- Entscheid vom 11. November 1909
in Sachen Frischknecht.
Art. 265 SchKG: Konkurrenz der Einrede des mangelnden neuen Ver-
mögens mit der normalen Art des Rechtsvorschlages (Bestreitung der
Forderung selber oder ihrer Vollstreckbarkeit). Stellung der Voll-
streckungsbehörden gegenüber gerichtlichen Verfügungen, die in das
Verfahren eingreifen.
A. In einer von den Erben des Johannes Schieß in Wald
statt als Konkursverlustscheinsgläubiger gegen den Rekurrenten
Fritz Frischknecht, Gutsverwalter auf Schloß Girsberg, Gemeinde
Guntalingen (Kanton Zürich), eingeleiteten Betreibung hat das
Betreibungsamt Schönengrund dem Schuldner am 31. August
1909 einen Zahlungsbefehl Nr. 75 für 1862 Fr. 52 Cts. zu
gestellt. Der Rekurrent erhob Rechtsvorschlag mit der Begrün
dung, daß er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei.
Hierauf gelangten die Gläubiger vor den Rechtsöffnungsrichter
(Konkursrichter des Hinterlandes), welcher ihnen mit Erkenntnis
vom 14. September 1909 die provisorische Rechtsöffnung erteilte.
Am 7. Oktober erfolgte sodann auf Begehren der Gläubiger die
Pfändung einer aus dem Anteil der Ehefrau Frischknecht am Nach
laß des J. Müller in Schönengrund herrührenden, zu Gunsten
der Gläubiger mit Arrest belegten Summe im Betrag von 1862 Fr
52 Cts.
B. Hierüber beschwerte sich Frischknecht bei der Aufsichts
behörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appen
zell A. Rh., mit dem Begehren um Aufhebung der Pfändung und
Einstellung der Betreibung Nr. 75 für so lange, bis über die
Frage, ob er zu neuem Vermögen gekommen sei, gemäß Art. 265
Abs. 3 SchKG und 20 des kantonalen EG zum SchKG ge
richtlich entschieden worden sei.
Mit Entscheid vom 7. Oktober 1909 hat die kantonale Auf
sichtsbehörde die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:
Die Einrede des mangelnden neuen Vermögens sei zwar nicht
vom Rechtsöffnungsrichter im summarischen Verfahren, sondern
vom ordentlichen Richter im beschleunigten Verfahren zu erledigen.
Der Rechtsöffnungsrichter habe deshalb eine auf einen Konkurs
verlustschein hin verlangte provisorische Rechtsöffnung unter allen
Umständen zu verweigern, sofern der Schuldner bestreite, seit
seinem Konkurs zu neuem Vermögen gekommen zu sein. Der
vom Rechtsöffnungsrichter in casu ohne weiteres gewährte Schutz
des Rechtsöffnungsbegehrens bedeute daher eine Mißachtung von
Art. 265 SchKG.
Es sei jedoch nicht Sache der Aufsichtsbehörde, darüber zu ent
scheiden, ob die Rechtsöffnung mit Recht erfolgt sei oder nicht.
Diese Frage sei in die ausschließliche Kompetenz der Gerichts
behörden gestellt. Da das kantonale Recht eine Weiterziehung der
Rechtsöffnungsentscheide nicht kenne, so bleibe dem Schuldner
solchenfalls nichts anderes übrig, als zur Aberkennungsklage zu
greifen oder vom Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses Ge
brauch zu machen. Da der Schuldner weder das eine noch das
andere getan habe, so sei der Rechtsöffnungsentscheid in Rechts
kraft erwachsen und die vom Betreibungsamt vorgenommene pro
visorische Pfändung zu einer definitiven geworden.
C. Gegen diesen Entscheid hat Frischknecht unter Erneue
rung seines Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht rekurriert.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Inhalt des Rechtsvorschlags erschöpft sich im all
gemeinen in der Bestreitung der in Betreibung liegenden Forde
rung selber oder ihrer Vollstreckbarkeit (vergl. AS Sep. Ausg. 3
Nr. 32 S. 159 ). Wird jedoch die Betreibung auf Grund eines
Konkursverlustscheins angehoben, so kann der Rechtsvorschlag über
dies die Bestreitung des Rechts, die Verlustscheinsforderung neuer
dings auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, gestützt darauf,
daß der Schuldner nicht zu neuem Vermögen gekommen sei, zum
Gegenstand haben (Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG).
Es besteht dann die Möglichkeit einer Konkurrenz beider Arten
des Rechtsvorschlages. Ist nun in einem konkreten Fall wirklich
die Forderung selber bezw. ihre Vollstreckbarkeit überhaupt vom
Schuldner bestritten worden und sein Rechtsvorschlag ferner da
mit substantiiert, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so
müssen beide Einreden je in einem besondern Verfahren ihre Er
ledigung finden. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, gehört nur
die Behandlung der ersten Einrede ins summarische Verfahren
(Rechtsöffnung), während über die Einrede des mangelnden neuen
Vermögens im beschleunigten Verfahren zu entscheiden ist, und es
darf die Betreibung erst nach erfolgter gerichtlicher Beseitigung
beider Einreden fortgesetzt werden.
Auch darin ist dem Vorentscheid beizupflichten, daß nach dem
System des Betreibungsgesetzes das beschleunigte Verfahren vor
dem summarischen durchgeführt werden sollte, da logischerweise,
bevor die Zulässigkeit der Fortsetzung der Betreibung untersucht
wird, darüber zu entscheiden ist, ob die Betreibung überhaupt
rechtsgültig angehoben werden kann, was laut Art. 265 Abs. 2
SchKG eben nur der Fall ist, wenn feststeht, daß der Schuldner
zu neuem Vermögen gekommen ist.
2. Dagegen geht es nicht an, hieraus mit der Vorinstanz
den Schluß zu ziehen, daß, wenn der Richter die provisorische
Rechtsöffnung erteilt, bevor über die Einrede des mangelnden
neuen Vermögens entschieden worden ist, die Betreibung ohne
Ges.-Ausg. 26 I Nr. 64 S. 347.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
weiteres fortgesetzt werden könne. Daß dieser Schluß unannehm
bar ist, geht schon daraus hervor, daß, wenn der Schuldner
überhaupt darauf beschränkt, das Vorhandensein neuen Vermögens
zu bestreiten, die Betreibung nicht angehoben, geschweige denn fort
gesetzt werden kann, bevor das Gericht über diese Einrede erkannt
hat. Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung er
teilt worden ist, kann sich nun unmöglich in einer bessern Lage
befinden als derjenige, dem gegenüber der Schuldner überhaupt
nicht Rechtsvorschlag im gewöhnlichen Sinne erhoben hat. Wenn
letzterer nicht imstande ist, die Fortsetzung der Betreibung zu er
wirken, so kann es der Rechtsöffnungsgläubiger noch weit weniger.
3.
Im vorliegenden Fall hat man es übrigens gar nicht
mit der geschilderten Konkurrenz beider Arten des Rechtsvorschlages
zu tun. Der Rekurrent hat lediglich die Einrede des mangelnden
neuen Vermögens auf dem Weg des Rechtsvorschlags erhoben,
m. a. W. seinen Rechtsvorschlag ausschließlich damit begründet,
ohne die Forderung selber oder ihre Vollstreckbarkeit als solche zu
bestreiten.
Der Rechtsöffnungsrichter hätte daher auf das Begehren der
Gläubiger wegen Unzuständigkeit überhaupt nicht eintreten sollen.
Daraus, daß er ihnen die Rechtsöffnung dennoch zu Unrecht er
teilt hat, folgt keineswegs, daß die Gläubiger berechtigt waren,
die Fortsetzung der Betreibung zu erwirken, da ja ein auf dem
Weg der Rechtsöffnung aufzuhebender Rechtsvorschlag gar nicht
vorlag. Hiezu wären sie erst nach erfolgter Beseitigung der vom
Schuldner allein erhobenen Einrede des mangelnden neuen Ver
mögens durch den zuständigen Richter im beschleunigten Verfahren
legitimiert gewesen. Mangels Durchführung eines solchen Ver
fahrens besteht diese Einrede jetzt noch zu Recht und übt die ihr
laut Gesetz zukommende Wirkung (Ausschluß jeglicher Betreibungs
handlung) nach wie vor aus. Die trotzdem gegen den Schuldner
prosequierte Betreibung muß daher bis nach erfolgter richterlicher
Entscheidung über die Frage des Vorhandenseins neuen Vermögens
eingestellt werden.
Demgegenüber kann die Tatsache, daß der Rechtsöffnungs
richter formell durch die Erteilung der provisorischen Rechts
öffnung den Rechtsvorschlag beseitigt hat, nicht ins Gewicht fallen.
AS 35 I 1909
Die Aufsichtsbehörden haben von jeher für die Vollstreckungsbe
hörden das Recht in Anspruch genommen, gerichtliche Verfügungen,
die in das Verfahren eingreifen, daraufhin zu prüfen, ob sie von
einer kompetenten Stelle ausgegangen seien und verneinenden
falls sie nicht zu beachten. Da nun in casu der Konkursrichter
des Hinterlandes zur Entscheidung der Frage, ob neues Vermögen
vorliege, gar nicht zuständig war, so könnte sein Entscheid selbst
dann die Fortsetzung der Betreibung nicht ermöglichen, wenn in
demselben nicht ausdrücklich zugegeben wäre, daß er sich mit der
Frage, ob wirklich neues Vermögen vorliege oder nicht, nicht be
fassen könne.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß unter Auf
hebung des Vorentscheides die Betreibung Nr. 75 bis nach erfolgter
richterlicher Entscheidung über die Frage, ob der Betriebene zu
neuem Vermögen gekommen sei, eingestellt.