- Arteil vom 13. Mai 1909
in Sachen Flühler und Konsorten gegen die Alpgenossen
der acht Gemeinalpen von Arni, Sinsgän, Dürrenbøden,
Trübsee, Lutersee, Bannalp, Steinalp und Kernasp.
Beschlusss einer Alpgenossenschaft, des Inhalts, dass gewisse bis dahin
nach Genossenschaftsanteilen ( Rindern ) verteilte Nebennutzungen
in Zukunft nach Kopfteilen bemessen werden sollen. Zivilklage ein
zelner Genossenschafter auf Aufhebung dieses Beschlusses. Prozess
abstandserklärung der beklagten Genossenschaft. Neuer Beschluss der
Alpgenossenschaft mit ähnlichem Inhalt, wie der frühere. Zivilklage
jener Genossenschafter auf Aufhebung dieses neuen Beschlusses. Ab
weisung der Klage durch die kantonaten Gerichte, weil die Genossen
schaft in Bezug auf die Verteilung der Nutzungen souverän sei.
Liegt hierin eine offensichtliche Missachtung des in der ZPO aufge
steltten Grundsatzes, dass der Prozessabstand die Wirkung eines
rechtkräftigen Urteils habe? eine sonstige Rechtsverweigerung? eine
Verletzung der Eigentumsgarantie?
A. Im Kanton Unterwalden nid dem Wald bestanden
acht Gemeinalpgenossenschaften,
neben der Alp Niederbauen
welche sich im 18. Jahrhundert zu einer allgemeinen Alpgenossen
schaft verbunden haben. Nach 1 des Gesetzbuches für die acht
im Ingreß aufgezählten Gemeinalpen, welches am 19. Januar
1888 von der ordentlichen Alpgenossenversammlung revidiert wor
den ist, sind diese acht Gemeinalpen Eigentum aller derjenigen,
welche laut Alpkapitalbuch für sich zugeschriebene Alp besitzen .
Diese Bestimmung trägt den Titel Eigentums und Nutznießungs
rechte . Für die Anteile, Rindern , werden Urkunden, in 25
des Alpgesetzes als Namenanteilscheine bezeichnet, ausgestellt, die
unter Kantonsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen über
tragbar sind. Unter dem Titel Benutzungsrechte und Steuerpflicht
bestimmt 3 des genannten Gesetzbuchs für die acht Alpen: Die
von der Alpgenossengemeinde jeweilen dekretierenden Nutzungen,
mögen sie in Holzteil oder am Geld bestehen, sollen auf sämtliche
Alpgenossen, nach Verhältnis des Gemeinalpbesitzes jedes Einzelnen
verteilt und nach gleichem Verhältnis auch die von der Alpgenossen
gemeinde allfällig dekretierenden Steuern entrichtet werden. Ge
richtliche Urteile machen hievon Ausnahmen.
B. Als an der ordentlichen Alpgenossengemeinde am 18. Ja
nuar 1906 von der Mehrheit beschlossen worden war, die Alp
steuern in Zukunft nach dem Verhältnis der nutzungsberechtigten
Alpgenossen oder nach dem Verhältnis des Alprindernbesitzes an
zulegen", erhob Major Flühler für sich und die Mitrekurrenten
Protest und reichte beim Friedensrichteramt Hergiswil folgendes
Rechtsbegehren ein: Der Beschluß der Alpgenossenversammlung
vom 18. Januar 1906 betreffend Benützungsrechte und Steuerpflicht
der Alpgenossen sei aufzuheben und der bisher geltende Grundsatz,
wonach die von den Alpgenossenversammlungen der einzelnen Ge
meinalpen zu dekretierenden Nebennutzungen mögen sie in Holz
oder Geld bestehen auf sämtliche Alpgenossen nach Verhältnis
des Gemeinalpbesitzes des Einzelnen verteilt und nach gleichem
Verhältnisse auch allfällige Steuern entrichtet werden sollen, sei
gerichtlich zu bestätigen unter Kostenfolge. In der außerordent
lichen Alpgenossenversammlung vom 5. August 1906 wurde, statt
der Erteilung einer Prozeßvollmacht, beschlossen: Die Alpgenossen
erklären in diesem Prozesse ihrerseits den Prozeßabstand und be
vollmächtigen den Herrn Präsidenten, Nationalrat Niederberger,
dem Rechtsbegehren des genannten Klägers gegenüber vor dem
Friedensrichteramt den Prozeßabstand rechtsförmig zu Protokoll
zu erklären und damit das Prozeßverfahren zu beenden. Am
- September 1906 wurde der Prozeßabstand am Protokoll des
Friedensrichteramtes vorgemerkt und das Protokoll von den Par
teivertretern unterzeichnet.
C. In der ordentlichen Alpgenossenversammlung vom 24. Ja
nuar 1907 wurde nun neuerdings ein Antrag auf Abänderung
des 3 des Alpgesetzes eingebracht, mit folgendem Wortlaut:
Die von der Alpgenossengemeinde jeweilen dekretierten Nutzungen,
bestehen dieselben in Holzteilen oder Geld, werden auf die im Alp
protokolle der betreffenden Gemeinalp eingetragenen Alpgenossen,
sofern ihnen wenigstens ein halbes Rindern zugeschrieben ist, gleich
mäßig und ohne Rücksicht auf die Zahl der Rindern, welche sich
in ihrem Besitze befinden, verteilt und nach gleichem Verhältnis
die von der Alpgenossengemeinde beschlossenen Steuern repartiert.
Dieser Antrag wurde mit Stimmenmehrheit angenommen. Die
zur Minderheit gehörigen heutigen Rekurrenten beschritten hierauf
den Rechtsweg, mit dem Begehren: Der Beschluß der Alpgenossen
versammlung vom 24. Januar 1907 betreffend Benützungsrechte
und Steuerpflicht der Alpgenossen sei aufzuheben und der von
der Beklagtschaft durch Prozeßabstandserklärung vom 5. August
1906 anerkannte Grundsatz, wonach die von den Alpgenossen
versammlungen der einzelnen Gemeinalpen zu dekretierenden Neben
nutzungen, mögen sie in Holz oder Geld bestehen, auf sämtliche
Alpgenossen, nach Verhältnis des Gemeinalpbesitzes jedes Einzelnen
verteilt und nach gleichem Verhältnis auch allfällige Steuern ent
richtet werden sollen, sei gerichtlich zu bestätigen. Das Kantons
gericht von Nidwalden hat mit Urteil vom 1. April und 4. Sep
tember 1908 die Klage abgewiesen, und das Obergericht des Kan
tons Nidwalden hat mit Urteil vom 17. November /5. Dezember
1908 das kantonsgerichtliche Erkenntnis, ohne eigene Begründung,
in Motiven und Dispositiven vollinhaltlich bestätigt. Aus der
Begründung des erstinstanzlichen Urteils ist folgendes hervorzu
heben: Die Alpgenossenschaften seien Korporationen des kanto
nalen Rechtes. Nach Art. 14 der KV vom Jahre 1877 werde den
Korporationen die Befugnis, innert den Schranken der Kantons
verfassung und der Bundesgesetze ihr Vermögen selbst zu ver
walten und zu benützen, garantiert; Beschränkungen der freien
Verfügung durch Landesgesetze seien nicht vorhanden. Für die
Nutzungen an der Alp, welche nicht mit dem Weidgange zusam
menhängen, sei von jeher das persönliche Genossenrecht und
nicht die Auftriebsberechtigung nach Rindern maßgebend gewesen,
während die Nutzungen aus dem Weidgang den Rindern zu
gut gekommen und Steuern auf die Rindern gelegt worden
seien. Im Jahre 1888 habe die Alpgenossenversammlung die histo
rischen persönlichen Rechte der Genossen in Bezug auf Neben
nutzungen durch Mehrheitsbeschluß beseitigt, im Jahre 1907 habe
die Alpgenossenschaft, ebenfalls durch Mehrheitsbeschluß, diese per
sönlichen Rechte wieder hergestellt und dafür die auf historischer
Übung beruhenden Ansprüche der Alpanteile an dem aus dem
Weidgange fließenden Übernutzen aufgehoben: beide Beschlüsse seien
gefaßt worden kraft der den Alpgenossenschaften gewährleisteten
Autonomie. Es sei unzweifelhaft, daß die Alpgenossenversammlung
berechtigt sei, über die Verwaltung und Benutzung der Gemein
alpen für die Alpgenossen verbindliche Beschlüsse zu fassen und
dieselben wieder abzuändern. Der Richter habe die Alpgesetze zu
respektieren, soweit sie nicht Verfassung oder Landesgesetze oder
Rechte Dritter verletzen. Keiner dieser Fälle liege vor. Es mangle
daher dem Richter die Kompetenz , die Aufhebung des angefoch
tenen Beschlusses vom Jahre 1907 zu verfügen; bloße Billigkeits
gründe berechtigten den Richter nicht, ordnungsgemäß zustande
gekommene Verfügungen aufzuheben. Über der Alpgenossenver
sammlung stehe in internen Angelegenheiten einzig der Gesetzgeber,
welcher das Recht besitze, deren Verfügungsgewalt durch Verfas
sung und Gesetz zu beschränken. Der Beschluß der ordentlichen
Alpgenossenversammlung vom Jahre 1906 falle heute nicht mehr
in Betracht, da er nicht aufrecht erhalten worden sei. In Bezug
auf ihn habe deshalb der Prozeßabstand Gültigkeit erlangt. Eine
weitergehende Bedeutung könne aber dem Prozeßabstand nicht bei
gemessen werden; denn das Gesetzgebungsrecht der Alpgenossen
versammlung sei verfassungsgemäß garantiert, und dieses Gesetz
gebungsrecht habe der zufällig an einer außerordentlichen Versamm
lung erlangte Prozeßabstand nicht beschränken können.
D. Gegen das Urteil des Obergerichts von Nidwalden vom
17. November/5. Dezember 1908 haben die Rekurrenten am
3. Februar 1909 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht
ergriffen. Die Rekurrenten beschweren sich wegen Rechtsverweige
rung und Verfassungsverletzung, unter Berufung auf Art. 4 BV.
Art. 13 und 14 KV und 33 des nidw. ZRV in Verbindung
mit 4 Ziff. 2 und 4 der Ausführungsverordnung zur Gerichts
organisation; sie verlangen aus diesen Gründen Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils vom 5. Dezember 1908. Die Rekursbe
klagten haben Abweisung des Rekurses beantragt. Die wesentliche
Begründung der Anträge beider Parteien ist aus den nachstehenden
Erwägungen ersichtlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das nidwaldnerische Zivilrechtsverfahren bestimmt in
33: Der Abstand vom Prozesse hat die Wirkung eines rechts
kräftigen Urteils und verpflichtet denjenigen, welcher den Abstand
erklärt, zur Tragung aller Kosten, über die nicht bereits rechts
kräftig erkannt ist. Die Rekurrenten behaupten nun, daß die Alp
genossen am 5. August und 17. September 1906 in Bezug auf
das gleiche Rechtsbegehren rechtsförmlich den Prozeßabstand er
klärten; wenn auch die die Abänderung des 3 des Alpgesetzes
beschlagenden Beschlüsse der Alpgenossenversammlung vom 18. Ja
nuar 1906 und der Versammlung vom 24. Januar 1907 sich
inhaltlich nicht vollständig decken, so sei doch ausschlaggebend, daß
die Alpgenossen am 24. Januar 1907 einen Beschluß gefaßt
hätten, wodurch die kurz vorher beschlossene Prozeßabstandserklä
rung rundweg aufgehoben worden sei; an den Prozeßabstand seien
die Genossenschaften so gut wie Privatpersonen gebunden, und
habe der Richter, indem er sich zu Gunsten der Genossenschaft
über den 33 hinwegsetzte, sich der Willkür schuldig gemacht.
Die Rekursbeklagten wenden ein, daß es sich um eine Frage
des kantonalen Prozeßrechtes handle, welche nicht Gegenstand des
staatsrechtlichen Rekurses sein könne; die Frage sei von den kan
tonalen Gerichten aber auch richtig gelöst worden; an der außer
ordentlichen Versammlung hätte übrigens gar nicht gültig auf das
Gesetzgebungsrecht verzichtet werden können.
In rechtlicher Hinsicht ist dazu folgendes zu bemerken: Die
Frage nach der Rechtswirkung des Prozeßabstandes ist jedenfalls
im vorliegenden Fall, wo auch das materielle Streitverhältnis vom
kantonalen Recht beherrscht wird, ausschließlich nach kantonalem
Rechte zu lösen. Es kann sich im staatsrechtlichen Rekursver
fahren daher nur fragen, ob die kantonalen Gerichte in will
kürlicher Weise das kantonale Recht ausgelegt oder den konkreten
Tatbestand willkürlich dieser Bestimmung nicht unterstellt haben.
Nun möchte das Verhalten der kantonalen Gerichted ann gewissen
Bedenken rufen, wenn aus dem durch Prozeßabstand vom 5. Au
gust 1906 anerkannten Rechtsbegehren der Rekurrenten klar er
sichtlich wäre, daß die Rekurrenten ein wohlerworbenes Recht an
den bisherigen und künftigen Erträgnissen geltend gemacht hätten,
da dann dieses Sonderrecht der Rekurrenten durch den Prozeßab
stand ganz gleich wie in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt
worden wäre. Daß aber ein solches Sonderrecht geltend gemacht
werde, ist im betreffenden Rechtsbegehren nicht gesagt und auch
nach der Sachlage nicht ohne weiteres anzunehmen, da das be
treffende Rechtsbegehren ja sich nicht nur auf die Erträgnisse,
sondern auch auf die Verteilung der Steuern bezieht. Ist aber die
Auffassung, daß das durch Prozeßabstand anerkannte Rechtsbegeh
ren der Rekurrenten deren Ansprüche nicht als Sonderrechte
geltend machen wollte, nicht willkürlich, so ist es auch staatsrecht
lich nicht anfechtbar, daß die kantonalen Instanzen dem im Rechts
begehren enthaltenen Verteilungsgrundsatze rechtlich keine weiter
gehende Bedeutung zuerkannten als einem entsprechenden, ordnungs
gemäß gefaßten Beschlusse der Alpgenossenversammlung. Ein solcher
Beschluß kann aber durch einen spätern abgeändert werden. Die
Einrede der rechtskräftig abgeurteilten Sache steht daher auch dem
Beschlusse vom 24. Januar 1907 nicht entgegen, und ist daher
nicht zu prüfen, ob die Genossenversammlung auf den Erlaß künf
tiger sachbezüglicher Beschlüsse überhaupt hätte verzichten können.
2.
Als Beschwerdegrund machen die Rekurrenten weiter
geltend, es hätten die kantonalen Gerichte ihnen dadurch den
Rechtsschutz verweigert, daß sie in den Urteilsmotiven die Kom
petenz verneinten; die Kompetenz der Gerichte sei aber zu bejahen,
gleichviel ob die Alpgenossenschaften Korporationen des Privat
rechts oder des öffentlichen Rechts seien. Die Rekursbeklagten
weisen darauf hin, daß die kantonalen Gerichte in Wirklichkeit die
Streitsache genau geprüft und die Klage abgewiesen, also materiell
beurteilt hätten. Hiezu ist zu bemerken: Es kann in der Tat un
erörtert bleiben, ob den kantonalen Gerichten eine Zivilstreitigkeit
oder eine öffentlichrechtliche Streitigkeit unterbreitet worden sei, da
im konkreten Falle, trotz der von den Rekurrenten angerufenen
Erwägung, die kantonalen Gerichte ihre Kompetenz zur Beurtei
lung gar nicht verneint haben. Sie sind nicht auf die Klage nicht
eingetreten, sondern haben die Klage materiell geprüft und haben
sie im Dispositiv abgewiesen. Die Begründung aber ist dahin zu
verstehen, daß der Beschluß auf gesetzlicher Grundlage beruhe.
Auch der Sinn einer einzelnen Erwägung ist unter Berücksichti
gung des Zusammenhangs mit der ganzen Urteilsbegründung zu
bestimmen. Im Zusammenhang gelesen, insbesondere mit der Be
gründung, es könne wegen Billigkeitsrücksichten ein gesetzmäßig
erlassener Beschluß nicht aufgehoben werden, kann die Bemerkung
im Urteil des Kantonsgerichts, es mangle dem Richter die Kom
petenz, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu verfügen,
aber nicht dahin verstanden werden, es wäre der Richter auch nicht
kompetent, einen gesetzwidrigen Beschluß aufzuheben, sondern es
soll damit offenbar nur gesagt werden, es sei der betreffende Be
schluß anzuerkennen, weil er dem objektiven Recht entspreche. Der
zweite Beschwerdegrund beruht daher auf einer unrichtigen Auf
fassung des angefochtenen Urteils, das einen juristisch technischen
Ausdruck in einem nicht technischen Sinne verwendet, und ist so
mit ebenfalls hinfällig.
3. Eine Rechtsverweigerung erblicken die Rekurrenten sodann
in der Tatsache, daß das Obergericht die Übergriffe einzelner Alp
genossenschaften in die vermögensrechtlichen Verhältnisse anderer
Alpgenossenschaften stillschweigend genehmigt habe: wie aus den
bei den Prozeßakten liegenden Abrechnungen hervorgehe, führe jede
Alpgenossenschaft eine gesonderte Vermögens und Kassarechnung;
es erzeigten die Rechnungen, daß nur drei Alpgenossenschaften,
Arni, Lutersee und Steinalp, in der Lage seien, von Zeit zu Zeit
Geldverteilungen vorzunehmen; indem nun im angefochtenen Be
schluß die Genossen der andern Alpen den Alpgenossen von Arni,
Lutersee und Steinalp vorschrieben, wie die Geldverteilungen vor
zunehmen seien, hätten sie sich eines Übergriffes schuldig gemacht,
der im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren aufgehoben werden
müsse. In rechtlicher Hinsicht ist hiezu zu bemerken, daß es
sich im staatsrechtlichen Rekursverfahren nur darum handeln kann,
zu untersuchen, ob der angefochtene Entscheid ein willkürlicher sei,
also vor allem, ob er gegen klares Recht verstoße. Das letztere
ist nun zu verneinen. Der Beschluß soll für alle acht Alpen
gelten, nicht nur für die drei nach Behauptung der Rekur
renten heute finanziell besser gestellten Einzelgenossenschaften;
der Erlaß allgemeiner Verordnungen fällt aber nach 5 des Ge
setzbuchs für die acht Gemeinalpen in die Kompelenz der allge
meinen Alpgenossenversammlung. Für die Frage, ob ein Übergriff
der allgemeinen Alpgenossenversammlung in die Kompetenz einer
einzelnen Alpgenossenschaft stattgefunden habe, ist es aber uner
heblich, ob die allgemeine Alpgenossenversammlung dieses oder
jenes Verteilungsprinzip aufstellte; es kommt hiebei vielmehr nur
darauf an, ob sie überhaupt zur Aufstellung eines allgemein ver
bindlichen Grundsatzes befugt sei, was nach 5 des Alpgesetzes
als gegeben erscheint. Es mag auch darauf hingewiesen werden,
daß die Rekurrenten in ihrem Rechtsbegehren vor den kantonalen
Gerichten nicht nur die Aufhebung des am 24. Januar 1907
aufgestellten Verteilungsgrundsatzes verlangen, in der Meinung,
daß die Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen Sache der ein
zelnen Alpgenossenschaften sei, sondern daß sie für das von ihnen
selbst vertretene Verteilungsprinzip ebenfalls allgemeine Gültigkeit
beanspruchen und dieses Prinzip daher gegenüber der allgemeinen
Genossenschaft geltend machen. Unter diesen Umständen kann es
gewiß nicht als willkürlich angesehen werden, wenn die kantonalen
Gerichte die in Frage stehende Kompetenz der allgemeinen Alpge
nossenversammlung bejahten.
4. Als letzten Beschwerdepunkt machen die Rekurrenten gel
tend, es verletze das angefochtene Urteil die in Art. 13 KV auf
gestellte Garantie des Privateigentums und der Rechtsamen, indem
den Inhabern mehrerer Alptitel ein Teil des Nutzungsrechts will
kürlich entzogen werde, wenn dem Inhaber eines oder mehrerer
Titel im ganzen der gleiche Geldnutzen zukomme wie dem Inhaber
nur eines halben Titels. Indem die kantonalen Gerichte die Kom
petenz der allgemeinen Alpgenossengemeinde nach Art. 14 KV be
jaht hätten, sei auch diese Verfassungsbestimmung, welche nur auf
die Urtegemeinden Bezug habe, unrichtig angewendet und verletzt.
In grundsätzlicher Hinsicht ist nun zu bemerken, daß gegenüber
Urteilen von Zivilgerichten die verfassungsmäßige Garantie des
Privateigentums nur angerufen werden kann, wenn der Richter
in geradezu willkürlicher Weise ein wohlerworbenes Privatrecht
beiseite setzt. Der Schutz des Privateigentums gegen Eingriffe der
Behörden oder Privaten wird vom Staate durch Einsetzung der
Zivilgerichte gewährt: dem staatsrechtlichen Grundsatze der Unver
letzlichkeit wohlerworbener Rechte wird daher gerade durch das
Tätigwerden der Zivilgerichte Geltung verschafft. Da aus dem
verfassungsmäßigen Prinzipe der Garantie des Privateigentums
aber keine Regeln über Entstehung, Inhalt, Veränderung und
Untergang der Privatrechte gefolgert werden können, so hat die
Entscheidung der Zivilgerichte in Privatrechtsstreitigkeiten nach
Maßgabe der Privatrechtsnormen zu erfolgen, deren richtige Aus
legung und Anwendung sich der Nachprüfung des Bundesgerichts
als staatsrechtlicher Beschwerdeinstanz entzieht. Ein Einschreiten
des Bundesgerichts gegenüber Urteilen von Zivilgerichten über den
Bestand oder Inhalt von Privatrechten ist daher nur zulässig,
wenn der Schutz, den die Zivilgerichte dem Privateigentum ge
währen sollen, wegen Willkür versagt (vergl. AS 16 S. 716 f.).
Willkür könnte nun bloß dann angenommen werden, wenn ein
Verstoß gegen klares Recht vorliegen würde. Das setzt voraus,
daß überhaupt allgemein anerkannte Grundsätze über die in Frage
stehende rechtliche Ordnung der Alpgenossenschaften existieren. Die
Grundlage der Alpgenossenschaften ist eine persönliche und eine
kapitalistische; die Grenze zwischen dem Herrschaftsbereich der beiden
daraus abgeleiteten Prinzipien, dem Prinzip der Geltung der Mit
glieder nach Maßgabe der kapitalistischen Beteiligung und dem
Prinzip der gleichen Geltung aller Genossen, ist aber keineswegs
klar gezogen (vergl. dazu Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. 1
S. 576 ff. und die dort zitierte Literatur, insbesondere Wyß in
der ZschwR Bd. 1 S. 20; Heusler, ebenda Bd. 10 S. 44
Miaskowski, Die schweizerische Allmend, Leipzig 1897; Huber,
Schweizerisches Privatrecht, Bd. 4 S. 261 ff., S. 769 ff.; ferner
Zelger, Die Alpgenossenschaften, in den Beiträgen zur Geschichte
Nidwaldens, 1889, I. Heft S. 1 40; Stebler, Alp und Weide
wirtschaft, S. 27 ff., S. 37 ff. und S. 60 ff.). Daß im Recht der
Alpgenossenschaften von Nidwalden das Prinzip der Beteiligung
nach Anteilscheinen nicht in aller Strenge gezogen ist, zeigt schon
die Bestimmung des 6 des Alpgesetzes vom 19. Januar 1888,
wonach das Stimmrecht abgesehen von mehreren Brüdern die
sammenhaft zugeschriebene Alpig besitzen nach Köpfen, nicht
nach Anteilrechten ausgeübt wird. Und ebensowenig bestehen, selbst
in kodifizierten Rechten, allgemein anerkannte Grundsätze darüber,
welche Rechte durch Mehrheitsbeschluß der Genossen abänderliche
Mitgliedschaftsrechte, sogen. Sozialrechte, und welche Rechte Son
derrechte seien (vergl. Bachmann, Die Sonderrechte des Aktio
närs, 1901, S. 15). Beim Anspruch auf den Anteil an den
Geldverteilungen handelt es sich nun, verglichen mit dem Recht
auf Benützung der Alpen, um Nebennutzungen von geringer wirt
schaftlicher Bedeutung. Daß die kantonalen Gerichte die Verteilung
der in Frage stehenden Nebennutzungen nicht einfach dem kapita
listischen Prinzip der Bemessung nach Anteilen unterstellten und
daß sie der allgemeinen Genossenversammlung hinsichlich des Ver
teilungsprinzipes Freiheit ließen und ihren Beschluß respektierten,
also die betreffenden Genossenrechte nicht als Sonderrechte behan
delten, bildete bei der Unvollkommenheit der herrschenden Gesetz
gebung gewiß nicht einen Verstoß gegen klares Recht; es handelt
sich vielmehr um eine Rechtsauffassung, die mag sie richtig
oder unrichtig sein sich wenigstens mit sachlichen Gründen ver
treten läßt, wie es im angefochtenen Urteil geschehen ist. Es ist
daher für das Schicksal des staatsrechtlichen Rekurses unerheblich,
ob die Auffassung der kantonalen Gerichte auch in Art. 14 KV
eine Stütze finde, da die betreffende Rechtsauffassung auch ohne
Art. 14 KV nicht als willkürlich erscheint.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.