Service of debt-enforcement documents to household members

BGE 35 I 771Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IOct 5, 1909Dismissed

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Omnilex summary

A creditor challenged a cantonal supervisory decision in debt enforcement. The payment order had been served on the debtor’s landlady while the debtor was absent, but she did not inform him. The Federal Court held that Art. 64 Abs. 1 SchKG covers only persons living with the debtor as part of his household, not mere lodgers or tenants of rooms. The landlady therefore could not validly receive service on his behalf. The appeal was dismissed, and the court noted that lawful service could still be effected by the alternative methods provided in Art. 64 Abs. 2 SchKG.

Omnilex headnote

Art. 64 Abs. 1 und 2 SchKG; Zustellung an erwachsene Haushaltsangehörige und subsidiäre Zustellungsarten. Zum Haushalt des Schuldners gehören nur Personen, die mit ihm zusammenleben und in irgendeiner Form seiner Hauswirtschaft angehören; blosse Mieter, Untermieter oder sonstige Logisnehmer ohne hauswirtschaftliche Beziehung fallen nicht darunter (consid. 1). Die Verweigerung der Zustellungswirkung an eine solche Person macht die Zustellung nicht unmöglich, da Art. 64 Abs. 2 SchKG ersatzweise Übergabe an Gemeinde- oder Polizeibeamte oder Zustellung durch die Post vorsieht (consid. 2).

Full text

  1. Entscheid vom 5. Oktober 1909 in Sachen Levaillant. Zustellung der Betreibungsurkunden. Art. 64 Abs. 1 SchKG: Begriff der zur Haushaltung des Schuldners gehörenden erwachsenen Per- sonen . Andere gesetzliche Zustellungsarten. A. Auf Begehren des Rekurrenten S. Levaillant, Wein händlers in Basel, hat das Betreibungsamt Basel Stadt dem Luser Rothberg in Basel einen Zahlungsbefehl für 262 Fr. 53 Cts. zugestellt. In Abwesenheit des Schuldners erfolgte die Zustellung an seine Logisgeberin, welche ihm hievon nicht Mitteilung machte, sodaß er erst durch die Pfändungsankündigung von der gegen ihn gerichteten Betreibung Kenntnis erhielt. B. Luser Rothberg beschwerte sich hierüber bei der kanto nalen Aufsichtsbehörde und verlangte Aufhebung der Betreibung mangels rechtsgültiger Zustellung des Zahlungsbefehls, da seine Logisgeberin nicht als eine zu seinem Haushalt gehörende Person im Sinn von Art. 64 Abs. 1 SchKG betrachtet werden könne.

C. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Rücksicht darauf, daß das Verhältnis zwischen Luser Rothberg und seiner Haus wirtin ein sehr loses sei, indem ersterer auswärts esse und auch nur zeitweise in dem bei ihr gemieteten Zimmer schlafe, die Be schwerde begründet erklärt und demgemäß die Pfändung aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, dem Schuldner den Zah lungsbefehl nochmals zuzustellen. Hiegegen hat der Gläubiger Levaillant rechtzeitig den D. - Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit der Begründung, Luser Rothberg sei Geschäftsreisender und infolge seines Berufs höchst selten zu Hause zu treffen. Er müsse daher als zur Familie seiner Logisgeberin gehörend und letztere mithin als zur Empfangnahme von Betreibungsurkunden an seiner Stelle berechtigt angesehen werden. Andernfalls wäre es dem Rekurrenten nicht möglich, zu seinem Recht zu gelangen, da der Zahlungsbefehl dem Schuldner nicht persönlich zugestellt werden könne und eine Ediktalnotifika tion auch nicht möglich sei, weil der Schuldner ja in Basel wohne. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. Unter den Begriff der zur Haushaltung des Schuld ners gehörenden erwachsenen Personen fallen nach dem Willen des Gesetzgebers offenbar die Personen, welche mit dem Schuldner zusammenleben und, gleichviel unter welchem Titel, zu seiner Haus wirtschaft gehören. Mieter und Untermieter einzelner Zimmer oder ganzer Wohnungen, welche in keiner anderweitigen hauswirtschaft lichen Beziehung zum Vermieter stehen und welche namentlich nicht seine Kostgänger sind, können demnach nicht als zu seiner Haus haltung gehörend betrachtet werden (vergl. Jaeger, Komm., Anm. 7 zu Art. 64). Der Vorentscheid erweist sich somit als dem Gesetz entsprechend und der dagegen erhobene Rekurs muß abgewiesen werden.
  2. Die Bestätigung des angefochtenen Entscheides der Vor instanz wird keineswegs die Unmöglichkeit der rechtsgültigen Zu stellung des Zahlungsbefehls an Luser Rothberg zur Folge haben. Diese Zustellung wird vielmehr, sofern der Schuldner nicht per sönlich vom Zustellungsbeamten angetroffen wird, jederzeit in der durch Abs. 2 des Art. 64 SchKG vorgesehenen Art und Weise, d. h. durch Übergabe an einen Gemeinde oder Polizeibeamten zu Handen des Schuldners, oder durch die Post erfolgen können. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Keywords

debt enforcementservicehousehold memberlodgerpayment orderalternative service

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Key legal question

Whether the landlady qualified as an adult person belonging to the debtor’s household under Art. 64 Abs. 1 SchKG.

Extracted holding

No. Persons who merely rent rooms or live in a loose lodging relationship, without a household or domestic relationship with the creditor or debtor’s household, do not fall under Art. 64 Abs. 1 SchKG.

Extracted reasoning

The statutory term covers persons living together with the debtor and belonging to his household, regardless of the legal title. A mere lodger or subtenant who is not a boarder or otherwise part of the household is excluded.

Key legal question

Whether valid service of the payment order remained possible by other statutory methods if personal service on the debtor failed.

Extracted holding

Yes. If the debtor is not personally encountered, service may still be made under Art. 64 Abs. 2 SchKG through a municipal or police officer or by post.

Extracted reasoning

The refusal to recognize the landlady as a household member does not make lawful service impossible; the statute expressly provides alternative modes of service.

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