- Arteil vom 2. Juni 1909 in Sachen
Schwelling, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Spengler, Kl. u. Ber. Bekl.
Eheeinsprache auf Grund des Art. 28 Ziff. 3 ZEG: Aktivlegiti mation
eines Verwandten (Bruders) des beanstandeten Nupturienten. Passiv
legitimation des Bräutigams. Einsprachegrund des Blödsinns .
Tat- und Rechtsfrage. Erforderlich ist ein Grad von Verblödung,
welcher die Einsicht in das Wesen und die Bedeutung der Ehe aus
schliesst, wobei nicht nur die Geistesverfassung im Momente der
Eheverkündung, sondern auch ihre voraussehbare künftige Entwick
lung zu berücksichtigen ist. Beginnende Altersverblödung.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. Mit Urteil vom 29. April 1909 hat das Obergericht
st die
des Kantons Thurgau auf die Rechtsfrage des Klägers:
klägerische Eheeinsprache gegen die verkündete Ehe des Beklagten
Josef Schwelling mit Barbara Spengler gerichtlich zu schützen,
unter Kostenfolge? erkannt:
- Sei die Klage geschützt.
2.. .. (Kosten)
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren, es sei
das erwähnte obergerichtliche Endurteil aufzuheben und die Klage
destnitiv abzuweisen, eventuell sei das zitierte Urteil aufzuheben
und die Sache zur Aktenvervollständigung, d. h. zu Anordnung
einer Oberexpertise, an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen,
unter Kostenfolge .
C. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des
Berufungsklägers diesen Antrag erneuert; der Berufungsbeklagte
hat auf Abweisung der Berufung angetragen;-
in Erwägung:
Der Kläger ist der Bruder der über 70 Jahre alten
Barbara Spengler, bei welcher der etwa 40 jährige Beklagte einige
Zeit als Knecht diente, bis er wegen dringenden Verdachts des
Konkubinats polizeilich von ihr getrennt wurde. Der Beklagte be
absichtigt nun, mit Barbara Spengler die Ehe einzugehen. Gegen
über der Eheverkündigung hat der Kläger Einsprache erhoben; er
behauptet, seine Schwester Barbara leide an beginnendem Alters
blödsinn und es müsse ihr deshalb nach Art. 28 Ziff. 3 ZEG
die Eheschließung untersagt werden. Über den Geisteszustand der
Barbara Spengler hat das Bezirksgericht Kreuzlingen eine psychi
atrische Expertise durch den Irrenarzt Dr. Brauchlin, Direktor in
Münsterlingen, vornehmen lassen. Aus dem Gutachten dieses Ex
perten ist folgendes hervorzuheben: Bei oberflächlicher Betrachtung
mache Barbara Spengler den Eindruck einer Persönlichkeit, die sich
für ihre Jahre noch ordentlich erhalten habe. Sie sei in ihren
Körperbewegungen ziemlich lebhaft, arbeite fleißig und mit Ver
ständnis, und es passiere ihr nicht, wie vielfach ältern Leuten, daß
sie bald dies, bald jenes verlege. Ihr Gedächtnis scheine durch das
Alter nicht erheblich gelitten zu haben, ebensowenig ihre Kennt
nisse. Ihr geistiger Horizont sei allerdings außerordentlich eng.
Hätten die Beobachtungen in der
rrenheilanstalt keinerlei Anhalts-
punkte für das Vorliegen einer Geisteskrankheit oder von Blödsinn
im Sinne des Art. 28 Ziff. 3 ZEG ergeben, so seien um so be
lastender die Momente, welche die Vergleichung der Lebensführung
in früherer Zeit und in den letzten Jahren erzeige. Barbara
Spengler sei früher eine streng sittliche und religiöse, in jeder Rich
tung ehrbare Person gewesen; sie habe zurückgezogen gelebt, fleißig,
haushälterisch und sparsam, und habe ihr Gütchen bearbeitet, zu
erst mit ihrer Mutter und ihren Onkeln, später, nach deren Tode,
mit einem Knecht. In den letzten Jahren hätten sich diese Ver
hältnisse in auffallender Weise geändert: die streng sittliche und
religiöse Barbara Spengler habe von der Kirchenvorsteherschaft von
Altnau wegen Konkubinats mit ihrem Knecht Schwelling verzeigt
werden müssen, und es habe die Untersuchung so belastendes Ma
terial ergeben, daß die vom Statthalteramt getroffene Verfügung
auf Wegweisung des Knechtes sowohl vom Regierungsrat als auch
vom Bundesgericht geschützt worden sei; später sei Barbara Speng
ler einem außerordentlich plumpen Schwindel zum Opfer gefallen,
nur wegen des Versprechens des Schwindlers, dafür tätig zu sein,
daß Schwelling wieder zu ihr kommen könne, und endlich habe sich
die Spengler zu einem Tauschhandel über ihr Gütchen verleiten
lassen, bei dem sie einen beträchtlichen Teil ihres Vermögens ver
loren hätte, wenn sich nicht die heimatliche Waisenbehörde ins
Mittel gelegt und den Kauf rückgängig gemacht hätte. So handle
ir jemand, der keine Einsicht, keine Urteilskraft und keinen eigenen
Willen mehr besitze. Da Barbara Spengler in früheren Jahren
nichts derartiges gemacht, so ergebe sich daraus mit aller wünsch
baren Deutlichkeit, daß sich ihre Geistesverfassung in den letzten
Jahren geändert habe. Diese Urteilsschwäche und die damit im
Zusammenhang stehende Leichtgläubigkeit seien Folgen des Alters.
Sie seien eine bekannte Begleiterscheinung desjenigen Leidens, das
man als Altersblödsinn bezeichne: Barbara Spengler leide an be
ginnendem Altersblödsinn. Damit stimme auch ihr mißtrauisches und
feindseliges Wesen gegenüber denjenigen Personen, mit denen
während ihres Lebens in gutem Einvernehmen gelebt habe, ein
Mißtrauen, das sich oft bis zum Verfolgungswahn steigere.
dieser Annahme stimme ferner der Umstand, daß die Spengler
sich gegenüber früher in sexueller Hinsicht geändert habe. Daß
in ihrem Knechte Schwelling, der ihre Interessen nie gewahrt, der
sie heruntergemacht und geprügelt habe, keinen Versorger finde,
sehe sie nicht mehr ein; ihr Verstand reiche nicht mehr aus, um
die Verhältnisse so zu sehen, wie sie seien. Sie stehe gänzlich unter
dem Einflusse ihres Bräutigams und handle als dessen willenloses
Werkzeug. Diese totale Einsichtslosigkeit in ihre Lage, in Verbin
dung mit der kritiklosen Unterordnung unter den Willen Schwel
lings, bilde einen neuen Beweis ihrer geistigen Unzulänglichkeit.
Barbara Spengler sei deshalb als urteilsunfähig und unter Art. 28
Ziff. 3 ZEG fallend zu bezeichnen.
Das Obergericht des Kantons Thurgau hat in seinem Urteile
erklärt, als Ursache des sonst unerklärlichen Verhaltens der Barbara
Spengler müsse um so eher Altersverblödung angenommen werden,
als bei der Spengler eine erbliche Belastung bestehe, indem der
Vater und zwei Oheime mütterlicherseits ebenfalls an Altersver
blödung gelitten hätten.
2. Die Legitimation des Klägers zur Eheeinsprache ist nicht
streitig und nach Maßgabe der Gerichtspraxis (AS 5 S. 260
gegeben, da hiernach auch jedes verwandschaftliche Interesse am
Nichtzustandekommen der Ehe zur Legitimation genügt (vergl. fer
ner AS 28 II S. 9 f., Erw. 2). Auch die Legitimation des Be
klagten gibt zu keinem Bedenken Anlaß, da es, wenigstens im all
gemeinen, der Sachlage entspricht, daß die Klage gegen den Bräu
tigam gerichtet werde, der auch die Interessen der Braut zu ver
treten hat. Streitig ist allein, ob der Tatbestand des Art. 28
3 ZEG vorliege. Diese Frage ist teils eine Rechtsfrage, teils
eine Tatfrage. Rechtsfrage ist es, ob allgemein oder doch unter
bestimmten Voraussetzungen auch beginnende Altersverblödung
ein Ehehindernis bilde; Tatfrage, ob im vorliegenden Falle beginnende
Altersverblödung angenommen werden müsse, und ob die allfällig
erforderlichen besonderen Voraussetzungen vorliegen; zu den Tat
sachen gehören insbesondere auch die Schlüsse rein medizinischer
Natur (vergl. AS 32 II S. 743 f. Erw. 4 und die dort ange
führten Entscheidungen, ferner Revue 27 Nr. 5). Mit dieser
Unterscheidung erledigt sich auch der Antrag des Berufungsklägers
auf Rückweisung der Streitsache zur Anordnung einer Oberexper
tise: soweit es sich um rechtliche Fragen handelt, ist auch die eid
genössische Berufungsinstanz in der Beurteilung frei und durch
das Gutachten nicht beschränkt; soweit dagegen Tatfragen streitig
sind, ist das Bundesgericht als Berufungsinstanz an die Feststel
lungen der kantonalen Instanz gebunden und steht ihm insbeson
dere eine Würdigung der Beweiskraft der Beweismittel nicht zu.
Da gerade die Beweiskraft der vorliegenden Expertise angefochten
wird, ist daher der bezügliche Antrag des Berufungsklägers unzu
lässig.
3. Nach dem Wortlaute des Art. 28 ZEG ist die Einge
hung einer Ehe untersagt: Geisteskranken und Blödsinnigen
aux personnes atteintes de démence ou d imbécillité . Nun
umschreibt das Gesetz den Begriff der Verblödung nicht, sowenig
wie den Begriff der Geisteskrankheit. Da der Abschluß der Ehe
eine rechtsgeschäftliche Handlung ist, so mag daraus die eine Folge
rung gezogen werden, daß Schwachsinn ein Ehehindernis bilde,
wenn er den freien Willen und damit die Geschäftsfähigkeit der
betreffenden Person ausschließt (vergl. AS 1 S. 97 und 5 S. 260).
Das Bundesgericht hat denn auch schon mehrfach (AS 5 S. 260,
31 II 201 Erw. 3) ausgesprochen, daß unter dem Blödsinn
nicht nur diejenige hochgradige Schwäche der gesamten Geistestätig
keit verstanden werden kann, die technisch als Blödsinn im eigent
lichen Sinn bezeichnet zu werden pflegt, und die sich in fast völ
liger Gemütsstumpfheit und Willenlosigkeit äußert (denn für Leute
auf dieser tiefsten Stufe geistiger Schwäche, die den Gedanken an
Verehelichung gar nicht fassen und aussprechen können, bedurfte
es keines besondern Verbotes), sondern auch derjenige Schwachsinn
erheblichen Grades (der ja im gewöhnlichen Sprachgebrauch auch
Blödsinn genannt wird), bei welchem dem Nupturienten die Fas
sungskraft und Einsicht in das Wesen und die Bedeutung der Ehe,
das Verständnis für die Aufgaben und Pflichten, die mit der Ehe
nach allgemeiner Auffassung verbunden sind, völlig abgehen. Mit
Rücksicht auf den Zweck der Ehe, eine völlige Lebensgemeinschaft
zu begründen, und mit Rücksicht auf die daraus abzuleitenden
dauernden Pflichten der Gatten, ist aber die Auffassung vertret
bar, es sei bei der Feststellung des Ehehindernisses die Verblödung
nicht nur auf die geistige Beschaffenheit im Momente der Ehever
kündung abzustellen, sondern auch die künftige Entwicklung zu be
rücksichtigen. Von diesem Gesichtspunkte aus kommt aber dem Zu
stande der Verblödung dann eine erhöhte Bedeutung zu, wenn mit
der Entwicklung bis zu völliger Aufhebung des Vernunftgebrauches
zu rechnen ist. Im vorliegenden Falle ist nun für die Frage, ob
das Ehehindernis des Blödsinns gegeben sei, auf die Expertise
abzustellen, da diese nicht von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen
ausgeht. Zwar lassen gewisse Wendungen der Expertise, wie: die
Spengler sei gänzlich urteilsunfähig , darauf schließen, daß der
Experte nicht sowohl den Blödsinnsbegriff des Art. 28 Ziff. 3
ZEG, als vielmehr den in Art. 13 und 16 des schweizerischen
ZGB formulierten Begriff zum Ausgangspunkte nimmt. Allein
eine unrichtige rechtliche Auffassung liegt hierin doch nicht, da eben
die Expertise gleichwohl das Ehehindernis des Blödsinns nach ZEG
untersucht. Die Expertise stellt ab auf die Symptome, die mit dem
typischen Bilde der beginnenden Altersverblödung regelmäßig ver
bunden sind, und bejaht, daß im vorliegenden Falle dieses Krank
heitsbild gegeben sei: die Veränderung der Sinnesart, Verfolgungs
ideen, Steigerung des Geschlechtstriebes, Mangel der Anpassungs
fähigkeit an die wirklichen äußern Verhältnisse (vergl. Straßmann,
Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 1905, S. 621, 625 und 633 f.).
Die Expertise betrachtet somit die geistige Beschaffenheit der Bar
bara Spengler nicht als eine bloß physiologisch minderwertige
sondern als eine krankhafte, von der bisher freilich erst die An
fangserscheinungen sich gezeigt haben. Nun sind ja ernstliche Zweifel
darüber, ob diese Feststellungen den sichern Schluß auf das Vor
liegen einer pathologischen Altersverblödung zulassen, gewiß keines
wegs ausgeschlossen. Für die Beurteilung im heutigen Prozeß
stadium ist aber entscheidend, daß die kantonale Instanz sich der
Expertise angeschlossen hat. Darin liegt eine nicht aktenwidrige
Feststellung von Tatsachen, welche nach Art. 81 OG für das
Bundesgericht als Berufungsinstanz verbindlich ist und ihm daher
eine eigene Prüfung, ob eine Krankheitserscheinung vorliege, ver
bietet. Darnach ist aber auf Grund der medizinischen Feststellung
das Vorliegen des Ehehindernisses des Art. 28 Ziff. 3 ZEG ge
geben und braucht nicht geprüft zu werden, ob auch nach der
Auffassung des gemeinen Lebens die der Barbara Spengler zur
Last gelegten ungeschickten Handlungen nur als Erscheinungen des
Blödsinns verständlich erscheinen;
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Oberge
richts des Kantons Thurgau vom 29. April 1909 in allen Teilen
bestätigt.