Vorinstanzen hätten Erhebungen darüber veranstalten sollen, ob
Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht rekurriert. Er führt aus, die
C. Gegen diesen Entscheid hat Häfliger unter Erneuerung seines
tisches Verhältnis sei, dessen Ausübung nicht geteilt werden könne.
Verfahren zu provozieren, anderseits weil der Gewahrsam ein fak
genossenschaft auftreten und es nicht angängig sei, zwei gesonderte
anzunehmen, einerseits indem alle Kinder Röösli als eine Streit
und Josef Röösli sei der Gewahrsam an den fraglichen Objekten
höre. Aber auch für die beiden minderjährigen Kinder Theodor
Eintritt der Volljährigkeit die väterliche Gewalt ohne weiteres auf
gepfändeten Gegenständen ohne weiteres gegeben, da ja mit dem
schwister Fritz und Rosa Röösli sei daher der Gewahrsam an den
von den letztern gemieteten Logis. Für die beiden volljährigen Ge
(wovon zwei voll und zwei noch minderjährig) bewohnten und
befänden sich in dem vom Schuldner und seinen vier Kindern
folgenden Gründen abgewiesen: Die gepfändeten Mobiliarstücke
Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen aus
daß den Drittansprechern Frist zur Klageanhebung anzusetzen sei.
Schuldner der Gewahrsam an den gepfändeten Gegenständen zustehe,
Aufsichtsbehörden und verlangte unter Hinweis darauf, daß dem
B. Hierauf beschwerte sich der Rekurrent bei den luzernischen
Sinn des Art. 109 SchKG angesetzt wurde.
eine zehntägige Frist zur Anhebung der Widerspruchsklage im
vom Gläubiger bestritten, worauf ihm vom Betreibungsamt Kriens
als ihr Eigentum angesprochen wurden. Dieser Anspruch wurde
welche laut Pfändungsurkunde von den Kindern des Schuldners
treibung wurde zur Pfändung verschiedener Mobilien geschritten,
gegen F. Röösli im Kupferhammer bei Kriens eingeleiteten Be
A. In einer vom Rekurrenten Julius Häfliger in Ruswil
Mitgewahrsam des Schuldners.
gemeinsame Wohnung auf ihren eigenen Namen gemietet haben?
Vindikation der Möbel durch die Kinder des Schuldners, welche die
sams. Anwendbarkeit des Art. 106 oder des Art. 109 im Fall der
Art. 106 109 SchKG: Widerspruchsverfahren. Begriff des Gewahr
125. Entscheid vom 2. November 1909 in Sachen Häfliger.
wirklich die Geschwister Röösli die Wohnung gemietet haben. Wenn
dem aber auch so wäre, so wäre in casu nichtsdestoweniger Art. 109
und nicht Art. 106 SchKG anwendbar. Der Umstand, daß die
Kinder, vielleicht um dem überschuldeten Vater das Mobiliar zu
retten, als Mieter auftreten, vermöge dem Vater den Gewahrsam
an den Mobiliarstücken nicht zu entziehen und diesen Gewahrsam
ausschließlich den Kindern zu verleihen. Er bleibe nach wie vor
das Haupt der Familie und die maßgebende Person in der Woh
nung. Ueberdies komme ihm als Inhaber der väterlichen Gewalt
die Nutznießung am Vermögen der beiden minderjährigen Kinder
Theodor und Josef zu. Ferner sei es möglich, daß auch Rosa Röösli,
wenn auch volljährig, sich noch in der väterlichen Gewalt befinde,
da sie ihr Vermögen vom Vater noch nie herausverlangt oder
herausbekommen habe und immer beim Vater verblieben sei. Daß
Fritz Röösli endlich, der in der Stadt Luzern wohne, am gepfän
deten Mobiliar nicht Gewahrsam habe, scheine ohne weiteres klar.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt
sich, daß Vater und Kinder Röösli zur Zeit der Vornahme der
Pfändung miteinander in dem von den letztern gemieteten Logis
in Kriens wohnten. Daß die Wohnung von den Kindern selber
gemietet worden war, erscheint um so glaubwürdiger, als die Vor
instanz sogar das Datum des Mietvertrages (15. März 1909)
anzugeben in der Lage ist. Ebenso ist auf Grund des von der
Vorinstanz festgestellten Tatbestandes anzunehmen, daß zwei der
Kinder Röösli, Fritz und Rosa, volljährig sind, und daß dem Valer
Röösli kein Nutznießungsanspruch mehr auf das Vermögen dieser
beiden Kinder zusteht.
Anderseits ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß, wie das Bun
desgericht schon wiederholt entschieden hat (vergl. insbes. AS 22
S. 303 und Sep. Ausg. 1 Nr. 17 ) unter Gewahrsam im Sinn
von Art. 106 ff. (wie übrigens auch im allgemeinen Sprachge
brauch) das rein tatsächliche Verhältnis der Innehabung zu ver
stehen ist.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Ges.-Ausg. 24 I Nr. 33.
- Hievon ausgehend, fragt es sich zunächst, ob die gepfän
deten Mobilien im Zeitpunkt der Pfändung im Gewahrsam der
beiden volljährigen Kinder Fritz und Rosa Röösli standen. Im
Fall Steffanina Moser (Sep. Ausg. 8 Nr. 26 , Archiv 9 Nr. 84)
hat das Bundesgericht angenommen, daß eine in Gütertrennung
lebende Ehefrau, welche die gemeinsame eheliche Wohnung auf
ihren Namen gemietet hatte, den Gewahrsam an den in derselben
befindlichen Gegenständen ausübe. Die Anwendung des diesem Ent
scheid zugrunde liegenden Grundsatzes auf den vorwürfigen Fall
muß in Bezug auf Fritz und Rosa Röösli zum nämlichen Ergeb
nis führen und es hat ihnen somit das Betreibungsamt Kriens
mit Recht gestützt auf Art. 109 SchKG die Beklagtenrolle zu
geteilt.
- Schwieriger gestaltet sich die Frage bezüglich der beiden
minderjährigen Kinder Theodor und Josef Röösli. Der Rekurs
erweist sich jedoch auch in dieser Beziehung als unbegründet, ob
die Gewahrsamsfrage im einen oder im andern Sinne gelöst werde.
Wird sie gestützt darauf, daß auch Theodor und Josef Röösli
als Mieter erscheinen, bejaht, so ist Vater Röösli ihnen gegen
über höchstens Mitbesitzer und jedenfalls nicht ausschließlicher Be
sitzer, sodaß gemäß der bundesgerichtlichen Praxis (vergl. z. B. AS
Sep. Ausg. 6 Nr. 17 und 64 ) der den Drittanspruch bestrei
tende Gläubiger den Klageweg zu betreten, d. h. Art. 109 zur
Anwendung zu kommen hat.
Wird dagegen der Gewahrsam der minderjährigen Kinder Röösli
an den gepfändeten Gegenständen verneint, unter Hinweis darauf,
daß ihr Vermögen in der Verwaltung und Nutznießung ihres
Vaters stehe und dieser daher allein den Besitz an demselben aus
übe, so käme man dazu, zweien Drittansprechern gegenüber die
gepfändeten Objekte als in ihrem eigenen Gewahrsam und den
beiden andern gegenüber als im ausschließlichen Gewahrsam des
Schuldners stehend zu erklären. Nun bilden aber die vier Dritt
ansprecher, wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, notwendiger
weise untereinander eine Streitgenossenschaft, da sie ja die nämlichen
Gegenstände auf Grund des nämlichen Rechtstitels zu Eigentum
Ges.-Ausg. 31 I Nr. 36. Id. 29 I Nr. 28 u. 113.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
beanspruchen, und es geht nicht an, den vorliegenden, seiner Natur
nach einheitlichen Eigentumsstreit künstlich in der Weise zu spalten,
daß im einen Prozeß zwei Streitgenossen als Kläger und im
andern zwei als Beklagte aufzutreten genötigt sind. Ebensowenig
dürfen die zwei volljährigen Kinder Röösli, denen das Recht auf
Zuteilung der Beklagtenrolle im Widerspruchsverfahren jedenfalls
von Gesetzes wegen zukommt, desselben beraubt werden. Es ist
somit in Uebereinstimmung mit dem Vorentscheid auch in diesem
Fall die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes Kriens auf
recht zu erhalten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.