- Arteil vom 14. Mai 1909 in Sachen
Müller, Bekl. u. Ber. Kl. gegen de Chollet, Kl. u. Ber. Bekl.
Tauschvertrag: Rechtsstellung der die Sache, welche sie tauschweise
erworben hat, wegen ihrer Mängel zurückbietenden Partei (Art. 273
OR). Bemessung ihres Schadenersatzanspruchs.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 12. Dezember 1908 hat das Ober
gericht des Kantons Luzern erkannt:
Der Beklagte habe dem Kläger 2400 Fr. nebst Zins zu 5%
seit 2. September 1907 zu bezahlen. Mit ihren abweichenden
Begehren seien die Parteien abgewiesen."
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Be
gehren, es sei das obergerichtliche Urteil in dem Sinne abzuändern,
daß die Klage abgewiesen werde, unter Kostenfolge für den Kläger.
C. Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des obergerichtlichen Urteils, unter Kostenfolge, ange
tragen;
in Erwägung:
- Am 25. Juli 1907 schrieb der Beklagte Emanuel Müller,
auf Großhof in Kriens, dem Kläger Henry de Chollet, Pferde
händler in Guintzet bei Freiburg, der siebenjährige Cob , den er
in des Klägers Stall (bei einem Besuche vom 24. Juli) gesehen
habe, gefalle ihm gut und er würde ihn kaufen, sous la condi
tion que vous prendriez comme échange un cheval présumé
pur sang, 4 ans et ½, 1 m 55, sain et net pour le prix de
1200 frs. ou, en autres mots, je vous donnerais le cheval et
1200 frs. en espèce . Der Kläger antwortete mit Telegramm
vom 27. Juli : Accepte si donnez 1400 retour, suis d accord,
expédierai cheval lundi et ferai prendre l autre. Mit Brief
vom gleichen Tage, der sich offenbar mit dem Telegramm des
Klägers kreuzte, fragte der Beklagte den Kläger noch an, ob
Cob mit Automobilen und elektrischem Tram vertraut sei, und
erklärte, wenn der Kläger hiefür Garantie leisten könne, sei er be
reit de vous céder le hongre de 4 ans et payer en outre
1300 frs. . Daraufhin ließ der Kläger ohne weitere Erklärung
am 29. Juli durch einen Knecht sein Pferd Cob nach Kriens
bringen und das Pferd des Beklagten, Alezan , dort abholen.
Am 31. Juli sodann telegraphierte der Kläger dem Beklagten:
Rentrant aujourd hui trouve votre Alezan mis en mon ab
sence en fourrière pour œil gauche pas en ordre. Veuillez
envoyer expert ou reprendre cheval contre douze cents
francs . Der Beklagte antwortete telegraphisch: Prendrai toute
garantie pour œil et enverrai professeur Schwendimann
und sprach dem Kläger mit Brief vom 1. August unter Versiche
rung seines guten Glaubens sein Bedauern aus über l incident
qui s est produit avec l échange de mon cheval". Auf die
Feststellung des Experten Prof. Schwendimann, daß das Pferd
am grauen Star leide und auf dem linken Auge ganz erblindet
sei, schrieb er dem Kläger am 4. August, er halte sich nach diesem
Befund selbstverständlich für verpflichtet, das Pferd zurückzunehmen,
könne jedoch nicht in die vom Kläger gestellte Bedingung (Tele
gramm vom 31. Juli) einwilligen, sondern müßte, wenn sich keine
andere Lösung finden lasse, verlangen, daß auch der Kläger sein
Pferd zurücknehme. Der Kläger antwortete am 5. August, er halte
den Beklagten durchaus für gutgläubig, könne aber deswegen sein
eigenes Pferd, das er ihm verkauft habe, nicht zurücknehmen,
gegen sei er aus Entgegenkommen bereit, dessen Preis um 100 Fr.
herabzusetzen, sodaß der Beklagte ihm statt der vereinbarten 2500 Fr.
r 2400 Fr., nebst 39 Fr. 20 Cts. Transportkosten, zu be
zahlen hätte. Der Beklagte lehnte jedoch diesen Vorschlag ab und
hielt an dem Begehren fest, daß auch der Kläger sein Pferd Cob
zurücknehmen müsse, indem er sich auf den Standpunkt stellte, es
liege ein Tauschgeschäft vor, das mit der berechtigten Zurückbietung
des einen Pferdes ( Alezan ) als Ganzes hinfällig geworden sei.
Demgemäß nahm er tatsächlich das Pferd Alezan zurück und
stellte dem Kläger das Pferd Cob zur Verfügung. Der Kläger
aber ging darauf nicht ein, sondern erhob im Oktober 1907 die
vorliegende Klage auf Bezahlung eines Betrages von 2500 Fr.,
als Kaufpreis für das Pferd Cob . In seiner Rechtsantwort
bestritt der Beklagte diese Forderung im vollen Umfange, eventuell,
unter Hinweis auf den Brief des Klägers vom 5. August, soweit
sie 2400 Fr. übersteige; dagegen erklärte er sich für den Fall der
Klageabweisung bereit, dem Kläger die Transportkosten von 39 Fr.
20 Ets. zu ersetzen. Die beiden kantonalen Instanzen haben die
Klage gemäß dem Eventualstandpunkte des Beklagten im Betrage
von 2400 Fr. gutgeheißen.
2. Die Parteien haben im Prozesse übereinstimmend den
Standpunkt eingenommen, daß das zwischen ihnen abgeschlossene
Rechtsgeschäft nicht als Tauschvertrag, sondern als doppelter Kauf
vertrag aufzufassen sei. Ihr Streit dreht sich bloß um die gegen
seitige Beziehung der beiden Käufe: Der Kläger behauptet, sie
seien, abgesehen von der bei ihrem Abschlusse in Betracht gezoge
nen Verrechnung der Kaufpreise, von einander durchaus unab
hängig, sodaß durch die Wandelung des einen (um das Pferd
Alezan ) die Verbindlichkeit des andern (um das Pferd Cob
auf den sich die Klageforderung stütze, nicht berührt werde. Der
Beklagte dagegen macht geltend, er habe den Kauf des Pferdes
Cob ausdrücklich an die Bedingung geknüpft, daß der Verkauf
des Pferdes Alezan zustande komme, und es sei deshalb mit
der Nichterfüllung dieser Bedingung auch jener Kauf hinfällig ge
worden.
Allein dieser Auffassung über die rechtliche Subsumtion des
gegebenen Tatbestandes, an welche der Richter trotz der grund
sätzlichen Übereinstimmung der Parteien nicht gebunden ist, kann,
im Gegensatz zu den kantonalen Instanzen, nicht beigepflichtet
werden. In seinem Briefe vom 25. Juli 1907, welcher die Ver
tragsofferte enthält, hat der Beklagte den dem Kläger angebotenen
Vertrag ausdrücklich als échange (Tausch) bezeichnet und dessen
Inhalt dahin präzisiert, das Pferd Cob des Klägers solle
gegen das Pferd Alezan des Beklagten, nebst 1200 Fr. in bar,
ausgetauscht werden. Ferner spricht der Beklagte auch noch in
seinem Schreiben vom 1. August 1907 vom Tausch seines Pfer
des. Und der Kläger ist dieser Qualifikation des Geschäftes nicht
nur nicht entgegengetreten, sondern hat sie durch sein Verhalten un
zweideutig gebilligt. Denn in seiner Antwortdepesche vom 27. Juli
1907 fordert er für sein Pferd nicht einen selbständig bestimmten
Kaufpreis, sondern gibt, entsprechend der erwähnten Tauschofferte
des Beklagten, lediglich den Betrag des von ihm neben dem Pferd
des Beklagten beanspruchten Aufgeldes an, auf welches sich dann
auch, nach dem klägerischerseits stillschweigend gebilligten Inhalte
des Schreibens des Beklagten vom gleichen Tage, die endgültige
Einigung der Parteien bezog. Bei dieser Sachlage erscheint die
Annahme der Vorinstanz, die Parteien hätten die Leistung eines
jeden Kontrahenten in Geld angeschlagen und sich auf dieser Grund
lage geeinigt, als tatsächlich unzutreffend. Gegenstand der Verein
barung bildeten nach den hervorgehobenen Momenten vielmehr die
beiden im Sinne des Eigentumswechsels gegen einander auszutau
schenden Pferde nebst deren Wertdifferenz, welche der Veräußerer
des minderwertigen Pferdes seiner Leistung in Geld beizufügen
hatte. Der Wille der Parteien beim Vertragsabschluß war also
unverkennbar in erster Linie und hauptsächlich auf den Austausch
der beiden Pferde gerichtet. Damit aber ist das wesentliche Merk
mal des Tauschvertrages erfüllt, nach welchem, im Gegensatz zum
Kaufvertrage, nicht eine Ware gegen Geld (bezw. eine an Zah
lungsstatt erfolgende anderweitige Leistung), sondern eine Ware
gegen eine andere Ware zu Eigentum übertragen werden soll,
wobei eine Geldleistung nur akzessorisch, neben der einen Waren
leistung, in Betracht fallen kann. Gerade dieser Vertragstypus
entspricht eben der vom Beklagten zutreffend als Bedingung des
Vertrages erwähnten und auch vom kantonalen Richter in diesem
Sinne anerkannten Abhängigkeit der Sachleistung des Beklagten
von derjenigen des Klägers. Da nun dem Beklagten sein Tausch
objekt wegen eines Mangels, unbestrittenermaßen mit Grund, zu
rückgegeben worden ist, so war der Kläger als dadurch geschädigter
Vertragsteil gemäß Art. 273 OR berechtigt, nach seiner Wahl
entweder Schadenersatz zu verlangen oder sein eigenes Tauschobjekt
zurückzufordern. Folglich kann die eingeklagte Geldforderung, mit
deren Geltendmachung der Kläger, wie übrigens schon vor dem
Prozesse, die Alternative der Zurücknahme des vom ihm geleisteten
Pferdes Cob abgelehnt hat, nur als Schadenersatzanspruch im
Sinne jener Gesetzesbestimmung berücksichtigt werden. Dem steht
die abweichende rechtliche Begründung der Forderung in der Klage
selbst als Kaufpreis des Pferdes Cob nicht entgegen,
da die für ihre Beurteilung relevanten tatsächlichen Momente auch
in jener Begründung gegeben sind. Der fragliche Schadenersatz
umfaßt nämlich jedenfalls denjenigen Wertbetrag, den der Kläger
bei vertragsmäßiger Leistung des Beklagten aus dem Vertrage er
langt hätte, also den in Geld veranschlagten Wert des ihm zu
Eigentum zu übergebenden mängelfreien Pferdes Alezan nebst
dem vereinbarten Aufgeld , und aus diesen beiden Faktoren
der Kläger auch seine Kaufpreisforderung abgeleitet. Somit ist der
vorinstanzliche Klagezuspruch, dessen Quantitativ an sich heute nicht
mehr streitig ist, auch in Anwendung des Art. 273 OR ohne
weiteres zu bestätigen;
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das
Urteil des luzernischen Obergerichts vom 12. Dezember 1908 in
allen Teilen bestätigt.