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Arteil vom 17. Februar 1909
in Sachen Burgergemeinde Meiringen gegen
Regierungsrat des Kantons Bern.
Verpflichtung einer Burgergemeinde zur Leistung von Beiträgen an die
örtliche Armenpflege. Angeblicher Loskauf von allen Armentasten.
Angebliche Verletzung der Verfassungsbestimmung, wonach den
Gemeinden, Burgerschaften und übrigen Korporationen ihr Vermö
gen als Privateigentum gewährleistet und die bisherigen Leistun
gen der Burgerschaften und der burgerlichen Korporationen an die
Armenpflege ihrer Angehörigen dem Grundsatze nach beibehalten
werden. Angebliche Verletzung einer Verfassungsbestimmung, wo
nach die Armenpflege Sache der Einwohnergemeinden sei. Angeb
licher Eingriff in wohlerworbene Rechte der Rekurrentin, wobei
jedoch die Existenz dieser wohlerworbenen Rechte vom obersten Ver
waltungsrichter (Regierungsrat) verneint wurde.
A. Nach 24 des bernischen Gesetzes über das Armen und
Niederlassungswesen, vom 28. November 1897, sind beitrags
pflichtig an die Kosten ihrer auf die Etats der dauernd unter
stützten Kinder und Erwachsenen aufgenommenen Angehörigen
die Nutzungsgüter derjenigen Burgergemeinden , welche entweder
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vor Inkrafttreten des obigen Gesetzes zur örtlichen Armen
pflege übergetreten sind; oder 2. nach Inkrafttreten desselben
zur örtlichen Armenpflege übertreten oder zum Übertritt ver
halten werden
Ausgenommen sind hievon die sogen. gemischten Gemeinden,
sowie diejenigen burgerlichen Nutzungskorporationen, deren Nutzung
infolge reglementarischer Bestimmung nicht allen, sondern nur den
ärmern Bürgern zukommt.
Nach 25 desselben Gesetzes werden die Beiträge in der Weise
berechnet, daß der Zins der laut Grundsteuerregister und Ge
meinderechnung vorhandenen Burgergüter, zu 4% gerechnet,
durch die Zahl sämtlicher nach der jeweiligen letzten eidgenössischen
Volkszählung in der Gemeinde wohnenden Burger geteilt wird.
Das Ergebnis ist das von der Verwaltungsbehörde des Burger
gutes für jede burgerliche, auf dem Etat der dauernd Unterstützten
stehende Person an die verpflegende Armenbehörde auszurichtende
Betreffnis. Bruchteile von Franken werden für einen ganzen
Franken gerechnet.
Nach 19 können solchen Burgergemeinden, die vor Inkraft
treten des Gesetzes eine burgerliche Armenverwaltung
führten,
dieselbe neben der örtlichen der Einwohnergemeinde auch ferner
sie ihre sämt
hin beibehalten, wenn sie den Nachweis leisten, daß
lichen in und auswärts wohnenden Armen auch fernerhin hin
länglich zu unterstützen vermögen.
B. Infolge der Weigerung der Rekurrentin, an die Kosten
ihrer dauernd unterstützten Angehörigen die nach 25 des Ar
mengesetzes berechneten Beiträge zu leisten, erkannte der Regie
rungsstatthalter des Bezirkes Oberhasle am 15. Mai 1908:
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Die Burgergemeinde Meiringen bezw. deren Nutzungsgut
wird gemäß 24 ff. des Gesetzes über das Armenwesen an die
Kosten ihrer auf die Etats der dauernd unterstützten Kinder und
Erwachsenen aufgenommenen Angehörigen vom Jahre 1908 hin
weg als beitragspflichtig erklärt.
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Der zu leistende Burgergutsbeitrag wird auf 4 Fr. fest
gesetzt.
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Die Burgergemeinde Meiringen hat die durch dieses Ver
fahren entstandenen 17 Fr. 60 Cts. betragenden Kosten des
Staates zu tragen.
Gegen diesen vom Regierungsrat des Kantons Bern und von
der Rekurrentin als Urteil bezw. Administrativurteil bezeichneten
Entscheid ergriff die Burgergemeinde Meiringen gemäß den Be
stimmungen des Gesetzes vom 20. März 1854 über das Ver
fahren in Streitigkeiten über öffentliche Leistungen den Rekur
an den Regierungsrat des Kantons Bern, mit den Anträgen:
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Das Nutzungsgut der Burgergemeinde Meiringen ist nicht
verpflichtet, gemäß 24 ff. des Gesetzes über das Armenwesen
an die Kosten ihrer auf die Etats der dauernd unterstützten Kin
der und Erwachsenen aufgenommenen Angehörigen vom Jahre
1908 hinweg beizutragen.
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Die Dispositive Ziff. 1 3 des Entscheides des Regierungs
statthalters von Oberhasle d. d. 15. Mai 1908 sind aufgehoben.
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Der Staat hat die ergangenen Kosten, sowohl die eigenen,
wie diejenigen der Rekurrentin, Burgergemeinde Meiringen, zu
tragen.
Diese Anträge wurden laut dem sub c hienach erwähnten Ent
scheide des Regierungsrates im wesentlichen begründet wie folgt:
a) Die Burgergemeinde Meiringen sei nicht zur örtlichen Ar
menpflege übergegangen.
b) Durch Ausscheidungsverträge vom 15. März 1838 und
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und 4. Juni 1861 und 10. September 1864 habe sich die
Burgergemeinde Meiringen von jeder Leistungspflicht an die Ein
wohnergemeinde losgekauft. Diese Verträge seien bis heute geachtet
worden. Unter der Herrschaft des Armengesetzes vom 1. Juli 1857
sei die Burgergemeinde Meiringen nie zu Beiträgen angehalten
worden. Und doch habe 16 des angeführten Gesetzes das be
wegliche und unbewegliche Vermögen der burgerlichen Korpora
tionen beitragspflichtig erklärt für Angehörige ohne Burgernutzung,
die in irgend einer Gemeinde als Notarme verpflegt werden.
c) Die Staatsverfassung, Art. 68, gewährleiste den Burger
gemeinden ihr Vermögen als Privateigentum. Sie verpflichte in
Absatz 2 des angeführten Artikels die Burgergemeinden nur zu
den bisherigen Leistungen an die Armenpflege. Die Rekurrentin
habe aber seit den Ausscheidungsverträgen nie etwas an die Ar
menpflege geleistet. Ferner stelle die Staatsverfassung, Art. 91, den
Grundsatz auf, daß die Armenpflege gemeinschaftliche Aufgabe der
organisierten freiwilligen Tätigkeit, der Gemeinden und des Staates
sei. Unter dem Ausdruck Gemeinden seien nur die Einwohner
gemeinden verstanden. Auch aus diesem Artikel ergebe sich, daß
die Burgergemeinden von den Aufgaben der Armenpflege entbunden
seien, soweit nicht Art. 68, Abs. 2, zutreffe.
C. Durch Administrativurteil vom 12. September 1908 hat
der Regierungsrat des Kantons Bern obigen Entscheid des Re
gierungsstatthalters von Oberhasle bestätigt, mit wesentlich fol
gender Begründung: Unter dem Übertritt einer Burgergemeinde
zu der örtlichen Armenpflege sei zu verstehen, daß die Burger
gemeinde aufgegeben hat, ihre armen Angehörigen zu unterstützen,
wo sie sein mögen, sondern die Armenpflege nun denjenigen Ein
wohnergemeinden überläßt, auf deren Gebiet die Burger Wohnsitz
haben . Daß die Burgergemeinde Meiringen diesen Übergang be
reits vor langen Jahren vollzogen habe, sei offenkundig und er
gebe sich überdies aus folgendem Passus der Rekursschrift
Im Gegensatz zu den unbewiesenen Behauptungen des Re
gierungsstatthalters von Oberhasle stellt die Burgergemeinde fes
daß sie seit dem Ausscheidungsvertrag zwischen der Burgergemeinde
d. d. 15. März 1838 überhaupt keine Armenpflege mehr besitzt.
Demnach sei die Burgergemeinde Meiringen grundsätzlich bei
tragspflichtig; denn die in 24 Abs. 2 des Armengesetzes vor
gesehene Ausnahme treffe nach den Feststellungen des Regierungs
statthalters nicht zu, wie die Rekurrentin übrigens stillschweigend
anerkenne. Streng genommen sei hiermit die Unbegründetheit
des Rekurses bereits dargetan; denn der Regierungsrat dürfe nicht
untersuchen, ob Verträge zwischen der Burgergemeinde und der
Einwohnergemeinde etwas anderes festsetzen, da das Gesetz eine
derartige Befreiung nicht vorsehe; ebensowenig dürfe der Regie
rungsrat prüfen, ob die Verfassung dem Gesetz entgegenstehe; er
sei an das Gesetz gebunden ohne Rücksicht auf dessen Verfassungs
mäßigkeit. Immerhin sei folgendes beizufügen: Die Armenpflege
sei eine öffentliche Aufgabe des Gemeinwesens. Im Gebiete des
öffentlichen Rechtes könne aber jederzeit der Rechtszustand durch
Gesetz verändert werden, ohne daß frühere Verträge gegen das
neugeschaffene Recht aufzukommen vermöchten. Eine öffentlich recht
liche Leistungspflicht könne weder durch Verzicht noch durch Ver
jährung untergehen. Der Umstand, daß bis anhin von der Bur
gergemeinde Meiringen Beiträge nicht gefordert wurden, sei uner
heblich. Daß die Burgergemeinde Metringen sich von jeder Leistung
losgekauft habe, sei nicht richtig; dies schon deshalb nicht, weil
beim Abschluß der Ausscheidungsverträge eine Mitwirkung der
andern Einwohnergemeinden nicht stattgefunden habe. Aber auch
im Verhälinis zwischen Burgergemeinde und Einwohnergemeinde
habe ein Loskauf nicht stattgefunden. Durch den Ausscheidungs
vertrag von 1838 sei nichts weiter bewirkt worden, als der Über
gang des Armenguts der Burgergemeinde auf die Einwohnerge
meinde. Später, als sich allgemein erwiesen habe, daß die Ein
wohnergemeinden nicht genügend mit Stammvermögen ausgestattet
worden waren, seien vielerorts zwischen den Burgergemeinden und
den Einwohnergemeinden neue Ausscheidungsverträge abgeschlossen
worden. So in Meiringen in den Jahren 1861 1864. Dadurch
seien aber nur die Stammgüter definitiv verteilt worden; über
gegenwärtige oder zukünftige gesetzliche Beiträge an die Armen
pflege sei damals nichts bestimmt worden. Ziff. 3 des Vertrags
einganges laute allerdings: soll die Burgergemeinde von Inkraft
tretung dieses Vertrages an von allen obigen Beiträgen und Lasten
und sonstigen auf ihren Gütern lastenden örtlichen Verpflichtungen
gänzlich befreit sein ; unter jenen obigen Beiträgen seien aber
solche an die Armenpflege nicht angeführt. Aus den Ausscheidungs
verträgen könne somit ein Befreiungsgrund nicht hergeleitet wer
den. Art. 91 der Kantonsverfassung könne die von der Re
kurrentin behauptete Tragweite schon deshalb nicht haben, weil
sonst die Tätigkeit einer ganz erheblichen Anzahl bernischer Burger
gemeinden, welche die Armenpflege für ihre Angehörigen selbst
besorgen, verfassungswidrig wäre. Art. 68 sodann bestimme
nicht, daß von den Burgergemeinden nicht mehr verlangt werden
dürfe, als bisher, sondern nur, daß von ihnen grundsätzlich min
destens soviel verlangt werden könne, als sie bisher leisteten.
Da im übrigen das Maß der Beiträge nicht beanstandet werde,
so sei der Rekurs abzuweisen und der Entscheid des Regierungs
statthalters zu bestätigen.
D. Gegen dieses Administrativurteil hat die Burgergemeinde
Meiringen rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht ergriffen mit den Anträgen:
- Es sei der Rekurs gutzuheißen.
- Es sei der Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Bern d. d. 12. September/1. Oktober 1908 in allen Teilen auf
zuheben.
- Es sei mithin das Nutzungsgut der Burgergemeinde Mei
ringen als nicht verpflichtet zu erklären, gemäß 24 ff. des Ge
setzes über das Armenwesen an die Kosten ihrer auf die Etats
der dauernd unterstützten Kinder und Erwachsenen aufgenommenen
Angehörigen vom Jahre 1908 hinweg beizutragen.
Die Begründung dieser Anträge ist aus den Erwägungen
2 5 hienach ersichtlich.
E. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat in seiner Ver
nehmlassung Abweisung des Rekurses beantragt und diesen Antrag
eingehend begründet, insbesondere die Entwicklung des bernischen
Armenwesens und das Verhältnis zwischen Burger und Einwoh
nergemeinden geschichtlich dargestellt.
Aus dieser Darstellung sind folgende Punkte hervorzuheben:
Bis zum Jahre 1831 habe es im alten Teil des Kantons
weder Einwohnergemeinden, noch eine örtliche Armenpflege gege
ben. Erst durch die Verfassung vom 6. Juli 1831 und das Ge
setz vom 20. Dezember 1833 über die Organisation und die Ge
schäftsführung der Gemeindebehörden sei die Möglichkeit der Bil
dung von Einwohnergemeinden geschaffen worden. Darauf sei am
- März 1834 vom Großen Rate die Teilung der Landschaft
Oberhasle (welche bis dahin eine einzige große Burgergemeinde
gebildet hatte) in 6 Burger und 6 Einwohnergemeinden beschlossen
worden. Über die dadurch nötig gewordene Verteilung habe der
Regierungsrat am 13. Januar 1836 folgende Grundsätze aufge
stellt: Das sämtliche der Landschaft Oberhasle gehörende Ver
mögen soll nicht länger unverteilt bleiben, sondern in seinem Ka
pitalbestande auf die 6 Gemeinden verteilt werden, und zwar
a) das Einwohnergemeindegut nach Verhältnis der Kopfzahl
der Einwohner, und
b) das Burgergut, mit Inbegriff aller Armengüter, nach
Verhältnis der Kopfzahl der Burger.
Diesem Grundsatze entsprechend sei sodann ein Teilungsreglement
erlassen worden, wonach zu verstehen sei:
a) Unter dem Einwohnergemeindegut : das Schulgut;
b) unter dem Burgergut mit Inbegriff aller Armengüter :
das gegenwärtig von einem Landseckelmeister verwaltende Ver
mögen, denne das Bergwerk und Militär und das Armen und
Siechengut .
Über die zukünftige Armenunterhaltungspflicht sei bestimmt
worden:
Jede Gemeinde soll ihre eigenen burgerlichen Armen nach
Gesetzesvorschrift selbst unterhalten ohne wegen mehrerer oder min
derer Last von andern Gemeinden eine Entschädigung zu beziehen
noch eine solche zu bezahlen.
Diese Bestimmung habe nur bedeuten können, daß keine Burger
gemeinde wegen der Armen etwas von einer andern Burgerge
meinde zu fordern habe; an die Einwohnergemeinden habe nicht
gedacht werden können, weil sie bei der Armenpflege gänzlich
außer Betracht fielen. In den Jahren 1837 und 1838 sei nun
die Teilung des landschaftlichen Vermögens unter die 6 Burger
und die 6 Einwohnergemeinden durchgeführt worden. Durch die
Verträge vom Maimarkt 1837 und vom 25. April 1838 sei das
Armengut den Burgergemeinden zugeschieden worden, weil nach
der damaligen Rechtslage ihnen die Armenpflege ihrer Burger
obgelegen habe. Es scheine nun allerdings am 15. März 1838
zwischen der Burgergemeinde und der Einwohnergemeinde Mei
ringen noch ein besonderer Ausscheidungsvertrag abgeschlossen wor
den zu sein, bei welchem jedoch der Regierungsrat nicht mitgewirkt
habe. Von da an sei in Meiringen das Armengut zwar von der
Einwohnergemeinde verwaltet, aber zunächst ausschließlich zur
Pflege der armen Burger verwendet worden. In der Entwick
lung, die sich von 1838 bis 1864 vollzogen habe, sei der Über
gang der Burgergemeinde Meiringen zur örtlichen Armenpflege
zu finden. In diese Zeit falle auch das Armengesetz vom 1. Juli
1857, welches die gesamte Armenpflege den Einwohnergemeinden
auferlegt, anderseits aber Beiträge der Burgergüter, nicht nur der
Armengüter, eingeführt habe. Was den Ausscheidungsakt von
1861/1864 betreffe, so sei derselbe deshalb nötig gewesen, weil
sich in Meiringen, wie auch anderswo, ergeben habe, daß bei der
frühern Ausscheidung große Stammgüter der Burgergemeinde zu
geteilt worden waren, welche ihrer Zweckbestimmung nach eigent
lich der Einwohnergemeinde gehört hätten.
F. Bei den Akten befindet sich u. a. der mehrerwähnte Aus
scheidungsvertrag von 1861/1864 mit regierungsrätlicher Geneh
migung vom 9. November 1864. Aus demselben sind folgende
Stellen hervorzuheben:
Ziffer 1 der Eingangsbestimmungen:
ergibt sich:
a) Hat die Burgergemeinde, das Burgerrechtseinkaufsgeld des
Herrn Professor Kohler in Bern von 1000 Fr. bezogen, das der
Einwohnergemeinde herauszugeben ist mit
Fr. 1,000
b) Leistete die Burgergemeinde, an Schullehrerbesoldungsbei
trägen, jährlich eine Summe von 122 Fr. 93 Cts. Für das ent
sprechende Kapital à 4 % berechnet, war die Einwohnergemeinde
Fr. 3,073 25.
zu entschädigen mit
c) Hat die Burgergemeinde nach alter Übung, für Schulexamen
gelder an die Kinder, in den Ortsschulen Beiträge geliefert, welche
die letzten Jahre durchschnittlich auf 50 Fr. das Jahr sich beliefen.
Das entsprechende Kapital à 4% berechnet, also der fünfund
zwanzigfache Belauf derselben, ist der Einwohnergemeinde, zu Han
Fr. 1,250 .
den dem Schulgut auszurichten mit
d) Leistete die Burgergemeinde im Jahre 1858 einen Beitrag
an die Nähschule Meiringen von 40 Fr., was auf die letzten
fünf Jahre verteilt, durchschnittlich auf das Jahr 8 Fr. bringt.
Auch hiefür ist das entsprechende Kapital nach 4% berechnet,
zu Handen dem Schulgut der Einwohnergemeinde auszurichten
Fr. 200
mit.
e) Da endlich das zu seiner Zeit, in der landschaftlichen Tei
lung der Burgergemeinde Meiringen zugeteilte Vermögen, teils
veise zugleich einen munizipalen Charakter, mithin eine gemischte
Natur an sich getragen hatte, indem dasselbe schon seiner Ent
stehung, und ursprünglichen, oder später gegebenen Zweckbestim
mung gemäß, keineswegs zu Nutzungen, oder andern persönlichen
Vorteilen, der einzelnen Landleute, sondern wenn nicht ausschließ
lich, doch größtenteils zu Bestreitung allgemeiner landschaftlicher,
oder nach heutiger Bezeichnung örtlicher Ausgaben, der verschie
densten Art diente, so ist aus diesem Vermögen nach dem oben
angeführten Entscheid des Regierungsrats ein entsprechendes Kapital
der Einwohnergemeinde von der Burgergemeinde herauszugeben und
zwar in den Summen, wie sie in diesem Entscheid sich befinden.
Ziffer 2: Ist bisher die Unterhaltung des obern Mühlebach
brückleins zu Stein, der Bürgergemeinde obgelegen. Diese rein ört
liche Pflicht, soll nun von der Einwohnergemeinde ertragen werden.
Ziffer 3: Soll die Bürgergemeinde von Inkrafttretung dieses
Vertrages an, von allen obigen Beiträgen und Lasten, und son
stigen auf ihren Gütern lastenden örtlichen Verpflichtungen gänz
lich befreit sein. Dagegen aber in Vollziehung des mehrerwähnten
regierungsrätlichen Entscheides an die Einwohnergemeinde leisten:
a) Zu Handen des Schulguts, eine Dotationssumme, in allem
Fr. 35,000
zusammen, von.
- Zu Handen des allgemeinen Ortsguts, eine Dotation,
- 20,000
von
Ziffer 2 der Schlußbestimmungen:
Erklären die Einwohner und die Burgergemeinde Meiringen,
durch die Aufstellung und Feststellung der obigen Etats, sich jeder
gegenseitigen fernern Pflichten enthoben, und nichts weiteres mehr
an einander zu reklamieren haben, als was dieser Vertrag selbst
stipuliert."
Der Ausscheidungsvertrag vom 25. April 1838 konnte von
keiner Partei produziert werden.
G. Die einschlägigen Bestimmungen der bernischen Verfassung
vom 4. April 1893 lauten:
Art. 68. Den Gemeinden, Burgerschaften und übrigen Korpo
rationen ist ihr Vermögen als Privateigentum gewährleistet. Ihnen
steht ausschließlich die Verwaltung desselben zu.
Der Ertrag dieses Vermögens wird ferner seiner Bestimmung
gemäß verwendet. Die bisherigen Leistungen der Burgerschaften
und der bürgerlichen Korporationen an die Armenpflege ihrer
Angehörigen werden dem Grundsatze nach beibehalten.
Alle Korporationsgüter stehen unter der Oberaufsicht des Staates.
Art. 91. Die öffentliche Armenpflege ist gemeinschaftliche Auf
gabe der organisierten freiwilligen Tätigkeit, der Gemeinden und
des Staates.
Der Staat wird für möglichste Beseitigung der Ursachen der
Verarmung, für Ausgleichung der Armenlast und für die Ent
lastung der Gemeinden sorgen.
Soweit die aus den ordentlichen Einnahmen des Staates für
das Armenwesen verwendbaren Mittel nicht genügen, kann behufs
Deckung der Mehrausgaben eine besondere Armensteuer bis zu
einem Viertel der direkten Staatssteuer erhoben werden.
Die Ausführung dieser Grundsätze und die Ordnung der Ar
menpflege ist Sache der Gesetzgebung. Das Gesetz kann die Er
hebung der besondern Armensteuer in die Kompetenz des Großen
Rates stellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
formeller Beziehung zu bemerken, daß dem1. Zunächst ist in
dritten Rekursbegehren (vergl. oben Fakt. D) jedenfalls schon des
halb keine Folge gegeben werden kann, weil das Bundesgericht
nicht in der Lage ist, über die daselbst aufgeworfene Frage des
kantonalen Verwaltungsrechtes einen materiellen Entscheid
treffen, sondern im Falle einer Verfassungsverletzung lediglich
kompetent wäre, den angefochtenen Entscheid des Regierungsrates
aufzuheben.
2. Die grundsätzliche Interpretation von 24 Ziff. 1 des
kantonalen Armengesetzes durch den Regierungsrat wird von der
Rekurrentin nicht angefochten. Darnach sind die Bedingungen des
Übertrittes einer Burgergemeinde zur örtlichen Armenpflege
dahin zu verstehen, daß die Burgergemeinde aufgehört hat, ihre
armen Angehörigen zu unterstützen, wo sie sein mögen, sondern
die Armenpflege nun denjenigen Einwohnergemeinden überläß
auf deren Gebiet die Burger Wohnsitz haben . Der Übertritt
einer Burgergemeinde zur örtlichen Armenpflege setzt also nicht
voraus, daß die Burgergemeinde die örtliche Armenpflege selber
ausübe, sondern nur, daß sie die burgerliche Armenpflege nicht
mehr ausübe.
Trotzdem nun die Rekurrentin zugibt, daß sie schon seit vielen
Jahren aufgehört hat, ihre armen Angehörigen zu unterstützen,
bestreitet sie doch, daß die zitierte Gesetzesbestimmung auf sie, Re
kurrentin, anwendbar sei; denn, führt sie aus, da sie schon seit
dem Jahre 1838 keine Armenpflege mehr besessen habe, so habe
sie auch seither zu keinem andern Systeme übergehen können; da
ferner die örtliche Armenpflege erst im Jahre 1857 eingeführt
worden sei, so könne sich 24 Ziff. 1 des Armengesetzes von
1897 doch offenbar nur auf solche Burgergemeinden beziehen,
welche nach 1857 zur örtlichen Armenpflege übergegangen seien,
nicht aber auch auf solche, die ihr Armenwesen schon lange vor
1857 abgegeben hatten und aus diesem Grunde tatsächlich nicht
übergehen konnten . Die Anwendung der zitierten Gesetzesbestim
mung auf die Rekurrentin sei somit willkürlich und stelle sich als
eine materielle Rechtsverweigerung dar.
Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß, wie der Regierungsrat
mit Recht hervorhebt, 24 Ziff. 1 des kantonalen Armengesetzes
für den Übertritt zur örtlichen Armenpflege, auf den daselbst
abgestellt wird, nach rückwärts keine zeitliche Grenze setzt, und daß
daher nicht untersucht zu werden brauchte, ob die Rekurrentin
nach oder vor 1857 zur örtlichen Armenpflege übergetreten
sei, sondern nur, ob dieser Übertritt vor Inkrafttreten des
Gesetzes von 1897, bezw. ob er überhaupt (vergl. 24 Ziff. 2)
stattgefunden habe. Diese Frage konnte aber jedenfalls ohne Will
kür bejaht werden. Denn es war gewiß die Annahme naheliegend,
das Gesetz habe die Beitragspflicht der Burgergemeinden nicht da
von abhängig machen wollen, daß sie die örtliche Armenpflege
ausüben, sondern davon, daß sie die burgerliche Armenpflege
nicht ausüben. Andernfalls würde ja das Gesetz gerade den
jenigen Burgergemeinden neue Pflichten auferlegen, welche schon
sonst Armenlasten zu tragen haben, dagegen diejenigen Burgerge
meinden befreien, welche bisher an die Armenunterstützung nichts
leisteten. Es ist aber klar, daß dies nicht der Sinn des Gesetzes
sein kann, sondern daß der Grundgedanke desselben der ist: es seien
alle Burgergemeinden in dieser oder jener Form zu Leistungen an
die Armenpflege verpflichtet; beruhe die Armenpflege noch auf dem
Heimatprinzip, und werde sie daher von der Burgergemeinde be
sorgt, so könne dieses System beibehalten werden, sofern eine Ge
währ für ausreichende Unterstützungsfähigkeit gegeben sei ( 19);
beruhe die Armenpflege dagegen auf dem Territorialitätsprinzip,
und sei sie infolgedessen auf die Einwohnergemeinde übergegangen,
so sei die Burgergemeinde beitragspflichtig.
Die dem 24 des kantonalen Armengesetzes vom Regierungs
rat des Kantons Bern gegebene Auslegung erscheint somit feden
falls nicht als willkürlich.
3. Die Rekurrentin behauptet sodann, sie habe sich durch Ver
träge, welche sie mit der Einwohnergemeinde abgeschlossen, für
immer von jeglichen Armenlasten losgekauft. Ein erster Loskauf
habe im Jahre 1838 stattgefunden, da sie damals ihr gesamtes
rmengut der Einwohnergemeinde abgetreten habe. Obwohl schon
diese Abtretung des Armengutes naturgemäß den Übergang der
Armenlasten auf die Einwohnergemeinde zur Folge gehabt habe,
so habe dann im Jahre 1864 doch nochmals eine Ausscheidung
stattgefunden, gemäß welcher sie der Einwohnergemeinde weitere
Kapitalien im Betrage von 55,000 Fr. abgetreten habe, mit der
ausdrücklichen Bestimmung, daß sie, Rekurrentin, dadurch von
allen Beiträgen, Lasten und sonstigen auf ihren Gütern lasten
den örtlichen Verpflichtungen gänzlich befreit sein solle; die Ar
menpflege gehöre aber zweifellos zu den örtlichen Verpflichtungen ;
es hätten sich denn auch in Art. 2 der Schlußbestimmungen jenes
Ausscheidungsaktes die Einwohner und die Burgergemeinde aus
drücklich jeder gegenseitigen fernern Pflichten enthoben . Wenn
der Regierungsrat in seinem Entscheid erkläre, im Gebiete des
öffentliches Rechtes könne der bestehende Rechtszustand jederzeit
durch Gesetz verändert werden, so könne sich die Rekurrentin dem
gegenüber auf Art. 68 der Kantonsverfassung berufen, welcher
den Burgerschaften, d. h. den Burgergemeinden, ihr Vermögen
als Privateigentum garantiere und dieselben nur zur Leistuug
ihrer bisherigen Beiträge an die Armenpflege verpflichte. Dieser
durch die Verfassung garantierte Rechtszustand habe durch das
Gesetz nicht abgeändert werden können, und es sei auch unrichtig,
wenn der Regierungsrat davon ausgehe, er sei nicht kompetent,
die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu prüfen. Da er letzteres
unterlassen habe, und da nach der zitierten Verfassungsbestimmung
eine Aufhebung der Ausscheidungsverträge von 1838 und 1861/
1864 durch 24 des neuen Armengesetzes nicht möglich gewesen
sei, so erscheine die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf den
vorliegenden Fall als verfassungswidrig.
Demgegenüber macht der Regierungsrat vor allem geltend, daß
den Burgergemeinden in Art. 68 der Kantonsverfassung nicht der
bisherige Rechtszustand habe garantiert werden wollen, sondern
daß es sich damals nur darum gehandelt habe, einerseits den
Burgergemeinden den Fortbesitz ihrer Kapitalien zu gewährleisten,
anderseits dieselben zu verpflichten, mindestens ihre bisherigen
Leistungen für öffentliche Zwecke fortzusetzen. Was den angeblichen
Loskauf von der Armenlast betreffe, so müsse mit aller Entschie
denheit daran festgehalten werden, daß eine öffentlich rechtliche Lei
stungspflicht durch Vertrag nicht für alle Zukunft aufgehoben
werden könne und daß es ebensowenig angehe, derartige Pflichten
durch Vertrag auf andere überzuwälzen. Übrigens sei es gar nicht
richtig, daß sich die Rekurrentin im Jahre 1838 von denjenigen
Beiträgen losgekauft habe, die sie von ihren Nutzungsgütern
(im Gegensatz zum Armengut) an die Armenpflege zu leisten habe.
Was aber den Ausscheidungsakt von 1861/1864 betreffe, so habe
es sich damals nur um eine endgültige Verteilung der Stamm
güter und die Liquidierung etwaiger Privatlasten gehandelt. Wenn
AS 35 1 1909
daher in diesem Vertrage von einer gänzlichen Befreiung der Bur
gergemeinde von allen auf ihren Gütern lastenden örtlichen Ver
pflichtungen die Rede sei, so könne sich dies unmöglich auf die
heute streitigen Beiträge an die Armenpflege beziehen, ganz ab
gesehen davon, daß diese Beiträge nach dem Armengesetze von
1897 nur für die Burger auszurichten seien (ebenso wie dies
schon unter der Herrschaft des Gesetzes von 1857 der Fall ge
wesen sei), und daß dieselben daher gar keine örtlichen Verpflich
tungen" seien.
Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß anläßlich des vorliegenden
Falles die Frage nicht entschieden zu werden braucht, ob der Re
gierungsrat des Kantons Bern befugt sei, die kantonalen Gesetze
auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen; denn jedenfalls ist das
Bundesgericht kompetent, zu untersuchen, ob die Anwendung von
24 des kantonalen Armengesetzes auf den vorliegenden Fall,
bezw. die ihm vom Regierungsrat gegebene Auslegung, eine Ver
fassungsverletzung in sich schließe. Diese Frage ist zu verneinen.
Wenn Art. 68 der Kantonsverfassung den Burgergemeinden ihr
Vermögen als Privateigentum gewährleistet , so wird dadurch die
Auferlegung von Beiträgen an die öffentlichen Lasten, zumal von
Beiträgen, welche, wie hier, nach dem Ertrage bemessen werden,
ebensowenig verboten, wie z. B. durch die in vielen Verfassungen
enthaltene allgemeine Eigentumsgarantie die Einführung von
Steuern. Auch das von der Verfassung garantierte Recht der
Burgergemeinden, ihr Vermögen selbst zu verwalten, wird durch
die Erhebung von Beiträgen nicht berührt, und ebenso kann fer
ner nicht gesagt werden, die Leistung von Beiträgen an die Unter
stützung der ortsansässigen Burger (nur solche Beiträge werden
ja den Burgergemeinden in 24 und 25 des Armengesetzes
auferlegt) sei keine bestimmungsgemäße Verwendung des Vermö
gens der Burgergemeinde, eine Behauptung, welche übrigens die
Rekurrentin in diesem Zusammenhange selber nicht aufgestellt hat.
Was aber die Bestimmung betrifft, wonach die bisherigen Lei
stungen der Bürgerschaften, usw., dem Grundsatze nach beibe
halten werden, so läßt sich darin in der Tat ein Verbot der
Auferlegung neuer Leistungen nicht finden.
Fragt es sich im weitern, ob wirklich, wie die Rekurrentin be
hauptet, durch die im Jahre 1838 erfolgte Abtretung des Armen
gutes, sowie durch den Ausscheidungsakt von 1861/1864, ein
Loskauf der Burgergemeinde von allen Armenlasten bewirkt worden
sei, so ist diese Frage bezüglich des Abkommens vom Jahre 1838
schon deshalb zu verneinen, weil dieses Abkommen vom Staate
nicht genehmigt worden ist, eine Gemeinde sich aber selbstverständ
lich von gesetzlichen Verpflichtungen (d. h. solchen, die ihr vom
Staate auferlegt werden) nicht durch Vereinbarung mit einer
andern Gemeinde loskaufen kann. Wie es sich in dieser Beziehung
mit dem vom Regierungsrate genehmigten Ausscheidungsakt von
1861/1864 verhalten würde, wenn derselbe einen Loskauf von den
Armenlasten bezweckt hätte, kann hier dahingestellt bleiben; denn
jedenfalls ist die Erklärung des Regierungsrates, daß jener Aus
scheidungsakt nur die definitive Verteilung der Stammgüter be
zweckt habe, und daß die streitigen Beiträge nicht unter die örtlichen
Verpflichtungen zu subsumieren seien, die damals der Burgerge
meinde abgenommen wurden, nichts weniger als willkürlich. Es
handelt sich hier, wie übrigens auch bei der Interpretation des
Ausscheidungsaktes von 1838, um einen sorgfältig motivierten,
auf einem eingehenden Studium der Entwicklung des bernischen
Gemeinde und Armenwesens beruhenden Entscheid der obersten
kantonalen Verwaltungsbehörde, dessen materielle Richtigkeit das
Bundesgericht nicht zu überprüfen hat.
4. Die Rekurrentin beschwert sich ferner über eine angebliche
Verletzung von Art. 91 der Kantonsverfassung. Unter den Ge
meinden , welchen nach dieser Verfassungsbestimmung ein Teil
der öffentlichen Armenpflege obliegt, seien nämlich, wie sich aus
der Vergleichung mit andern Artikeln der Kantonsverfassung er
gebe, nur die Einwohnergemeinden, nicht auch die Burgergemeinden,
zu verstehen. Als Burgergemeinde hätte die Rekurrentin somit
überhaupt zu irgendwelchen Leistungen an die öffentliche Armen
pflege nicht herangezogen werden dürfen.
Abgesehen davon, daß die Auffassung des Regierungsrates,
wonach unter den Gemeinden auch die Burgergemeinden zu
verstehen sind, jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden
kann, sondern im Gegenteil dem Sinne der Verfassung zu ent
sprechen scheint, ist hiezu zu bemerken, daß aus obiger Verfassungs
bestimmung keine subjektiven Rechte auf Befreiung von den öffent
lichen Armenlasten hergeleitet werden können, sondern daß darin
lediglich, wie sich speziell aus Absatz 4 ergibt, ein allgemeines
Gesetzgebungsprogramm enthalten ist. Wäre übrigens die Aus
legung der Rekurrentin richtig, so wäre dieselbe, ebenso wie ihre
Auffassung über Art. 68 KV, bei der Beratung des Armengesetzes
von 1897 doch zweifellos zur Sprache gekommen. Daß aber dies
geschehen sei, wurde weder dargetan, noch auch nur behauptet.
5. Endlich erblickt die Rekurrentin in 24 des Armengesetzes,
oder doch in dessen Anwendung auf sie, die Verletzung eines wohl
erworbenen Rechtes, nämlich des von ihr durch die Ausscheidungs
verträge von 1838 und 1861/1864 erworbenen Rechtes auf Be
freiung von jeglichen Armenlasten.
Dieser Rekursgrund erledigt sich schon mit dem Hinweis dar
auf, daß die Existenz des beanspruchten wohlerworbenen Rechtes
von dem dazu kompetenten staatlichen Rechtsschutzorgan, dem Re
gierungsrate des Kantons Bern, verneint worden ist. Gerade wie
nun der Grundsatz der Unverletzlichkeit wohlerworbener Privat
rechte (insbesondere des Eigentums) durch das Tätigwerden des
zur entgültigen Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten einge
setzten staatlichen Organs, nämlich des Zivilrichters, gewahrt wird
(vergl. BGE 16 S. 716 f. Erw. 2), so wird im öffentlichen
Recht der entsprechende Grundsatz durch das Tätigwerden des
obersten Verwaltungsrichters gewahrt. Als solcher fungiert aber
im Kanton Bern der Regierungsrat, was die Rekurrentin dadurch
anerkannt hat, daß sie gegen das im vorliegenden Falle einge
schlagene Verfahren keinen Einspruch erhoben hat,
Gegen das Urteil des obersten Verwaltungsrichters könnte eine
staatsrechtliche Beschwerde daher nur aus dem Gesichtspunkte der
Rechtsverweigerung (Art. 4 BV) erhoben werden, um eine angeb
liche Verletzung wohlerworbener Rechte zu rügen. Eine Rechtsver
weigerung aber liegt, wie ausgeführt, nach keiner Richtung hin vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vergl. auch Nr. 23.