- Arteil vom 8. Oktober 1909 in Sachen
Müller-Pöll, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Schweizerische Mobiliarversicherungsgesellschaft, Kl. u. Ber. Bekl.
Der Grundsatz des Art. 59 OR, wonach der Zivilrichter an eine Frei
sprechung durch das Strafgericht nicht gebunden ist, gilt allgemein
für die Beurteilung der Schadenersatzpflicht aus unerlaubten Hand
lungen nach Massgabe der Art. 50 ff. OR.
A. Durch Urteil vom 20. April 1909 hat die II. Appella
tionskammer des zürcherischen Obergerichts erkannt:
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3255 Fr. nebst
Zins zu 4% vom 4. April 1903 bis 9. November 1908 von
3200 Fr., und vom 3. November 1903 bis 9. November 1908
von 55 Fr., und zu 5 % von 3255 Fr. vom 10. November
1908 an zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt und
begründet: die Klage abzuweisen und die Klägerin zu den Prozeß
kosten und einer Parteientschädigung an die Beklagte zu verur
teilen.
C. Die Klägerin hat in ihrer Antwort auf die Berufung
den Antrag gestellt: Die Berufung abzuweisen und das angefoch
tene Urteil vollinhaltlich zu bestätigen unter Kosten und Entschä
digungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 24. Dezember 1902, morgens 1 ½ Uhr, brannte
in Ober Winterthur ein im Eigentum der Frau Barbara Ruggli
stehender Schopf nieder, worin ein Maskenlager aufbewahrt worden
war, das dem Ehemann der beklagten Frau Johanna Müller Pöll
gehörte und das dieser bei der Klägerin, der Schweizerischen Mobiliar
versicherungsgesellschaft in Bern, für 3200 Fr. versichert hatte.
Das Maskenlager verbrannte gänzlich, und der Ehemann der Be
klagten erhielt am 4. April 1903 von der Klägerin als Ver
sicherungssumme 3200 Fr. ausbezahlt. Von Anfang an wurde
böswillige Brandstiftung vermutet. Die Untersuchung führte zu
einer Anklage gegen die Beklagte wegen Anstiftung zur Brand
stiftung. Die Angeklagte wurde aber vom Schwurgericht am
- Juni 1908 freigesprochen. Mit der vorliegenden Klage behauptet
nun die Klägerin trotz der schwurgerichtlichen Freisprechung der
Beklagten, daß diese einen gewissen Johann Gratl laut dessen Aus
sage zum Anzünden des Schopfes verleitet habe, und verlangt von
der Beklagten, gestützt auf die Art. 50 ff. und im besondern
Art. 60 OR als Schadenersatz einen Betrag in der Höhe der
dem Ehemann Müller vergüteten 3200 Fr. samt 55 Fr. für die
ihr aus dem Brandfall erwachsenen Bemühungen. Die beiden kan
tonalen Instanzen haben die Klageforderung zugesprochen, mit Zins
zu 4 % für die Zeit von jener Vergütung beziehungsweise jenen
Bemühungen an bis zur Klageinreichung (9. November 1908
und zu 5% von da an. In der Begründung ihrer Entscheide
weisen sie zunächst die von der Beklagten erhobene Einrede zurück,
es liege infolge des schwurgerichtlichen Urteils für den Zivilrichter
res judicata vor und dieser könne die Frage, ob die Beklagte den
Gratl tatsächlich zum Anzünden des Schopfes angestiftet habe,
nicht mehr selbständig prüfen. Sodann gelangen sie auf Grund
solcher Prüfung zur Bejahung der Anstiftung.
2. Die Berufung ist zunächst insoweit unbegründet, als die
Beklagte behauptet, der kantonale Zivilrichter sei bei der Beurtei
lung der gegen sie geltend gemachten Entschädigungsforderung an
den Freispruch der Geschwornen vom 3. Juni 1908 gebunden
gewesen und hätte daher die Klage schon wegen res judicata ab
weisen sollen. Eine solche Präjudizialität des freisprechenden Straf
urteils besteht für den kantonalen Zivilrichter jedenfalls kraft Bun
desrechtes nicht und namentlich auch nicht in dem Sinn, daß das
Strafurteil für ihn maßgebend wäre in Hinsicht auf die Frage,
ob die rechtswidrige Handlung, aus der neben dem Straf auch
der Zivilanspruch erwächst, tatsächlich begangen worden sei oder
nicht. Mit Unrecht beruft sich die Beklagte für das Gegenteil
darauf, daß der Art. 59 OR, indem er erklärt, der Zivilrichter sei
an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden, blos
auf die Art. 56, 57 und 58 verweist. Daraus ist nicht zu schließen,
daß nun umgekehrt eine Gebundenheit des Zivilrichters insoweit
besteht, als es sich nicht um die genannten drei Artikel handelt.
Wie vielmehr die Vorinstanz zutreffend ausführt, will der Art. 59
den Grundsatz der Nichtpräjudizialität des freisprechenden Straf
urteils für die drei Fälle der Art. 56 bis 58 bloß noch ausdrücklich
hervorheben, weil diese Fälle nach ihrer besondern Natur am ehesten
zu Zweifeln Anlaß geben könnten. Das Gesetz erwähnt nämlich
in diesen Artikeln Rechtsbegriffe (den der Notwehr und der vor
übergehenden und dauernden Unzurechnungsfähigkeit), die vor allem
im Strafrecht von Bedeutung sind, was die Meinung nahe legen
könnte, daß wenigstens bei ihrer Anwendung der Zivilrichter sich
an die Auffassung des Strafrichters zu halten habe. Nach dem
Die an dieser Stelle des bundesgerichtlichen Urteils eingeschaltete
Wiedergabe ihrer einschlägigen Ausführungen ist hier, weil für die
Publikation dieses Entscheides unerheblich, weggelassen.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Gesagten ist also dem Art. 59 keine einschränkende, sondern eine
ausdehnende Auslegung zu geben und der darin ausgesprochene
Satz, daß der Zivilrichter an das freisprechende Strafurteil nicht
gebunden sei, als allgemeiner Grundsatz für die Schadenersatzpflicht
aus unerlaubten Handlungen zu betrachten. Dies hat denn auch
schon die bisherige Praxis getan (siehe namentlich AS 33 II
S. 95), und in diesem Sinne ist nun auch der dem Art, 59 ent
sprechende Art. 1066 des Entwurfes eines revidierten Obliga
tionenrechtes abgefaßt. Somit verletzen die Vorentscheide Bundes
recht nicht, wenn sie die Frage, ob die Beklagte den Gratl durch
Überredung und Versprechungen zum Anzünden des Schopfes an
gestiftet habe, selbständig untersuchen und beurteilen.
3. Ebensowenig verstößt die Art und Weise, wie dies ge
schehen ist, irgendwie gegen Bundesrecht. Die tatsächlichen Fest
stellungen der Vorinstanz und der daraus durch Indizienbeweis
gezogene Schluß auf die Anstiftungshandlung weisen in keinem
Punkte eine Aktenwidrigkeit oder eine bundesrechtlich anfechtbare
Würdigung des Beweisergebnisses auf. Daß endlich der Rechts
begriff der Anstiftung des Art. 60 OR rechtsirrtümlich aufgefaßt
worden sei, behauptet die Berufungsklägerin mit Grund selbst nicht.
Und ebensowenig hat sie gegen die zutreffende Berechnung des
Schadens etwas eingewendet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April
1909 in allen Teilen bestätigt.