- Entscheid vom 9. Februar 1909
in Sachen Altwegg-Diener und Armenpflege der Stadt Zürich.
Das Liquidationsverfahren nach Art. 193 SchKG schliesst eine kon
kurrierende Sondervollstreckung aus. Nichtigkeit einer solchen Voll
streckung.
A. In Basel starb am 28. November 1907 Heinrich Bach
mann Stacher. Da dessen Erben den Erbverzicht erklärten, wurde
am 3. Februar 1908 in Basel der Konkurs über den Nachlaß
eröffnet, am 7. Februar jedoch mangels Aktiven wieder eingestellt.
Das einzige Aktivum, ein Erbanteil am Nachlaß des in Höngg
verstorbenen Johann Bachmann Tobler, war nämlich gestützt auf
eine Auskunft des Waisenamtes Zürich als wertlos betrachtet
worden. Am 1. April verlangte die Rekurrentin Witwe Altwegg
als Gläubigerin des verstorbenen Bachmann Stacher die Abtretung
dieses Erbanspruches nach Art. 260 SchKG, wurde aber damit
vom Konkursamte und von der Aufsichtsbehörde, von dieser durch
Beschwerdeentscheid vom 21. April 1908, abgewiesen.
B. Am 7. Juli 1908 erwirkten die beiden Rekurrenten
Witwe Altwegg und die Armenpflege der Stadt Zürich, beim
Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich je einen Arrestbefehl
(Nr. 6 und 7) gegen den Nachlaß des am 28. November 1907
in Basel verstorbenen Bachmann Stacher . Als Arrestgegenstand
nennen die Befehle unter anderm den genannten Erbanteil des
verstorbenen Schuldners am Nachlaß des Johann Bachmann
Tobler. Am gleichen Tage belegte das Betreibungsamt Höngg
dieses Vermögensstück für beide Arrestgläubiger mit Arrest. Die
Gläubiger prosequierten den Arrest durch die Betreibungen Nr. 574
und 575 des Betreibungsamtes Höngg, die wiederum gegen den
Nachlaß des am 21. November in Basel verstorbenen Bachmann
Stacher als Schuldner gerichtet sind und in denen das Amt am
- Juli den Zahlungsbefehl erließ und am 1. August den ver
arreftierten Erbanteil pfändete und dabei bemerkte, daß Liquidator
des Nachlasses Bachmann Tobler der Notar Rutschmann in
Höngg sei.
C. Im Oktober 1908 erfuhr das Konkursamt Baselstadt vom
baselstädtischen Waisenamt, daß der vorher von ihm als wertlos
angesehene Erbanteil in Wirklichkeit 618 Fr. 25 Cts. betrage,
worauf es den Erbliquidator Rutschmann ersuchte, ihm diesen
Betrag abzuliefern, damit es bezüglich seiner das seinerzeit man
gels Aktiven eingestellte Konkursverfahren durchführen könne
Am 16. Dezember sandte ihm der Liquidator die genannte Summe
zu. Am gleichen Tage stellte das Konkursamt beim Dreiergericht
den Antrag, den Einstellungsbeschluß vom 7. Februar aufzuheben.
Das Gericht wies jedoch dieses Begehren am 30. Dezember 1908
ab, mit der Beifügung, daß es dem Konkursamte überlassen
bleibe, nach seinem Gutdünken über die 618 Fr. 25 Cts. zu
verfügen.
D. Am 6. Januar 1909 verlangten darauf die beiden Rekur
renten vom Konkursamte Baselstadt die Auszahlung der Summe.
Mit Verfügung vom 7. Januar 1909 wies sie das Amt ab, in
dem es sich auf den Standpunkt stellte, daß der Betrag nunmehr
an den Staat falle. Hiergegen beschwerten sich die Rekurrenten
mit dem Begehren, das Konkursamt anzuweisen, die 618 Fr.
25 Cts. dem Erbliquidator Rutschmann zurückzuliefern, eventuell
sie dem Betreibungsamt Höngg zur Verfügung zu stellen. Zur
Begründung machten die Beschwerdeführer geltend, daß sie durch
die erwirkten Arreste und Pfändungen ein wohlerworbenes, auf
Bundesgesetz beruhendes Vermögensrecht erlangt hätten, das das
Konkursamt durch unbefugten, eventuell rechtsirrigen, unlegiti
mierten Bezug und die auf Grund eines Irrtums erfolgte Her
ausgabe des Geldes nicht schmälern könne.
Das Konkursamt beantragte Abweisung der Beschwerde, in
erster Linie weil die Betreibungen der Rekurrenten gegen eine
nicht angetretene Erbschaft, also eine nicht bestehende Person, als
Schuldner sich richten und deshalb nichtig seien und weil jeden
falls die Zahlungsbefehle dem Schuldner nicht zugestellt worden
seien.
E. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am
22. Januar 1909 von folgenden Erwägungen aus als unbegründet
ab: Lebte der Schuldner Bachmann Stacher noch, so wären die
618 Fr. 25 Cts. an ihn gefallen und hätten ihn die Rekurrenten
betreiben können. Letzteres sei aber jetzt unmöglich, weil der
Schuldner gestorben sei, keine Rechtsnachfolger habe und sein
Vermögen mit dem Konkursschluß endgültig liquidiert sei. Das
Rechtsverhältnis, das den Rekurrenten Ansprüche auf das Ver
mögen des Schuldners gegeben hätte, sei damit untergegangen
und daher sei ausgeschlossen, daß die Rekurrenten aus diesem
Rechtsverhältnisse noch irgendwelche Rechte ableiten könnten. Ob
das Konkursamt rechtmäßig in den Besitz des Geldes gekommen
sei, brauche hiernach nicht geprüft zu werden. Ebensowenig sei zu
untersuchen, ob das Amt verhalten werden könne, nach Art. 269
SchKG vorzugehen; denn ein solches Begehren hätten die Rekur
renten nicht gestellt.
F. Diesen Entscheid haben nunmehr die Rekurrenten rechtzeitig
an das Bundesgericht weitergezogen und ihr Beschwerdebegehren
rneuert.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nachdem der Schuldner der Rekurrenten gestorben und infolge
der Ausschlagung der Erbschaft kein Rechtsnachfolger an seine
Stelle getreten ist, ist ein eigentliches Zwangsvollstreckungsver
fahren, durch das eine persönliche Haftbarkeit für die Schulden
des Verstorbenen geltend gemacht würde, nicht mehr möglich, son
dern nur noch ein Liquidationsverfahren, worin die Gläubiger die
sachliche Haftung des Nachlaßvermögens zur Geltung bringen.
Diese Vermögensliquidation hat nun aber laut Art. 193 SchKG
in der Form des Konkursverfahrens, nach den für dieses gelten
den prozeßrechtlichen Vorschriften, zu geschehen. Daß die Gläubiger
daneben auch auf dem Wege der Sondervollstreckung und nament
lich des Pfändungsverfahrens vorgehen können, muß als aus
geschlossen gelten, da Art. 193 das einzuschlagende Verfahren
ausdrücklich vorschreibt und das Gesetz es besonders erwähnt hätte,
wenn es eine konkurrierende Sondervollstreckung irgendwie, eiwa
nach Konkursschluß, hätte zulassen wollen. Da ferner die Vor
schriften darüber, welches Verfahren einzuschlagen sei, zwingenden
Charakter haben, so muß, wenn ein Gläubiger entgegen dem
Art. 193 sein Recht durch Sondervollstreckung verfolgt, das ganze
Betreibungsverfahren nichtig sein und können daraus dem Gläu
biger keine Betreibungsrechte, insbesondere kein Pfändungsrecht,
erwachsen.
Hiernach ist der Rekurs abzuweisen, da die Rekurrenten ihr
Beschwerdebegehren um Rückerstattung der vom Konkursamte
Basel bezogenen Summe auf ihre Rechte als betreibende Gläubi
ger stützen. Dabei sind die von ihnen geführten Betreibungen
Nr. 574 und 575 von Amtes wegen als nichtig zu erklären. Damit
bleibt die Frage unberührt, ob die Rekurrenten noch jetzt im kon
kursrechtlichen Verfahren und namentlich nach Art. 269 SchKG
vorgehen können, um sich aus dem streitigen Vermögensgegen
stand bezahlt zu machen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen und die Betreibungen Nr. 574
und 575 der Rekurrenten werden als nichtig erklärt.