- Arteil vom 4. März 1909 in Sachen
Strebi gegen Regierungsrat des Kantons Glarus und
Gemeinderat von Haslen.
Entzug des verfassungsmässigen Richters, Uebergriff in das Gebiet der
richterlichen Gewalt und Verletzung des Grundsatzes nulla pona
sine lege durch regierungsrätliche Bestätigung und Vollziehbar
erklärung eines gemeinderätlichen Bussenerkenntnisses, welches auf
kein Gesetz, insbesondere auch nicht auf ein Gemeindegesetz , son
dern höchstens auf einen Vertrag gestützt werden kann. Begriff
des Gemeindegesetzes im Sinne von Art. 71 der Verfassung des
Kantons Glarus. Geltung des in dieser Verfassung aufgestellten
Prinzips der Gewaltentrennung auch da, wo es sich um die Verfü
gung einer Gemeindebehörde handelt.
A. Mit Vertrag vom 3. Oktober 1903, dessen Kontext vom
Gemeinderat von Haslen vorberaten und am 16. August und
- September 1903 von der Bürgerversammlung beraten und
genehmigt worden war, verpachtete die genannte Gemeinde die
ihr gehörige Alp Auen an den heutigen Rekurrenten. Die Ge
meindeprotokolle vom 16. August und 26. September 1903 geben,
soweit sie die Auenalp betreffen, lediglich Aufschluß über die Zu
teilung eines andern Alpteils zum Pachtobjekt, über die Errich
tung einer Stallneubaute und die Düngerausteilung, nicht aber
über den übrigen Inhalt des abzuschließenden Vertrages. Der Ver
trag selbst trägt den Titel Lehen Konditionen über die Alp Auen
er spricht teils vom Lehenmann , teils vom Pächter . Aus den
Bestimmungen des Vertrages sind folgende hervorzuheben
Art. 1. Diese Alp darf nur mit Rindvieh bestoßen werden....
Beim Weidgang muß eine eventuelle Weisung des Gemeinderates
befolgt werden und namentlich muß der Lehenmann das Vieh
immer unter Obhut halten.
Art. 2.... Für Übertretungen durch Atzen außer den zuer
kannten Weidstellen oder in den Waldungen des Tagwens hat
der Lehenmann voll zu haften. Für verursachte Beschädigungen
jeder Art, welche sich der Lehenmann oder seine Angestellten zu
Schulden kommen lassen, hat derselbe ebenfalls vollständig
haften
Art. 10. Sollte der Lehenmann vorstehende Konditionen nicht
erfüllen oder übertreten, so behält sich der Gemeinderat das un
bedingte Strafrecht anvor.
B. Mit Rechtsbot vom 22. Juli 1908 verbot Thomas Wichsler
in Auenberg dem Gemeinderate für den Tagwen Haslen für
sich und zu Handen der Alpbewerber vom Auenbergstaffel, mit
Vieh irgendwelcher Gattung in die Liegenschaften Auenbergrain
und Berg Auen zu fahren oder darin ätzen zu lassen . Vom
Inhalte dieses Rechtsbotes gab der Gemeinderat von Haslen dem
Rekurrenten unterm 23. Juli 1908 Kenntnis. Wegen Übertre
tung dieser Vorschrift wurde der Rechtsbotempfänger, der Ge
meinderat von Haslen, im August und Oktober 1908 mit einer
Buße belegt, das erste Mal mit 20 Fr., das zweite Mal mit
10 Fr. Eine vom heutigen Rekurrenten verlangte Beurteilung des
dem ersten Straferkenntnis zu Grunde liegenden Tatbestandes durch
das Polizeigericht wurde mangels Aktivlegitimation des Rekur
renten, der nicht Rechtsbotempfänger sei und auch nicht im Auf
trage des Rechtsbotempfängers, des Gemeinderates von Haslen,
gehandelt habe, abgewiesen. Der Gemeinderat von Haslen fand in
dem den andern Bußenerkenninissen zu Grunde liegenden Verhalten
des Balthasar Strebi eine Verletzung der Art. 1 und 2 des Le
hensvertrages und verhängte über ihn am 7./9. November 1908
eine Geldstrafe von 70 Fr. Der Endscheid lautet: Der Ge
meinderat in seiner Sitzung vom 7. November a. c., von seinem
unbeschränkten Strafrechte nach Art. 10 des Lehensvertrages vom
3. Oktober 1903 Gebrauch machend, hat Sie wegen ungenügenden
Hütens des Viehes (Art. 2 Nachsatz) und da deshalb der Tag
wen bedeutend geschädigt worden (Art. 2 Nachsatz), mit 70 Fr.
gebüßt. Dieser Entscheid wurde von Balthasar Strebi nicht an
erkannt. Der Gemeinderat gelangte infolgedessen an den Regie
rungsrat und stellte die Rechtsfrage: Ist nicht die vom Ge
meinderat Haslen am 9. November 1908 gegenüber dem Be
klagten ausgesprochene Buße von 70 Fr. aufrecht zu stellen und
Beklagter zu deren Zahlung zu verpflichten, unter Vorbehalt aller
weitern Rechte, sowie unter Kostenfolge? Diesem Begehren gegen
über erhob der heutige Rekurrent die Vorfrage: Ist nicht das
klägerische Begehren mangels Kompetenz des Regierungsrates ab
zuweisen und Kläger, falls er Rechtens nicht entbehren kann, an
den zuständigen Richter zu weisen? Diese Vorfrage wurde vom
Rekurrenten damit begründet, daß es sich bei dem dem Gemeinde
rat nach Art. 10 des Lehensvertrages eingeräumten Strafrechte
nicht um die Strafkompetenz im Sinne des 40 des Gesetzes
über das Gemeindewesen, sondern um eine Konventionalstrafbe
stimmung handle, über welche nicht der Regierungsrat, sondern
eventuell der Zivilrichter zu entscheiden habe. Der Gemeinderat
stützte sich dagegen auf den Wortlaut des angeführten 10 des
Lehensvertrages und auf Präzedenzfälle, in welchen der Regierungs
rat der Gemeindevorsteherschaft in analoger Anwendung des 40
des Gemeindegesetzes Strafkompetenz zuerkannt habe. Der Regie
rungsrat verneinte mit Entscheid vom 26. November 1908 die
Vorfrage, da der Beklagte durch Unterzeichnung des Lehensver
trages das in 10 desselben stipulierte Strafrecht des Gemeinde
rates anerkannt habe und somit das Bußenerkenntnis des Ge
meinderates als ordnungsgemäß ausgefälltes gemeinderätliches
Strafurteil im Sinne von Art. 52 Ziff. 3 der Kantonsverfassung
anzusehen sei. In der Hauptsache wurde sodann vom Regierungs
rat zu Recht erkannt: Das klägerische Rechtsbegehren wird gut
geheißen; das Bußenerkenntnis des Gemeinderates vom 9. No
vember 1908 mithin als vollziehbar erklärt. Als Begründung
führt dieses Erkenntnis an: Balthasar Strebi habe dadurch, daß
er von sich aus den durch Tiere seiner Herde dem Thomas Wichsler
verursachten Schaden vergütete, die Übertretung des Rechtsbotes
und zugleich die Übertretung von Art. 1 des Lehensvertrages, der
dem Lehenbauer die Obhut über das Vieh überbinde, anerkannt.
Auch habe Balthasar Strebi nicht mit stichhaltigen Gründen
dartun können, daß ihm das Rechtsbot des Thomas Wichsler
nicht zur Kenntnis gekommen sei. Angesichts dieser Tatsachen er
scheine es als unerheblich, daß der Gemeinderat gegen das Bußen
erkenntnis des Einzelrichters den Weiterzug an das Polizeigericht
nicht ergriffen habe. Die Strafkompetenz aber sei dem Gemeinde
rat schon im Vorbescheid zugebilligt worden.
C. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Glarus richtet sich der vom Rekurrenten am 23./24. Januar 1909
beim Bundesgericht eingereichte staatsrechtliche Rekurs. Der Re
kurrent beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides wegen
Verletzung des Art. 3 der glarnerischen Kantonsverfassung und
lrt. 58 und 4 BV und macht zur Begründung folgendes geltend:
Der Regierungsrat habe sich ohne gesetzliche Ermächtigung als
zuständigen Richter erklärt und in einer Sache geurteilt, die gar
nicht von der Verwaltung erledigt, sondern von der richterlichen
Behörde beurteilt werden müsse. Nach Art. 52 Ziff. 3 der glar
nerischen Kantonsverfassung stehe dem Regierungsrat der Vollzug
zivil und strafgerichtlicher Urteile mit Einschluß der ordnungs
gemäß ausgefällten gemeinderätlichen Urteile zu; nach Art. 71 der
Kantonsverfassung, auf welchen Art. 52 Ziff. 3 derselben Bezug
nimmt, seien gemeinderätliche Urteile allein die Strafurteile, die
gemäß den bestehenden Gemeindegesetzen für Frevel in den Ge
meindewaldungen sowie für Übertretungen ortspolizeilicher Vor
schriften ausgefällt werden. Die Aufzählung in Art. 71 der Kan
tonsverfassung sei erschöpfend und eine analoge Ausdehnung schon
wegen der Verschiedenheit des inneren Grundes unzulässig, denn
das Bußenerkenntnis des Gemeinderates stütze sich auf den Lehen
vertrag, der einen zivilrechtlichen Charakter aufweise. Der Vorbe
halt des unbedingten Strafrechts habe dementsprechend den zivil
rechtlichen Charakter einer Konventionalstrafbestimmung, über deren
Berechtigung allein der Zivilrichter zu entscheiden habe. Und in
diesem Sinne habe Balthasar Strebi durch Unterzeichnung den
Art. 10 des Lehensvertrages anerkannt. Ein unbedingtes Straf
recht im öffentlich rechtlichen Sinne skönne nur auf Grund einer
allgemein gültigen Vorschrift begründet werden. Das Bußener
kenntnis des Gemeinderates von Haslen sei also kein ordnungs
gemäß ausgefälltes gemeinderätliches Strafurteil im Sinne des
Art. 71 der Kantonsverfassung, und sei der Regierungsrat in
folgedessen auch nicht befugt, dieses Bußenerkenntnis gemäß Art. 52
Ziff. 3 der Kantonsverfassung zu bestätigen. Es sei daher durch
das angefochtene Erkenntnis der in Art. 3 der Kantonsverfassung
enthaltene Grundsatz der Gewaltentrennung und ebenso Art. 58
BV, die Garantie des verfassungsmäßigen Richters, verletzt worden.
Das Vorgehen des Regierungsrates stelle sich aber auch als Rechts
verweigerung und Willkür dar, indem dadurch, daß der Gemeinde
rat das Polizeigericht nicht angerufen habe, dem Rekurrenten ver
unmöglicht werde, die Überprüfung des der Bußenverfügung
Grunde liegenden Tatbestandes durch eine richterliche Behörde
veranlassen.
D. Der Regierungsrat beantragt Abweisung des Rekurses und
macht geltend: Das Gebot, das Vieh immer unter Obhut zu halten,
qualifiziere sich als eine polizeiliche Vorschrift, welche durch einen
Gemeindebeschluß aufgestellt worden sei und daher den Charakter
eines Gemeindegesetzes habe. Auch die Bestimmung des Lehens
vertrages, welche dem Gemeinderate das unbedingte Strafrecht für
allfällige Übertretungen des Lehensvertrages verleihe, sei von der
Gemeinde genehmigt worden. Zu allem Überflusse habe der Re
rrent durch Unterzeichnung des Lehensvertrages die Strafkom
petenz des Gemeinderates von Haslen ausdrücklich anerkannt. Eine
Verletzung von Art. 3 der Kantonsverfassung liege nicht vor; der
genannte Artikel beziehe sich bloß auf die kantonalen Behörden,
nicht auf die Gemeindebehörden. Die Gemeinderäte seien nach
Art. 71 der Kantonsverfassung nicht bloß Verwaltungsorgane,
sondern auch Strafbehörden für die Übertretung der zahlreichen
Gemeindegesetze und die vielen Vorschriften polizeilicher Natur.
Der Regierungsrat habe den Bußenentscheid des Gemeinderates
von Haslen aber nicht als Appellationsinstanz, sondern als voll
ziehende Instanz bestätigt: er habe lediglich zu prüfen gehabt, ob
das Urteil des Gemeinderates Haslen ordnungsgemäß ausgefällt
sei, worüber nach dem Wortlaute des Lehensvertrages Zweifel
nicht bestehen könnten. Auch Art. 58 BV sei nicht verletzt; es
liege eine Strafsache vor, zu deren Beurteilung nur der Ge
meinderat zuständig sei; eine Konventionalstrafe hätte im Lehens
vertrage in einer bestimmten Geldsumme festgesetzt werden müssen.
Es sei übrigens im Kanton Glarus allgemeine Übung, daß die
Gemeinden für Nichtbeachtung von Bestimmungen der Flur und
Alppolizei und der bezüglichen Verträge den Gemeinderäten das
unbedingte Strafrecht vorbehalten. Was den Vorhalt der Will
kür betreffe, so könne sie auch nicht etwa in der Höhe der Buße,
die vom Gemeinderate ausgefällt wurde, gefunden werden, und es
sei der Vorwurf daher auch gegenüber dem Regierungsrate un
gerechtfertigt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Nechtzeitigkeit des Rekurses und Kompetenz des Bundes
richts.
- Der Vorwurf der Verletzung des Prinzipes der Gewalten
trennung beruht darauf, daß der Regierungsrat des Kantons
Glarus sich in dem Entscheid strafrichterliche Kompetenzen zuge
eignet habe, während ihm verfassungsgemäß nur die Funktionen
einer Vollziehungsbehörde zukommen. Es ist daher in erster Linie
zu prüfen, ob sich jener Entscheid, wie die Regierung in ihrer
Vernehmlassung behauptet, als ein bloßer Vollziehungsbeschluß
darstelle. Für die Bejahung spricht der zweite Satz des Dispo
sitivs, welcher das gemeinderätliche Erkenntnis als vollziehbar er
klärt. Zur Verneinung der Frage führt dagegen der erste Teil des
regierungsrätlichen Erkenntnisses. Dieser Teil des Erkenntnisses
schützt das klägerische Rechtsbegehren; das Begehren des Gemeinde
rates, der hier als Kläger auftritt, zielt aber auf Aufrechtstellung
des Bußenerkenntnisses, d. h. auf Schutz des betreffenden Straf
anspruches ab, nicht auf Vornahme einer bestimmten Vollstreckungs
handlung, die nachdem die Vorfrage erledigt war
doch das
eigentliche Ziel eines Vollziehungsbeschlusses hätte bilden müssen.
Der Regierungsrat des Kantons Glarus hat sich denn auch in
der Motivierung seines Entscheides keineswegs etwa darauf be
schränkt, als Voraussetzung für den Erlaß eines Vollziehungs
beschlusses die Kompetenz des Gemeinderates von Haslen und die
Frage des Eintritts der Rechtskraft des gemeinderätlichen Bußen
erkenntnisses nachzuprüfen, sondern er hat gegenteils untersucht,
ob die Voraussetzungen der Bestrafung vorliegen: eine strafrecht
liche Norm, die Art. 1 und 10 des Lehensvertrages, und eine
Übertretung dieser Norm, welche Übertretung nach Auffassung des
Regierungsrates vom Angeklagten durch die Vergütung des Scha
dens an den Geschädigten Thomas Wichsler anerkannt worden ist.
Bei dieser Aktenlage kann aber der Bemerkung des Regierungs
rates in der Vernehmlassungsschrift, er habe nur die Voraus
setzungen der Vollstreckbarkeit zu überprüfen gehabt, keine ent
scheidende Bedeutung zukommen. Der Regierungsrat hat sich eben
im angefochtenen Erkenntnisse weiter in die Strafsache eingelassen,
sich damit strafrichterliche Kompetenzen, die ihm nicht zustehen,
angeeignet und damit das verfassungsmäßige Prinzip der Gewalten
trennung verletzt. Auf alle Fälle ist zu sagen, daß der angefoch
tene Entscheid sich nicht nur als Vollziehungsbeschluß, zu dessen
Erlaß der Regierungsrat allein kompetent war, darstellt. Nun
kann freilich eingewendet werden, daß der Regierungsrat des Kan
tons Glarus dadurch, daß er der Vollziehung vorgängig-
das gemeinderätliche Bußenerkenntnis in der angeführten Richtung
in weiterem Umfange überprüfte, als ihm zustand, dem Rekur
renten keinen Rechtsnachteil zugefügt habe. Es ist daher ferne
zu untersuchen, ob der Regierungsrat des Kantons Glarus das
Straferkenntnis des Gemeinderates ohne Verfassungsverletzung hätte
vollziehen oder vollziehbar erklären dürfen. Hiebei ist maßgebend,
daß in der Vollstreckung eines verfassungswidrigen Urteils selbst
wieder eine Verfassungsverletzung liegen würde, welche im Wege
des staatsrechtlichen Rekurses gehoben werden müßte; es braucht
daher nicht einmal auf den Wortlaut des Art. 52 Ziff. 3 der
glarnerischen Kantonsverfassung, wonach die Kompetenz des Re
gierungsrates auf die Vollstreckung ordnungsgemäß ausgefällter
gemeinderätlicher Urteile beschränkt ist, abgestellt zu werden. Die
Frage, ob das Bußenerkenntnis des Gemeinderates verfassungs
mäßig sei, ist daher zu überprüfen, obschon ein selbständiger staats
rechtlicher Rekurs gegen dieses Erkenntnis am 23./24. Januar
1909 verspätet gewesen wäre.
- Bei der Frage, ob das Bußenerkenntnis des Gemeinde
rates Haslen verfassungswidrig sei, ist dem Regierungsrate
des Kantons Glarus darin beizupflichten, daß im Lehensvertrage eine
Konventionalstrafe nicht zu finden ist, weil das Wesen der Kon
ventionalstrafe in der Parteivereinbarung
über eine ziffernmäßig
bestimmte oder bestimmbare Strafe besteht, während hier jede Par
teivereinbarung über die Höhe der Strafe fehlt. Eine Anmaßung
zivilrichterlicher Kompetenzen kommt daher beim Gemeinderate von
Haslen nicht in Frage so wenig als
beim Regierungsrate,
als er das betreffende Erkenntnis bestätigte. Was nun die Frage
nach der verfassungsmäßigen Kompetenz des Gemeinderates zum
Erlasse seines Bußenerkenntnisses betrifft
so könnte die Überprü
sung nicht etwa deswegen abgelehnt werden, weil sich Art. 3 der
Kantonsverfassung nur auf die kantonalen Behörden beziehe: diese
Auffassung des Regierungsrates des Kantons Glarus verstößt
gegen die Bedeutung dieses Prinzipes als eines allgemeinen, für
alle Behörden des Kantons verbindlichen Grundsatzes, weshalb er
in den ersten, allgemeinen Teil der Verfassung aufgenommen und
den speziellen Teilen, deren dritter und vierter von der Organi
sation und Kompetenz der weltlichen und kirchlichen Behörden
handeln, gegenübergestellt ist. Dagegen ist durch den Hinweis auf
Art. 3 der glarnerischen Kantonsverfassung die Frage der Kom
petenz des Gemeinderates noch in keiner Weise gelöst, weil das
Prinzip der Gewaltentrennung durch Spezialbestimmungen der
Verfassung selbst eingeschränkt werden kann und durch Art. 71
derselben in der Tat eine Einschränkung erleidet. Nach dieser
letztern Verfassungsbestimmung ist der Gemeinderat strafrichterliche
Behörde, nach Maßgabe bestehender Gemeindegesetze.... für Frevel
in den Gemeindewaldungen, sowie für Übertretungen ortspolizei
licher Vorschriften. Die erste Frage ist daher die, ob die Straf
rechtsnorm, welcher im gemeinderätlichen Bußenerkenntnis gerufen
ist, ein Gemeindegesetz sei; daß neben der Bestimmung des Lehen
vertrages irgend eine ortspolizeiliche Vorschrift bestehe, auf welche
die Buße hätte gestützt werden können, ist von keiner Seite be
hauptet worden. Gemeindegesetze nun sind nach 5 des Gesetzes
über das Gemeindewesen vom 5. Mai 1899 von einer ordent
lichen Bürgerversammlung zu beschließen. Nach dieser Interpreta
tion, welche der Begriff des Gemeindegesetzes, in Übereinstimmung
mit dem allgemeinen Gesetzesbegriffe, in der glarnerischen Gesetz
gebung gefunden hat, würde es aber nicht angehen, unter den
Begriff des Gemeindegesetzes auch allfälliges Gewohnheitsrecht
subsumieren; das glarnerische Gemeindegesetz ist geschriebenes Recht;
die glarnerischen Gemeindegesetze müssen in den Protokollen der
glarnerischen Bürgerversammlungen zu finden sein. Und da nicht
alle Beschlüsse der Bürgerversammlungen Gemeindegesetze bilden,
sondern bloß diejenigen, welche eine Rechtsregel anordnen
welchem Sinne es eine allgemein verbindliche Rechtsregel
sein
müsse, kann hier dahingestellt bleiben), so muß das Geset
als
solches erkennbar gemacht sein. In Bezug auf den konkreten Fall
ist nun in erster Linie zu bemerken, daß nach dem im Rechte
genden Aktenstücke die in Frage stehenden Lehenskonditionen
formell als Vertragsinstrument darstellen. Die Konditionen tragen
auch ein Datum (dasjenige vom 3. Oktober 1903), an welchem.
soviel aus den Akten zu ersehen ist, gar keine Bürgerversammlung
stattfand. Sie sind also nur Vertrag, nicht etwa daneben auch noch
Gemeindegesetz. Damit stimmt auch der speziell in Frage kommende
Wortlaut des Art. 10 der Konditionen überein, nach welchem das
unbedingte Strafrecht des Gemeinderates nur vorbehalten, nicht
etwa begründet werden will. Was nun aber die ins Recht gelegten
Abschriften der Protokolle der Bürgerversammlungen betrifft, so
ist darin der Inhalt der Lehenskonditionen nicht vollständig wieder
gegeben, sondern bloß diejenigen Bestimmungen, welche zur Dis
kussion Anlaß boten. Im besondern ist in den Protokollabschriften
ein Rechtssatz, welcher das Hüten des Viehs gebietet und Über
tretungen unter Strafe stellt, nicht zu finden. Die Protokollierung
wie sie vorliegt, genügt wohl für die Feststellung der privatrecht
lichen Rechtsverhältnisse, aber sie ist nicht die Protokollierung eines
Gemeindegesetzes. Dafür aber, daß die Protokollführung unrichtig
oder unvollständig sei, ist ein Beweis nicht angetragen; es kann
daher auch unerörtert bleiben, ob es mit dem Wesen des Gesetz
gebungsaktes vereinbar wäre, so verschiedenartige Dinge, wie den
Abschluß eines Vertrages und den Erlaß eines Gesetzes gemein
sam und in einem einzigen Beschlusse zu erledigen. Indem der
Gemeinderat von Haslen in seinem Erkenntnis vom 7./9. No
vember 1908 zur Begründung der Bestrafung sich auf einen Ver
trag berief statt auf ein Gesetz, hat er nicht nur den Grundsatz
daß keine Strafe ohne eine bestimmte gesetzliche Grundlage aus
gesprochen werden dürfe (nulla poena sine lege), verletzt, wogegen
wohl auch der Schutz des Art. 5 Abs. 2 der glarnerischen Kan
tonsverfassung hätte angerufen werden können, sondern er hat
außerdem den Rahmen der in Art. 71 der Kantonsverfassung
umschriebenen Kompetenz, die ihn auf die Anwendung der Ge
meindegesetze beschränkt, überschritten, so daß sein Erkenntnis vor
der Kantonsverfassung nicht standhält und nicht vollziehbar erkannt
werden durfte. In der Verletzung der speziellen Kompetenzbestim
mung des Art. 71 der glarnerischen Kantonsverfassung liegt aber
zugleich eine Verletzung des allgemeinen Grundsatzes des Art. 58 BV,
der vom Rekurrenten angerufen worden ist. Bei dieser Rechtslage
AS 35 I 1909
erscheint es als rechtlich unerheblich, ob der Rekurrent durch Unter
zeichnung des Lehensvertrages die Strafkompetenz des Gemeinde
rates von Haslen anerkannt habe oder nicht, denn darüber kann
ein Zweifel nicht bestehen, daß durch einen privatrechtlichen Ver
trag, als welcher sich die pachtweise Überlassung einer Alp an den
Lehensmann darstellt, öffentliches Strafrecht und öffentlich recht
liche Strafkompetenzen gar nicht begründet werden können. Ist der
angefochtene Entscheid aufzuheben gemäß Art. 58 BV, so kann
unerörtert bleiben, ob auch aus dem Gesichtspunkte der Rechts
verweigerung der gleiche Erfolg hätte eintreten müssen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und der Entscheid des Regie
rungsrates des Kantons Glarus vom 26. November 1908 auf
gehoben.