- Entscheid vom 12. Juli 1909 in Sachen
Diethelms Erben.
Bestimmung des Beginnes der Beschwerdefrist. Voraussetzung der
Anfechtbarkeit des Kollokationsplanes im Pfändungsverfahren
durch Beschwerde. Rechte und Pflichten der Betreibungsämter
bei der Vertellung des Erlöses der Verwertung.
A. Die Rekurrenten, Bernhard Diethelms Erben in Egg
(Kanton Zürich), waren für einen Betrag von 15,000 Fr. Hypo
thekargläubiger des Anton Stucki, Bräggerhof, Lachen (Kanton
Schwyz), wobei ein Wohnhaus nebst Stall, Garten und Wiesen
in der Gemeinde Lachen, sowie ein Grundstück, Gutenbrunnen
riet genannt, in der Gemeinde Schübelbach als Pfandobjekt haf
teten. Die Gesamtsumme der auf diesen beiden Liegenschaften
lastenden Hypotheken belief sich auf 61,425 Fr. 28 Cts. mit
Einschluß der Zinsen.
B.
An einem aus den Akten nicht ersichtlichen Datum
hoben die Rekurrenten für einen Betrag von 10,000 Fr. nebst
Zinsen gegen Stucki Betreibung auf Pfandverwertung an. Im
Zahlungsbefehl waren als Pfandobjekte die beiden erwähnten
Liegenschaften samt Pertinenzen angegeben.
Hierauf wurde auf Begehren von 13 Chirographargläubigern
des Stucki (worunter auch wieder die Rekurrenten mit 2 For
derungen von 767 Fr. 50 Cts. und 999 Fr. 50 Cts. figurieren)
entsprechend Art. 110 Abs. 3 SchKG der nach Befriedigung
der Pfandgläubiger sich allfällig ergebende Überschuß aus dem
Erlös der gepfändeten Liegenschaften samt Pertinenzen in Pfän
dung genommen.
Das Obst wurde vom Betreibungsamt, wie es scheint aus
eigenem Antrieb, im Herbst 1908 verkauft, während die Verwer
tung der Liegenschaften selber am 12. Januar 1909 erfolgte und
zwar wurden dieselben um den Preis von 57,100 Fr. dem Josef
Anton Wiget in Steinen zugeschlagen. Die Steigerungsbedin
gungen bestimmten u. a., daß sämtliche rückständige Zinsen sofort
bar zu bezahlen seien und daß in der Steigerung die Erträgnisse
der Liegenschaften als Obst, Heu und Streue nicht inbegriffen
seien, dagegen werde der vorhandene Dünger dem Ersteigerer
überlassen. Diese Erträgnisse wurden sukzessive für sich verwertet
und ergaben einen Nettoerlös von 1679 Fr. Das Betreibungs
amt hatte sich einzig deshalb zu dieser Separatverwertung ent
schlossen, weil es damit ein günstigeres Ergebnis zu erzielen
hoffte.
Bei der Verwertung wurde der Erlös aus der Versteigerung
der Liegenschaften den Pfandgläubigern zugewiesen. Da dieser
Erlös aber nur 57,100 Fr. erreichte, während die pfandver
sicherten Forderungen 61,425 Fr. 28 Cts. betrugen, so blieb die
im letzten Rang zu Gunsten der Rekurrenten eingetragene Hypo
thek von 7000 Fr. für 4325 Fr. 28 Cts. ungedeckt. Der Erlös
aus der Verwertung der Pertinenzen dagegen wurde den Chiro
graphargläubigern zugeteilt. Zu diesem Zweck legte das Betrei
bungsamt am 26. März 1909 einen Kollokations und Ver
teilungsplan auf, wonach der entsprechende Betrag von 1679 Fr.
unter diese Gläubiger im Verhältnis ihrer Forderungen verteilt
werden sollte. Von der Auflage wurde sämtlichen Beteiligten und
u. a. auch den Rekurrenten, welche, wie bereits erwähnt, für eine
Gesamtsumme von 1767 Fr. unter den Chirographargläubigern
figurierten, Mitteilung gemacht.
C. Hierauf betraten Bernhard Diethelms Erben den Be
schwerdeweg mit dem Begehren, es sei das Betreibungsamt an
zuweisen, auch den Erlös der Zubehörden den grundversicherten
Kapitalien und Zinsen zuzuteilen .
Die Beschwerde wurde von den kantonalen Aufsichtsbehörden
erst und zweitinstanzlich aus folgenden Erwägungen abgewiesen.
Nach schwyzerischem Recht seien freilich im Betreibungsfall die
Erzeugnisse eines Grundstückes in erster Linie zur Deckung der
grundversicherten Zinsen zu verwenden, nach 12 der Voll
ziehungsvorschriften zum Einführungsgesetz zum SchKG müsse
aber der Gläubiger die Verwertung der Erzeugnisse derjenigen
des Grundpfandes vorgängig oder spätestens anläßlich der Liegen
schaftsversteigerung verlangen, ansonst er seines Pfandrechtes in
soweit verlustig gehe. Im vorliegenden Fall hätten die Steige
rungsgedinge eine Bestimmung enthalten, wonach die Erträgnisse
in der Liegenschaftssteigerung nicht inbegriffen waren. Die Rekur
renten hätten diese Bedingung gekannt und die vorgängige sepa
rate Verwertung des Grundpfandes ohne Einspruch vor sich
gehen lassen, womit sie ihr Pfandrecht auf die Erträgnisse ver
wirkt hätten. Eine nachträgliche Geltendmachung dieses Anspruchs
auf dem Beschwerdeweg sei in casu ausgeschlossen, indem die Be
schwerde verspätet sei.
D. -
Das oberinstanzliche Erkenntnis haben die Rekurrenten
unter Erneuerung ihres Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht
weitergezogen.
Die Vorinstanz hat auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ver
fügung des Betreibungsamts Lachen, durch welche den pfändenden
Gläubigern des Anton Stucki, unter Ausschluß seiner Hypothekar
gläubiger, der Erlös der Verwertung der Pertinenzen zu dessen
Grundpfändern zugewiesen worden ist. Diese aus dem am
26. März 1909 zur Auflage gelangten Kollokations und Ver
teilungsplan hervorgehende Verfügung wurde den Rekurrenten
gleichen Tages zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerde datiert
vom 5. April und ist somit innert nützlicher Frist eingelegt wor
den. Es geht in der Tat nicht an, mit der Vorinstanz schon in
der Bestimmung der Steigerungsgedinge, wonach die Erträgnisse
in der Liegenschaftssteigerung nicht inbegriffen seien, eine Zu
teilung des Erlöses dieser Erträgnisse an die Chirographargläu
biger zu erblicken. Der Betreibungsbeamte erklärt ja selber aus
drücklich, daß er mit der Vornahme zweier separater Verwer
tungen lediglich die Erzielung eines höhern Gesamterlöses bezweckt
habe und nicht über eine Verteilungsfrage habe entscheiden wollen.
Erst mit der Auflage des Kollokations und Verteilungsplanes
hat das Betreibungsamt seinen Willen kundgegeben, den Chiro
graphargläubigern den Erlös aus der Verwertung der Erträg
nisse zuzuweisen und erst damit hat daher die Beschwerdefrist zu
laufen begonnen.
2. Die Streitfrage fällt zweifellos in die Kompetenz der
Aufsichtsbehörden, indem es sich in casu nicht, wie die Vorinstanz
in ihrer Rekursbeantwortung anzunehmen scheint, um eine Ein
sprache gegen den zur Auflage gelangten Kollokationsplan han
delt. Die Rekurrenten fechten denselben nur insofern an, als
ihre eigene Forderung in Frage kommt; sie behaupten nicht,
daß gewisse in den Kollokationsplan aufgenommene Forderungen
Dritter ausgewiesen oder herabgesetzt werden sollten, sondern sie
machen lediglich geltend, daß der Betrag, welcher laut dem Kollo
kationsplan den Kurrentgläubigern zukommen soll, unter die
Hypothekargläubiger verteilt werden sollte. In diesen Fällen kann
aber gemäß konstanter Praxis (vergl. insbesondere AS 31 II
Nr. 108 S. 821 ff. und Sep. Ausg. 10 Nr. 55 S. 231 f.
der Kollokations bezw. Verteilungsplan im Pfändungsverfahren
nur durch Beschwerde angefochten werden.
3. Die angefochtene Verfügung des Betreibungsamts Lachen
sowie die Beschwerdeentscheide der schwyzerischen Aufsichtsbehörden
sind in materieller Beziehung auf eine rechtsirrtümliche Auffassung
der Rechte und Pflichten der Betreibungsämter im allgemeinen
und bei der Verteilung des Erlöses der Verwertung im beson
dern zurückzuführen.
Der Betreibungsbeamte hat materielle Rechtsfragen weder zu
untersuchen noch zu lösen, sondern einfach die Rechtslage der
Gläubiger in Betracht zu ziehen, wie sie sich aus dem Verlauf
der Betreibung ergibt und auf dieser Grundlage die Verteilung
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Ges.-Ausg. 33 I Nr. 89 S. 329 ff.
vorzunehmen, ohne zu prüfen, ob sie dem materiellen Recht ent
spricht oder nicht.
Im vorliegenden Fall hatte demnach das Betreibungsamt
Lachen, um sich schlüssig zu machen, ob der Erlös aus den Er
trägnissen der fraglichen Liegenschaften den Pfandgläubigern zu
zuweisen sei, nicht zu ermitteln, ob denselben wirklich ein Pfand
recht an den Erträgnissen zustehe, sondern lediglich, ob dieses
Pfandrecht gleichviel ob mit Recht oder zu Unrecht -
Betreibungsverfahren anerkannt worden sei. Bejahendenfalls hatte
die Zuteilung an die Pfandgläubiger zu erfolgen, sogar wenn
das Pfandrecht in Wirklichkeit nicht bestanden hätte, da das Be
treibungsamt nicht befugt ist, die Existenz eines ausdrücklich oder
stillschweigend von den Beteiligten anerkannten materiellen Rechtes
zu bestreiten.
4. Die Rekurrenten bezwecken mit ihrem Rechtsbegehren
eine teilweise Befriedigung ihrer im letzten Rang eingetragenen
und durch den Erlös des Liegenschaftsverkaufes nur zum kleinern
Teil gedeckten Pfandobligation von 7000 Fr. Im Zahlungs
befehl wurden daher wie im Vorentscheid festgestellt wird
auf ihr Begehren als Pfandobjekte ausdrücklich die beiden Liegen
schaften des Stucki samt Pertinenzen angegeben.
Da der Schuldner nicht Rechtsvorschlag erhob, war damit das
Pfandrecht auf die Pertinenzen unbestrittenermaßen anerkannt.
Wenn sich dann wie die kantonalen Behörden behaupten
die Rechtslage im Lauf der Betreibung verändert hat, d. h. wenn
das Pfandrecht an den Erträgnissen mangels vorgängiger oder
wenigftens gleichzeitiger Verwertung mit den Liegenschaften dahin
gefallen ist, so waren bloß der Schuldner oder höchstens noch die
pfändenden Gläubiger berechtigt, diese Einrede vor dem zustän
digen Richter aufzuwerfen, um den spätern Untergang des man
gels Rechtsvorschlages anerkannten Pfandrechtes feststellen zu
lassen. Solange diese Einrede nicht erhoben worden war, war das
Betreibungsamt verpflichtet, das Pfandrecht als zu Recht bestehend
anzusehen und demgemäß den Erlös aus den Erträgnissen den
Rekurrenten als treibenden Pfandgläubigern zuzuweisen.
Die angefochtene Verfügung des Betreibungsamts Lachen ent
behrt somit der Begründung und ist aufzuheben.
AS 35 I 1909
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und es wird damit unter
Aufhebung des Vorentscheides den Rekurrenten ihr Begehren im
Sinne der Erwägungen zugesprochen.
benutzt.