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Arteil vom 27. Januar 1909
in Sachen Müller gegen Regierungsrat des Kantons Ari.
Verweigerung des rechtlichen Gehörs anlässlich der Aufrechterhaltung
einer Vormundschaft nach Wegfall des ursprünglichen Bevogtigungs
grundes (Zuchthausstrafe). Aufrechterhaltung der Vormundschaft
mit der Motivierung, dass der Rekurrent nach kuntonalem Recht in
folge Nichtbesitzes des Aktivbürgerrechts prozessunfähig sei, was ihn
überhaupt zur Wahrung seiner Interessen unfähig mache.
A. Durch Beschluß des Gemeinderates Altdorf vom 12. Juli
1902 war der Rekurrent, welcher sich damals in Untersuchungs
haft befand, gemäß Art. 2 litt. f des kantonalen Vormundschafts
gesetzes unter außerordentliche Vormundschaft gestellt worden.
Diese Maßregel, mit welcher der Rekurrent sich einverstanden er
rt hatte, war am 12. Juli 1902 vom Regierungsrat des
Kantons Uri genehmigt worden.
Durch Urteil des Obergerichts vom 3. April 1903 war der
Rekurrent sodann zu einer Zuchthausstrafe von 10 Jahren und
zur Einstellung in seinen bürgerlichen Ehren und Rechten auf
15 Jahre verurteilt worden. In der Führung der Vormund
schaft über ihn war nach Erlaß dieses Urteils tatsächlich keine
Veränderung eingetreten.
Au 29. August 1907 wurde der Rekurrent vom Landrate in
dem Sinne begnadigt, daß ihm die noch restierende Zuchthaus
strafe erlassen wurde, die Einstellung desselben im Aktivbürger
rechte aber bestehen blieb. Diese Begnadigung wurde damit moti
viert, daß Müller laut ärztlichem Zeugnis an chronischem Magen
katarrh, allgemeiner Schwäche und unheilbarer Arterienverkalkung
leide. Diese Tatsache hatte sich aus den amtlichen Gutachten zweier
lrzte, Dr. Kesselbach und Dr. Listbach, ergeben. Das Gutachten
des Dr. Kesselbach lautete: Der Strafgefangene Attilio Müller
leidet an chronischem Magenkatarrh und allgemeiner Körper
schwäche. Im verflossenen Jahre hatte er mehrere Ohnmachts
anfälle. Auch seine geistigen Fähigkeiten sind nach meiner Be
obachtung eher im Rückgang begriffen. Patient macht überhaupt
den Eindruck eines gebrochenen Mannes. Als tiefere Ursache
dieses Zerfalles ist eine beginnende Arteriosklerose (Adernverkal
kung) anzunehmen, für welche auch noch andere Symptome
harter Puls, Neigung zu Schwindel ec. sprechen. Da nun
diese Krankheit eine schwere und unheilbare ist und früher oder
später zum Tode führt, der Aufenthalt im Gefängnisse aber er
fahrungsgemäß deren Verlauf ungünstig beeinflußt und beschleu
nigt, so halte ich die frühzeitige Begnadigung des obgenannten
Strafgefangenen vom ärztlichen Standpunkt aus für durchaus
angezeigt und gerechtfertigt und empfehle ihn deswegen dem
Wohlwollen des hohen Landrates. In dem Gutachten des Dr.
Listbach war laut dem bei den Akten liegenden Gemeinderats
beschlusse vom 15. Mai 1908, welcher einen Auszug aus dem
selben enthält, konstatiert worden, daß bei Müller die geschlän
gelten linken Schläfenpulsadern die Blutzufuhr zum Gehirn
beeinträchtigen und dessen Funktionen hindern, daß Müller bei
Lösung einer einfachen Kopfrechnung schwer zum Ziele kam und
sich verwirrte, daß die Hörfähigkeit am linken, besonders am
rechten Ohre bedeutend herabgesetzt ist, daß Schwindel und
Ohnmachtsanfälle bestimmt auf das Vorhandensein von arterio
sklerotischen Veränderungen im Gefäßsystem zurückzuführen sind,
daß kalkige Einlagerungen die Herztätigkeit ungünstig beeinflussen.
Am 1. September 1907 wurde der Rekurrent infolge seiner
Begnadigung aus der Haft entlassen.
B. Am 2. April 1908 stellte Müller unter Anrufung von
Art. 42 litt. e des kantonalen Vormundschaftsgesetzes beim Ge
meinderat Altdorf das Gesuch, es sei die s. Z. über ihn verhängte
Vormundschaft wieder aufzuheben. Dieses Gesuch wurde damit
motiviert, daß infolge der Freilassung des Rekurrenten sowohl der
Bevormundungsgrund des Art. 1 litt. f, als auch derjenige des
Art. 2 litt. f, dahingefallen sei.
Am 15. Mai 1908 wies der Gemeinderat Altdorf das Be
gehren des Rekurrenten ab, mit folgender, einem Gutachten des
Waisenamtes entnommener Motivierung:
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Müller sei wohl vom Rest der Zuchthausstrafe, nicht aber
von der Einstellung im Aktivbürgerrecht auf 15 Jahre begnadigt
worden. Er sei infolgedessen weder handlungsfähig, noch eigenen
Rechtes und bedürfe daher, wie sich aus Art. 1 litt. f (sollte
wohl heißen: Art. 2 litt. f) des Vormundschaftsgesetzes ergebe,
des vormundschaftlichen Schutzes noch auf 9 Jahre hinaus.
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Nach den ärztlichen Gutachten von Dr. Kesselbach und
Dr. Lisibach müsse Müller zu denjenigen volljährigen Personen
gezählt werden, welche infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen
zur Wahrnehmung ihrer Interessen unfähig und daher gemäß
Art. 1 litt. b (sc. des kantonalen Vormundschaftsgesetzes) und
Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit
zu bevormunden seien.
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Übrigens mache Müller auch nicht den Eindruck, als seien
seine alten üblen Gepflogenheiten beseitigt, weshalb die Vor
mundschaftsbehörde sich durch Aufhebung der Vormundschaft eine
schwere Verantwortung aufladen würde.
Am 22. Mai 1908 beschloß der Gemeinderat gegenüber einem
Wiedererwägungsantrag, an obigem Beschluß vom 15. Mai 1908
festzuhalten
Am 29. Mai 1908 erhob Müller gegen den Beschluß des
Gemeinderates Altdorf vom 15. Mai 1908 Beschwerde beim Re
gierungsrat des Kantons Uri. Zur Begründung derselben machte
er u. a. geltend, seine Vormundschaft sei gemäß Art. 42 litt. e
des Vormundschaftsgesetzes infolge seiner Entlassung aus der Haft
ohne weiteres dahingefallen. Die Einstellung in den bürgerlichen
Ehren und Rechten, welche allerdings fortbestehe, ziehe keineswegs
den Verlust der persönlichen Handlungsfähigkeit nach sich. Die
Anrufung von Art. 1 litt. b des Vormundschaftsgesetzes bedeute
die Geltendmachung eines neuen Entmündigungsgrundes, welcher
bei der Bevormundung vom 11./12. Juli 1902 nicht vorgelegen
habe. Rekurrent hätte deshalb gemäß Art. 9 des Vormundschafts
gesetzes mindestens 3 Tage vor der betreffenden Verhandlung des
Gemeinderates davon in Kenntnis gesetzt werden sollen.
C. Am 18. Juli 1908 beschloß der Regierungsrat des Kan
tons Uri:
Es sei der Rekurs des Attilio Müller abgewiesen und es habe
Rekurrent wie bisher unter waisenamtlicher Vormundschaft (Art. 1
litt. b und Art. 2 litt. f des Vormundschaftsgesetzes) zu bleiben.
Dieser Beschluß ist folgendermaßen motiviert:
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daß Rekurrent Attilio Müller durch Kriminal und Ober
gerichtsurteil vom 18. Februar und 3. April 1903 seiner bürger
lichen Rechte und Ehren infolge schwerer Verbrechen auf 15 Jahre
entsetzt wurde und demzufolge eine Bevormundung des Rekurren
ten, gemäß Art. 1 litt. f des Vormundschaftsgef., stattfinden mußte;
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daß Rekurrent, gemäß ärztlichen Gutachten von Dr. Kessel
bach, Altdorf, und Dr. Lisibach, St. Urban, an unheilbarer Kör
perkrankheit leidet und seine geistigen Fähigkeiten im Rückgange
sich befinden und daher aus diesem Grunde eine Entvogtigung,
gemäß Art. 1 litt. b des Vormundschaftsgesetzes, nicht erfolgen kann;
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daß Rekurrent vom Rest der Zuchthausstrafe, gestützt auf
die vorerwähnten ärztlichen Gutachten, durch Schlußnahme des
Landrates vom 29. August 1907, nicht aber von der Einstellung
im Aktivbürgerrechte auf 15 Jahre, begnadigt wurde;
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daß Attilio Müller folglich weder handlungsfähig, noch
eigenen Rechtes ist, mithin des vormundschaftlichen Schutzes bedarf.
- (Betrifft einen Nebenpunkt.)
- Durch Eingabe vom 19./21. September 1908 hat Müller
gegen den ihm am 23. Juli zugestellten Beschluß des Regierungs
rates vom 18. Juli 1908 den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Begehren, es möchte das Bun
desgericht die Erlöschung seiner Bevormundung aussprechen und
die Veröffentlichung der Erlöschung im Amtsblatt des Kantons
Uri veranlassen.
Dieses Begehren wird damit motiviert, daß seit der Entlassung
des Rekurrenten aus der Haft weder nach dem kantonalen Vor
mundschaftsgesetze, noch nach dem Bundesgesetze über die persön
liche Handlungsfähigkeit ein Bevogtigungsgrund mehr gegeben
sei, daß sodann der Rekurrent von einem allfälligen neuen Ent
mündigungsgrund nach Art. 9 des kantonalen Vormundschafts
gesetzes drei Tage vor der betreffenden Verhandlung des Gemeinde
rates hätte in Kenntnis gesetzt werden sollen, und daß endlich
auch eine Verletzung der Rechtsgleichheit und ein Akt der Will
kür vorliege.
F. In seiner Rekursantwort anerkennt der Regierungsrat des
Kantons Uri, daß der in Art. 1 litt. f des Vormundschafts
gesetzes vorgesehene Bevormundungsgrund (Verurteilung zu einer
Zuchthausstrafe) dahingefallen sei. Er macht jedoch geltend, daß
der Hauptbevogtigungsgrund im Jahre 1902 der in Art. 2 litt. f
vorgesehene gewesen sei und daß dieser Entmündigungsgrund heute
noch bestehe. Nach urnerischer Praxis sei nämlich die Einstellung
in den bürgerlichen Ehren und Rechten ein Bevormundungsgrund
nach Art. 2 litt. f; dies deshalb, weil der im Aktivbürgerrecht
eingestellte nach 13 der kantonalen ZPO nicht prozeßfähig
und somit eines Teils seiner Handlungsfähigkeit beraubt sei. So
dann sei Müller nach den beiden ärztlichen Gutachten, denen er
seine Begnadigung verdanke, nicht voll zurechnungsfähig, sondern
geisteskrank. Auch unter diesem Gesichtspunkte sei daher die Auf
rechterhaltung der Vormundschaft nach Art. 2 litt. f des Vor
mundschaftsgesetzes gerechtfertigt.
G. Die einschlägigen Bestimmungen der urnerischen Gesetz
gebung lauten:
Art. 1 Abs. 1 des Vormundschaftsgesetzes vom 1. Mai
1892:
Der ordentlichen Vormundschaft werden unterstellt:
a) die minderjährigen Personen, sofern sie nicht verehelicht
sind oder unter der väterlichen Vormundschaft stehen;
b) volljährige Personen, sofern sie Verschwender sind, oder durch
die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich und ihre Fa
milie der Gefahr eines künftigen Notstandes aussetzen, oder in
folge geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Besorgung ihrer
ökonomischen Interessen unfähig sind (Bundesgesetz betr. die per
sönliche Handlungsfähigkeit, Art. 5);
c) diejenigen Personen, welche sich freiwillig unter Vormund
schaft begeben;
d) alles Nutznießungsgut bei vorhandener Gefährde;
e) die unbekannt Abwesenden, sofern ihre persönlichen und öko
nomischen Interessen in Frage kommen, und die dauernd Abwesen
den mit bekanntem Aufenthalte, sofern sie die Bestellung eines
handlungsfähigen Vertreters unterlassen;
f) die zu Zuchthausstrafe oder zu längerer Arbeitshausstrafe
Verurteilten.
Art. 2 Abs. 1 desselben Gesetzes:
Die außerordentliche Vormundschaft tritt ein:
a) sofern die Vormundschaft des Ehemannes über die Ehefrau
oder des Vaters über die Kinder oder diejenige des ordentlichen
Vormundes nicht ausreicht;
b) wenn das Vermögen minderjähriger Kinder ausgeschieden
werden muß, z. B. bei Wiederverheiratung des Vaters oder der
Mutter
c) beim Abschlusse von Verträgen und Rechtsgeschäften irgend
einer Art mit dem Inhaber der vormundschaftlichen Gewalt;
d) wenn Interessen der Kinder bezw. anderer Bevormundeter
in Frage kommen, welche den Interessen des Inhabers der vor
mundschaftlichen Gewalt zuwiderlaufen;
e) für die ungeborene Leibesfrucht, sowie für außerehelich
schwangere Personen, deren Interessen nicht sonst gewahrt wer
den;
f) wenn aus andern Gründen die vorübergehende Vertretung
einer Person, die momentan durch tatsächliche Verhältnisse ihrer
Handlungsfähigkeit beraubt ist, notwendig erscheint.
Art. 9 Abs. 1: Der Gemeinderat hat mindestens drei Tage
vor der betreffenden Verhandlung in Kenntnis zu setzen:
a) (hier nicht in Betracht kommend);
b) (desgleichen);
c) den Mündel und den Vormund im Falle von Bevormun
dungen.
Art. 42: Die Vormundschaft über Volljährige erlischt:
a-d) (hier nicht in Betracht kommend);
e) bei Verurteilten zu Zuchthaus oder längerer Arbeitshaus
strafe mit Ablauf der Haftzeit.
Art. 13 der ZPO:
Vor Gericht handlungsfähig (selbständig oder eigenen Rechtes)
ist Jeder, der mit der freien Verfügungsgewalt über sein Ver
mögen auch den Vollgenuß der bürgerlichen Ehren und Rechte
besitzt. Jedem solchen Selbständigen steht es frei, seine Rechte vor
Gericht selbst zu wahren oder durch andere wahren zu lassen,
welch letztere sich hiefür mit Vollmachtscheinen auszuweisen haben,
Bevogtete und alle solche nach Gesetz nicht selbständige dürfen
weder zitieren noch zitiert werden, sondern in ihrem Namen ihre
gesetzlichen Vormünder, als Eltern oder Vögte, und in deren Er
mangelung die Waisenvögte; in Injurien oder Ehrenhändeln
oder Fällen von Beleidigung jedoch müssen jene auch selbst, per
sönlich, neben ihren Vormündern erscheinen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das urnerische Recht kennt, wie dasjenige mehrerer anderer
Kantone (vergl. Huber, Schweiz. PR I S. 553), zweierlei Arten
von Vormundschaft; einerseits die ordentliche Vormundschaft,
welcher grundsätzlich die Minderjährigen und die dauernd der Hand
lungsfähigkeit beraubten Volljährigen unterstehen und welche in
Art. 1 des Vormundschaftsgesetzes geregelt ist; anderseits die außer
ordentliche Vormundschaft, welche bei vorübergehender Hand
lungsunfähigkeit und in gewissen Fällen von Interessenkollision
ausgesprochen werden kann und deren Voraussetzungen in Art. 2
des Vormundschaftsgesetzes normiert sind. Über den Rekurrenten
ist nun zwar, wie sich aus den Akten ergibt, die ordentliche Vor
mundschaft nie förmlich verhängt worden, sondern es wurde der
selbe zuerst (im Jahre 1902) bloß gestützt auf Art. 2 litt. f,
weil er sich damals in Untersuchungshaft befand, unter Vor
mundschaft gestellt, also unter außerordentliche Vormundschaft,
und es wurde dann im Jahre 1903 (nach seiner Verurteilung
zu 10 Jahren Zuchthaus) einfach die bisherige Vormundschaft
weiter geführt. Die Parteien sind indessen darüber einig, daß in
dem Momente, wo an Stelle der Untersuchungshaft die Zucht
hausstrafe, also an Stelle des in Art. 2 litt. f vorgesehenen
Bevogtigungsgrundes der in Art. 1 litt. f vorgesehene trat, die
außerordentliche Vormundschaft sich von selbst in die ordentliche
Vormundschaft umgewandelt habe. Ob diese Auffassung richtig sei,
braucht hier nicht entschieden zu werden; ausschlaggebend ist, daß
vom Jahre 1903 (April) bis zum Jahre 1907 die über den
Rekurrenten verhängte Vormundschaft nur auf Grund von Art. 1
litt. f bestanden hat. Und da nun der Regierungsrat des Kan
tons Uri in seiner Vernehmlassung anerkennt, daß im Jahre
1907 (infolge der Begnadigung des Rekurrenten) der in Art. 1
litt. f vorgesehene Bevogtigungsgrund dahingefallen ist (vergl.
übrigens Art. 42 litt. e des Vormundschaftsgesetzes), so fragt es
sich, ob seit der Begnadigung des Rekurrenten neue Entmündi
gungsgründe in seiner Person entstanden seien und ob gestützt
auf solche neue Entmündigungsgründe die Vormundschaft in der
Weise fortgeführt werden durfte, wie es tatsächlich geschehen ist.
- Mit Recht beschwert sich nun der Rekurrent zunächst dar
über, daß auf Grund zweier neuer Bevogtigungsgründe (Art. 1
litt. b und Art. 2 litt. f) einfach die alte Vormundschaft fort
geführt wird, ohne daß er, Rekurrent, Gelegenheit erhalten hätte,
sich über diese neuen Bevogtigungsgründe auszusprechen. Hierin
liegt nicht nur eine Verletzung des vom Rekurrenten schon in
seiner Beschwerde an den Regierungsrat angerufenen Art. 9 des
kantonalen Vormundschaftsgesetzes, was allerdings zur Gutheißung
des staatsrechtlichen Rekurses nicht genügen würde, sondern auch,
wie das Bundesgericht stets erkannt hat, eine bundesrechtlich un
zulässige Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Zuzugeben
ist, daß eine Vormundschaft, nach Erlöschen des ursprünglichen Be
vogtigungsgrundes, gestützt auf einen neuen Entmündigungsgrund
fortgeführt werden kann und daß es daher nicht nötig ist, zuerst
die Aufhebung der alten und erst nachher die Verhängung der
neuen Vormundschaft zu verfügen. Allein es ist klar, daß durch
diese Vermeidung einer unnützen Formalität das Recht des zu
Bevormundenden,
sich über den ihm gegenüber angerufenen Be
vogtigungsgrund
auszusprechen, nicht geschmälert werden kann.
Vergl. BGE 20
S. 29 Erw. 2; 22 S. 34 f.; 29 I S. 31.
m vorliegenden Falle hat nun der Rekurrent vor Gemeinde
rat weder über den einen noch über den andern der beiden neuen
Bevogtigungsgründe sich auszusprechen Gelegenheit erhalten; denn
diese beiden neuen Bevogtigungsgründe sind ihm offiziell über
haupt erst mit der Zustellung des Gemeinderatsbeschlusses vom
- Mai 1908, durch welchen sein Begehren um Aufhebung der
Vormundschaft abgewiesen wurde, bekannt gegeben worden. Der
Rekurrent hatte deshalb keinen Anlaß gehabt, sich schon in seinem
Gesuch vom 2. April 1908 über jene Gründe auszusprechen; er
durfte sich vielmehr darauf beschränken, den Wegfall des in Art. 1
litt. f des Vormundschaftsgesetzes vorgesehenen Entmündigungs
grundes infolge Beendigung der über ihn verhängten Freiheits
strafe geltend zu machen, und er durfte erwarten, daß ihm, bevor
AS 35 1 1909
ein Entscheid gefällt wurde, amtlich mitgeteilt werde, gestützt auf
welche neuen Bevogtigungsgründe die Vormundschaft über ihn
fortgeführt werde. Dies ist nicht geschehen, und es liegt somit in
der Tat eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor.
3. Was sodann die dem Rekurrenten gegenüber angerufenen
Bevogtigungsgründe, speziell Art. 1 litt. b des kantonalen Vor
mundschaftsgesetzes, betrifft, so ist es nach Art. 5 Ziff. 1 des
Bundesgesetzes allerdings zulässig, solche Personen zu bevormunden,
welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Wahrneh
mung ihrer ökonomischen Interessen unfähig sind. Es ist aber
klar, daß es hiezu einer besondern Untersuchung des geistigen oder
körperlichen Zustandes der zu bevormundenden Person bedarf,
wobei die mit der Untersuchung zu betrauenden Sachverständigen
speziell die Frage zu prüfen haben, ob die geistigen oder körper
lichen Gebrechen in einem Grade vorhanden seien, der die mit
ihnen behaftete Person zur Besorgung ihrer ökonomischen Inte
ressen unfähig mache. Nun ist der Rekurrent im Jahre 1907
allerdings von zwei Arzten untersucht worden; allein diese Unter
suchung hatte gar nicht den Zweck, die Frage der Handlungs
fähigkeit des Rekurrenten zu prüfen, sondern sie diente einem
ganz andern Zwecke, demjenigen der Entscheidung der Frage der
Begnadigung, welche mit der Handlungsfähigkeit des Rekurrenten
jedenfalls direkt nichts zu tun hatte. Weder das Gutachten Dr.
Kesselbachs noch dasjenige Dr. Lisibachs vermochten daher eine
zuverlässige Grundlage für die Entscheidung der Frage zu bieten,
ob der Vormundschaftsgrund des Art. 1 litt. b des Vormund
schaftsgesetzes auf den Rekurrenten zutreffe. Abgesehen davon
konnte mit jenen beiden Gutachten die Abweisung des im April
1908 gestellten Begehrens um Aufhebung der Vormundschaft
aber auch deshalb nicht begründet werden, weil dieselben aus der
ersten Hälfte des Jahres 1907 datierten, der Rekurrent aber in
seiner Beschwerde an den Regierungsrat ausdrücklich behauptet
hatte, es habe sich seine Gesundheit seither, speziell infolge der
Entlassung aus dem Zuchthause, wesentlich gebessert, eine Be
hauptung, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit eventuell auf Grund
einer neuen ärztlichen Untersuchung festzustellen gewesen wäre.
4. In Bezug auf die Anrufung von Art. 2 litt. f des Vor
mundschaftsgesetzes ist vorauszuschicken, daß dieser Entmündigungs
grund im angefochtenen Entscheid nur aus der Einstellung des
Rekurrenten in seinen bürgerlichen Ehren und Rechten hergeleitet
wurde und daß daher auf die in der Rekursantwort enthaltene
Motivierung, wonach auch hier die bereits erörterten körperlichen
und geistigen Gebrechen des Rekurrenten in Betracht kämen, nicht
einzutreten ist. Was nun aber die Einstellung im Aktivbürger
recht betrifft, so ist dieselbe als Entmündigungsgrund in Art. 5
des Bundesgesetzes nicht vorgesehen, trotzdem dazu in Ziff. 3 aller
Anlaß gewesen wäre, wenn der Bundesgesetzgeber die Einstellung
im Aktivbürgerrecht als Bevogtigungsgrund hätte zulassen wollen.
Demgegenüber kann darauf nichts ankommen, daß, wie der Re
gierungsrat in seiner Vernehmlassung erklärt, der Nichtbesitz der
bürgerlichen Ehren und Rechte nach urnerischer Praxis einen
Bevormundungsgrund im Sinne von Art. 2 litt. f des kantonalen
Vormundschaftsgesetzes bildet, da nämlich der im Aktivbürgerrecht
eingestellte nach Art. 13 der kantonalen 3PO prozeßunfähig
also durch ein tatsächliches Verhältnis momentan seiner Hand
lungsfähigkeit beraubt sei. Abgesehen davon, daß nach dem
Wortlaut von Art. 5 Ziff. 1 des Bundesgesetzes die tatsächliche
Behinderung einer Person in der Wahrnehmung ihrer Interessen
nur dann als Entmündigungsgrund anerkannt ist, wenn sich die
selbe als Folge geistiger oder körperlicher Gebrechen darstellt, und
abgesehen davon, daß der Nichtbesitz des Aktivbürgerrechts in der
Regel, und speziell im vorliegenden Falle, kein vorübergehender
Zustand ist und auch kaum als ein rein tatsächliches Verhältnis
bezeichnet werden kann, erscheint es zum mindesten als fraglich,
ob nicht Art. 13 der kantonalen ZPO, aus welchem die tatsäch
liche Unfähigkeit des Rekurrenten zur Besorgung seiner Geschäfte
hergeleitet wird, seinerseits schon eine unzulässige Beschränkung
der persönlichen Handlungsfähigkeit enthält, da sich die Prozeß
fähigkeit doch wohl, wie übrigens in der Rekursantwort aner
kannt wird, als ein Teil der persönlichen Handlungsfähigkeit dar
stellt. Wie dem jedoch sei, jedenfalls ergibt sich aus dem Mangel
der Prozeßfähigkeit nicht ohne weiteres die in Art. 5 Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vorausgesetzte Unfähigkeit des betreffenden zur
Wahrnehmung seiner ökonomischen Interessen. Angenommen selbst,
es könne dem Rekurrenten mit Recht das persönliche Auftreten
vor Gericht oder sogar die Einleitung eines Prozesses durch einen
von ihm bevollmächtigten Vertreter verwehrt werden, so würde
ihn dies doch nicht hindern, sich im übrigen in seiner Privat
rechtssphäre frei zu betätigen und alle hiezu erforderlichen Rechts
geschäfte abzuschließen.
5. Ist nach dem Gesagten der Entscheid des Regierungsrates
vom 18. Juli 1908 wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs
und wegen Verletzung des Bundesgesetzes über die persönliche
Handlungsfähigkeit aufzuheben, so braucht nicht untersucht zu
werden, ob, wie der Rekurrent behauptet, in der Nichtaufhebung
seiner Vormundschaft auch eine Verletzung der Rechtsgleichheit
und ein Akt der Willkür liege.
Abzuweisen ist sodann das Begehren des Rekurrenten, es möchte
das Bundesgericht die Beendigung der über ihn verhängten Vor
mundschaft aussprechen und eine bezügliche Publikation im Amts
blatt des Kantons Uri anordnen. Denn das Bundesgericht hat
derartige Akte der kantonalen Administration nicht selber vorzu
nehmen, sondern nur die verfassungs oder bundesrechtswidrigen
Entscheide der kantonalen Behörden aufzuheben. Mit dem vorlie
genden Entscheide kann daher nur erklärt werden, daß auf Grund
der gegenwärtigen Sachlage das Fortbestehenlassen der Vormund
schaft bundesrechtlich unzulässig ist. Dagegen steht es den kanto
nalen Behörden zu, diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche
das kantonale Recht für die Aufhebung von bestehenden Vor
mundschaften vorschreibt. Auch haben dieselben das Recht, unter
Gewährung des rechtlichen Gehörs aufs neue zu untersuchen, ob
zur Zeit ein rechtlich zulässiger Vormundschaftsgrund bestehe, der
die Verhängung einer neuen Vormundschaft rechtfertigen würde.
(6-7). (Erörterung der Nebenbegehren.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin gutgeheißen, daß der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Uri vom 18. Juli 1908 im Sinne
der Motive aufgehoben wird.