- Arteil vom 8. Juli 1909 in Sachen Gewerbekasse
Kloten gegen Ta Roche Sohn Cie. und La Roche,
Stähelin Cie.
Recht des zahlenden Bürgen, sich bei der Regressnahme gegenüber einem
Mitbürgen auf eine in der Bürgschaftsurkunde enthaltene Proroga
tionsklausel zu berufen, worin dieser Mitbürge erklärt hatte, dass
er für alle aus dieser Bürgschaftsverpflichtung etwa erwachsenden
Verbindlichkeiten bezw. Streitigkeiten am Wohnsitze des Gläubigers
und der anderen Bürgen Domizil nehme. Ableitung dieses Rechtes:
a) direkt aus dem Vertrag ; b) aus Art. 504 OR. (Untersuchung
dieser Frage des Zivilrechts anlässlich der Anrufung von Art. 59 BV
durch den in Anspruch genommenen Mitbürgen).
A. Die heutigen Prozeßparteien hatten am 19. Juli 1904
behufs gemeinsamer Übernahme einer von der Rekurrentin am
- August 1903 ersteigerten Liegenschaft einen Gesellschaftsvertrag
abgeschlossen, welcher unter Ziffer IX folgende Bestimmung ent
hielt:
Die Gewerbekasse Kloten nimmt für alle Verpflichtungen aus
diesem Gesellschaftsverhältnis Domizil in Basel im Bureau der
Firma La Roche Sohn Cie.
Allfällige Streitigkeiten sind auf schiedsrichterlichem Wege zu
erledigen, wobei jede Partei ihren Vertreter und die Schiedsrichter
den Obmann zu bezeichnen haben. Das Schiedsgericht entscheidet
endgiltig und ohne Weiterziehung. Sollte eine Partei sich in der
Bezeichnung des Schiedsrichters säumig zeigen, oder können sich
die ernannten Schiedsrichter über die Wahl des Obmannes nicht
einigen, so ist der erste Präsident des Zivilgerichtes des Kantons
Basel Stadt anzugehen, die Wahlen vorzunehmen.
Am 23. September 1905 nahmen die Parteien gemeinsam bei
der Basler Kantonalbank unter Verpfändung der erwähnten Lie
genschaft im ersten Range ein Darlehen von 1 Million Franken
auf. Dabei trat die im Grundbuch als Eigentümerin der Liegen
schaft eingetragene Rekurrentin als Hauptschuldnerin auf, die Re
kursbeklagten dagegen als Solidarbürgen. Die Hypothekarobligation
enthielt u. a. folgende Klausel:
Die Allgemeine Gewerbekasse, Aktiengesellschaft in Kloten
nimmt für alle Verpflichtungen aus dieser Hypothekarobligation
Domizil in Basel, im Bureau der Firma La Roche Sohn Cie.,
und unterwirft sich den Gesetzen und dem Gerichtsstande des Kan
tons Baselstadt.
Am 13. November 1905 sodann nahmen die Parteien unter
Verpfändung einer andern Liegenschaft im I. Range bei derselben
Bank ein weiteres Darlehen von 120,000 Fr. auf, wobei wieder
die Rekurrentin als Hauptschuldnerin und die Rekursbeklagten als
Solidarbürgen auftraten. Die zur Verurkundung dieses Schuld
betrages dienende Hypothekarobligation enthielt folgende Klausel:
Die Firma Allgemeine Gewerbekasse, Aktiengesellschaft in Klo
ten, nimmt für alle Verpflichtungen aus dieser Obligation Domizil
in Basel im Bureau der Firma La Roche Sohn Cie. und
unterwirft sich den Gesetzen und dem Gerichtsstande des Kantons
Baselstadt.
Am 18. Mai 1906 übernahm die von den Parteien gemeinsam
gegründete A. G. Grand Hôtel und Hôtel de l Univers, als
neue Eigentümerin der verpfändeten Liegenschaften, die beiden
hievor erwähnten Hypotheken. Die Basler Kantonalbank erklärte,
sie entlasse die Rekurrentin aus der Schuldverpflichtung und nehme
als nunmehrige Schuldnerin die genannte Aktiengesellschaft an,
Zugleich verpflichteten sich aber für die Verbindlichkeiten der Aktien
gesellschaft die drei heutigen Parteien gegenüber der Bank als
Solidarbürgen, wobei die Rekurrentin noch folgende Erklärungen
abgab
a) Im Anschluß an die Hypothek von 1 Million Franken:
Die Allgemeine Gewerbekasse in Kloten nimmt für alle aus
dieser Bürgschaftsverpflichtung für sie erwachsenden Verbindlich
keiten Domizil in Basel im Bureau der Firma La Roche Sohn
Cie., Aeschenvorstadt 4 in Basel, und unterwirft sich den Ge
setzen und dem Gerichtsstande des Kantons Baselstadt.
b) Im Anschluß an die Hypothek von ursprünglich 120,000 Fr.
nunmehr noch 105,000 Fr., für alle aus dieser Bürgschafts
verpflichtung etwa erwachsenden Verbindlichkeiten der Allgemeinen
Gewerbekasse in Kloten Domizil nehmend in Basel im Bureau
der Firma La Roche Sohn Cie., Aeschenvorstadt Nr. 4, und
sich den Gesetzen und dem Gerichtsstande des Kantons Baselstadt
unterwerfend."
Ebenfalls noch am 18. Mai 1906 endlich nahm die A. G.
Grand Hôtel und Hôtel de l Univers unter Verpfändung ihrer
Hauptliegenschaft im II. Range ein Darlehen von 250,000 Fr.
bei der Handwerkerbank Basel auf, wofür wiederum die drei heu
tigen Parteien eine Solidarbürgschaft eingingen. Der Vertreter
der Rekurrentin gab dabei folgende Erklärung ab:
Für alle aus dieser Bürgschaftsverpflichtung etwa erwachsenden
Verbindlichkeiten der Allgemeinen Gewerbekasse, in Kloten, namens
derselben Domizil nehmend in Basel im Bureau der Firma La
Roche Sohn Cie. Aeschenvorstadt 4 in Basel und sich den Ge
setzen und dem Gerichtsstande des Kantons Baselstadt unterwer
fend. Ferner erklärten Hauptschuldnerin und Bürgen
für
alle aus dieser Obligation und Bürgschaftsverpflichtung etwa er
wachsenden Streitigkeiten sich auf Verlangen der Kreditorschaft
dem Urteile des Zivilgerichtspräsidenten von Baselstadt unterziehen
zu wollen, unter Verzicht auf alle Einreden dagegen und auf das
Recht der Weiterziehung.
B. Am 21. Januar 1909 klagten die heutigen Rekursbe
klagten gegen die heutige Rekurrentin auf Uebernahme bezw. Zah
lung ihres Bürgenanteils an Zinszahlungen im Betrage von
39,963 Fr. 10 Cts., die sie als Bürgen an Stelle der A. G.
Grand Hôtel und Hôtel de l Univers an die Basler Kantonal
bank und an die Handwerkerbank Basel hatten leisten müssen.
Dabei produzierten die Kläger die entsprechenden Quittungen der
Banken mit Zession"
In der Klageschrift wurden von den verschiedenen oben wieder
gegebenen Prorogations und Schiedsgerichtsklauseln zitiert:
a) Die in der Hypothekarobligation zu Gunsten der Handwer
kerbank Basel enthaltene Schiedsgerichtsklausel, lautend:
Endlich erklären sie, Hauptschuldnerin und Bürgen, für alle
aus dieser Obligation und Bürgschaftsverpflichtung etwa erwach
senden Streitigkeiten sich auf Verlangen der Kreditorschaft dem
Urteile des Zivilgerichtspräsidenten von Baselstadt unterziehen zu
wollen, unter Verzicht auf alle Einreden dagegen und auf das
Recht der Weiterziehung.
b) Die in der ursprünglichen Hypothekarobligation von 1 Mil
lion zu Gunsten der Basler Kantonalbank enthaltene Proroga
tionsklausel, lautend:
Die Allgemeine Gewerbekasse, Aktiengesellschaft in Kloten,
nimmt für alle Verpflichtungen aus dieser Hypothekarobligation
Domizil in Basel, im Bureau der Firma La Roche Sohn Cie.,
und unterwirft sich den Gesetzen und dem Gerichtsstande des Kan
tons Baselstadt
wobei bemerkt wurde, diese letztere Klausel sei in allen drei Hypo
theken enthalten.
C. In ihrer uneinläßlichen Klagbeantwortung bestritt die
Rekurrentin unter Berufung auf Art. 59 BV die Kompetenz des
Zivilgerichts Baselstadt, indem sie geltend machte: der Proro
gationsvertrag, auf den die Klagpartei zur Begründung der Zu
ständigkeit der Basler Gerichte abstellen wolle, liege in Wirklich
keit nicht vor. Auf die bezügliche Abmachung zwischen dem Haupt
schuldner und der Kreditorschaft könne sich die Klagpartei nicht
berufen. Mit der angeblichen Befriedigung der Gläubigerschaft
durch die Kläger wären nur die materiellen, dem Zivilrechte ange
hörenden Rechte der erstern an die letztern übergegangen, nicht
aber ein prozeßrechtlicher Vertrag. Anderseits handle es sich nicht
um eine Streitigkeit aus dem Gesellschaftsvertrage, sodaß sich die
Klagpartei auch nicht auf Ziffer IX des Sozietätsvertrages be
rufen könne. Vielmehr werde die Klage aus dem Bürgschaftsver
hältnis abgeleitet.
D. Durch Urteil vom 18. März 1909 erklärte sich das
Zivilgericht zuständig. Dabei wurde ausgeführt:
In tatsächlicher Hinsicht: Die Parteien hätten sich als soli
darische Bürgen und Selbstzahler zu Gunsten der Basler Kanto
nalbank und der Handwerkerbank Basel verpflichtet für hypothe
kargesicherte Darleihen. In den betreffenden Bürgschaftsurkunden
habe die Beklagte den Gläubigern erklärt, sie nehme für alle aus
dieser Bürgschaftsverpflichtung etwa erwachsenden Verbindlichkeiten
Domizil in Basel und unterwerfe sich den Gesetzen und dem Ge
richtsstande des Kantons Baselstadt.
In rechtlicher Hinsicht: Es frage sich, ob aus dieser Proro
gation auch die Klagpartei das Recht ableiten könne, die Beklagte
in Basel zu belangen. Diese Frage sei nicht nach OR, sondern
nach Prozeßrechtsgrundsätzen zu entscheiden. Das Recht, am forum
prorogatum zu klagen, werde allerdings durch zivilrechtliche Ver
hältnisse begründet, allein die Wirkung bemesse sich nach dem
Prozeßrecht. Und wenn dieses eine Gerichtsstandsvereinbarung
überhaupt nicht anerkenne, so bleibe der Vertrag wirkungslos. Es
sei also zu untersuchen, ob neben der materiellrechtlichen Sukzession
in die Forderung nach Art. 504 auch das prozessuale Recht aus
der Gerichtsstandsvereinbarung übergehe. Die Basler ZPO spreche
sich darüber nicht direkt aus; aber sie verbiete es auch nicht. Und
innere Gründe seien dagegen nicht anzuführen, weil eine solche
Sukzession in anderer Weise anerkannt sei, z. B. in 106 ZPO,
wo einer Privaturkunde auch dann Beweiskraft zugeteilt sei, wenn
sie nicht von der Partei selbst, sondern von ihrem Rechtsvorfahren
ausgestellt sei. Anerkannt sei auch, daß die Rechtskraft eines Ur
teils für und gegen die Rechtsnachfolger einer Partei gelte. Denk
bar wäre, daß der Gerichtsstandsvertrag nur im Hinblick auf die
serson der ursprünglichen Kontrahenten abgeschlossen worden
wäre; allein das treffe nicht zu, sondern er sei es mit Rücksicht
auf die Darlehensforderung. Es stehe somit der Rechtsnachfolge
in die Porogation nach ZPO nichts entgegen.
E. Gegen dieses Urteil hat die Allgemeine Gewerbekasse
Kloten rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei dieses Er
kenntnis aufzuheben und die von der Beschwerdeführerin erhobene
Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte des Kantons Basel zu
schützen, unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung des Rekurses wird im wesentlichen ausgeführt:
Auf den Gesellschaftsvertrag könne sich die Klagpartei aus drei
Gründen nicht berufen:
- Das Gesellschaftsverhältnis bestehe, wie vor dem Zivilgericht
zugegeben worden sei, überhaupt nicht mehr, indem es nach Art.
VIII mit dem 1. Oktober 1906 seine Beendigung gefunden habe;
- streitig sei nicht eine Verpflichtung aus dem Sozietätsvertrag;
- Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis würden nach
Art. IX vor ein Schiedsgericht gehören.
Ebensowenig könne sich die Klagpartei auf die Abreden zwischen
den Gläubigern und der Beklagten berufen, da denselben eine Wir
kung nur bezüglich des Verhältnisses zu diesen Kontrahenten selber
zukomme. Allerdings bestimme Art. 504 OR, daß auf den Bür
gen die Rechte des Gläubigers in dem Maße übergehen, als der
erstere den letztern befriedigt habe. Indessen beziehe sich diese Be
stimmung nur auf die rein zivilistischen Rechte des Gläubigers,
während die Prorogationsklausel einen Vertrag enthalte, der dem
Prozeßrecht angehöre.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Rekurrentin unbestrittenermaßen aufrechtstehend
und im Kanton Zürich domiziliert ist, und da auch die Natur des
eingeklagten Anspruches als einer persönlichen Ansprache
Sinne von Art. 59 BV außer Frage steht, so ist lediglich
untersuchen, ob, wie das Zivilgericht von Baselstadt angenommen
hat, ein Prorogationsvertrag vorliege, auf welchen sich die Re
kursbeklagten berufen können.
Hiebei ist vor allem festzustellen, daß der angefochtene Kompe
tenzentscheid des Zivilgerichtes von Baselstadt, wie aus dem tat
sächlichen Teil des Urteils ersichtlich ist, ausschließlich auf der in
den betreffenden Bürgschaftsurkunden enthaltenen Prorogations
klausel beruht, wobei unter den betreffenden Bürgschaften die
im Jahre 1906 von den drei heutigen Prozeßparteien zu Gunsten
der A. G. Grand Hôtel und Hôtel de l Univers eingegangenen
Bürgschaften zu verstehen sind. Diese Bürgschaften waren in der
Tat von der heutigen Rekurrentin unter Beifügung folgender, aus
den Klagbeilagen ersichtlicher Prorogationsklauseln eingegangen
worden:
a) gegenüber der Kantonalbank, in Bezug auf die Hypothek
von 1,000,000 Fr.:
Die Allgemeine Gewerbekasse in Kloten nimmt für alle aus
dieser Bürgschaftsverpflichtung für sie erwachsenden Verbindlich
keiten Domizil in Basel im Bureau der Firma La Roche Sohn
Cie., Aeschenvorstadt 4 in Basel, und unterwirft sich den Ge
setzen und dem Gerichtsstande des Kantons Baselstadt.
b) gegenüber der Handwerkerbank:
für alle aus dieser Bürgschaftsverpflichtung etwa erwachsenden
Verbindlichkeiten der Allgemeinen Gewerbekasse in Kloten, namens
derselben Domizil nehmend in Basel im Bureau der Firma La
Roche Sohn Cie., Aeschenvorstadt 4 in Basel, und sich den
Gesetzen und dem Gerichtsstande des Kantons Baselstadt unter
werfend.
c) gegenüber der Kantonalbank, in Bezug auf die Hypothek
von restanzlich 105,000 Fr.: für alle aus dieser Bürgschaftsver
pflichtung etwa erwachsenden Verbindlichkeiten der Allgemeinen
Gewerbekasse in Kloten namens derselben Domizil nehmend in
Basel, im Bureau der Firma La Roche Sohn Cie., Aeschenvor
start Nr. 4, und sich den Gesetzen und dem Gerichtsstande des
Kantons Baselstadt unterwerfend.
Die Kläger hatten sich allerdings, wenigstens in der Klag
schrift, auf diese Prorogationsklauseln nicht berufen, sondern
vielmehr auf folgende zur Begründung der Kompelenz des Zivil
gerichtes durchaus ungeeignete Prorogations bezw. Schiedsgerichts
klauseln:
- Auf eine nur in der II. Hypothek zu Gunsten der Hand
werkerbank enthaltene Schiedsgerichtsklausel, lautend:
Endlich erklären
sie, Hauptschuldnerin und Bürgen, für alle
aus dieser Obligation und Bürgschaftsverpflichtung etwa erwach
senden Streitigkeiten sich auf Verlangen der Kreditorschaft dem
Urteile des Zivilgerichtspräsidenten von Baselstadt unterziehen zu
wollen, unter Verzicht auf alle Einreden dagegen und auf das
Recht der Weiterziehung.
- Auf die Prorogationsklausel in der ursprünglichen, von der
heutigen Rekurrentin als Hauptschuldnerin, und nur von den
heutigen Rekursbeklagten als Bürgen, unterzeichneten Hypothe
karobligation von 1 Million Franken (vom Jahre 1905), lautend:
Die Allgemeine Gewerbekasse, Aktiengesellschaft in Kloten, nimmt
für alle Verpflichtungen aus dieser Hypothekarobligation Domizil
in Basel, im Bureau der Firma La Roche Sohn Cie., und
unterwirft sich den Gesetzen und dem Gerichtsstande des Kantons
Baselstadt.
Von diesen in der Klagschrift zitierten Klauseln war die erste
zur Begründung der Kompetenz des Zivilgerichts deshalb unge
eignet, weil dieselbe bezweckte, die Kompetenz des Zivilgerichts
präsidenten (und zwar als Schiedsrichter) zu begründen; die
Berufung auf die andere Formel aber ging deshalb fehl, weil im
Jahre 1906 die Rekurrentin in ihrer Eigenschaft als Haupt
schuldnerin von der Gläubigerin (Kantonalbank) ausdrücklich aus
der Schuldverpflichtung entlassen worden war. Indessen kommt
für das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nichts darauf an,
wie die Kompetenz des Zivilgerichts Baselstadt vor dieser Instanz
von den Klägern begründet worden ist; denn es war eine Frage
des kantonalen Prozeßrechtes, ob das Zivilgericht sich auch gestützt
auf eine in der Klagschrift nicht angeführte, jedoch aus den Klag
beilagen ersichtliche Prorogationsklausel kompetent erklären durfte.
Das Bundesgericht hat einzig zu entscheiden, ob die vom Zivil
gericht selber seiner Kompetenz zu Grunde gelegte Klausel einen
Verzicht der Rekurrentin auf den Gerichtsstand des Wohnortes
in sich schließe und ob dieser Verzicht von den Rekursbeklagten
angerufen werden könne.
2. Daß nun die oben in Erwägung 1 sub a, b und c an
geführten Klauseln sich als gültige Prorogationsklauseln darstellen,
bedarf angesichts des klaren Wortlautes derselben keiner weitern
Ausführung. Es fragt sich also in der Hauptsache nur noch, ob
die heutigen Rekursbeklagten zur Anrufung jener drei Pro
rogationsklauseln legitimiert seien, trotzdem die Rekurrentin den
Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnortes in einer Bürg
schaftsverpflichtung erklärt hat, welche sie nicht etwa gegenüber
ihren heutigen Prozeßgegnern, sondern gemeinsam mit diesen,
gegenüber zwei am gegenwärtigen Prozesse nicht beteiligten Dritt
personen (der Kantonalbank und der Handwerkerbank) einging.
In dieser Beziehung ist zunächst von Wichtigkeit, daß schon
nach dem Wortlaut der drei hier in Betracht kommenden Proro
gationsklaufeln die Domizilnahme nicht etwa nur für alle den
beiden Banken gegenüber bestehenden Verpflichtungen der
Rekurrentin erfolgte, sondern ganz allgemein für alle aus dieser
Bürgschaftsverpflichtung etwa erwachsenden Verbindlichkeiten der
selben. Darunter können aber sehr wohl auch die Verpflichtungen
der Rekurrentin gegenüber ihren Mitbürgen, den heutigen Rekurs
beklagten, insbesondere die Verpflichtung zur Uebernahme ihres
Anteils an der eventuell für die Hauptschuldnerin zu zahlenden
Summe, verstanden werden.
Wollte indessen auch angenommen werden, die drei Proroga
tionsklauseln seien vorerst nur zu Gunsten der beiden Banken
die Bürgschaftsurkunden aufgenommen worden, so wäre doch die
Auffassung der Rekursbeklagten und des Zivilgerichtes gutzuheißen,
wonach das Recht, sich auf die Prorogationsklausel zu berufen,
im Momente der Zahlung der fälligen Zinse seitens der Rekurs
beklagten insoweit auf diese letztern übergegangen ist, als dasselbe
ihnen bei der Ausübung ihres Regreßrechtes gegen die Rekurrentin
dienlich sein konnte. Dies ergibt sich freilich nicht, wie das Zivil
gericht in seinem Entscheide annimmt, lediglich aus dem kantonalen
Prozeßrechte, sondern in erster Linie aus dem schweizerischen Obli
gationenrecht, und zwar, von Art. 190 abgesehen, aus Art. 504
desselben. Nach diefer letztern Gesetzesbestimmung gehen auf den
Bürgen in demselben Maße, als er den Gläubiger befriedigt hat,
die Rechte desselben über"; unter den Rechten des Gläubigers
sind aber naturgemäß alle an sich übertragbaren, d. h. nicht höchst
persönlichen Rechte desselben, einschließlich allfälliger prozessu
aler Rechte, wie z. B. des Rechtes auf Fortsetzung einer Betrei
bung (vergl. BGE 22 S. 669 Erw. 2) oder gerade des Rechtes
aus einem Prorogationsvertrage, zu verstehen, insoweit wenigstens
der Bürge ein Interesse an dem Uebergang dieser Rechte besitzt.
Im vorliegenden Falle ist nun unbestreitbar, daß die in Basel
domizilierten Rekursbeklagten ein wesentliches Interesse daran
haben, ihre Regreßforderung gegen die Rekurrentin vor den Basler
Gerichten einzuklagen. Daß es sich aber bei dem Rechte aus dem
Prorogationsvertrag um ein an sich übertragbares und nicht um
ein höchstpersönliches Recht handelt, ergibt sich u. a. daraus, daß
dasselbe feststehendermaßen auf den Universalsukzessor übergeht.
besteht somit kein Grund, dieses Recht nicht, wie z. B. auch
allfälliges Konkursprivileg, auf den zahlenden Bürgen übergeheu
zu lassen, und es waren also die Rekursbeklagten in der Tat
Anrufung der vom Zivilgericht seinem Entscheide zu Grunde ge
legten drei Prorogationsklauseln legitimiert, woraus sich die Ab
weisung des vorliegenden staatsrechtlichen Rekurses ergibt.
3. Dabei mag lediglich noch bemerkt werden, daß der Kompe
tenz des Zivilgerichtes von Baselstadt weder jene in der Hypothe
karobligation der Handwerkerbank, noch jene andere im Gesell
schaftsvertrag der Parteien vom 19. Juli 1904 enthaltene Schieds
gerichtsklausel entgegenstand. Denn, was den Gesellschaftsvertrag
betrifft, so hat die Rekurrentin selber in ihrer Klagbeantwortungs
schrift und in ihrem Rekurse an das Bundesgericht erklärt, es
handle sich im vorliegenden Falle nicht um eine Klage aus dem
Gesellschaftsverhältnis, das übrigens gar nicht mehr bestehe; die
in der Hypothekarobligation der Handwerkerbank enthaltene Klausel
aber sollte nach ihrem unzweideutigen Wortlaute nur von der
Kreditorschaft angerufen werden können, sodaß also jedenfalls
die Rekurrentin, die ja nicht in die Rechte der Handwerkerbank
eingetreten ist, sich niemals auf diese Klausel berufen konnte, um
darzutun, daß im vorliegenden Falle nicht das Zivilgericht, son
dern der Zivilgerichtspräsident zuständig sei, ein Standpunkt,
der übrigens zur Begründung eines staatsrechtlichen Rekurses
wegen Verletzung von Art. 59 BV von vornherein nicht geeignet
gewesen wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.