Suspensive effect on debt-enforcement complaint is not denial of justice

BGE 35 I 212Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IJan 19, 1909Dismissed

Summary

The Bern mortgage bank complained to the Federal Court that the cantonal supervisory authority repeatedly granted suspensive effect to Ulrich Studer’s enforcement complaints, thereby delaying three mortgage-enforcement proceedings. The Federal Court held that this did not amount to denial or delay of justice. Granting suspensive effect is a lawful procedural measure within the supervisory authority’s discretion, and the creditor’s right to enforcement exists only subject to the debtor’s complaint rights and the time required for the complaint procedure. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 19 SchKG, Art. 36 SchKG; granting suspensive effect to a debtor’s complaint does not constitute denial of justice or delay of justice toward the creditor. The supervisory authority’s decision to stay enforcement pending complaint review is a procedural measure entrusted to its discretion as a case-managing authority. The creditor has no unconditional right to immediate continuation of enforcement, but only a right to enforcement subject to the debtor’s statutory complaint remedy and the duration of that remedy (consid. 1).

Full text

  1. Entscheid vom 22. Januar 1909 in Sachen Hypothekarkasse des Kantons Bern. Art. 19 SchKG: Darin, dass einer Beschwerde von einer Aufsichts behörde aufschiebende Wirkung zuerkannt wird (Art. 36 SchKG), kann keine Rechtsverweigerung liegen. Mit Eingabe vom 21. Januar 1909 macht die Beschwerde rerin, Hypothekarkasse des Kantons Bern, vor Bundesgericht geltend: Sie habe gegen Ulrich Studer, Redaktor in Niederried, drei Grundpfandbetreibungen angehoben, wovon die eine schon im Oktober 1906. Trotz all ihrer Bemühungen sei es ihr noch nicht möglich gewesen, diese Forderungen einzutreiben, und zwar des halb nicht, weil Studer gegen jede Maßnahme des Betreibungs amtes Beschwerde führe und die kantonale Aufsichtsbehörde bezw. ihr Präsident all diesen Beschwerden aufschiebende Wirkung erteile. So habe die Aufsichtsbehörde laut Mitteilung des Amtes vom
  2. Januar 1909 die angeordnete zweite Steigerung wiederum sistiert. Hiergegen werde nun förmlich Beschwerde wegen Rechts verweigerung und Rechtsverzögerung beim Bundesgericht geführt mit dem Begehren, die kantonale Aufsichtsbehörde anzuweisen, ihre Verfügung zurückzunehmen und dem Pfandverwertungsverfahren gegen Studer seinen Lauf zu lassen. Es sei unverständlich, daß Zah die bernische Aufsichtsbehörde die unaufhörlichen, nur auf lungsflucht zielenden Trölereien Studers stets begünstige und es sei nun der Moment, ihnen einmal ein Ende zu machen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die behauptete Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegt nicht vor. Wenn die Aufsichtsbehörden einer Beschwerde des betrie benen Schuldners aufschiebende Wirkung zuerkennen, so machen sie damit nur von einem ihnen gesetzlich zustehenden, nach ihrem eigenen Ermessen auszuübenden Rechte als prozeßleitende Behörden Gebrauch. Dem in Mitleidenschaft gezogenen Gläubiger wird durch eine solche Verfügung die Rechtshülfe, auf die er ein gesetzliches Recht hat, nicht verweigert. Es steht ihm ein Recht auf Durch führung der Betreibung nur unter Vorbehalt des dem Schuldner gesetzlich gewährten Beschwerderechtes zu und nur innerhalb der Zeit, die das Beschwerdeverfahren beansprucht. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Keywords

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