- Arteil vom 1. Mai 1909 in Sachen
Bühler, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Herrmann, Kl. u. Ber. Bekl.
Haftung für Werkschaden: Art. 67 OR. Vorbehaltlose Kausalhaftung.
Fehlerhafte Hersteltung eines Wohngebäudes. Die Haftung er
streckt sich auf alle tatsächlich vorhandenen Bestandteile des Ge
bäudes (hier: einen mangelhaft befestigten Leiterhaken an einem
Dachtürmchen). Das für diesen Gebäudemangel kausale Verschulden
einer Drittperson schliesst die Haftung des Eigentümers gegenüber
dem Geschädigten nicht aus. Entschädigungsbemessung: Art. 51
u. 52 in fine OR.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 22. Oktober 1908 hat die II. Ab
teilung des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
über folgende Klagebegehren:
- Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, der Klägerin
für sich und namens sie handelt, für die ökonomischen Folgen des
am 9. November 1906 erfolgten Todes des Albert Herrmann, des
Ehemannes der Klägerin und Vaters der Kinder Marie Martha
und Albert Gottfried Herrmann, Schadenersatz zu leisten, unter
Kostenfolge.
- Es sei die der Klägerin für sich und namens sie handelt
zuzusprechende Entschädigung gerichtlich auf 11,000 Fr. festzusetzen,
unter Kostenfolge.
Eventuell: Es
sei diese zu sprechende Entschädigung gerichtlich
festzustellen, unter Kostenfolge.
- Es sei der Beklagte zur Verzinsung der in vorstehenden
Rechtsbegehren erwähnten Entschädigung zu verurteilen, und zwar
à 5% seit dem 9. November 1906, unter Kostenfolge;
erkannt:
1....
- Das erste Klagsbegehren ist zugesprochen.
- Das zweite Klagsbegehren ist zugesprochen für einen Be
trag von 5400 Fr., soweit es weiter geht, ist es abgewiesen.
- Das dritte Klagsbegehren wird zugesprochen, soweit es den
Zins zu 5% seit dem 9. November 1906 vom zugesprochenen
Betrage von 5400 Fr. betrifft.
- Der Beklagte ist zu den klägerischen Kosten verurteilt, be
stimmt auf 700 Fr.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
den Anträgen:
- Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klägerin mit
ihren sämtlichen Rechtsbegehren abzuweisen.
- Eventuell sei der eingeklagte Anspruch auf 2000 Fr. herab
zusetzen.
- Die Klägerin sei zu allen Prozeßkosten des Beklagten zu
verurteilen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be
klagten die schriftlich gestellten Berufungsanträge erneuert. Der
Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des kantonalen Urteils angetragen;
in Erwägung:
- Der Beklagte Dr. M. Bühler ist Eigentümer des im
Jahre 1892 erbauten Hauses Schwarzthorstraße 38 in Bern.
Eine Ecke dieses Hauses, das er selbst bewohnt, ist turmartig
ausgestaltet und trägt ein entsprechend steilaufsteigendes Schiefer
dach. Im Spätherbst 1906 beauftragte der Beklagte den Dach
deckermeister Wälti, gemeinsam mit dem Spenglermeister Weiß,
beide in Bern, das Dach des Hauses zu untersuchen und alle not
wendigen Reparaturen daran vorzunehmen. In Ausführung dieses
Auftrages betraute Wälti seinen, im Dezember 1875 geborenen
Arbeiter Albert Herrmann, den Ehemann der Klägerin, am 9. No
vember 1906 damit, die Eck und Gratbleche des Haustürmchens
neu anzustreichen. Herrmann bestieg mit Leiter, Farbenkessel und
Pinsel zunächst die flachere Dachpartie, um von hier aus das
Schieferdach des Türmchens zu erreichen. Zu diesem letztern Zwecke
hängte er seine Leiter an einen der im obern Teil des Schiefer
daches angebrachten Leiterhaken und betrat die Leiter. Im gleichen
Augenblick aber gab der Leiterhaken nach und Herrmann stürzte
aus der Dachhöhe von zirka 15 m zur Erde, wo er mit gebro
chenem Schädel tot liegen blieb. Über die Ursache dieses Unfalls
ereignisses hat die Vorinstanz auf Grund eines polizeilich einge
holten Gutachtens des Spenglermeisters Weiß unangefochten fest
gestellt: Am fraglichen Leiterhaken fehlte die sogen. Auflage (das
winkelförmig umgebogene obere Ende zum Anhängen des Hakens
am Dachgebälk) vollständig; sie war schon vor der Anbringung
des Hakens abgeschlagen worden. Der Haken war lediglich mit
einem 5 cm langen geschmiedeten Nagel befestigt. Diese Befesti
gungsart war, nach Ansicht des Experten, ein furchtbarer Leicht
sinn des s. Zt. mit dem Befestigen des Hakens betrauten Ar
beiters: Es geschah das aus lauter Bequemlichkeit, indem an der
Stelle oben am Turm die Eckrofen zusammen kamen und betref
fender Arbeiter damals, beim Neueindecken des Hauses, die Mühe
scheute, entweder am Holz auszuschneiden, zum richtigen Ein
hängen des Leiterhakens, oder überhaupt für die solidere Befesti
gung auf irgend eine andere Art und Weise. Der Haken wurde
seit der Erstellung des Hauses noch nie gebraucht, da bei Tür
men wegen ihrer Steilheit Reparaturen allgemein viel weniger
vorkommen, als bei flachen Dächern. Sobald Herrmann die Leiter
angehängt hatte, mußte, nach Angabe des Experten, beim Bewegen
des Leiterhakens der Kopf des Nagels nachgeben, und die Folge
davon war, daß der Haken herunterfiel.
Mit der vorliegenden Klage macht die (ebenfalls im Jahre 1875
geborene) Witwe des Verunglückten, Verena Lina Herrmann Müller,
für sich und die ihrer Ehe mit jenem entsprossenen zwei Kinder
Marie Martha, geb. 1897, und Albert Gottfried, geb. 1902,
wegen des Todes des Ehemannes und Familienvaters gegen den
Beklagten als Hauseigentümer gestützt auf Art. 67, in Verbin
dung mit Art. 52 OR, eine Schadenersatzforderung geltend, deren
Betrag sich heute, entsprechend dem von der Klagepartei nicht wei
tergezogenen Entschädigungszuspruch der Vorinstanz, laut Fakt. A
oben, noch auf insgesamt 5400 Fr., nebst 5% Zins seit dem
Unfallstage, beläuft. Der Arbeitgeber des Verunglückten, Dach
deckermeister Wälti, unterstand zur Zeit des Unfalls der Haft
pflichtgesetzgebung nicht, dagegen hatte er seine Arbeiter bei der
Gesellschaft La Préservatrice in Paris gegen Unfall versichert.
Die Klägerin hatte deshalb zunächst von dieser Gesellschaft eine
Entschädigung von 6000 Fr. zu erlangen versucht, die Gesellschaft
hatte jedoch, unter Hinweis auf die Haftung des Hauseigentümers,
vorläufig jede Zahlungsleistung abgelehnt und war in der Folge
als Garantin Wältis einem von diesem am 23. März 1907 mit
der Klägerin abgeschlossenen Vergleiche beigetreten, welcher in der
Hauptsache folgenden Inhalt hat: Die Klägerin verpflichtete sich,
den Ersatz des ihr und den Kindern aus dem Tode des Verun
glückten erwachsenen Schadens ohne Rücksicht auf ihre Ansprüche
gegenüber Wälti auf dem Prozeßwege vom Beklagten zu verlangen.
Dagegen soll dieser Prozeß auf Rechnung und Gefahr Wältis
geführt werden; überdies ging Wälti die Verpflichtung ein, seiner
seits der Klägerin für die Zeit vom Unfallstage bis zum Prozeß
ausgange eine monatliche Rate von 40 Fr., sowie im Falle ihres
Unterliegens oder quantitativ geringern Obsiegens eine Entschädi
gung bis zum Gesamtbetrage von 6000 Fr. auszurichten.
Der Beklagte Dr. Bühler hat in grundsätzlicher Bestreitung des
Klageanspruchs die nachstehenden, vor Bundesgericht aufrecht er
haltenen Einwendungen erhoben:
a) Art. 67 OR treffe vorliegend schon deshalb nicht zu, weil
der verhängnisvolle Leiterhaken keinen wesentlichen, d. h. Wohnungs
zwecken dienenden, Bestandteil des Gebäudes darstelle, gegen dessen
Eigentümer sich die Klage richte.
b) Nach der von der Klägerin selbst angerufenen Feststellung
Gutachten Weiß
über die Art der Befestigung jenes Hakens
sei der streitige Unfall auf eine direkt strafbare Handlung eines
Dritten zurückzuführen, angesichts welcher die Haftbarkeit des Haus
eigentümers zessiere.
c) Übrigens sei der Unfall nur dadurch möglich geworden, daß
der den Haken haltende Nagel verrostet gewesen und deshalb ge
brochen sei. Dieser, auf den natürlichen Einfluß der Witterung
zurückzuführende Mangel aber hätte eben durch die vom Hauseigen
tümer angeordnete Untersuchung und Reparatur des Daches fest
gestellt und gehoben werden sollen. Wenn nun der Unfall gerade
bei der Ausführung dieser Arbeiten eingetreten sei, so könne der
Hauseigentümer hiefür schlechterdings nicht wegen mangelhafter
Unterhaltung des Hauses verantwortlich gemacht werden.
d) Überdies liege Selbstverschulden des Verunglückten vor, in
dem dieser sich vor der Benutzung des Hakens von dessen sicherer
Befestigung, die nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, durch
sogen. Fecken (Versuch der Erschütterung des Hakens durch
mehrfach ruckweises Anziehen der angehängten Leiter) hätte über
zeugen sollen, während er dies unbestrittenermaßen unterlassen
habe.
e) Der Verunglückte könne auch nicht als Versorger der
Klägerin angesehen werden, weil diese ihren Unterhalt aus ihrem
eigenen Verdienste zu bestreiten in der Lage sei.
f) Endlich fehle der Klägerin überhaupt das zur Prozeßführung
erforderliche rechtliche Interesse; denn sie sei für den eingeklagten
Entschädigungsanspruch zufolge der Versicherung des Verunglückten
durch seinen Arbeitgeber Wälti bereits anderweitig gedeckt und gebe
nach dem von ihr mit Wälti und der Versicherungsgesellschaft ab
geschlossenen Vergleich für den vorliegenden Prozeß tatsächlich nur
ihren Namen her.
2. Die letzterwähnte Einrede des mangelnden rechtlichen In
teresses der Klägerin an der Prozeßführung gegen den Beklagten
erweist sich ohne weiteres als unstichhaltig. Der Umstand, daß die
Klägerin den Prozeß nicht auf eigene Rechnung und Gefahr
führt, schließt jenes Interesse keineswegs aus; hiefür genügt viel
mehr, daß sie den eingeklagten Anspruch im eigenen Namen,
als ihr bezw. den von ihr vertretenen Kindern zustehend, geltend
macht.
3. Nach Art. 67 OR, auf den sich die Klage stützt, hat der
Beklagte als Hauseigentümer für den der Klagepartei aus dem
eingeklagten Unfall ihres Ehemannes und Vaters im Sinne des
Art. 52 OR erwachsenen Schaden Ersatz zu leisten, wenn jener
Unfall infolge mangelhafter Unterhaltung oder fehlerhafter Anlage
oder Herstellung des Hauses eingetreten ist. Die Haftung aus
Art. 67 OR setzt, feststehender Praxis gemäß (vergl. z. B. AS
Nr. 187 Erw. 4 S. 1156 und die dortigen Zitate; dazu auch
C. Chr. Burckhardts Referat über die Revision des Schadener
satzrechts im SOR: Zeitschr. für schweiz. Recht, n. F. 22
1903 S. 561), ein Verschulden des haftbaren Eigentümers nicht
voraus, sondern besteht schon auf Grund der objektiven Tatsache,
daß der Schaden durch das in Frage kommende Gebäude oder
sonstige Werk verursacht worden ist, und zwar infolge mangel
hafter Unterhaltung, oder fehlerhafter Anlage oder Herstellung
desselben. Es handelt sich dabei um eine vorbehaltlose Kausalhaf
tung, deren Rechtsgrund lediglich in dem Billigkeitsmoment des
Interessenausgleichs liegt: weil der Eigentümer als solcher einer
seits die Vorteile seines Gebäudes oder Werkes genießt, und des
halb allein, soll er anderseits für die Nachteile, welche Drittper
sonen durch das Gebäude oder Werk zugefügt werden, diesen
Personen schlechthin verantwortlich sein. Im vorliegenden Falle
hat nun die Vorinstanz gestützt auf das amtlich eingeholte Gut
achten des Spenglermeisters Weiß, das sie ohne Verletzung von
Bundesrecht als maßgebend erachten durfte, tatsächlich festgestellt,
daß der in Frage stehende Unfall ursächlich auf die von Anfang
an ungenügende Befestigung des Leiterhakens zurückzuführen sei.
Und hieraus hat sie gefolgert, daß der Unfall durch die fehler
hafte Herstellung des den Haken tragenden Gebäudes, im Sinne
des Art. 67 OR, verursucht worden sei. Gegen diese Argumen
tation richtet sich vorab die Einwendung des Beklagten, ein solcher
AS 35 II 1909
Leiterhaken gehöre nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines
Wohngebäudes, auf welche allein die Haftbarkeit seines Eigentümers
aus Art. 67 OR sich erstrecke. Die Einwendung ist jedoch von
der Vorinstanz zutreffend zurückgewiesen worden. In der Tat unter
scheidet Art. 67 nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Be
standteilen des Gebäudes oder sonstigen Werkes, in der Meinung,
daß nur diejenigen Bestandteile als wesentlich zu betrachten wären,
welche der gewöhnlichen, bestimmungsgemäßen Benutzung des Ganzen
hier des Gebäudes nach seiner Bestimmung als Wohnhaus
dienen sollen, sondern er umfaßt naturgemäß die Gesamtheit der
tatsächlich vorhandenen Bestandteile; denn mit Bezug auf
alle trifft der erwähnte Rechtsgrund dieser Haftungsvorschrif
gleicher Weise zu. In der fehlerhaften Befestigung des fraglichen
Leiterhakens anläßlich seiner Anbringung liegt daher unzweifelhaft
ein Fehler der Herstellung des Hauses, für dessen Folgen der
Hauseigentümer nach Art. 67 OR verantwortlich ist. Nun wendet
sich aber der Beklagte ferner auch gegen die Annahme des Kausalzu
sammenhanges zwischen dieser fehlerhaften Befestigung des Hakens
und dem Unfall, indem er geltend macht, der den Haken haltende
Nagel hätte genügt, wenn er nicht verrostet gewesen und deshalb
gebrochen wäre. Allein diese Behauptung wird für das Bundesge
richt verbindlich widerlegt durch die Feststellung des von der Vor
instanz als maßgebend anerkannten Gutachtens Weiß, daß der
Unfall schon zufolge des ursprünglichen Befestigungsmangels, der
Unterlassung einer selbständigen Verankerung des Hakeus im Dach
gebälk (insbesondere vermittelst der sogen. Auflage), bei Benutzung
des Hakens habe eintreten müssen. Und die weitere Ausführung
des Beklagten, welche dartun soll, daß er für den durch das Rosten
des Hakennagels verursachten Unfall unter den gegebenen Um
ständen nicht wegen mangelhafter Unterhaltung seines Hauses
haftbar gemacht werden könne, erscheint danach als gegenstandslos,
da ja bei der festgestellten Kausalität der von Anfang an unge
nügenden Befestigung des Hakens eben nicht dieser letztere Haf
tungsgrund, sondern derjenige der fehlerhaften Herstellung des
Hauses in Frage kommt.
4. Auf diesem richtigen Klagetatbestande fußt die Einrede
des Beklagten, die fehlerhafte Anbringung des Leiterhakens stelle
sich nach dem Gutachten Weiß als eine direkt strafbare Handlung
des damit betraut gewesenen Arbeiters dar, ein solches für den
Unfall kausales Verschulden einer Drittperson aber schließe die
Haftung des Hauseigentümers nach Art. 67 OR aus. Allein
dieses Argument geht in seinem rechtlichen Schlusse fehl. Wohl
hat das Bundesgericht i. S. Rebmann gegen Heiniger (AS 29 II
Nr. 82 Erw. 3, S. 691 f.) den Grundsatz ausgesprochen, daß
das schuldhafte Verhalten einer Drittperson, welches neben dem
mangelhaften Zustande des Gebäudes oder Werkes als tatsächliche
Ursache des eingetretenen Schadenserfolges erscheine, unter Um
ständen die rechtliche Berücksichtigung der Kausalität dieses Ge
bäude oder Werkmangels, d. h. den von Art. 67 geforderten
Kausalzusammenhang, ausschließe, dann nämlich, wenn der durch
jenes Verhalten vermittelte Schadenserfolg mit dem Gebäude oder
Werkmangel nicht mehr in adäquatem, dem ordentlichen Verlauf
der Dinge entsprechendem, Zusammenhange stehe. Dieser Grundsatz
hat die Fälle im Auge, in denen das schuldhafte Verhalten der
Drittpersonen zum Gebäude oder Werkmangel selbst nicht in ur
sächlicher Beziehung steht, sondern lediglich als diesem Mangel
nachfolgendes Glied in die zum Schadensereignis hinführende
Kausalkette eintritt. Um einen solchen Fall handelt es sich jedoch
vorliegend nicht. Hier stellt sich das angerufene schuldhafte Ver
halten des Dritten vielmehr schon als Ursache des streitigen Ge
bäudemangels dar; es liegt in der zum Schadensereignis hinfüh
renden Kausalkette vor diesem Mangel, nicht erst zwischen ihm
und dem Schadensereignis. Diesen Fällen aber trägt Art. 67 OR
ausdrücklich Rechnung, indem er dem haftbaren Gebäude oder
Werkeigentümer den Rückgriff auf den für die Entstehung des
Gebäude oder Werkmangels an sich verantwortlichen Dritten
den Erbauer vorbehält. Nach dem Willen des Gesetzes berührt
somit bei solcher Sachlage, wie die Vorinstanz richtig annimmt,
das schuldhafte Verhalten einer Drittperson die Haftung des Ge
bäude oder Werkeigentümers gegenüber dem Geschädigten grund
sätzlich nicht.
5. Die weiteren Einreden des Beklagten endlich, betreffend
das Selbstverschulden des Verunglückten und die Frage, ob dieser
als Versorger der Klägerin anzusehen sei, haben nicht Voraus
setzungen des Art. 67 OR selbst zum Gegenstand, sondern die
erstere beschlägt lediglich die Entschädigungsbemessung auf Grund
des Art. 51 OR (vergl. hierüber AS 29 II Nr. 82 Erw. 3 in
fine, S. 692), und die letztere die Legitimation der Klägerin im
Sinne des Art. 52 in fine OR, je bei prinzipiell gegebener Haft
barkeit des Beklagten aus Art. 67. Nun erledigt sich die Einrede
des Selbstverschuldens, welches darin liegen soll, daß der Verun
glückte es unterlassen habe, die Festigkeit des Leiterhakens vor dem
Besteigen der Leiter durch sogen. Fecken zu prüfen, ohne weiteres
mit der auf ein sachverständiges Gutachten gestützten und deshalb
für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz,
daß durch das Fecken die Tragfähigkeit des Hakens für die be
lastete Leiter keineswegs mit Sicherheit hätte ermittelt werden
können. Daß aber der Verunglückte zu anderweitiger Prüfung des
Hakens verpflichtet gewesen wäre, ist nach Lage der Akten mit
dem kantonalen Richter ebenfalls nicht anzunehmen. Und was die
Bestreitung der Eigenschaft des Verunglückten als Versorger der
Klägerin betrifft, hat die Vorinstanz zwar zunächst festgestellt, daß
die Klägerin ihren eigenen Unterhalt bisher ganz oder zum größten
Teil aus ihrem eigenen Erwerbe bestritten habe. Sie hat jedoch
ferner dargetan, daß der Verunglückte immerhin in der Lage ge
wesen wäre, sie im Falle zukünftigen Bedürfnisses zu unterhalten,
und ist bei dieser Sachlage auf Grund der bisherigen Praxis mit
Recht dazu gelangt, den Verunglückten auch als ihren Versor
ger im Sinne des Gesetzes anzuerkennen.
Die ziffermäßige Entschädigungsberechnung des kanto
nalen Richters ist an sich nicht angefochten und gibt tatsächlich
auch zu keinen Aussetzungen Anlaß. Es ist daher sein Entschädi
gungszuspruch, wonach von der Gesamtsumme (5400 Fr.) 3000 Fr.
auf die Ehefrau und 2400 Fr. zusammen auf die beiden Kinder
des Verunglückten entfallen, zu bestätigen;
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das
Urteil der II. Abteilung des bernischen Appellations und Kassa
tionshofes vom 22. Oktober 1908 in allen Teilen bestätigt.