Arteil vom 26. Mai 1909 in Sachen
Müller gegen Gemeinde Arosa bezw. Kanton Graubünden
und Kanton Zürich.
Steuerdomizil eines Küchenchefs, der bald da, bald dort Saisonstellen
bekleidet, jedoch einen ständigen eigenen Hausstand besitzt, und
zwar letzteres in einem Kanton, in welchem er nie beruflich tâtig ist.
A. Der Rekurrent ist Küchenchef und bekleidet als solcher
meist in Arosa, Saisonstellen, und zwar im Winter in einem
andern Gasthof als im Sommer. Seine Familie mit drei schul
pflichtigen Kindern hat er in Zürich, woselbst er auch heimat
berechtigt ist. In Zürich wurde er seit mehreren Jahren stets nur
für die Dauer von 7 Monaten besteuert, in Arosa, wie es scheint,
ebenfalls nur für einen Teil des Jahres.
Nach seinen Angaben hat er sich seit 1. Oktober 1907 aufge
halten:
vom 1. Oktober 1907 bis 1. Mai 1908 in Arosa,
vom 2. Mai 1908 bis 9. Juni 1908 in Zürich,
vom 10. Juni 1908 bis 15. September 1908 in Arosa,
vom 16. September 1908 bis 13. November 1908 in Zürich,
vom 14. November 1908 bis 20. Januar 1909 in Arosa,
und zwar in Zürich jeweilen arbeits und verdienstlos.
B.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 1908, ergänzt durch
eine Eingabe vom 20. Januar 1909, beschwert sich Müller da
rüber, daß er von der Gemeinde Arosa nunmehr für das ganze
Jahr besteuert werden wolle, während er doch seinen Wohnsitz in
Zürich habe und daselbst ebenfalls, wenn auch nicht für das ganze
Jahr, Steuern entrichten müsse. Er ersucht das Bundesgericht um
einen Entscheid darüber, wo er steuerpflichtig sei.
Der zweiten Eingabe des Rekurrenten liegen bei:
a) eine von der Finanzverwaltung Arosa ausgestellte Steuer
rechnung für Aufenthalter , wonach der Rekurrent am 26. Sep
tember 1908 pro 1907/8 von 1800 Fr. Erwerb eine Kantons
steuer von 17 Fr., sowie pro 1908, ebenfalls von 1800 Fr.
Erwerb, eine Gemeindesteuer von 17 Fr. bezahlt hat;
b) ein Steuerzettel d. d. Dezember 1908, wonach dem Rekur
renten pro 1908 als Kantonssteuer, und zwar als Erwerbs
steuer , von einem Einkommen von 2800 Fr. per ganzes Jahr
45 Fr. abzüglich bereits bezahlter 17 Fr., also ein Saldo von
28 Fr., gefordert wird.
C.
Zur Vernehmlassung eingeladen, hat der Gemeinderat
von Arosa beantragt, es sei der Rekurs in dem Sinne abzu
weisen, daß das Steuerrecht ihr, der Gemeinde Arosa, zugesprochen
werde; eventuell sei die Steuer zu teilen.
Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat in seiner Ver
nehmlassung darauf hingewiesen, daß nach der neueren Praxis des
Bundesgerichtes (zitiert wird die Entscheidung AS 31 I S. 75)
mehr und mehr darauf abgestellt werde, aus welchem Kanton das
zu besteuernde Einkommen herrühre. Dies sei denn auch die allein
logische und gerechte Lösung, zumal der Steuerpflichtige am Orte
seiner beruflichen Tätigkeit den Schutz der Gesetze genieße.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat einen Bericht des
Steuervorstandes der Stadt Zürich eingelegt, wonach der Rekur
rent bisher, wohl infolge ungenauer Kenntnis der Verhältnisse
seitens der Taxationsorgane, in Zürich jeweilen nur für 7 Mo
nate besteuert worden sei. In Zukunft, erklärt der Steuervorstand,
werde er die Steuer für das ganze Jahr fordern. Der Regierungs
rat erklärt, er habe dieser Vernehmlassung nur beizufügen, daß er
gegenüber Arosa den Standpunkt einnehme, Müller sei für das
ganze Jahr in Zürich steuerpflichtig.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach feststehenden Grundsätzen des interkantonalen Steuer
rechts ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit am Wohnorte des
Steuerpflichtigen zu versteuern. Auf die Frage, aus welchem Kan
ton das Einkommen herrühre, ist dabei grundsätzlich kein entschei
dendes Gewicht zu legen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht
nur für die Besteuerung selbständig erwerbender Personen, welche
außerhalb ihres Wohnsitzkantons eine Geschäftsniederlassung bezw.
eine dauernde Einrichtung oder Anlage besitzen und aus derselben
ein Einkommen beziehen. Bloß unselbständiger Erwerb, also das
berufliche Einkommen von Beamten, Angestellten und Arbeitern,
gleichgültig, ob dieselben im öffentlichen oder im privaten Dienste
stehen, ist dagegen ausnahmlos im Wohnsitzkanton zu versteuern
ohne Rücksicht darauf, in welchem Kanton das Einkommen ver
dient wird. Vergl. BGE 34 1 S. 251 Erw. 1 und dortige Zitate.
Fragt es sich daher im vorliegenden Falle, wo der Re
kurrent seinen Wohnsitz habe, so muß demjenigen Kanton bezw.
derjenigen Gemeinde der Vorzug gegeben werden, an welche der
Rekurrent durch stärkere Bande geknüpft ist. Dies ist nun aber
zweifellos Zürich, woselbst Müller einen eigenen Hausstand hat,
woselbst seine Kinder zur Schule gehen und wohin er jedesmal
zurückkehrt, wenn ihm seine berufliche Tätigkeit dies gestattet, wäh
rend er in Arosa stets nur Saisonstellen, übrigens nicht immer
in demselben Gasthofe, bekleidet und somit von einem halben Jahr
zum andern diesen Aufenthaltsort mit einem andern für seine be
rufliche Tätigkeit geeigneten Platz vertauschen kann, ohne daß es
dabei der Lösung irgendwelcher fester gesellschaftlicher oder ökono
mischer Beziehungen bedürfte. Vergl. bezüglich ähnlicher Fälle:
BGE 31 I S. 242 Erw. 3 und Urteil des Bundesgerichts vom