- Arteil vom 5. Mai 1909 in Sachen
Witwe Sidler gegen Bezirksrat Küßnacht und
Regierungsrat des Kantons Schwyz.
Unzulässigkeit der Bevormundung auf Grund der blossen Vermutung,
dass die in Betracht kommende Person, welche bisher nie über ihr
Vermögen zu verfügen in der Lage war (weil sie verheiratet war und
ihr Ehemann unter Vormundschaft stand), nicht fähig sein werde,
ordnungsgemäss zu wirtschaften.
A. Frau Agnes Sidler Sidler, die zur Zeit im 63. Alters
jahre stehen soll, war verehelicht mit Alois Sidler in Küßnacht,
der am 29. Mai 1908 gestorben ist. Alois Sidler hatte vom
Frauengut, das laut Erbauskaufvertrag vom 14. Juli 1890
30,000 Fr. betragen hatte, einen Betrag von rund 13,000 Fr.
verbraucht, und war ihm deshalb die Verfügung über das Frauen
vermögen entzogen und die Frau unter staatliche Vormundschaft
gestellt worden. Nach dem Tode des Alois Sidler wurde diese
Vormundschaft, entgegen dem Begehren der heutigen Rekurrentin,
aus dem Titel der Verschwendung weitergeführt. Der Entscheid
des Bezirksrates Küßnacht vom 8. August 1908 ist lediglich be
gründet mit der Bemerkung, daß Witwe Agnes Sidler Sidler
für eine richtige Vermögensverwaltung nicht genügend Gewähr
biete. Dieser Entscheid wurde vom Regierungsrate des Kantons
Schwyz mit Beschluß vom 12. September 1908 aufgehoben, weil
mit dem Tode des Ehemannes Sidler die alte Vormundschaft da
hingefallen und eine neue Entmündigung der Ehefrau nur nach
Durchführung eines neuen Entmündigungsverfahrens zulässig sei.
Auf Grund eines neuen Verfahrens verhängte sodann der Be
zirksrat die Bevormundung über die Rekurrentin, im wesentlichen
mit folgender Begründung: In all den Jahren, in denen Agnes
Sidler unter Vormundschaft gestanden sei, habe ihr Vermögen trotz
den Bemühungen der Vormünder fortwährend abgenommen, da
Frau Agnes Sidler sich im Haushalte nicht einzuschränken wußte.
Januar 1903 habe ihr Vermögen noch 19,191 Fr. be
tragen, am 6. Januar 1907 nur noch 16,297 Fr., und seither
seien wieder zwei Titel von zusammen 3400 Fr. an den Vormund
zur Tilgung von Schulden ausgehändigt worden. Witwe Sidler
habe auch ohne Wissen des Vormundes verschiedene finanzielle
Verpflichtungen eingegangen. Auf diese Weise müßte der Zeit
punkt, in dem das Vermögen zur Neige ginge und die Witwe
dem Bezirke zur Last fallen würde, sehr bald kommen. Der Re
gierungsrat wies eine Beschwerde gegen diesen Bevogtigungs
beschluß unterm 19. Dezember 1908 ab. Er bemerkte, daß die
verschwenderische Vermögensverwaltung auch daraus hervorgehe,
daß nach Vernehmlassung des Bezirksrats Witwe Sidler,
der vom Vormund zur Deckung der Bedürfnisse des Haushaltes
bestimmte Kaufläden angewiesen worden seien, diese Kredite zu
Gunsten einer nähern und entferntern Verwandtschaft, der gegen
über sie sich als ganz unselbständig erwiesen habe, mißbraucht habe.
B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. Februar 1909
stellte Witwe Sidler beim Bundesgericht das Gesuch, die über sie
verhängte Vormundschaft aufzuheben. Weder das wirtschaftliche
Gebahren der Rekurrentin noch ihre ganze Lebensführung weise
Tatsachen auf, welche die Gefahr eines künftigen Notstandes nahe
legen oder Verschwendungssucht offenbaren würden. Der Ver
mögensrückgang könne ihr nicht zur Last gelegt werden, da ihr
ja keine Disposition über ihr Vermögen zugestanden habe, abge
sehen vom Bezug der Lebensmittel, gegen Eintragung in ein
Ladenbüchlein; diese Büchlein erzeigten aber nichts gravierendes.
Während zwei Jahren sei der Ehemann der Rekurrentin krank
und während acht Monaten, laut ärztlichem Zeugnis, total hilf
los und verdienstunfähig gewesen und von der Ehefrau verpflegt
worden, und in dieser Zeit habe sie im ganzen nur 30 Fr.
Taschengeld gebraucht. Die Rekurrentin bestreite, finanzielle Ver
pflichtungen eingegangen zu haben; eventuell müßten es solche
sein, die der Vormund als notwendig anerkannt und genehmigt
habe; es handle sich also nicht um unökonomische Handlungen.
Daß von ihrem Vermögen noch andere Personen gelebt hätten,
sei richtig, nämlich der alte kranke Ehemann, ein jüngster Sohn
und ein Kind des ältesten Sohnes; selbst wenn die Rekurrentin
dafür einen kleinen Bestandteil ihres Vermögens geopfert hätte,
so bilde das keinen Entmündungsgrund.
C. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz bestreitet dem
Bundesgericht die Kompetenz, die festgestellten Tatsachen zu über
prüfen; er macht geltend, das Bundesgericht habe nur zu unter
suchen, ob die Entmündigung aus einem bundesrechtlichen Grunde
verfügt worden sei. Nun decke sich 1 litt. b der kantonalen
Vormundschaftsverordnung mit Art. 5 Abs. 1 HfG, und sei nicht
willkürlich ein Bevormundungsgrund vorgeschoben worden. Die
Ehefrau sei an der Mißwirtschaft ihres Ehemannes ebenfalls
schuld: sie habe ja damit fortgefahren, als der Mann infolge seiner
körperlichen Gebrechen nicht mehr mitwirken konnte. Sie habe auch
immer über den Vormund hinweg über ihr Vermögen zu verfügen
gewußt. Ein Teil ihrer Kinder sei ganz verarmt; werde die Vor
mundschaft aufgehoben, so werde die willensschwache Frau von
dieser Seite so sehr in Mitleidenschaft gezogen, daß das Vermögen
in kurzer Zeit in unrationeller Weise verbraucht sein werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In formeller Beziehung ist, gegenüber der vom Regie
rungsrate des Kantons Schwyz vertretenen Auffassung, zu be
merken, daß nach der neuern, ständigen Praxis (AS 22 S. 975
Erw. 1, 28 I S. 147, 29 I S. 472 f. Erw. 1) das Bundes
gericht bei Beurteilung staatsrechtlicher Rekurse wegen Verletzung
des Art. 5 HfG zwar an den von den kantonalen Behörden fest
gestellten Tatbestand, sofern keine Aktenwidrigkeit vorliegt, gebunden
ist, aber in rechtlicher Hinsicht frei zu prüfen hat, ob ein bundes
rechtlich vorgesehener Entmündigungsgrund wirklich gegeben sei.
- Die kantonale Instanz macht nun geltend, daß der Ent
mündigungsgrund des 1 litt. b der kantonalen Vormundschafts
verordnung, welcher die Verschwender unter ordentliche staatliche
Vormundschaft stellt, sich mit Art. 5 Abs. 1 des zitierten Bundes
gesetzes decke. Es mag dahingestellt bleiben, inwiefern
wegen
der Vorschrift des 8 der kantonalen Verordnung über das Vor
mundschaftswesen, welcher beim Verdacht, daß jemand durch eigene
Schuld in ökonomischen Rückstand geraten
sei, in allen Fällen
eine vormundschaftliche Untersuchung vorsieht
diese Auslegung
AS 35 1 1909
des kantonalen Rechts zutreffe. Auch wenn sie richtig ist, so sind
im konkreten Falle die Voraussetzungen zur Entmündigung doch
nicht gegeben. Entscheidend ist, daß der heutigen Rekurrentin noch
gar keine Gelegenheit gegeben worden ist, selbständig ihr Vermö
gen zu verwalten; sie hat ja immer unter Vormundschaft gestan
den. Es könnte sich daher nur fragen, ob sie am Rückgang ihres
Vermögens wegen der Führung des Haushaltes ebenfalls Schuld
trage und ob sich in der Führung des Haushaltes ihre Unfähig
keit zu ökonomischer Verwaltung oder ihr Hang zu leichtsinnigen
Ausgaben offenbare. In dieser Hinsicht geben nun vor allem die
vorgewiesenen Ladenbüchlein keinerlei gravierendes Resultat: es
handelt sich darnach bei der Rekurrentin vielmehr um einen ein
fachen, bescheidenen Haushalt. Auch die Tatsache, daß während
der Krankheit des Ehemannes ein Vermögensrückschlag eintrat
(am 6. Januar 1907 betrug das Steuervermögen laut Vogts
rechnung 16,297 Fr., am 1. Februar 1909 noch 14,276 Fr.),
kann nicht als Beweis der Unfähigkeit der Rekurrentin dienen;
denn das war offenbar eine sehr schwierige Zeit, in welcher auch
eine sparsame und umsichtige Hausfrau mit dem Ertrage eines
Vermögens von 16,000 Fr. das Auskommen nicht finden mochte.
Damit ist aber auch gegeben, daß ein Beweis, die Rekurrentin
sei gegenüber den Anforderungen ihrer Verwandten zu schwach,
nicht besteht, da die Vermögensdifferenz aus der Zeitperiode, welche
allenfalls einen Schluß auf die Tüchtigkeit der Rekurrentin als
Wirtschafterin zuließe, anders erklärlich ist. Auf bloße Vermu
tungen hin darf die persönliche Handlungsfähigkeit aber nicht ent
zogen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist gutgeheißen und demgemäß der Beschluß des
Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 19. Dezember 1908
aufgehoben.