- Entscheid vom 27. Dezember 1909 in Sachen Jalon.
Betreibungsort. Art. 46 SchKG: Begriff des Wohnsitzes.
Zustel-
lung der Betreibungsurkunden. Art. 64 Abs. 1 SchKG: Folgen
der Annahmeverweigerung. Art. 72 Abs. 2 SchKG. Inhalt der Zu
stellungsbescheinigung. Anfechtbarkeit bezw. Nichtigkeit.
A. Der Rekurrent Michael Jalon Rosenmann, Inhaber
eines Import und Exportgeschäfts in London, welches er in den
letzten Jahren von Basel aus geleitet hatte, meldete sich dort
Ende September 1909 polizeilich ab und bezahlte seine Steuern
wegen Abreise . Seither hält sich Jalon in London auf, wo er
in einem boarding-house zwei Zimmer zu 10 sh per Woche ge
mietet hat. Seine Frau und seine Kinder sowie sein Hausra
sind dagegen nach wie vor in Basel und es ist das von ihnen
weiter bewohnte Einfamilienhaus nach dem auf den Sohn aus
gestellten Mietvertrag vom 1. Oktober 1909 noch auf drei Jahre
fest gemietet.
Inzwischen hatte I. J. Anner, Kaufmann in Reutlingen, ge
stützt auf vier Akzepte gegen den Rekurrenten ein Betreibungs
begehren für 30,000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 15. Januar
1909 gestellt. Behufs Zustellung des hierauf vom Betreibungs
amt Baselstadt gegen Jalon erlassenen Zahlungsbefehls Nr. 73,397
begab sich nach erfolglosem Zustellungsversuch durch die Post
Weibel Bider am 8. November 1909 in die Wohnung der Fa
milie Jalon. Er traf daselbst den Sohn des Adressaten, Dr. Max
Jalon, welcher die Abnahme des Zahlungsbefehls verweigerte.
Hierauf warf Weibel Bider denselben nach seiner eigenen Dar
stellung in den Briefkasten und nach derjenigen des Rekurrenten
in den Hausgang.
B. Der Rekurrent verlangte auf dem Beschwerdeweg Auf
hebung der Betreibung wegen Mißachtung der Art. 46 und 64
SchKG, d. h. weil er in Basel keinen Wohnsitz mehr habe und
der Zahlungsbefehl auch abgesehen davon nicht rechtsgültig zuge
stellt worden sei.
Nach Einholung der Vernehmlassung des Betreibungsamts und
des treibenden Gläubigers hat die kantonale Aufsichtsbehörde die
Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 1909 aus folgenden
Gründen abgewiesen: Der Rekurrent habe den Mittelpunkt seiner
häuslichen und bürgerlichen Existenz immer noch in Basel. Die
polizeiliche Abmeldung, die Steuerzahlung und der tatsächliche
Aufenthalt in London seien für eine Anderung des zivilrechtlichen
Wohnsitzes bloße Indizien, die durch die ausschlaggebende Tat
sache, daß er seine Familie und seinen ganzen Hausrat in Basel
gelassen habe und noch weitere drei Jahre dort zu lassen gedenke,
entkräftet werden. Daß der Mietvertrag vom 1. Oktober 1909
auf den in der väterlichen Haushaltung lebenden Sohn Jalon
ausgestellt sei, sei unerheblich. Aber auch die Zustellung des Zah
lungsbefehls sei richtig erfolgt. Die Annahmeverweigerung des
Sohnes sei rechtlich irrelevant; denn die Zustellung sei kein zwei
seitiges Rechtsgeschäft, sondern eine einseitige Handlung des Be
treibungsbeamten.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung
seines Begehrens und Wiederholung seiner Ausführungen recht
zeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Was den zweiten Be
schwerdegrund anbetrifft, so gibt er zu, daß die Zustellung einen
einseitigen Akt darstelle und eine Empfangnahme nicht erheische.
Er behauptet aber, der Zahlungsbefehl sei entgegen Art. 64 SchKG
überhaupt keiner bestimmten physischen Person zugestellt worden,
sodaß eine rechtsgültige Zustellung dennoch nicht vorliege, wie
übrigens aus dem Zahlungsbefehl selbst deutlich hervorgehe.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurs abgesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Zu entscheiden ist zunächst, ob der Rekurrent im Zeit
punkt der angefochtenen Zustellung des Zahlungsbefehls, d. h. am
8. November 1909, seinen Wohnsitz überhaupt noch in Basel
hatte.
Wie das Bundesgericht schon wiederholt erkannt hat (vergl.
insbesondere AS Sep. Ausg. 5 Nr. 32 , ferner 3 Nr. 3 6
Nr. 73 9 Nr 31 und 44 sowie Jaeger, Komm.
Anm. 3 zu Art. 46) ist für den Wohnsitz im Sinn von Art. 46
SchKG der Begriff des zivilrechtlichen Wohnsitzes maßgebend,
wie er in Art. 3 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. vom 25. Juni
1891 umschrieben ist. Demnach ist unter Wohnsitz als ordent
lichem Betreibungsforum der Ort zu verstehen, wo der Schuldner
mit der Absicht, dauernd zu verbleiben, wohnt.
Da nun in casu feststeht, daß der Rekurrent vom 24. Februar
1905 bis zum 22. September 1909 jedenfalls in Basel seinen
Wohnsitz gehabt hat, so hängt die Lösung der Streitfrage davon
ab, ob er nachgewiesenermaßen in London einen neuen Wohnsitz
begründet habe oder nicht. Ist ihm dieser Beweis nicht gelungen,
so ist ohne weiteres anzunehmen, daß der Wohnsitz in Basel
weiter bestehe.
Die vom Rekurrenten vorgebrachten Gründe dürften zwar als
zur Annahme hinreichend erscheinen, daß der Rekurrent zur Zeit
tatsächlich in London wohne; doch genügt der tatsächliche Aufent
halt, wenn er nicht mit der Absicht verbunden ist, am neuen
Aufenthaltsort auch dauernd zu verbleiben, zur Begründung eines
Domizils nicht. Und nun weisen eine Reihe von Tatsachen dar
auf hin, daß der Rekurrent in London nicht mit der Absicht sich
aufhält, dort von nun an das Zentrum seiner ganzen wirtschaft
lichen Tätigkeit zu haben, und daß er vielmehr sein bisheriges
Ges.-Ausg. 28 I Nr. 53 S. 216 ff. Id. 26 I Nr. 20 S. 123 ff.
Id. 29 I Nr. 122 S.365 ff. Id. 32 I Nr. 63 S. 415 ff. u. Nr. 88
S.600 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
AS 35 I 1909
Domizil in Basel beibehalten wollte. Der Rekurrent ist verheiratet
und Familienvater. Vom 24. Februar 1905 bis zum 22. Sep
tember 1909 hat er ununterbrochen mit seiner Familie in Basel
in einem Einfamilienhaus gewohnt, welches vom 1. April 1907
an auf den Namen des mehrjährigen Sohnes Max Jalon ge
mietet war. Sein Londoner Geschäft, welches schon damals bestand,
leitete er von Basel aus. Die Familie blieb auch seit dem
September 1909 in Basel im fraglichen Hause, das noch au
die verhältnismäßig lange Dauer von drei Jahren vom 1. Ok
tober 1909 an fest gemietet ist. Es fragt sich daher, welcher der
beiden Indiziengruppen größere Bedeutung beizulegen sei. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz muß die zweite als aus
schlaggebend betrachtet werden.
Haudelt es sich, wie im vorliegenden Fall, um das Familien
haupt, so fällt der Wohnsitz der Familie im allgemeinen bei der
Ermittlung des Ortes, wo er selber dauernd zu verbleiben beab
sichtigt, als wichtiges Element mit in Betracht; pflegt doch der
Familienvater außergewöhnliche Umstände vorbehalten
daselbst dauernd festzusetzen, wo seine Familie niedergelassen ist
(vergl. auch Sep. Ausg. 3 Nr. 3 S. 13 Erw. 1 )
Anderseits kann dem Umstand, daß der Mietvertrag nicht auf
den Rekurrenten selbst, sondern auf seinen Sohn ausgestellt ist,
keine Bedeutung beigemessen werden, da ja nicht bestritten ist, daß
dieser mit seinen Eltern zusammen in deren Haushaltung lebt.
Es braucht daher nicht untersucht zu werden, aus welchen Grün
den Jalon Sohn und nicht der Rekurrent selber den Mietvertrag
eingegangen hat. Daraus, daß Max Jalon schon seit dem 1. April
1907, d. h. auch schon während der Zeit, wo der Rekurrent un
bestrittenermaßen seinen Wohnsitz in Basel hatte, als Mieter auf
getreten ist und der Rekurrent die Behauptung des treibenden
Gläubigers, daß Max Jalon ökonomisch noch gar nicht selbständig
sei, nicht bestritten hat, könnte füglich geschlossen werden, daß
letzterer nur als Strohmann anzusehen sei. Sollte dem aber tat
sächlich auch nicht so sein, so steht doch soviel fest, daß die Fa
milie Jalon eine Hausgemeinschaft bildet und daß sie als solche
noch wenigstens drei Jahre in Basel zu verbleiben gedenkt.
Ges.-Ausg. 26 I Nr. 20 S. 125 Erw. 1. (Anm. d. Red. f. Publ.)
Dafür, daß man es nicht mit einer definitiven Übersiedlung des
Rekurrenten nach London zu tun hat, spricht ferner der Umstand,
daß er daselbst lediglich in einem boarding-house zwei Zimmer
gemietet hat, welche er alle acht Tage aufgeben kann. Auch kann
nicht davon die Rede sein, daß die Leitung des Geschäfts seine
ständige Anwesenheit in London erforderlich mache, da er es ja
jahrelang von Basel aus dirigiert hat.
Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Rekurrent
wirklich beabsichtige, dauernd in London zu verbleiben und diese
Stadt zum Mittelpunkt seiner rechtlichen Beziehungen zu machen,
m. a. W. der Beweis ist nicht erbracht, daß er in London
einen neuen Wohnsitz begründet habe. Somit erscheint Basel in
der Tat als der gesetzliche Betreibungsort.
2. Was sodann den zweiten Beschwerdegrund d. h. die be
hauptete Mißachtung von Art. 64 SchKG anbetrifft, so hat die
Vorinstanz in weil in keiner Weise aktenwidrig für das
Bundesgericht bindender Weise festgestellt, daß der Zahlungsbefehl
Nr. 73,397 von Weibel Bider tatsächlich nicht ohne weiteres in
den Hausgang oder in den Briefkasten geworfen, sondern zuvor
dem zur Haushaltung des Rekurrenten gehörenden erwachsenen
Sohn überreicht worden ist. Dieser weigerte sich
jedoch, ihn
anzunehmen. Daß aber eine solche Weigerung die Zustellung
nicht unwirksam zu machen vermag, ist von der Praxis längst
anerkannt (vergl. z. B. Archiv 4 Nr. 27 und AS Sep. Ausg. 5
Nr. 23 S. 98 ) und wird übrigens vom Rekurrenten selbst zu
gegeben.
Richtig ist, daß die Zustellungsbescheinigung der Vorschrift des
rt. 72 Abs. 2 SchKG insofern nicht vollständig gerecht wird,
als vom Weibel unterlassen worden ist, anzugeben, an wen die
Zustellung erfolgt sei. Hierüber könnte sich aber nur der Gläu
biger beschweren und nicht der Schuldner. Da in casu auf andere
Weise dargetan ist, daß die Zustellung in gesetzlicher Weise erfolgt
ist, hat die Unterlassung dieser Bescheinigung auch nicht ohne
weiteres die Nichtigkeit der Zustellung zur Folge (vergl. Jaeger,
Komm. Anm. 6 zu Art. 72).
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Ges.-Ausg. 28 I Nr. 44 S. 194.
Auch dieser Beschwerdegrund erweist sich somit als unstichhaltig
und damit der Rekurs überhaupt als unbegründet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.