- Entscheid vom 6. April 1909 in Sachen Gebrüder Brun.
Nachlassvertrag im Konkurse. Pflicht des Konkursverwalters, das
Nachlassgesuch an das Nachlassgericht zu leiten (Art. 317 Abs. 2
SchKG) und bis zum Entscheid desselben Verwertungen, die dem
Zweck des Nachlassverfahrens widersprechen, zu unterlassen.
A. Im Konkurse der Rekurrenten, der Gebrüder Johann und
Hermann Brun, erließ das Konkursamt Entlebuch am 4. Februar
1909 die Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung, die es
auf den 20. Februar ansetzte mit dem Bemerken, daß über einen
Nachlaßvertrag verhandelt werde. Die Rekurrenten reichten dann
dem Amte einen Nachlaßvertragsentwurf ein, der, wie sie im
Rekurs an die Vorinstanz angeben, vom 12. Februar datiert ist
und eine Anzahl Zustimmungserklärungen enthielt. Die einberufene
Versammlung war nicht beschlußfähig. Darauf ordnete am 24. Fe
bruar das Konkursamt als Konkursverwaltung die Versteigerung
der Liegenschaften Brunnen und Schluchtberg auf den 20. März
an. Am 8. März verfügte es ferner: da der Gemeinschuldner bis
heute, wo die zehntägige Frist des Art. 302 Abs. 4 SchKG ab
gelaufen sei, weder Unterschriften für den Nachlaßvertrag, noch
ein Gesuch um Verhandlung darüber eingereicht habe, werde die
Fahrhabesteigerung auf Donnerstag den 18. März und die Wert
titelsteigerung auf Samstag den 20. März angeordnet.
B. Am 15. März reichten die Rekurrenten beim Gerichtspräsi
denten von Entlebuch als unterer Aufsichtsbehörde eine Beschwerde
ein mit dem Begehren, die Fahrhabe und Liegenschaftssteigerungen
zu sistieren. Am 16. März wies der Gerichtspräsident die Be
schwerdeführer ab, wobei er auf die Begründung, die das Kon
kursamt seiner Verfügung vom 8. März gegeben hatte, und ferner
darauf abstellte, daß die Frist zur Beschwerde gegen die Anord
nung der Liegenschaftssteigerung schon längst abgelaufen sei.
C. Diesen Entscheid zogen die Rekurrenten an die kantonale
Aufsichtsbehörde weiter, iudem sie geltend machten: Den an der
zweiten Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigern sei der
Nachlaßvertragsentwurf vorgelegt worden mit bereits 17 Unter
schriften, die zusammen einen Forderungsbetrag von 8000 Fr. bei
20,000 Fr. Passiven repräsentierten. Danach habe die Konkurs
verwaltung laut Art. 317 Abs. 2 und 304 SchKG zehn Tage
nach der Versammlung ihr Gutachten darüber unterbreiten müssen,
ob der Nachlaßvertrag angenommen und zu bestätigen sei. Hieran
ändere auch nichts, daß nach Ablauf der zehn Tage noch nicht
die erforderliche Zahl Zustimmungserklärungen von Gläubigern
eingereicht gewesen sei. Denn die fehlenden könnten im Verfahren
vor der Nachlaßbehörde noch beigebracht werden. Die Unterlassung
des Amtes, den Vertrag an die Nachlaßbehörde weiterzuleiten, und
die Anordnung der Verwertung stelle sich als Rechtsverweigerung
und Rechtsverletzung dar. Die Konkursverwaltung könne nicht
über die Voraussetzungen des Nachlaßvertrages von sich aus ent
scheiden, wie es hier durch die Verfügung vom 8. März geschehen
sei. Die Rekurrenten seien auch nicht gesetzlich verpflichtet gewesen,
nach der zweiten Gläubigerversammlung noch ein Gesuch um Ver
handlung über den Nachlaßvertrag einzureichen. Ein solches hätten
sie übrigens am 16. März vorsorglicherweise noch eingegeben.
D. Am 17. März 1909 ließ die kantonale Aufsichtsbehörde den
Rekurrenten durch die Kanzlei erklären: Ihr Gesuch um Sistie
rung der Steigerungen sei abgewiesen worden, weil laut telepho
nischer Mitteilung des Konkursamtes die Rekurrenten bisher keinen
Nachlaßvertrag bei der untern Aufsichtsbehörde anhängig gemacht
hätten, weshalb ein stichhaltiger Grund zur Sistierung der ge
nannten Steigerungen nicht bestehe, zumal da gegen die Anord
nung der Liegenschaftssteigerung binnen nützlicher Frist keine Ein
wendungen erhoben worden seien und durch die Verschiebung be
deutende Mehrkosten entstünden.
E. Hiergegen haben nunmehr die Gemeinschuldner, Gebrüder
Brun, rechtzeitig an das Bundesgericht rekurriert mit dem Be
gehren: In Abänderung des Entscheides der Vorinstanz (vom
17. März 1909) sei in Anbetracht des angestrebten Nachlaßver
trages die vom Konkursamte verfügte Steigerung der Liegenschaft
und Werttitel auf den 20. und der Fahrhabe auf den 18. März
aufzuheben.
Auf Gesuch der Rekurrenten hat der Präsident der Schuldbe
treibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts die Abhaltung
der Steigerungen bis zum Entscheide des Bundesgerichts sistiert.
Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, die briefliche Mitteilung
vom 17. März 1909 erledige nur ein Sistierungsgesuch, während
sie über die Beschwerde selbst noch nicht entschieden habe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Ihrer Form nach hat die Mitteilung, die die Vorinstanz
am 17. März 1909 durch ihre Kanzlei den Rekurrenten zukom
men ließ, nicht den Charakter eines Beschwerdeentscheides. Inhalt
lich dagegen muß sie als solcher gelten, indem darin die Beschwerde
sachlich behandelt und beurteilt wird. Zudem ist klar, daß, selbst
wenn man sie mit der Vorinstanz als bloße vorläufige Verfügung
auffaßt, sie ihrer Wirkung nach eben doch tatsächlich einem die
Beschwerde endgültig abweisenden Entscheide gleichsteht. Denn wenn
gestützt darauf die Verwertung, gegen deren derzeitige Vornahme
die Beschwerde sich richtet, nun doch vorgenommen wird, so kann
nachher ein Entscheid darüber nicht mehr ergehen, ob sie vorzu
nehmen sei oder nicht, sondern ist die Beschwerde dann gegen
standslos geworden.
- In der Sache selbst machen die kantonalen Instanzen und
das Konkursamt für die Ablehnung des Antrages auf Sistierung
der fraglichen Steigerungen zunächst mit Unrecht geltend: die
Rekurrenten hätten entgegen Art. 302 Abs. 4 SchKG zehn Tage
nach der zweiten Gläubigerversammlung weder Unterschriften für
den Nachlaßvertrag, noch ein Gesuch um Verhandlung darüber
eingereicht und sie hätten auch worauf im besonderen die Vor
instanz abstellt einen Nachlaßvertrag bisher nicht hängig ge
macht . All dem gegenüber ist zu bemerken, daß es den Rekur
renten gesetzlich einzig obgelegen hat, den Nachlaßvertragsentwurf
dem Konkursamte als der Konkursverwaltung einzureichen, und
daß von nun an das Amt in die Stelle eines Sachwalters im
Nachlaßverfahren eingetreten ist (Art. 317 Abs. 2 SchKG) und
daher nicht die Rekurrenten, sondern das Amt für die weitere
Durchführung des Nachlaßverfahrens zu sorgen und namentlich
die Beschlüsse der Nachlaßbehörde zu veranlassen hatte. Das Vor
gehen, das die Vorinstanz den Rekurrenten zuzumuten scheint,
nämlich die direkte Anhängigmachung des Nachlaßverfahrens vor
der Nachlaßbehörde im Sinne der Art. 293/95 SchKG, wäre
ungesetzlich, und es wären sogar die Verfügungen, die diese Be
hörde im Verfahren der genannten Artikel träfe, namentlich die
Bewilligung einer Nachlaßstundung und die Bezeichnung eines
Sachwalters, für die Konkursbehörden unverbindlich und von
ihnen nicht zu beachten (vergl. Sep. Ausg. 3 Nr. 14 und 7
Nr. 87 S. 420/21
3. In Wirklichkeit hat denn auch das Konkursamt seiner ge
setzlichen Pflicht insoweit genügt, als es den von den Rekurrenten
eingereichten Vertragsentwurf entgegengenommen und ihn nach
Art. 252 Abs. 2 und Art. 317 Abs. 1 als Verhandlungsgegenstand
der zweiten Gläubigerversammlung bestimmt hat. Mit Unrecht
meint es nun aber, daß, nachdem diese Versammlung wegen Be
schlußunfähigkeit nicht hat verhandeln können, die Rekurrenten ein
Gesuch um Einberufung einer weitern Gläubigerversammlung zur
Beratung des Vertragsentwurfes hätten einreichen sollen. Vielmehr
muß der Entwurf mit den vorhandenen Zustimmungserklärungen
und dem Gutachten der Konkursverwaltung nun ohne weiteres
nach Art. 304 Abs. 1 SchKG der Nachlaßbehörde unterbreitet
werden, da sonst das Verfahren ungerechtfertigt verzögert würde.
Hieran ändert auch der vom Konkursamt geltend gemachte Um
stand nichts, daß zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversamm
lung die für das Zustandekommen des Nachlaßvertrages erforder
liche Mindestzahl von Unterschriften noch nicht beigebracht war,
da die fehlenden Zustimmungserklärungen noch vor den Nachlaß
behörden eingelegt werden können (vergl. Jäger, Note 7 zu
Art. 302 und Note 4 zu Art. 307) und da überhaupt das Kon
kursamt als Sachwalter nicht befugt ist, festzustellen, ob der Nach
laßvertrag angenommen sei oder nicht, und je nachdem von einer
Vorlegung an die Nachlaßbehörde abzusehen.
Nach all dem ist also das Konkursamt Entlebuch einzuladen,
ungesäumt nach Art. 304 Abf. 1 SchKG vorzugehen.
4. Nun fragt es sich aber im weitern noch, ob das eigentliche
Beschwerdebegehren, wonach die Rekurrenten von den Aufsichtsbe
hörden die Sistierung der angeordneten Steigerungen verlangen,
zuzusprechen sei. Die Entscheidung darüber hängt davon ab, ob
Ges.-Ausg. 26 I Nr. 31 S. 163 ff. Id. 30 I Nr. 144 S. 830/1.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
und inwiefern die Einreichung eines Nachlaßvertragsentwurfes im
Konkurse die Durchführung des Konkurs und im besonderen des
Verwertungsverfahrens zu hemmen vermöge.
In dieser Beziehung ist zu sagen, daß eine solche Hemmung
bis zum Zeitpunkte, wo das ordentliche Verwertungsverfahren der
Art. 256 ff. beginnen darf, im allgemeinen nicht eintritt, und daß
speziell bis dahin die Einreichung eines Nachlaßvertragsentwurfes
für sich allein nicht genügt, um eine Verwertung, soweit eine
solche überhaupt jetzt schon erfolgen kann (Art. 243), unzulässig
zu machen, sondern daß es dazu noch eines besondern Grundes,
namentlich eines Einstellungsbeschlusses der Gläubigerversammlung
nach Art. 238 Abs. 2 bedarf. Anders dagegen verhält es sich von
dem genannten Zeitpunkte an: Von da an müssen die Konkurs
organe (Konkursamt, Konkursverwaltung, Gläubigerversammlun
Aufsichtsbehörden) das Konkursverfahren, wenigstens sofern es
auf die sonst nun vorzunehmende ordentliche Verwertung gerichtet
ist, als eingestellt betrachten, und können sie die Einstellung der
Verwertung nicht von einer Beurteilung der Frage abhängig
machen, ob der vorgeschlagene Nachlaßvertrag Aussicht habe, an
genommen und von der Nachlaßbehörde bestätigt zu werden oder
nicht. Diese Auffassung ergibt sich mit Notwendigkeit aus der
Natur und dem Zwecke des Nachlaßvertrages: Er soll den Schuld
ner vor den finanziellen und moralischen Nachteilen bewahren, die
sich an die Durchführung der eigentlichen Zwangsvollstreckung
knüpfen, indem unter Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnah
men ihm seine Stellung als Schuldner erleichtert und dadurch
ermöglicht wird, sich geschäftlich weiterhin aufrecht zu erhalten.
Diese Aufrechthaltung seiner geschäftlichen Existenz und des damit
verbundenen Kredites und Ansehens würde nun aber, wenn nicht
geradezu verhindert, so doch ganz wesentlich erschwert, wenn der
Nachlaßschuldner eine zwangsweise Verwertung seines Vermögens
über sich ergehen lassen müßte. Eine solche will vielmehr das
Gesetz gerade durch das Nachlaßverfahren vermeiden, wie sich aus
den Bestimmungen über den Nachlaßvertrag außer Konkurs er
gibt, wonach die Betreibungen gegen den Nachlaßschuldner einge
stellt sind (Art. 297), eben zu dem Zwecke, an Stelle der exeku
tionsweisen Befriedigung der Gläubiger, die durch Versilberung
des schuldnerischen Vermögens erfolgt, die nachlaßweise Befriedigung
treten zu lassen, die dem Schuldner sein Verfügungsrecht über
sein Vermögen (unter Vorbehalt der durch die Sachwalterschaft
gegebenen vorübergehenden Beschränkungen) wahrt. Die gleiche
Erwägung muß aber auch für den Nachlaßvertrag im Konkurse
gelten, da sonst hier die Rechtswohltaten, die das Institut dem
Schuldner bieten will, illusorisch gemacht oder doch erheblich ver
mindert würden. Danach schließt also die Einreichung eines Nach
laßvertragsentwurfes durch den Schuldner die Durchführung der
Verwertung nach Art. 256 ff. SchKG vor Anhängigmachung des
Nachlaßgesuches bei der Nachlaßbehörde von selbst aus. Wieweit
die Nachlaßbehörde, nachdem ihr der Vertrag nach Art. 304 unter
breitet worden ist, diese Hemmung des Verwertungsverfahrens vor
ihrem Entscheid durch vorläufige Verfügung beseitigen kann, ist
hier nicht zu prüfen. Nach all dem muß das fragliche Sistierungs
begehren geschützt werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß das
Konkursamt Entlebuch eingeladen wird, die Akten des Nachlaß
gesuches der Nachlaßbehörde sofort zum Entscheid vorzulegen und
daß bis zur Erledigung dieses Gesuches das Verwertungsverfah
ren sistiert bleibt.