der Fall.
3. Arteil vom 3. Februar 1909 in Sachen Bütler gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich und Staatsanwaltschaft
des Kantons Aargau.
Angeblicher negativer Kompelenzkonflikt in einer Strafsache.
A. Anläßlich einer vom Rekurrenten gegen verschiedene seiner
Verwandten erhobenen Strafklage waren am 4. Februar 1908
vor Bezirksamt Muri", jedoch in Zürich, dessen Bruder Plazid
Bütler, sowie die Eheleute Strub Bütler (Schwager und Schwester
des Rekurrenten) einvernommen worden. Eine vorherige Begrüßung
der zürcher Behörden durch den aargauischen Einvernahmebeamten
hatte nicht stattgefunden. Aus dem Einvernahmeprotokoll ist nicht
ersichtlich, ob Plazid Bütler und die Eheleute Strub als Zeugen
oder als Angeklagte verhört wurden.
B. Am 22. Februar 1908 reichte der Rekurrent bei der aar
gauischen Staatsanwaltschaft gegen seinen Bruder Strafklage ein
wegen Betrugs durch falsches Zeugnis, begangen bei der Ein
vernahme vom 4. Februar 1908 .
Auf diese Strafklage hin verfügte die aargauische Staatsanwalt
schaft am 25. Februar 1908:
Die Strafklage des Ad. Bütler wird wegen Inkompetenz der
aargauischen Behörden zurückgewiesen.
Dieser Beschluß wurde damit begründet, daß die Einvernahme,
welche die Grundlage für die Strafklage bilde, in Zürich er
folgt sei.
C. Daraufhin gelangte der Rekurrent am 22. Juni 1908 in
derselben Angelegenheit an die zürcher Behörden mit dem Begehren
um Aufnahme der Strafverfolgung gegen seinen Bruder Plazid
Bütler.
Von der Bezirksanwaltschaft Zürich auf Veranlassung der
Staatsanwaltschaft um genaue Auskunft über die Einzelheiten der
Verhandlung vom 4. Februar 1908 ersucht, hat der Bezirksammann
Stellvertreter von Muri u. a. folgende Erklärungen abgegeben:
Die Einvernahme habe auf besondern Wunsch des Plazid Bütler
und der Eheleute Strub in Zürich, und zwar in der Wohnung
der Eheleute Strub, stattgefunden. Die Genannten seien alle drei
als Angeklagte und nicht als Zeugen abgehört worden und seien
daher vor ihrer Einvernahme nicht auf die Folgen falschen Zeug
nisses aufmerksam gemacht worden.
Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli, von
der Justizdirektion genehmigt am 10. Juli 1908, wurde darauf
das Verfahren im Kanton Zürich eingestellt, weil nach der Er
klärung des Bezirksammann Stellvertreters von Muri Plazid
Bütler am 4. Februar 1908 nicht als Zeuge, sondern als Be
klagter einvernommen worden sei und daher von einem falschen
Zeugnis keine Rede sein könne.
Gegen die Verfügung der Justizdirektion ergriff Bütler den Re
kurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich mit der Behaup
tung, es sei einfach eine Lüge (Notlüge) des mit dem Ange
schuldigten gewissermaßen unter einer Decke steckenden Einver
nahmebeamten Weber , daß Pl. Bütler als Angeklagter ver
hört worden sei. Plazid Bütler habe selber am 4. September 1908
anläßlich einer gerichtlichen Verhandlung in Zürich dem Bezirks
richter Dr. Meyerhofer erklärt, er sei am 4. Februar als Zeuge
einvernommen worden.
Durch Entscheid vom 5. November 1908 wurde die Beschwerde
Bütlers mit folgender Motivierung abgewiesen:
- Angesichts der ganz bestimmten Erklärung des Einvernahme
beamten, der Angeschuldigte sei nicht, wie das hier eingeklagte
Delikt voraussetze, als Zeuge, sondern, gleichwie die gleichzeitig
abgehörten Eheleute Strub Bütler, als Angeschuldigter befragt
worden, müsse dies als hiedurch festgestellt angesehen werden, da
der amtliche Bericht öffentlichen Glauben genieße und durch die
abweichende Angabe des Pl. Bütler nicht ohne weiteres entkräftet
werden könnte.
- Von falschem Zeugnis könne aber auch deshalb nicht die
Rede sein, weil Plazid Bütler laut dem Einvernahmeprotokoll und
dem dasselbe ergänzenden Bericht nicht, wie es eventuell für jenes
Begehren nach dem hierfür als territorialem öffentlichen Recht
maßgebenden zürcherischen Rechtspflegegesetz erforderlich gewesen
wäre, unter entsprechender Protokollierung auf sein Recht zur
Zeugnisverweigerung wegen Verwandtschaft mit einzelnen der An
geschuldigten aufmerksam gemacht worden sei ( 864, 863 Ziff. 1,
s. Zürcher, Komm. z. zürch. StrGB, 106 Ziff. 1), wie auch
unterlassen worden sei, ihn unter Hinweis auf die Strafen falschen
Zeugnisses an seine Pflicht zur Wahrheit zu erinnern ( 868
G. b. Rpfl.); sodann aber auch deswegen nicht, weil nach allge
meinen staatsrechtlichen Grundsätzen das in Frage stehende Ein
vernahmeverfahren, wenigstens für den zürcherischen Richter, über
haupt als nichtig erscheine, indem zu der in Zürich erfolgten Ein
vernahme lediglich das Bezirksgericht Zürich bezw. eine Abordnung
desselben zuständig gewesen wäre und es zu einer Delegation der
Kompetenz an den aargauischen Untersuchungsbeamten einer vor
AS 35 I 1909
herigen Bewilligung durch jene Amtsstelle bedurft hätte (s. 373
- b. Rpfl.).
- Gegen diesen Entscheid des zürcherischen Regierungsrates
in Verbindung mit der Sistierungsverfügung der aargauischen
Staatsanwaltschaft hat A. Bütler am 17. November 1908 den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Begehren:
- Der Beschluß des zürcherischen Regierungsrates sei aufzu
heben und die Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Zürich
seien anzuweisen, seine Strafklage gegen Plazid Bütler in St.
Gallen an Hand zu nehmen.
Eventuell:
- Die Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Aargau seien
anzuweisen, diese Strafklage an Hand zu nehmen.
- und 4. (Nebenbegehren).
Zur Begründung von Antrag 1 und 2 wird angeführt, es werde
dem Rekurrenten der Rechtsweg versperrt und das rechtliche Gehör
verweigert. Diese Rechtsverweigerung bestehe darin, daß weder von
den aargauischen noch von den zürcher Behörden die Untersuchung
einer offenbar strafbaren Handlung an die Hand genommen werde.
Gegen die aargauische Behörde habe der Rekurrent s. Z. nichts
getan, weil er von ihr an die zürcher Behörde verwiesen worden
sei. Nun auch diese versage, gelange er an das Bundesgericht.
Wenn das Bundesgericht finde, daß die zürcher Behörde nicht kom
petent sei, so seien es die aargauischen Behörden. Jedenfalls müßten
die Behörden des einen oder des andern Kantons angewiesen
werden, die Untersuchung an Hand zu nehmen.
E. In ihren Rekursantworten haben sowohl der Regierungsrat
des Kantons Zürich, als die Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau Abweisung des Rekurses beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was zunächst den Hauptstandpunkt des Rekurrenten betrifft,
wonach ihm der Rechtsweg versperrt und das rechtliche Ge
hör verweigert worden sei, so ist das Bundesgericht allerdings
einzuschreiten befugt, wenn die Anhandnahme einer ordnungsgemäß
angebrachten Strafklage von den Gerichten sämtlicher Kantone,
die überhaupt in Betracht kommen können, wegen Inkompetenz
abgelehnt wird und diese Inkompetenzerklärungen ihren Grund in
der Verschiedenheit der kantonalen Bestimmungen über den Gerichts
stand in Strafsachen haben. Vergl. BSE 24 1 S. 182 Erw. 2,
30 1 S. 7. Das gleiche muß gelten, wenn zwar nur die Be
hörden des einen Kantons sich förmlich inkompetent erklären, die
Behörden des andern Kantons aber die Anhandnahme der Straf
klage lediglich wegen Fehlens solcher Tatbestandsmerkmale ver
weigern, welche den Strafanspruch nach den besondern Bezie
hungen der inkriminierten Handlung zu der Staatsgewalt des be
treffenden Kantons abgrenzen und einschränken.
Im vorliegenden Falle kann nun zunächst nicht gesagt werden,
daß die Strafklage von beiden in Betracht kommenden Kanionen
wegen eigentlicher Inkompetenz von der Hand gewiesen worden
sei; denn der Regierungsrat des Kantons Zürich hat sich in
seinem Entscheide vom 5. November 1908 nicht, wie s. Z. der
Staatsanwalt des Kantons Aargau, auf den Standpunkt gestellt
es handle sich um ein im andern Kanton begangenes Delikt und
es seien daher die Behörden des eigenen Kantones inkompetent.
Vielmehr scheint der Regierungsrat des Kantons Zürich davon
auszugehen, daß wegen einer auf dem Gebiet des Kantons Zürich
gemachten falschen Aussage nur von den zürcher Behörden einge
schritten werden könne, und zwar auch dann, wenn die Aussage
anläßlich einer Einvernahme durch den aargauischen Richter statt
gefunden habe. Im weitern wird freilich dahin argumentiert, daß
im vorliegenden Falle wegen Nichtbegrüßung der zürcher Behörden
überhaupt keine rechtsgültige Einvernahme erfolgt und daher auch
der Tatbestand der falschen Aussage nicht gegeben sei, eine
Argumentation, welche allerdings im Effekt aufs gleiche heraus
kommt, wie wenn gesagt würde, die angeblich falsche Aussage sei
als im Kanton Aargau begangen zu betrachten. Es ließe sich
daher, wenn der Entscheid des zürcher Regierungsrates nur dieses
Motiv enthielte oder wenn dieses Motiv im Vordergrund stünde,
vielleicht die Auffassung vertreten, im Grunde liege doch ein nega
tiver Kompetenzkonflikt vor und es sei daher das Bundesgericht
befugt und verpflichtet, entweder die Behörden des Kantons Zürich
oder diejenigen des Kantons Aargau zur Behandlung der Straf
klage des Rekurrenten anzuhalten.
Indessen ergibt sich schon aus dem Entscheide des zürcherischen
Regierungsrates, namentlich aber aus der Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft und der Justizdirektion vom 8./10. Juli
1908, daß die Strafuntersuchung gegen Plazid Bütler nicht einzig,
und auch nicht etwa in erster Linie wegen jenes formellen Grundes,
sondern vor allem und hauptsächlich deshalb sistiert wurde, weil der
genannte nicht als Zeuge, sondern als Angeklagter einver
nommen worden sei. Dies ist denn auch der einzige in der Ver
fügung der Staatsanwaltschaft und der Justizdirektion angeführte
Einstellungsgrund, während die andern Motive erst im Entscheide
des Regierungsrates beigefügt wurden. Mit jenem Haupteinstel
lungsgrund ist aber das Vorhandensein eines von irgendwelchen
territorialen Gesichtspunkten durchaus unabhängigen, nach den Ge
setzgebungen beider Kantone, wie auch schon nach allgemeinen
Grundsätzen des Strafrechts, erforderlichen Tatbestandsmerkmales
verneint worden. Unter diesen Umständen könnte daher das Bun
desgericht nur dann einschreiten, wenn die Annahme, Plazid Bütler
sei als Angeklagter verhört worden, auf Willkür beruhen würde,
was aber nicht der Fall ist, da sich in dieser Beziehung, von einer
allfälligen Meinungsäußerung des Plazid Bütler abgesehen, die
Aussage des Rekurrenten und diejenige des Einvernahmebeamten
gegenüberstanden und die Behörde somit genötigt war, der einen
oder der andern dieser Aussagen den Vorzug zu geben. Dabei
braucht nicht untersucht zu werden, ob Plazid Bütler als Zeuge
oder als Angeklagter hätte verhört werden sollen; es genügt,
daß er nach der nicht willkürlichen Annahme der zürcher Behörden
als Angeklagter einvernommen worden ist und daß aus diesem
Grunde das Vorhandensein einer strafbaren Handlung negiert
wurde.
Bei dieser Sachlage kann auch dahingestellt bleiben, ob unter
Umständen ein den Strafanspruch nach territorialen Gesichts
punkten abgrenzendes Motiv darin hätte erblickt werden müssen,
daß der Regierungsrat des Kantons Zürich erklärt, es könne im
vorliegenden Falle auch wegen Nichtbeachtung gewisser Einver
nahmeförmlichkeiten (insbesondere wegen mangelnden Hinweises auf
das Recht zur Zeugnisverweigerung und auf die Folgen falschen
Zeugnisses) von einer falschen Aussage im strafrechtlichen Sinne
keine Rede sein. Denn auch dieses Motiv ist vom Regierungsrat
des Kantons Zürich nur nebenbei angeführt worden.
2. (Erörterung der Nebenbegehren des Rekurrenten.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.