- Entscheid vom 4. Mai 1909 in Sachen Siegfried.
Art. 17 fl. SchKG: Begriff der anfechtbaren Verfügung . Zu
ständigkeit des Bundesgerichts als Oberaufsichtsbehörde nach
Art.15 SchKG. Art. 2 Abs. 3 SchKG: Kompetenzen der Kantone
zur Bestimmung der Organisation des Betreibungsamts.
A. 6 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum SchKG be
stimmt: Bei der Verwertung von Liegenschaften hat der Betrei
bungsbeamte sowohl die Versteigerungsbedingungen als auch den
Verteilungsplan unter Mitwirkung des zuständigen Notars
festzustellen. Die Verantwortlichkeit für diese Amtshandlung trägt
jedoch der Betreibungsbeamte. 7 sodann schreibt vor: Von
den durch den bundesrätlichen Tarif vorgeschriebenen Gebühren
für Festsetzung der Versteigerungsbedingungen und des Vertei
lungsplanes bezieht der Notar zu Handen der Staatskassa einen
durch die obergerichtliche Verordnung zu bestimmenden Anteil.
Am 29. August 1908 beschloß das Bezirksgericht Horgen als
untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, ge
stützt auf einen Bericht einer Visitationskommission des Gerichts,
die ihm unterstellten Betreibungsbeamten zur bessern Beobachtung
des 6 cit. zu verhalten mit der Androhung, die fehlbaren Be
amten in Zukunft zu ahnden. Am 30. Januar 1909 erklärte
es, gestützt auf eine weitere Inspektion, im besondern gegenüber
dem Petenten Siegfried, dem Betreibungsbeamten von Thalwil;
die in 6 cit. vorgeschriebene Mitwirkung des zuständigen No
tars bei der Aufstellung von Steigerungsbedingungen und des
Verteilungsplanes im Grundpfandverwertungsverfahren werde durch
ihn (Siegfried) trotz der Bemerkung im letzten Visitationsbericht
nicht nachgesucht. Die Aufsichtsbehörde bestehe darauf, daß der
Bestimmung schon im Interesse einheitlicher Praxis im Bezirke
nachgelebt werde.
B. Der Petent Siegfried gelangte darauf an das zürcherische
Obergericht als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
und Konkurs mit dem Begehren, die im Visitationsberichte des
Bezirksgerichts Horgen enthaltene Rüge und die Anweisung, den
6 des Einführungsgesetzes zum SchKG zu befolgen, seien auf
zuheben. Das Obergericht beschloß am 20. März 1909: Auf die
Anträge des Betreibungsbeamten von Thalwil werde nicht einge
treten. Der Beschluß stützt sich auf die Erwägung, daß es sich
um eine gesetzliche Vorschrift handle, von deren Beachtung das
Gericht den Beamten zu dispensieren keine Befugnis habe, im
übrigen eine Rüge nicht vorliege.
C. Mit seiner nunmehrigen Eingabe stellt der Petent Sieg
fried vor Bundesgericht die Anträge: 1. Es sei die Anweisung
der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde von Horgen, gemäß 6 des
zürcherischen Einführungsgesetzes zum SchKG die Steigerungs
bedingungen und den Verteilungsplan bei Liegenschaftsverwertungen
unter Mitwirkung des zuständigen Notars aufzustellen, aufzuheben.
2. Es sei 7 des Einführungsgesetzes als nicht anwendbar zu
erklären. Der Petent sicht die genannten Bestimmungen des nähern
als bundesrechtswidrig an.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Nimmt man an, der Petent habe mit seiner an das Bun
desgericht gerichteten Eingabe im Sinne des Art. 19 SchKG in
einem hängigen Beschwerdeverfahren Rekurs ergreifen wollen, so
kann auf diesen nicht eingetreten werden. Denn abgesehen davon,
daß sich seine Begehren gegen die Maßnahmen der untern und
nicht gegen den Nichteintretensbeschluß der obern kantonalen
Aufsichtsbehörde wenden, ist zu sagen, daß sie gegen keine
Beschwerdeverfahren anfechtbare Verfügung nach Art. 17 SchKG
gerichtet sind. Eine solche liegt nicht in einer allgemeinen In
struktion vorliegender Art, womit eine Aufsichtsbehörde den ihr
unterstellten Betreibungsämtern bestimmte Verhaltungsmaßregeln
für die zukünftige Erfüllung ihrer amtlichen Obliegenheiten erteilt.
Vielmehr kann von einer Verfügung erst dann die Rede sein,
wenn der betreffende Beamte in die Lage kommt, in einem kon
kreten Falle zu der erteilten allgemeinen Weisung Stellung zu
nehmen und nun die Aufsichtsbehörde hinsichtlich seines Vorgehens
gerade in diesem Falle eine Maßnahme trifft. Inwieweit dann
bei ihm das für das Beschwerderecht erforderliche persönliche In
teresse gegeben sei, um diese Maßnahme als Beschwerdeführer an
zufechten, braucht hier weder im allgemeinen, noch im besondern
für die im Streite liegende Anwendung der 6 und 7 des zür
cherischen Einführungsgesetzes zum SchKG erörtert zu werden.
- Auf die Eingabe des Petenten kann das Bundesgericht aber
auch dann nicht eintreten, wenn man annimmt, der Petent wolle
damit dem Bundesgericht zur Kenntnis bringen, daß das SchKG
infolge des Erlasses und der Vollziehung der genannten Einfüh
rungsbestimmungen durch die zürcherischen Behörden nicht im
Sinne von Art. 15 SchKG gleichmäßig angewendet werde, und
wenn so der Rekurrent das Bundesgericht als Oberaufsichtsbe
hörde nach Art. 15 zum Einschreiten veranlassen wollte. Diese
Bestimmungen des kantonalen Gesetzesrechtes, weil bundesrechts
widrig, als unanwendbar zu erklären oder sie aufzuheben, worauf
die Eingabe abzielt, wäre die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer des Bundesgerichts nicht zuständig. Für das Bundesge
richt könnte es sich auch als Oberaufsichtsbehörde nach Art. 15
stets höchstens darum handeln, ihnen in konkreten Fällen die
Anwendbarkeit zu versagen.
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Übrigens mag bemerkt werden, daß die 6 und 7 des
zürcherischen Einführungsgesetzes nichts bundesrechtswidriges ent
halten und daß also die Eingabe des Petenten, welche der beiden
Bedeutungen man ihr auch beilegt, auch sachlich als unbegründet
abgewiesen werden müßte. Denn bei der streitigen Frage, ob bei
der Aufstellung der Steigerungsbedingungen und des Verteilungs
planes neben dem Betreibungsbeamten noch ein Notar mitzuwirken
habe, handelt es sich um die Organisation des Betreibungsamtes,
also um ein Gebiet, dessen rechtliche Regelung das SchKG zu
einem großen Teil und wie aus seinen Art. 1 und 2 und
peziell Art. 2 Abs. 3 erhellt gerade hinsichtlich der genannten
Frage den Kantonen überlassen hat. So haben denn auch mehrere
von ihnen eine solche Mitwirkung anderer Beamten bei einzelnen
Funktionen des Betreibungsamtes vorgesehen (so Bern, s. Archiv 2
Nr. 129 Erw. 5; Freiburg, s. Archiv 3 Nr. 128 Erw. c; Luzern,
Einf. Ges. 4). Der angefochtene 7 endlich schreibt nicht etwa
vor, daß höhere Gebühren bezogen werden sollen, als es der eid
genössische Tarif erlaubt. Wem diese Gebühren aber zufallen, ist
eine durch das kantonale Recht geregelte Frage.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.