- Entscheid vom 9. Februar 1909 in Sachen Lüscher.
Beschwerdeverfahren, Art.17 fl. Nachlassverfahren, Art. 300 Abs. 2
SchKG: Unterschied zwischen der Frist zur Beschwerde gegen Hand
lungen des Sachwalters und der Frist, während welcher die Nach
lassakten aufliegen sollen. Durch Verkürzung der Auflagefrist kann
die Beschwerdefrist nicht abgekürzt werden.
A. Durch öffentliche Bekanntmachungen vom 10., 17. und
- Oktober 1908 berief der Sachwalter im Nachlaßverfahren
des A. Keller in Reinach, der Betreibungsbeamte I. Gautschi,
nach Art. 300 Abs. 2 SchKG die Gläubigerversammlung auf den
- November 1908 ein, mit der Beifügung, daß die Akten vom
- November an bei ihm eingesehen werden können. Am 23. No
vember reichte der Rekurrent E. Lüscher gegen den Sachwalter eine
Beschwerde ein, worin er dessen Liegenschaftsschätzung als zu tief
anfocht.
B. Die beiden kantonalen Instanzen erklärten die Beschwerde
als verspätet. Der am 15. Januar 1909 gefällte Entscheid der
obern Instanz führt aus: Gesetzlich habe die Auflagefrist vom
- bis und mit dem 19. November dauern müssen. Wenn der
Sachwalter ihren Beginn auf den 12. November angesetzt habe,
so beruhe dies auf einem bloßen Versehen, das die gesetzliche Frist
weder habe verkürzen noch über den gesetzlich festgelegten, vor
dem 20. November liegenden Endtermin habe hinausschieben können.
Die Beschwerde hätte also spätestens am 19. November eingereicht
werden sollen. Jenes Versehen des Beamten habe der rechtskun
dige Beschwerdeführer erkennen müssen und wenn er nun in der
Fristansetzung, wie sie erfolgte, eine unzulässige Verkürzung der
gesetzlichen Frist erblickte, so hätte er rechtzeitig nach der Publi
kation sich gegen diese Verkürzung beschweren sollen. Mangels
dessen könne er nun nicht mehr behaupten, die Frist für seine
jetzige Beschwerde laufe vom 12. bis 22. November.
C. Diesen Entscheid hat nunmehr der Rekurrent Lüscher recht
zeitig an das Bundesgericht weitergezogen und beantragt, sein an
die Vorinstanz gerichtetes Beschwerdebegehren gutzuheißen, even
tuell die Akten zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Vorentscheid vermengt in unrichtiger Weise die Frist des
Art. 300 Abs. 2 SchKG, während der die Nachlaßakten aufliegen
sollen, und die Beschwerdefrist des Art. 17 SchKG, während der
die in den Akten verurkundeten Verfügungen des Sachwalters
von den Beteiligten angefochten werden können.
Es ist die Auflage und nicht die Beschwerdefrist, die hier der
Sachwalter in seinen drei frühern Bekanntmachungen an die
Gläubiger angesetzt hat. Er hat dies anerkanntermaßen gesetz
widrig getan, indem er den Anfangspunkt auf den 12. November
1908, statt auf den 10. November bestimmte, sodaß die Akten,
entgegen Art. 300 Abs. 2, nicht volle zehn Tage vor der anf den
20. November einberufenen Gläubigerversammlung eingesehen wer
den konnten. Indessen braucht hier nicht geprüft zu werden, welche
Bedeutung das für die Auflagefrist als solche habe und nament
lich, ob dadurch, anders als die Vorinstanz meint, wegen man
gelnder Beschwerdeführung an Stelle der gesetzlichen zehntägigen
eine verkürzte, achttägige Frist für die Einsichtnahme der Akten
getreten sei. Denn hier fragt es sich bloß, wie es sich mit der
Bestimmung der Beschwerdefrist verhalte und im besondern,
wann diese Frist zu laufen begonnen habe.
Hierbei ist zunächst klar, daß die fraglichen Bekanntmachungen
diese Frist des Art. 17 SchKG nicht verkürzen wollten und es
auch nicht vermocht hätten, da sie durch keine amtliche Verfügung
abgeändert werden kann. Art. 17 bestimmt nun, daß die Be
schwerde binnen zehn Tagen seit dem Tage, an dem der Beschwerde
führer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht
werden müsse. Im vorliegenden Falle konnte eine Kenntnisnahme
der streitigen, die Liegenschaftsschätzung beschlagenden Verfügung
frühestens an dem Tage erfolgen, an dem der Sachwalter den
Gläubigern, und also auch dem Rekurrenten, die Möglichkeit, die
Akten einzusehen, eingeräumt hat. Als diesen Tag hat er aber in
seinen Bekanntmachungen den 12. November bezeichnet. Wenn die
Vorinstanz behauptet, die Angabe dieses Tages beruhe auf einem
Versehen des Sachwalters, so ist das unerheblich. Denn, wie nicht
bestritten, sind die Akten eben doch tatsächlich erst am 12. Novem
ber aufgelegt worden und hat also erst von da an die Möglich
keit einer Kenntnisnahme nach Art. 17 bestanden. Aber auch ab
gesehen hiervon hätte es nicht genügt, wenn der Sachwalter die
Akten entgegen seiner Bekanntmachung schon am 10. November
aufgelegt hätte, sondern hätte er dies ferner den Gläubigern, unter
Berichtigung des bei den vorherigen Bekanntmachungen unter
laufenen Versehens, mitteilen sollen. Daran ändert auch die vor
instanzliche Erwägung nichts, der rechtskundige Beschwerdeführer
habe das Versehen in der Fristansetzung erkennen müssen. Wenn
das richtig ist, so läßt sich daraus höchstens folgern, daß er einer
Verkürzung der Auflagefrist zugestimmt und sich damit einver
standen erklärt habe, die Akten nicht schon vor dem 12. Novem
ber einsehen zu können. Nicht aber darf daraus im umgekehrten
Sinne geschlossen werden, der Rekurrent habe begründeterweise der
Meinung sein müssen, daß der Sachwalter, trotz seiner gegen
teiligen öffentlichen Erklärung und ohne weitere Berichtigung
dieser, die Akten schon vor dem 12. November wirklich auflege
und ihm also schon vorher eine Kenntnisnahme nach Art. 17
SchKG ermögliche.
Nach all dem hat die Beschwerdefrist frühestens am 12. No
vember zu laufen begonnen. Dieser Tag selbst ist bei der Bestimmung
ihres Endpunktes laut Art. 31 Abs. 1 SchKG nicht mitzurechnen.
Der letzte der zehn in Rechnung fallenden Tage ist somit der
2. November 1908. Da dieser aber ein Sonntag war, so hat
die Frist laut Abs. 2 des Art. 31 erst Montags den 23. Novem
ber geendigt. Da die Beschwerde an diesem Tage, und zwar, wie
nicht bestritten, vor abends 6 Uhr, eingereicht wurde, ist sie also
auf jeden Fall rechtzeitig. Damit soll der Frage nicht vorgegriffen
werden, ob nicht eine Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung
nach Art. 17 auch noch später, nach dem 12. November und
während der Auflegung der Akten, hätte erfolgen können, sodaß
dann erst von ihr an die Beschwerdefrist gelaufen wäre.
Damit gelangt man zur Gutheißung des Rekurses und zwar
im Sinne des eventuellen Rekursbegehrens, womit die Rückwei
sung des Falles an die Vorinstanz zu materieller Beurteilung
verlangt wird. Eine sofortige Erledigung der Sache durch das
Bundesgericht, wie sie in erster Linie beantragt wird, gestattet die
Aktenlage nicht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß die Sache
zu materieller Erledigung an die Vorinstanz zurückgewie en wird