- Entscheid vom 20. Dezember 1909 in Sachen Toneatti
Art. 244 SchKG: Einholung der Erklärung des Gemeinschuldners über
die Konkurseingaben. Anrecht eines jeden Kollektivgesellschafters.
Rechtliche Natur der Vorschrift. Berechnung der Beschwerde
frist. Kein Einschreiten des Bundesgerichts von Amtes wegen und
keine Rechtsverweigerung.
A. Unterm 18. Oktober 1906 hat der Rekurrent Domenico
Toneatti, Bauunternehmer in Frutigen, als Teilhaber der seit
dem 19. Juni 1909 im Konkurs befindlichen Kollektivgesellschaft
Götz, Toneatti Cie in Interlaken bei der kantonalen Aufsichts
behörde Beschwerde geführt mit folgenden Anträgen:
- Es sei der Kollokationsplan im genannten Konkurs auf
zuheben.
Das Konkursamt Interlaken als Konkursverwaltung sei
anzuhalten, in Gemäßheit von Art. 244 SchKG vorzugehen und
über die Konkurseingaben des R. Bocci, des F. Hutmacher sowie
der übrigen Gläubiger die Erklärung der Gesellschafter einzuholen.
- Die Aufsichtsbehörde möchte im übrigen zum Schutz der
beiden Gesellschafter Götz und Toneatti die ihr erforderlich schei
nenden Maßnahmen von Amtes wegen treffen.
Zur Begründung dieser Begehren führte der Rekurrent aus, nach
der im Amtsblatt vom 27. September 1909 erfolgten Publikation
sei der Kollokationsplan nur vom 28. September bis und mit
dem 5. Oktober, statt wie gesetzlich bis und mit dem 8. Oktober, auf
dem Konkursamt aufgelegen. Ferner sei bei der Aufstellung des
selben von der Konkursverwaltung unterlassen worden, über jede
Konkurseingabe die Erklärung der Gemeinschuldnerin einzuholen.
B. Mit Entscheid vom 9. November 1909 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde gestützt auf die von ihr eingeholte Vernehmlassung
des Konkursamtes Interlaken die Beschwerde aus folgenden Grün
den abgewiesen: Es sei allerdings richtig, daß im bernischen Amts
blatt vom 27. September, nicht aber im schweizerischen Handels
amtsblatt, als Schlußtag der Anfechtungsfrist irrtümlicherweise
der 5. Oktober angegeben gewesen sei. Die bezügliche Beschwerde
sei jedoch verspätet eingereicht worden, da die gesetzliche Beschwerde
frist vom 1. Tag der Auflage des Kollokationsplanes und nicht
vom Auslauf der Auflagefrist an laufe. Was den weitern Be
schwerdepunkt anbetreffe, so könne, abgesehen davon, daß die Teil
haber der Gemeinschuldnerin, wie der Konkursverwalter ausführe
und es der Rekurrent bezüglich seiner eigenen Person selbst zugebe,
mit Ausnahme des Götz nach Ablauf der Auflagefrist landesab
wesend gewesen seien und es demnach dem Konkursverwalter gar
nicht möglich gewesen sei, dieselben einzuvernehmen, auch hier for
mell wegen verspäteter Einreichung der Beschwerde auf dieselbe
nicht mehr eingetreten werden.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig ans Bun
desgericht weitergezogen mit dem Antrag, es seien in Abänderung
desselben die von ihm vor der Vorinstanz gestellten Begehren zu
schützen. Er macht geltend, der Vorentscheid erweise sich als gesetz
widrig, zudem involviere er eine Rechtsverzögerung oder Rechts
verweigerung. Die Begründung der rechtzeitigen Beschwerdeein
reichung liege im Gesetz und es müsse daher in formeller Bezie
hung auf seine Beschwerde eingetreten werden. Sodann wird aus
geführt, Art. 244 SchKG enthalte eine zwingende Norm und es
habe daher der Konkursverwalter von Amtes wegen über die Kon
kurseingaben die Erklärung des Gemeinschuldners einzuholen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurs abgesehen, das Konkursamt Interlaken hat sich auf seine
Vernehmlassung an die kantonale Aufsichtsbehörde berufen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Was zunächst den Hauptbeschwerdegrund d. h. die Unter
lassung der Einholung der Erkärung des Rekurrenten über die
Konkurseingaben anbetrifft, so hat, da beim Konkurs der Kollek
tivgesellschaft in Ermangelung eines einheitlichen Rechtssubjekts
die Gesellschafter im Grunde genommen als die Träger des
Konkurses erscheinen, allerdings grundsätzlich jeder derselben, sofern
er nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, ein Anrecht
auf Mitwirkung bei der Erwahrung der Konkursforderungen.
Dagegen kann dem Rekurrenten darin nicht beigepflichtet werden,
daß die Vorschrift des Art. 244 SchKG als eine zwingende
Norm des öffentlichen Rechtes anzusehen sei, wegen deren Nicht
beachtung der Kollokationsplan jederzeit angefochten werden könnte.
Dies wäre schon von der Erwägung aus unzulässig, daß damit
sämtliche auf den Kollokationsplan gestützte Prozesse auf unbe
stimmte Zeit hinaus in Frage gestellt würden. Es liegt aber auch
für die Offentlichkeit kein Grund vor, von Amtes wegen für die
Einziehung dieser Erkundigungen zu sorgen.
Wenn dem Gemeinschuldner auch durch den (an und für sich
durchaus zulässigen) Verzicht der Gläubiger auf Einholung seiner
Erklärungen über die Konkursforderungen eventuell insofern ein
Nachteil erwachsen sollte, als eine Forderung zugelassen würde,
deren Wegweisung er vielleicht schon von der Konkursverwaltung
hätte erwirken können, so ist zu sagen, daß ihm die Geltendmachung
der ihm gegen diese Forderung zustehenden Einreden auch nach
Austrag des Konkurses ja immer nach möglich ist. Ebenso
wenig kann eine Anerkennung der Forderung seinerseits in den
Verlustschein eingetragen werden und wesentlich zur Ermögli
chung dieser Angabe ist Art. 244 zit. überhaupt ins Gesetz auf
genommen worden , sodaß der Verlustschein auch nicht als
Schuldanerkennung gegen ihn benutzt und verwertet werden könnte.
Gegen die Zulassung der Forderung im Konkursverfahren
aber kann der Schuldner sich überhaupt auf keine andere Art und
Weise wehren als daduxch, daß er seine Einwendungen bei der
Erwahrung der Forderungen anbringt; werden sie von der Kon
kursverwaltung nicht berücksichtigt, so steht ihm jedoch gegen die
trotzdem verfügte Zulassung der betreffenden Forderung zur Teil
nahme am Konkursverfahren ein Rechtsmittel nicht zu Gebote.
Begibt sich nun der Schuldner, wie in casu, entgegen der Vor
schrift des Art. 229 SchKG während des Konkursverfahrens ins
Ausland und versetzt er sich damit selbst in die Unmöglichkeit,
rechtzeitig bei der Erwahrung der Konkursforderungen mitzu
wirken, so kann er sich nachträglich nicht darüber beschweren, daß
sie vorgenommen worden sei, ohne daß er angehört worden wäre.
Hieraus folgt, daß die Vorinstanz die Beschwerde insofern mit
Recht als verspätet abgewiesen hat.
2. Auch das weitere Begehren des Rekurrenten, es sei der
Kollokationsplan wegen mangelhafter Publikation aufzuheben, ist
von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Recht als verspätet be
zeichnet worden und es ist die Behauptung des Rekurrenten, die
Begründung der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung liege im Gesetz
selber, in keiner Weise geeignet, den Vorentscheid zu entkräften.
Ebensowenig kann es sich für das Bundesgericht darum han
deln, wie vom Rekurrenten auch noch verlangt, von Amtes wegen
gegen die Konkursverwaltung einzuschreiten.
Daß in casu endlich von einer Rechtsverweigerung oder Rechts
verzögerung im Sinn von Art. 17 ff. SchKG nicht die Rede
sein kann, bedarf keiner weitern Erörterung.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.