- Arteil vom 3. Zuni 1909 in Sachen
Billwiller und Konsorten
gegen Regierungsrat des Kantons St. Gallen.
Angebliche Wiltkür durch Wiedererwägung eines verwaltungsrecht
lichen Entscheids seitens der Regierung, unter analoger Anwendung
der zivitprozessualen Grundsätze über die Voraussetzungen von Re
visionsgesuchen.
A. Die drei Rekurrenten sind Eigentümer von Liegen
schaften an der neu erstellten Lindenstraße, die in der Nähe des
Laufes der Steinach von der politischen Gemeinde St. Gallen
nach der Gemeinde Tablat führt. Diese Straße ist als Neben
straße erklärt; die Erstellungskosten der Nebenstraßen sind nach
st. gallischem Straßengesetz von den Eigentümern der Grundstücke
der beteiligten Gegend zu tragen. Die beitragspflichtige Zone ist
AS 35 1 1909
vom Gemeinderat zu begrenzen. Nach Art. 37 des Straßen
gesetzes kann gegen diese Schlußnahme des Gemeinderates innert
30 Tagen der Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden,
dessen Entscheid endgültig ist. Die Gemeinderäte von St. Gallen
und Tablat bezeichneten nun als beitragpflichtige Zone einen
Landstreifen zu beiden Seiten der neuen Straße in der Breite von
je 25 m und zogen daher auch die Liegenschaften der Rekurren
ten in den Straßenperimeter. Ein Rekurs der heutigen drei Re
kurrenten wurde vom Regierungsrat mit Entscheid vom 15. Fe
bruar 1907 geschützt und wurden die Rekurrenten aus dem Peri
meter zum größten Teil entlassen.
B. Gegen diesen Entscheid reichten nun die Gemeinderäte
von St. Gallen und Tablat am 28. März 1907 beim Regie
rungsrate ein Wiedererwägungsgesuch ein.
Diesem Gesuch hat der Regierungsrat mit Entscheid vom
19. Januar 1909 entsprochen und die Liegenschaften der Rekur
renten in den Perimeter einbezogen, in formeller Beziehung auf
Grund folgender Erwägungen: Die Frage, ob auf das Wieder
erwägungsgesuch überhaupt eingetreten werden könne, sei zu be
jahen. In Ermangelung geschriebener Grundsätze über das Ver
fahren in Administrativstreitigkeiten sei das Zivilprozeßgesetz als
wegleitend anzusehen, ohne daß indessen alle Sätze des Zivil
prozeßrechts auf das Verwaltungsprozeßverfahren anwendbar er
scheinen würden. Das Begehren um Wiedererwägung sei deshalb
analog dem Rechtsmittel der Revision (des neuen Rechts) zulässig,
wenn seitens des Richters erweisbarer Irrtum obgewaltet habe
oder wenn neue entscheidende Tatsachen oder Beweismittel vor
gebracht werden, welche der Gesuchsteller nicht kannte, oder wegen
Verhältnissen, welche außer seiner Gewalt lagen und die er daher
nicht vorlegen oder nicht geltend machen konnte. Im vorliegenden
Falle sei das Gesuch der Gemeinderäte von St. Gallen und
Tablat als zulässig zu erachten, weil die administrative Rekurs
instanz in Bezug auf den Grundbesitz der Rekurrenten hinsicht
lich entscheidender Tatsachen sich in einem Irrtum befunden habe.
Die Bedeutung der Lindenstraße sei nämlich für diese Bau
landzunge im Falle ihrer gewiß nicht mehr in sehr weiter Ferne
liegenden Neubebauung eine ungleich größere als in dem Beschluß
vom 15. Februar 1907 angenommen wurde ; ferner sei der
Nachteil, der den Liegenschaften in ihrem jetzigen Bestand durch
die Straßenanlage erwächst, allzuhoch angeschlagen, sodaß bei
gegenseitiger Abwägung ihrer Vor und Nachteile eine Beitrags
pflicht sehr wohl konstruiert werden könne.
C. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben Bill
willer und Konsorten rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage auf
Aufhebung
des angefochtenen Entscheides, unter Bestätigung des in der glei
chen Sache ergangenen Entscheides vom 15. Februar 1907. Aus
der Rekursbegründung ist folgendes hervorzuheben: Es handle
sich um die administrative Entscheidung privatrechtlicher Fragen,
wobei keine öffentlichen Interessen mitspielten. Die Übertragung
von Vorschriften des Zivilprozesses auf das Administrativverfahren
sei nun offenbar ganz willkürlich und unzulässig. Wenn aber
solche Prozeßbestimmungen übertragen werden dürften, so müßten
sie ganz gleich übertragen und interpretiert werden, wie die be
treffenden zivilprozessualen Bestimmungen. Die Regierung, welche
von der richtigen Auffassung ausgehe, daß der Entscheid vom
15. Februar 1907 ein rechtskräftiges Urteil darstelle, das nach
Maßgabe von Art. 37 des st. gallischen Straßengesetzes nicht
weitergezogen werden könne, lasse ohne gesetzliche Grundlage das
Rechtsmittel der Revision zu, obschon dieses ein ganz außer
ordentliches Rechtsmittel sei, das nur in den vom Gesetze aus
drücklich vorgesehenen Fällen statthaft sei. Nach Art. 319 des
Zivilrechtspflegegesetzes sei die Einreichung des Revisionsgesuches
wegen des vom Regierungsrate angezogenen Revisionsgrundes
nur innerhalb der Frist von 30 Tagen zulässig; diese Frist fei
im vorliegenden Falle nicht eingehalten und zwar auch dann
nicht, wenn die mit dem Datum vom 29. März 1907 versehene
Eingabe wirklich schon an diesem Tage eingereicht worden wäre.
Der den Revisionsgrund enthaltende Art. 318 litt. a 3PO sei
aber auch falsch und willkürlich interpretiert. Diese Bestimmung
sei offenbar dem Art. 192 litt. c des Bundeszivilprozesses nach
gebildet und es sei sonach eine Revision nicht zulässig wegen
Unrichtigkeit früherer Schätzungen. In der Begehung der Un
gesetzlichkeit, welche dem Regierungsrat demnach zur Last falle,
liege eine ungleiche Behandlung und eine Willkür. Willkürlich sei
es aber auch, daß der Regierungsrat, ohne daß auch nur der
geringste Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit des ersten Entscheides
vorliege, die auf Grund des eigenen Augenscheines und auf
Grund des Schriftenwechsels gezogenen Schlüsse einfach auf den
Kopf stelle. Denn wegen einer nachträglich verschiedenen Auf
fassung in Schätzungsfragen dürfe doch ein rechtskräftiger Ent
scheid nicht wieder abgeändert werden. Der angefochtene Entscheid
trage aber auch sonst den Stempel der Willkür. (Wird weiter
ausgeführi.
D. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen beantragi
Abweisung des Rekurses. Er weist u. a. darauf hin, daß die
Rekurrenten in der Vernehmlassung auf das Wiedererwägungs
gesuch dessen Zulässigkeit gar nicht bestritten haben, und daß der
Regierungsrat auch schon in anderen Fällen auf solche Entschei
dungen zurückgekommen sei, wie ihm denn auch eine Wiedererwä
gung, solange ein Entscheid nicht in Vollzug gesetzt sei, nach
gefestigter Praxis jederzeit zustehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In rechtlicher Hinsicht ist zunächst die Frage zu prüfen,
ob der Regierungsrat des Kantons St. Gallen durch die Be
jahung der Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs sich der Will
kür schuldig gemacht habe. Nun handelt es sich um eine Rechts
verweigerungsbeschwerde, bei der der kantonale Instanzenzug auch
bezüglich der einzelnen Rekursgründe zu wahren ist; da die Re
kurrenten aber die Zulässigkeit des Wiedereintretens auf die Peri
meterabgrenzung in der Vernehmlassung vor dem Regierungsrat
nicht angefochten haben, so haben sie den kantonalen Instanzen
zug nicht erschöpft und kann darauf nicht eingetreten werden.
Die Beschwerde könnte freilich auch bei materieller Prüfung nicht
geschützt werden. Es handelt sich bei der Abgrenzung des beitrags
pflichtigen Grundbesitzes durch den Regierungsrat als kantonale
Rekursinstanz um eine Rechtskontrolle, d. h. es sollen für die
Entschließung nicht diese oder jene Zweckmäßigkeitsgründe maß
gebend sein, sondern es soll untersucht werden, ob und in welchem
Maße diejenigen tatsächlichen Voraussetzungen, welche nach dem
Gesetze die Beitragspflicht begründen, gegeben seien. Die Schluß
nahme des Regierungsrates ist daher ein Akt der Rechtsprechung,
nicht eine Verwaltungsmaßnahme. Ist nun auch, entsprechend der
Gleichheit der rechtlichen Natur und entsprechend dem Bedürfnisse
nach definitiver Beendigung eines Rechtsstreites, im allgemeinen
anzunehmen, daß ein verwaltungsrechtlicher Spruch in der gleichen
Weise rechtskräftig, d. h. auch für die dekretierende Behörde un
abänderlich werde, wie das Urteil eines bürgerlichen oder eines
Strafgerichts (vergl. Otto Mayer, Deutsches Verwaltungs
recht, Bd. I S. 177 f., Neukamp in Elsters Wörterbuch der
Volkswirtschaft, 2. Aufl. 1907 Bd. II S. 1214 f. und in seiner
Abhandlung: Die Staats und Selbstverwaltung Westfalens,
1887; ferner Schultzenstein und Bernatzik in den Verhand
lungen des 26. deutschen Juristentages, Bd. I S. 86 f., Bd. II
S. 32 f., Bd. III 377 f.), so besteht doch anderseits kein Grund,
einem rechtskräftigen Urteil einer administrativ richterlichen Be
hörde gegenüber nicht die gleichen außerordentlichen Rechtsmittel
zuzulassen, wie gegenüber den Urteilen der Zivil und Straf
gerichte. Es kann daher im Wiedereintreten auf den frühern Ent
scheid aus den im Zivilprozeßgesetz zugelassenen Revisionsgründen
keine willkürliche Rechtsprechung gefunden werden. Fraglich könnte
nur sein, ob auch die Fristbestimmung des Zivilprozesses hätte
beachtet werden sollen. Indessen handelt es sich ja nicht um die
analoge Anwendung der Bestimmungen des Zivilprozesses, sondern
darum, für das Verwaltungsstreitverfahren gültige allgemeine
Grundsätze zu finden, bei der auf das ganze Rechtssystem, nicht
bloß auf den Zivilprozeß, Rücksicht zu nehmen ist. Nun zeigen
aber schon die Bestimmungen der Strafprozeßgesetze des Bundes
(Art. 16 BStrP) und des Kantons St. Gallen (Art. 193 ff. des
Kriminalprozesses und Art. 76 ff. des korrektionellen Prozesses),
daß im Strafverfahren für die Revision entsprechende Fristbestim
mungen nicht bestehen und es kann daher nicht als willkürlich
angesehen werden, wenn der Regierungsrat sich nicht strikt an
die Fristbestimmungen des st. gallischen Zivilrechtspflegegesetzes ge
halten hat.
- (Ausführung, daß auch sonst keine Willkür vorliege.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.