be
tracht, daß die Verträge in der Schweiz abgeschlossen worden sind,
und daß die Klägerin sich in der Klagebegründung neben den zür
cherischen Platz Usanzen für den Handel in roher Seide, die freilich
nicht etwa als selbständige örtliche Rechtsquelle, sondern nur als
generell bestimmter Bestandteil des Vertragsinhaltes aufzufassen
sind (vergl. AS 34 II Nr. 75 Erw. 2 S. 640), unwiderspro
chen auch auf SOR (Art. 267 und 268) berufen hat. Danach
darf unbedenklich angenommen werden, daß die Parteien ihr Ver
tragsverhältnis tatsächlich dem schweizerischen Rechte haben unter
stellen wollen, und dies ist feststehender Praxis gemäß für dessen
Anwendbarkeit entscheidend (siehe Th. Weiß, Berufung, S. 13 ff.).
Der Beklagte stützt sein Begehren um gänzliche Abwei
3. -
sung der Klage, welche auf teilweise Erfüllung der beiden Kauf
verträge (hinsichtlich der 13 in der Zürcher Seidentrocknungs
anstalt befindlichen Seidenballen) geht, heute, unter Anerkennung
der vorinstanzlichen Feststellungen über die vertragsgemäße Qualität
dieser Ware, noch auf die nachstehend erörterten zwei Einreden.
a. Er wendet zunächst ein, die Klägerin selbst habe die Verträge
insofern nicht gehalten, als sie die Seidenballen nicht, wie als for
melle Vertragsbedingung vereinbart worden sei, der Seidentrock
nungsanstalt in Lyon zu seiner Verfügung eingeliefert, sondern
auf ihren eigenen Namen anderweitig eingelagert habe. Dieser Ver
tragsinhalt sei in der Klagebegründung ausdrücklich angegeben und
durch die Behaftung der Klägerin bei dieser Angabe, in der Rechts
antwort, zur aktengemäßen Tatsache erhoben worden; folglich habe
sich das Handelsgericht, indem es annehme, daß jenes Verhalten
der Klägerin keine ihr zum Nachteil gereichende Vertragsverletzung
bedeute, einer Aktenwidrigkeit schuldig gemacht. Allein diese Auf
fassung der Vorinstanz rechtfertigt sich jedenfalls aus der Erwägung,
daß die fragliche Vertragsbestimmung bei der gegebenen Aktenlage
überhaupt keine Rolle spielt, da der Beklagte die Abnahme der strei
tigen Ware feststehendermaßen nicht etwa wegen der Unterlassung
ihrer Einlieferung bei der Lyoner Seidentrocknungsanstalt, sondern
vielmehr wegen der nunmehr erledigten Bemängelungen ihrer Qua
lität verweigert hat.
b. Zur Begründung der Verweigerung der Vertragserfüllung
macht der Beklagte ferner noch geltend, die Klägerin habe ihrerseits
die vertragliche Leistung nicht in gehöriger Weise angeboten, d. h.
sich zur Lieferung der Ware niemals bereit erklärt. Nun ist aber
in der vereinbarungsgemäßen Sendung der Musterflotten ein-
wenn auch bedingtes Lieferungsangebot der Klägerin zu erblicken
Es handelt sich dabei, wie heute nicht mehr bestritten ist, um sog.
Ausfallsmuster, welche eine Prüfung mit Entscheid über die An
nahme der lieferungsbereiten Ware, der Lieferung selbst vorgängig,
ermöglichen sollen. Die Sendung dieser Muster kündigte somit die
Lieferungsbereitschaft der Klägerin an, und wenn dabei die Aus
führung der Lieferung selbst auch noch vom Ergebnis der Muster
prüfung des Beklagten abhing, so vermochte dieser Umstand doch
offenbar die Rechtswirksamkeit des Lieferungsangebotes als solchen
nicht zu beeinflussen für den hier tatsächlich eingetretenen Fall,
daß sich die Annahmeverweigerung des Beklagten als unbegründet
erweisen sollte. Die Klägerin brauchte daher dieser Annahmever
weigerung gegenüber nach Maßgabe der bestehenden Praxis zur
Wahrung ihrer vertragsgemäßen Ansprüche keine weitern Schritte
zu tun; insbesondere war sie angesichts der bestimmten Erklärung
des Beklagten, die Ware nicht anzunehmen, wonach jede weitere
Maßnahme als zwecklos erschien, weder zur reellen, noch auch,
entgegen der Annahme der Vorinstanz, zu einer wörtlichen Anbie
tung der Seidenballen selbst verpflichtet. Es wäre bei dieser Sach
lage vielmehr Aufgabe des Beklagten gewesen, zur Rechtfertigung
seines Standpunktes den Nachweis zu erbringen, daß die Klägerin
in Wirklichkeit, trotz den vereinbarungsgemäßen Musterflottensen
dungen, zur Lieferung der gesamten Ware doch nicht bereit gewesen
sei. Hiefür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor; gegenteils spricht
der vom Handelsgericht hervorgehobene Umstand, daß die Realiste
rung der Kaufverträge zufolge des Preisrückgangs der verkauften
Ware nach dem Vertragsabschlusse im besonderen Interesse der
Klägerin lag, entschieden für die Ernstlichkeit des fraglichen Liefe
rungsangebotes. Dieses Lieferungsangebot war somit rechtsgenüglich,
sofern es rechtzeitig im Sinne der Verträge erfolgte, und hierüber
herrscht, außer, was den Warenballen C. P. T. Nr. 298 betrifft
kein Streit. Mit Bezug auf die übrigen 12 Warenballen ist daher
der Entscheid des Handelsgerichts, in Abweisung der Berufung
des Beklagten, zu bestätigen.
4.
Bei Beurteilung der Frage, ob der Ballen C. P. T.
Nr. 298 verspätet angeboten worden sei, gegen deren Bejahung
seitens der Vorinstanz sich die Berufung der Klägerin richtet,
ist davon auszugehen, daß die Musterflotten dieses Ballens, welcher
auf Ende Januar 1908 lieferbar war, feststehendermaßen am
5. Februar 1908 bei der Seidentrocknungsanstalt Mailand ein
gegangen und von dieser begutachtet worden sind. Ferner ist unbe
stritten, daß die in der Übersendung der Musterflotten liegende
Warenanbietung als rechtzeitig erfolgt nur angesehen werden kann,
sofern die Lieferung des Ballens selbst nach der ordnungsgemäß
erledigten Prüfung dieser Flotten noch innert der vertragsgemäßen
Lieferfrist möglich war. Streit herrscht nur darüber, wie diese Frist
und ihre Einhaltung zu bestimmen sei. Die Klägerin macht geltend,
daß ihr nach Maßgabe des 28 Abs. 3, in Verbindung mit 2
Abs. 2 der Zürcher Platz Ufanzen für den Handel in roher Seide
eine Respektfrist von insgesamt 13 (5 8) Tagen über den
Bestellungstermin von Ende Januar hinaus zu Gebote gestanden
habe und daß sie diese Frist hätte einhalten können, da die Sen
dung des Ballenrestes von Lyon nach Mailand innert der nach
der Flottenprüfung vom 5. Februar noch verbleibenden Fristdauer
möglich gewesen wäre. Sie nimmt also selbst nach der Ver
tragsauslegung ihres Zürcher Vertreters im Schreiben an sie vom
15. Januar 1908 offenbar mit Recht an, daß die vertragliche
Lieferungsbedingung: lieferbar per Januar franko Mailand auch
den Transport der Ware nach Mailand auf den fixierten Liefe
rungstermin in sich schließe. Nun kann aber jener Fristbemessung
nicht beigepflichtet werden; denn die 8tägige Nachfrist des 25
Abs. 2 der Platz Usanzen könnte nur in Betracht fallen, wenn es
sich beim streitigen Warenballen um Ersatzware, d. h. um den
Ersatz eines zuvor zurückgewiesenen Ballens handeln würde. Der
Nachweis dieser Voraussetzung, welcher der Klägerin oblag, geht
jedoch aus den Akten nicht hervor; die Klägerin hat vielmehr jede
nähere Aufklärung über die Stellung dieses Ballens im Rahmen
des ganzen Vertragsverhältnisses unterlassen. Ist aber demnach
nur mit der 5tägigen Respektfrist des 28 Abs. 3 der Platz
Usanzen zu rechnen, so liegt die Verspätung des Lieferungsange
botes auf der Hand, indem diese Frist ja am Tage des Eintreffens
der Musterflotten in Mailand zu Ende ging. Übrigens ist nach
den Akten anzunehmen, daß der Klägerin auch die Einhaltung der
gemäß 25 Abs. 2 verlängerten Frist nicht möglich gewesen wäre,
da der Transport des Seidenballens von Lyon nach Mailand laut
Angabe im mehrerwähnten Schreiben des Vertreters der Klägerin
vom 15. Januar 1908 10 12 Tage beansprucht hätte, während
diese verlängerte Frist ja nur 8 Tage (vom 5. Februar an) be
tragen hätte. In diesem Sinne erweist sich auch die Berufung der
Klägerin als unbegründet;
erkannt:
Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen, und es
wird damit das Urteil des Zürcher Handelsgerichts vom 12. Mai
1909 in allen Teilen bestätigt.