- Arteil vom 3. Juni 1909 in Sachen
Gmür gegen Regierungsral des Kantons Bern.
Verletzung der Rechtsgleichheit im engern Sinne, dadurch, dass eine
für Handänderungen infolge Noterbrechts gesetzlich zugesicherte
Reduktion der Handänderungsgebühr nur auf diejenigen Erbfälle
anwendbar erklärt wird, welche sich nach innerkantonalem Erbrecht
vollziehen, was damit begründel wird, es sei bei den nach ausserkan
tonalem Erbrecht sich vollziehenden Erbfällen oft schwierig, festzu
stellen, ob wirklich infolge Noterbrechts geerbt wurde. Hinfällig
keit dieser Begründung, weil sich ergibt, dass das Gesetz die ehelichen
Deszendenten und den überlebenden Ehegatten schlechthin, ohne Be
AS 35 1 1909
282 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
schränkung auf den Pflichtteil, privilegieren wollte, sodass alse gar
nicht zu untersuchen ist, ob und bis zu welchem Betrage im einzelnen
Falle kraft Noterbrechtes geerbt wird, sondern nur, ob den bezw. dem
Erben die Eigenschaft ehelicher Deszendenten bezw. eines überlebenden
Ehegatten zukommt, was bei Erbfällen, die sich nach ausserkanto
nalem Erbrechte vollziehen, ebensoleicht festzustellen ist, wie bei
solchen, die nach innerkantonalem Rechte stattfinden.
A. Am 23. Januar 1908 starb in Paris Heinrich Fischer,
von Winterthur. Die Hinterlassenen kamen überein, das zürche
rische Erbrecht anzuwenden. Der Ehefrau des Rekurrenten, als der
Tochter des Verstorbenen, bezw. (nach Satz. 88 des bern. ZGB)
dem Rekurrenten als dem Vertreter der ehelichen Gemeinschaft,
wurde durch Vertrag der Erben vom 8. August 1908 auf Rech
nung ihres Erbteils eine in Bern befindliche Liegenschaft zugeteilt.
Bei der Fertigung des Zuteilungsvertrages forderte der Amts
schreiber von Bern vom Rekurrenten, gestützt auf 16 Ziff. 1
des bernischen Gesetzes betr. die Amts und Gerichtsschreibereien,
vom 24. März 1878, eine Handänderungsgebühr von 6 %9. Der
Rekurrent weigerte sich, dieselbe zu bezahlen, und berief sich auf
17 desselben Gesetzes, wonach die Gebühr für seine Ehefrau
als Noterbin nur 3 % betrage.
Nach 16 des zitierten Gesetzes beträgt die Handänderungs
gebühr bei jeder wirklichen Handänderung um Liegenschaften
mit Ausnahme der in 17 bezeichneten Fälle, 6%, wogegen
17 bestimmt: Bei Handänderungen infolge Noterbrechts (Tei
lungen, Erbauskäufe und dergleichen zwischen Noterben), ebenso
bei Abtretungen auf Rechnung zukünftiger Erbschaft oder Schen
kungen, sofern sie zwischen Verwandten in auf und absteigender
Linie stattfinden, und endlich bei Handänderungen infolge Erbver
trages zwischen Ehegatten, beträgt die Staatsgebühr bloß drei
Zehniel vom Hundert, beziehungsweise drei vom Tausend des
Wertes des handändernden Gegenstandes.
Ein vom Rekurrenten gegen die Verfügung des Amtsschreibers
ergriffener Rekurs wurde am 31. Dezember 1908 vom Regie
rungsrate des Kantons Bern abgewiesen, mit wesentlich folgender
Begründung: Die in 17 des Gesetzes über die Amts und
Gerichtsschreibereien vorgesehenen erbrechtlichen Verhältnisse und
Vorgänge seien in ihrer ganzen Struktur nur dem bernischen
I. Rechtsverweigerung. 1. Verletzung der Rechtsgl. im engern Sinne. N° 50. 283
Recht angepaßt. Ziehe man nun in Betracht, daß 17 leg. cit.
eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des 16 darstelle,
welche nach allgemeinem Rechtsgrundsatze eher einschränkend inter
pretiert werden müsse, und daß ferner die in andern Rechtsord
nungen geregelten Rechtsverhältnisse mit den bernischen niemals
durchaus konform seien, so könne man 17 nur in den durch
das bernische Recht normierten Fällen anwenden. Man habe sich
um so mehr im Rahmen einer genauen Gesetzesanwendung zu halten,
als es offenbar nur die im bernischen Recht vorkommenden Fälle
gewesen seien, die der Gesetzgeber genau kannte und über deren
Tragweite er sich deutlich Rechenschaft geben konnte. Auch den
rechtsanwendenden Behörden sei es nur in den von der bernischen
Rechtsordnung normierten Fällen möglich, sich genau darüber
Rechenschaft zu geben, ob wirklich die in 17 allegierten Fälle
vorliegen oder nicht; andernfalls könnten gewisse kleine Unter
schiede vorhanden sein, bei deren Berücksichtigung im einzelnen
Falle doch wieder eine Ungleichheit in der rechtlichen Behandlung
möglich wäre. Das zu wählende Kriterium würde unter solchen
Umständen jedenfalls viel unbestimmter und unsicherer, als es das
gegenwärtig von der Praxis gewählte sei. Was die Vereinbarkeit
der fraglichen Praxis mit Art. 4 BV anbelange, werde zwar nicht
in Abrede gestellt, daß durch die dem 17 des Amtsschreiberei
gesetzes gegebene Auslegung eine faktische Ungleichheit insofern ge
schaffen werde, als der Erbe, welcher nach bernischem Recht erbe,
mit Bezug auf die Handänderungsabgabe besser behandelt werde,
als derjenige, bei welchem dieser Eigentumserwerb nach einer
außerkantonalen Rechtsordnung eintrete. Allein diese Ungleichheit
habe ihre Ursache in der großen Verschiedenheit der kantonalen
Rechtsordnungen auf dem Gebiete des Erbrechts bezw. ehelichen
Güterrechts.
B.
Gegen diesen Entscheid hat Prof. Gmür rechtzeitig und
formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er
griffen, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben. Zur Begrün
dung des Rekurses wird u. a. geltend gemacht:
a) Der Ausdruck Noterbrecht dürfe nicht im Sinne der
bernischen Zivilrechtsordnung und jedenfalls nicht im Sinne des
alt bernischen Zivilrechts aufgefaßt werden. Dies ergebe sich schon
284 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.
daraus, daß das Gesetz betr. die Amts und Gerichtsschreibereien
behufs Anwendung auf die Verhältnisse des Berner Jura ins
Französische übersetzt worden sei und seit 1897 auf diese Verhält
nisse angewendet werde, trotzdem doch der Berner Jura nicht dem
altbernischen Erbrecht, sondern demjenigen des Code Napoléon
unterstehe. Nach der französischen Übersetzung seien die héritiers
légitimaires privilegiert; darunter seien einfach die Deszendenten
und der überlebende Ehegatte zu verstehen. Die vom Regierungs
rat vertretene Auslegung sei daher willkürlich, insofern sie zu
Ungunsten gewisser Bürger, bloß im Interesse des Fiskus, das
Gesetz enger auslege, als dem Willen des Gesetzgebers entspreche,
und dadurch den Nachlaß des Heinrich Fischer und den Rekur
renten benachteilige.
b) Sodann sei Art. 60 BV verletzt. Der Nachlaß sei die Fort
setzung der Persönlichkeit des Verstorbenen. Daß er unter Um
ständen dem Heimatrecht unterstehe, erscheine als eine rechtliche
Eigenschaft, die auch den Schutz von Art. 60 BV genieße. Der
Nachlaß eines Bürgers des Kantons Zürich müsse daher im
Kanton Bern auf Grund der zitierten Verfassungsbestimmung
gleich behandelt werden, wenn er nach Zürcherrecht anfalle, wie
der Nachlaß eines Berners, der nach dessen Heimatrecht beerbt
werde. Auch der Rekurrent als Erbe und Rechtsnachfolger des
Verstorbenen habe Anspruch darauf, daß der Nachlaß gleich wie
ein bernischer behandelt werde.
c) Endlich sei der Grundsatz der Rechtsgleichheit im engern
Sinne verletzt. Sowohl dem Nachlaß, wie dem Rekurrenten, stehe
ein Recht darauf zu, nicht schlechter behandelt zu werden, als die
übrigen Verlassenschaften und Bürger im Kanton Bern.
In einem Bundesstaat, wie die Schweiz, und gar in einem
Kanton, der selbst zwei durchaus verschiedene Rechtsordnungen
habe, erscheine eine Auffassung, wie diejenige des Regierungsrates,
als eigentümlich engherzig. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891
betr. die zivilr. V. d. N. u. A. müßte ja toter Buchstabe bleiben,
wenn die Behörden kein außerkantonales Recht kennen und anwenden
wollten. Weun der Ausdruck Noterbrecht wirklich im Sinne des
alt bernischen Zivilrechts aufzufassen wäre, was bestritten werde,
so habe der Rekurrent als ein im Kanton Bern Niedergelassener
- Rechtsverweigerung. 1. Verletzung der Rechtsgl. im engern Sinne. No 50. 285
Anspruch darauf, daß seine im zürcherischen Erbrecht begründete
Rechtsstellung untersucht und mit der des bernischen Noterben ver
glichen werde.
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt Abweisung
des Rekurses und macht im wesentlichen geltend: Für die Richtig
keit der Auslegung der bernischen Behörden biete die Entstehungs
geschichte der in Frage stehenden Gesetzesvorschrift sowohl, als
auch ihre Stellung im bernischen Rechtssystem überhaupt, ganz
erhebliche Gründe. Wenn der Gesetzgeber mit dem Ausdruck Not
erben, wie er in 17 gebraucht werde, einfach gewisse Personen
hätte bezeichnen wollen, welche infolge ihrer erbrechtlichen Verhält
nisse zum frühern Eigentümer des Grundstückes eine geringere
Handänderungsabgabe bezahlen sollten, so hätte er zweifellos diese
Verwandtschaftsgrade aufgezählt, wie er es im Erbschaftssteuer
gesetz getan habe. Wenn er von einer solchen Enumerierung ab
gesehen habe, so beweise dies, daß er mit voller Absicht nur die
Noterbfolge des bernischen Rechts in den Bereich der Berücksichti
gung habe ziehen wollen. Wenn man die Ansicht des Rekurrenten
als richtig anerkennen wollte, so käme man in vielen Fällen mit
dem strikten Wortlaut des Gesetzes selber in Widerspruch. Wenn
z. B. die Ehefrau, ohne nach dem einschlägigen kantonalen Rechte
Noterbin ihres Mannes zu sein, den letztern aus irgend einem
Grunde beerben würde, so müßte sie gemäß 17 leg. cit. zu
den Noterben gerechnet werden, trotzdem ihr diese Qualität gar
nicht zukomme. Es müßte somit, um einer Ansicht zum Durch
bruch zu verhelfen, welche weder im Text noch in der Beratung
des Gesetzes irgendwie Ausdruck gefunden habe, der strikte Wort
laut der maßgebenden Vorschrift selbst hintangesetzt werden. Das
sei mehr, als was auch von einer sehr weitherzigen Auslegung
der Gesetzesbestimmung verlangt werden dürfe. Dem franzö
sischen Texte des Gesetzes komme irgendwelche Schlüssigkeit deshalb
nicht zu, weil die französische Rechtssprache einen dem Begriff
Noterbrecht genau entsprechenden Ausdruck gar nicht besitze.
Unter allen Umständen könne von einer willkürlichen Gesetzes
anwendung keine Rede sein; ebensowenig von einer Verletzung
von Art. 60 BV. Was Art. 4 BV betreffe, so liege in der
angefochtenen Auslegung allerdings eine ungleiche Behandlung
286 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
erbrechtlicher Eigentumserwerbungen. Diese ungleiche Behandlung
stütze sich aber auf eine erhebliche Ungleichheit in den rechtlichen
und tatsächlichen Voraussetzungen des einzelnen Falles. Man stehe
vor der Alternative, entweder gegebenenfalls einen erbrechtlichen
Eigentumserwerb als noterbrechtlich zu behandeln, trotzdem er seiner
Entstehungsweise nach gar nicht dem Noterbrecht entspringe, oder
aber dann auf die hier gewählte Interpretation des 17 leg. cit.
abzustellen. Es dürfe also mit Fug behauptet werden, daß
Unterschiede, auf welchen das Gesetz und seine Auslegung hier
fußen, wirklich erhebliche seien, sodaß nach der in Doktrin und
Praxis als richtig anerkannten Interpretation des Art. 4 BV von
einer verfassungswidrigen Rechtsungleichheit nicht gesprochen wer
den könne. Die Bundesverfassung schreibe nirgends vor, daß der
Steuergesetzgeber die zivilrechtlichen Vorschriften anderer Kantone
denjenigen seines eigenen gleichzustellen habe. Wenn er daher als
Voraussetzung einer Steuermäßigung lediglich Institute des eigenen
Privatrechts wähle, so verstoße er gegen keine bundesrechtliche Vor
schrift, namentlich auch nicht gegen diejenige des Art. 4 BV. Wenn
aber der Gesetzgeber seinerseits zu einem solchen Vorgehen ver
fassungsmäßig berechtigt sei, so könne auch die strikte Anwendung
er von ihm aufgestellten Vorschriften durch die ausführenden Be
hörden keine Verfassungswidrigkeit in sich schließen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Eine Verletzung von Art. 60 BV liegt nicht vor. Bei
er Auslegung des Regierungsrates spielt die Frage, ob der Re
kurrent bernischer Kantonsbürger sei oder nicht, keine Rolle, son
dern es wird lediglich darauf abgestellt, nach welchem Rechte sich
die Erbfolge richtet; letzterer Punkt ist aber von der Kantonsan
gehörigkeit des oder der Erben durchaus unabhängig, und auch
die Kantonsangehörigkeit des Erblassers kommt hier nach Art. 22
BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. grundsätzlich nicht in Betracht.
Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob, wie die Re
kursschrift ausführt, der Nachlaß, weil er die Fortsetzung der
Persönlichkeit des Verstorbenen sei, als solcher den Schutz des
Art. 60 BV genießen könne
- Was die behauptete Verletzung von Art. 4 BV betrifft,
so kann zunächst nicht gesagt werden, daß der angefochtene Ent
- Rechtsverweigerung. 1. Verletzung der Rechtsgl. im engern Sinne. No50, 287
scheid sich als willkürliche Außerachtlassung klaren Rechtes dar
stelle. Die einschlägige Bestimmung ( 17) des Gesetzes betr. die
Amts und Gerichtsschreibereien läßt sich nach ihrem Wortlaut
sehr wohl dahin verstehen, daß die reduzierte Handänderungsgebühr
zu Gunsten der Noterben nur in solchen Fällen Platz
greife,
in denen sich die Erbfolge nach bernischem, und zwar speziell
nach alt bernischem Rechte richtet, und es ist auch nicht zu ver
kennen, daß der Gesetzgeber offenbar in erster Linie alt bernische
Erbverhältnisse im Auge hatte. Wenn nun auch (übrigens, wie
der Rekurrent anerkennt, erst im Jahre 1897) eine Anpassung
des Gesetzes an die Verhältnisse des Berner Jura stattgefunden
hat, so folgt daraus doch nicht mit absoluter Notwendigkeit, daß
das Gesetz auch auf außerkantonale Erbrechtsverhältnisse entspre
chend anwendbar sein müsse.
- Fragt es sich nun, ob der angefochtene Entscheid eine Ver
letzung der Rechtsgleichheit im engeren Sinne bedeute (wobei
gegebenen Falles nichts darauf ankommt, ob diese Verletzung schon
im Gesetze enthalten ist oder erst durch die Auslegung desselben
bewirkt wird), so ist davon auszugehen, daß das Prinzip der
Rechtsgleichheit zwar keine mechanische und absolute Gleichstellung
aller Bürger fordert, sondern rechtliche Differenzierungen gestattet,
sofern dieselben auf erheblichen tatsächlichen Verschiedenheiten be
ruhen, daß aber anderseits nicht jeder tatsächliche Unterschied ge
nügt, um daran eine rechtlich verschiedene Behandlung zu knüpfen,
sondern daß es ein solcher Unterschied sein muß, der vernünftiger
weise mit der abweichenden Rechtsfolge in einen Znsammenhang
gebracht werden kann. Vergl. BGE 6 S. 173, Burckhardt,
Kommentar zur BV S. 179; Silbernagel in der Zschr. f.
schweiz. Recht, 21 S. 99 ff., speziell S. 106.
Werden von diesem Gesichtspunkte aus die Art. 16 und 17 des
bernischen Gesetzes betr. die Amts und Gerichtsschreibereien ge
prüft, so ergibt sich zunächst, daß hiernach beim Bezug der Hand
änderungssteuer, welche zum Teil Kanzleigebühr, zum größten Teil
Verkehrssteuer ist, grundsätzlich auf den Erwerbstitel nichts an
kommt, daß aber eine Reduktion der Abgabe immerhin in den
Fällen eintritt, in denen die Handänderung sich infolge Noterb
rechts vollzieht. Der Grund dieser Vergünstigung ist zweifellos
288 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
in ähnlichen Erwägungen zu suchen, wie sie z. B. auch bei der
Erbschaftssteuer dazu geführt haben, die nächsten Blutsverwandten,
denen meist der überlebende Ehegatte gleichgestellt wird, weniger
oder gar nicht zu belasten: es ist die Rücksicht auf den engen so
zialen Zusammenhang der Familie und das Interesse, das der
Staat an deren Erhaltung und damit auch an der Schonung
ihrer ökonomischen Grundlagen hat. Von diesem Standpunkte aus
ist es nun aber von keinerlei Bedeutung, ob ein Erbfall sich nach
inner oder nach außerkantonalem Erbrecht vollzieht. Höchstens
wäre es denkbar, daß unter Umständen mit der Bevorzugung der
jenigen Personen, welche nach innerkantonalem Rechte erben, indi
rekt eine Bevorzugung der im Kanton eingesessenen Familien be
zweckt werden könnte, ein vom bundesstaatlichen Standpunkte
aus allerdings ziemlich engherziger Standpunkt. Indessen ist zu
beachten, daß der Wohnsitz der Erben durchaus nicht immer mit
dem letzten Wohnsitz des Erblassers zusammenfällt und daß übri
gens (vergl. Art. 22 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.) auch dieser
letzte Wohnsitz des Erblassers nicht immer für die Erbfolge maß
gebend ist. Läßt sich aber demnach die verschiedene Berechnung der
Handänderungssteuer je nachdem, ob die Erbfolge sich nach inner
oder nach außerkantonalem Recht richtet, in keinerlei vernünftige
Beziehung zu jenem Grundgedanken der einschlägigen Gesetzesbe
stimmung bringen, so liegt in dieser verschiedenen Berechnung eine
Verletzung der Rechtsgleichheit, sofern sich dafür nicht ein anderer
plausibler Grund finden läßt.
Der angefochtene Entscheid enthält in dieser Beziehung lediglich
die Erwägung, daß die bernischen Behörden nur in den von der
bernischen Rechtsordnung normierten Fällen im Stande seien, sich
genau darüber Rechenschaft zu geben, ob wirklich die den Noterben
gewährte Vergünstigung Platz zu greifen habe, während dagegen
bei einer Anwendung von 17 des Amtsschreibergesetzes auf
außerkantonale Verhältnisse mit großen praktischen Schwierigkeiten
gerechnet werden müßte. Ob und in welchem Maße solche Schwie
rigkeiten wirklich zu befürchten seien, hängt nun freilich davon ab,
in welcher Weise die zitierte Gesetzesbestimmung ausgelegt wird.
Würde davon ausgegangen, daß Gegenstand der Noterbfolge nur
der Pflichtteil sei (d. h. derjenige Teil des Vermögens, der dem
- Rechtsverweigerung. 1. Verleizung der Rechtsgl. im engern Sinne. N° 50. 289
Noterben nicht entzogen werden kann), so müßte bei der Berech
nung der Handänderungsgebühr allerdings geprüft werden, zu
welchem Teil die Liegenschaft, um die es sich handelt, zum Pflicht
teil des betreffenden Erben gehört, was zweifellos bei der Anwen
dung des Gesetzes auf außerkantonale Rechtsverhältnisse zu Schwie
rigkeiten führen könnte. Indessen vertritt der Regierungsrat des
Kantons Bern selber diese Auffassung nicht, sondern er versteht
unter dem Gegenstand der Noterbfolge das ganze Vermögen des
Erblassers, wenigstens soweit es auf dessen Noterben übergeht, und
es ist denn auch klar, daß von den verschiedenen möglichen Auf
fassungen (vergl. Leuenberger, Vorlesungen, II S. 335; König,
Zivilgesetzbuch, III S. 32) dies diejenige ist, welche dem 17 des
bernischen Amtsschreibergesetzes zu Grunde liegt; denn nach dieser
Gesetzesbestimmung sind auch Teilungen, Erbauskäufe und der
gleichen zwischen Noterben privilegiert, ebenso Abtretungen auf
Rechnung künftiger Erbschaft oder Schenkungen, sofern sie zwischen
Verwandten in auf und absteigender Linie stattfinden , und end
lich Handänderungen infolge Erbvertrages zwischen Ehegatten
alles ohne irgendwelche Beschränkung auf einen zukünftigen Pflicht
teil. Es muß somit die in Frage stehende Bestimmung wohl da
hin aufgefaßt werden, daß die ehelichen Deszendenten und der
überlebende Ehegatte, welchen nach bernischem Rechte (Satz 516
C) die Eigenschaft von Noterben zukommt, stets Anspruch auf
die daselbst vorgesehene Vergünstigung haben. Ist aber dies der
Sinn von 17 des Gesetzes betr. die Amts und Gerichtsschrei
bereien, so können sich bei dessen Anpassung an außerkantonale
Erbfälle keine irgendwie erheblichen Schwierigkeiten ergeben; denn
alsdann sind jedenfalls alle ehelichen Deszendenten privilegiert,
und wenn beim überlebenden Ehegatten ein Unterschied gemacht
werden wollte, je nachdem, ob er von dem betreffenden außerkan
tonalen Erbrecht als Noterbe anerkannt sei oder nicht, so ließe
sich auch dies im einzelnen Falle unschwer feststellen. Wie der
Rekurrent mit Recht bemerkt, kann den Administrativbeamten eines
Kantons wohl zugemutet werden, auf die Gesetzgebung anderer
Kantone Rücksicht zu nehmen.
Es bestehen somit bei der Anwendung der fraglichen Gesetzes
bestimmung auf außerkantonale Rechtsverhältnisse keine derartigen
200 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung
praktischen Schwierigkeiten, daß darin ein vernünftiger Grund er
blickt werden könnte, die den Noterben in jener Gesetzesbestimmung
zugesicherte Vergünstigung nur unter der Voraussetzung zu ge
währen, daß nach bernischem Recht geerbt werde. Und da irgend
welche andere Gründe für eine Schlechterstellung der Noterben im
Falle der Anwendung außerkantonalen Erbrechts nicht ersichtlich
sind und übrigens auch nicht geltend gemacht wurden, so bedeutet
der angefochtene Entscheid in der Tat eine Verletzung der in Art. 4
BV garantierten Rechtsgleichheit.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gulgeheißen und der Entscheid des Regie
rungsrates des Kantons Bern vom 31. Dezember 1908 betref
fend die vom Rekurrenten zu bezahlende Handänderungsgebühr
aufgehoben.
Vergl. noch, betr. Verletzung der Rechtsgleichheit im engern Sinne:
Nr. 71 Erw. 1.
2. Formelle Rechtsverweigerung
(Verweigerung der Rechtshülfe, Verweigerung
des rechtlichen Gehörs, usw.).
Déni de justice d'ordre formel (refus de statuer,
violation du droit d'être entendu, etc.).
Vergl. betr. Verweigerung des rechtlichen Gehörs
anläßlich einer Bevormundung: Nr. 65.
I. Rechtsverweigerung. 3. Materielle. No 51.
- Materielle Rechtsverweigerung (Willkür).
Déni de justice d'ordre matériel (décision arbitraire).
- Arteil vom 5. Mai 1909 in Sachen Schröder
gegen Reidhardt.
Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses gegenüber Rechtsöffnungs
entscheiden. Angebliche Rechtsverweigerung durch Abweisung eines
Gesuches um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, weil die
der Betreibung zu Grunde liegende Forderung durch ein dieselbe an
erkennendes Urteit in eine Judikatsschuld umgewandelt und also
noviert worden sei, sodass auf den ursprünglichen Schuldtitel nicht
mehr zurückgegriffen werden könne. Misslungener Versuch des
Gläubigers, darzutun, dass das betreffende (auständische) Urteil am
Wohnorte des Schuldners gar nicht vollstreckbar sei, weshalb ihm,
dem Gläubiger, nicht zugemutet werden könne, auf die Gettend
machung des ursprünglichen Schuldtitels zu verzichten.
A. Mit Vertrag vom 27. Januar 1908 verkaufte Paul
Schröder an einen gewissen Charles Pauli in Goldau zwei Patente
auf Rohrdraht, Nr. 37,672 und Nr. 38,853, zum Preise von
85,000 Fr. Spätestens am 31. Juli 1908 sollte ein Restbetrag
des Kaufpreises von 40,000 Fr. fällig sein. Der Vertrag ist von
Dr. Neidhardt mitunterzeichnet. Als Erfüllungsort ist im Vertrage
Stuttgart bezeichnet. Da die Zahlung nicht erfolgte, belangte
Schröder den Käufer Pauli und den Dr. Neidhardt vor dem
Landgericht Stuttgart, das mit Urteil vom 2. September 1908
die Klage schützte. Für den Betrag nebst Zinsen erwirkte nun
Paul Schröder gegen Dr. Neidhardt in Baar einen Zahlungs
befehl, Betreibung Nr. 740, worauf Dr. Neidhardt Rechtsvor
schlag erhob. Paul Schröder suchte hierauf, gestützt auf den schrift
lichen Vertrag, um provisorische Rechtsöffnung nach; auf das
Urteil des Landgerichtes Stuttgart stützte er sich nicht, und stellte
demgemäß auch kein Begehren um Bewilligung der definitiven
Rechtsöffnung. Das Kantonsgerichtspräsidium des Kantons Zug
verweigerte die provisorische Rechtsöffnung, im wesentlichen mit
folgender Begründung: Es sei davon auszugehen, daß der Weg