- Arteil vom 27. Januar 1909 in Sachen Wirz gegen
Appellationsgericht Baselstadt.
Berufung eines Angeklagten auf das bundesrechtlich gewährleistete
Hauptforum des Begehungsortes . Angeblich unzulässige Schlech
terstellung der Kantonsbürger gegenüber Nichtkantonsbürgern durch
Ausdehnung der Strafjustiz des Heimatkantons auf ausserhalb
desselben begangene Verbrechen.
A. Der in Basel heimatberechtigte Rekurrent, der, soviel aus
den Akten ersichtlich ist, keinen festen Wohnsitz hatte, stellte am
- Mai 1908 einen Wechsel von 250 Fr. auf Dr. med. K. K.
in Kradolf (Thurgau) aus, mit Fälligkeitsdatum auf Ende Mai
- Diesen Wechsel
auf welchem das Akzept des Bezogenen
(Dr. K.) stand, übergab Wirz dem Bahnhofrestaurateur C. Müller
AS 35 1 1909
in St. Margarethen (St. Gallen), bei welchem er schon einige
Zeit logierte, zur Versilberung. Müller zahlte dem Wirz die
Wechselsumme aus und gab den Wechsel seiner Bank weiter. Bei
Fälligkeit erklärte der Bezogene die Unterschrift des Akzeptanten als
gefälscht und verweigerte die Zahlung. Am 13. Juni 1908 erhob
Müller gegen Wirz, den er in der Anzeige als in Basel wohnend
bezeichnete, Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Unter dem
Protokoll über die erstattete Anzeige machte der Beamte die Be
merkung: Anzeige angenommen, weil Akzept vermutlich in Basel
gefälscht. Wirz, der nicht am angegebenen Domizil in Basel zu
finden war, wurde hierauf im Fahndungsblatt ausgeschrieben und
am 20. Juni 1908 von Rheinfelden nach Basel eingeliefert. Er
erhob keinerlei Einsprache, und die Untersuchung nahm in Basel
ihren Fortgang. Der Angeklagte gab zu, den ganzen Wechsel bis
und mit dem Worte Angenommen selber geschrieben zu haben,
und bestritt nur, daß auch die Unterschrift Dr. K. von seiner
Hand herrühre. Der vom Untersuchungsrichter bestellte Schrift
experte, welchem als Vergleichsmaterial zwei unbestrittenermaßen
echte Unterschriften des Dr. K. vorlagen, erklärte die Unter
schrift bestimmt als gefälscht und zwar als wahrscheinlich vom
Rekurrenten angefertigt. Durch eine chemische Expertise wurde
sodann festgestellt, daß die Unterschrift Dr. K. mit der gleichen
Tinte geschrieben worden ist, wie das Wort Angenommen . Fer
ner wurden die Worte Angenommen Dr. K. , sowie die zwei
unbestrittenermaßen echten Unterschriften des Dr. K. in vergrößer
tem Maßstabe photographiert und der Schriftexperte beauftragt
unter Berücksichtigung dieser Photographie ein Ergänzungsgut
achten einzureichen. Dies geschah, und zwar gelangte der Experte
in seinem Nachtragsgutachten zu demselben Schlusse wie in seinem
Hauptgutachten. Nachdem noch zahlreiche echte Unterschriften des
Dr. K. zu den Akten gebracht worden und nachdem auch das Rech
nungsverhältnis zwischen dem Rekurrenten und Dr. K. untersucht
worden war und eine Einvernahme des Remittenten Müller statt
gefunden hatte, fällte das Strafgericht des Kantons Baselstadt
am 29. September 1908 folgendes Urteil:
Johann Alfred Wirz wird der Privaturkundenfälschung in
gewinnsüchtiger Absicht schuldig erklärt und gemäß den 69,
701, 21 des Strafgesetzes zu 6 Monaten Gefängnis verur
teilt."
Aus der Motivierung dieses Urteils ist folgendes hervorzu
heben: Die Fälschung habe zwar offenbar nicht auf dem Gebiet
des Kantons Baselstadt stattgefunden; die Basler Gerichte seien
aber nach 2 Ziff. 1 des kantonalen Strafgesetzes kompetent. In
materieller Beziehung sei allerdings auf die Aussagen des Dr. K.,
dessen Moralität durch verschiedene Prozesse in ein schiefes Licht
gestellt worden sei, kein entscheidendes Gewicht zu legen; ander
seits könne jedoch auch der Angeklagte auf Unbescholtenheit keinen
Anspruch erheben. Die Darstellung des Dr. K. werde nun aber
durch die eigenen Wahrnehmungen des Gerichtes unterstützt, da
in der Tat der Unterschied zwischen der angefochtenen und der
echten Unterschrift des K. in die Augen springe. Insbesondere
laufe bei allen dem Gerichte vorliegenden echten Unterschriften das
D unten stets rund aus, bei der angefochtenen Unterschrift aber,
wie beim Angeklagten, spitz. Dazu komme das Gutachten des
Schriftexperten, welches dieser auch in seinem Ergänzungsbericht
vollkommen aufrecht erhalte; endlich die chemische Expertise, welche
feststelle, daß die Unterschrift Dr. K. mit der gleichen Tinte ge
schrieben wurde, wie das Wort Angenommen . Da der Ange
klagte behaupte, Dr. K. habe seine Unterschrift zu anderer Zeit
und an unbekanntem Orte zum Worte Angenommen hingesetzt,
so bleibe Wirz die Erklärung für die Verwendung der gleichen
Tinte schuldig.
Die 1 und 2 des Basler Strafgesetzes lauten: 1. Dieses
Strafgesetz findet Anwendung auf alle von ihm mit Strafe be
drohten Handlungen (Verbrechen), die im Kanton Baselstadt
verübt werden. 2. Außerhalb des Kantons Baselstadt verübte
Verbrechen können nach diesem Strafgesetz verfolgt werden: 1) Wenn
der Täter ein Kantonsangehöriger, d. h. Kantonsbürger oder im
Kanton wohnhaft ist, sofern die Handlung auch nach dem Ge
setze des Orts, wo sie begangen wurde, strafbar ist; 2) wenn
ein Hoch oder Landesverrat gegen den Kanton Bafelstadt be
gangen wird.
In der Hauptverhandlung vor Strafgericht hatte Wirz bemerkt,
die Unterschrift Dr. K. sei jedenfalls nicht in Basel auf den
Wechsel gesetzt worden; die Sache sollte also in St. Gallen oder
Thurgau beurteilt werden.
B. Durch Urteil vom 30. Oktober 1908 bestätigte das Appel
lationsgericht das Kantons Baselstadt obiges Urteil des Strafge
richtes.
C. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes hat Wirz recht
zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrag auf Aufhebung dieses Urteils sowohl als des
strafgerichtlichen Urteils vom 29. September 1908.
Dieser Antrag wird zunächst damit motiviert, daß die Basler
Gerichte, weil die angebliche Fälschung nicht auf Basler Gebiet
begangen worden sei, zur Beurteilung des Falles inkompetent ge
wesen seien und daß daher der Rekurrent seinem natürlichen
Richter entzogen worden sei. Wenn das Strafgericht seine Kom
petenz aus 2 Ziff. 1 des Basler Strafgesetzes herleite, so be
ruhe dies auf einer rechtsirrtümlichen Auslegung der angeführten
Gesetzesbestimmung. Wäre die Auslegung des Gerichtes richtig, so
wären die Kanionsbürger von Baselstadt mit einem privilegium
odiosum belegt, das mit der verfassungsmäßigen Rechtsgleichheit
aller Schweizerbürger unvereinbar und daher bundesverfassungs
widrig wäre. Der angeführte 2 Ziff. 1 des Basler Strafgesetzes
gebe dem Kanton Baselstadt ein Recht zur Bestrafung der Kan
tonsbürger wegen außerhalb des Kantons begangener Delikte nur
in denjenigen Fällen, wo der Kanton gemäß Art. 1 Abs. 2 des
interkantonalen Auslieferungsgesetzes sich dazu verpflichtet habe,
einen Kantonsbürger nach seinen eigenen Gesetzen zu beurteilen
und zu bestrafen. Stünde es dagegen in der Macht der Kantone,
sich ihrer Bürger in der ganzen Schweiz herum zu bemächtigen,
um sie daheim zu beurteilen und zu bestrafen, so wäre dies ein
Souveränitätsübergriff und eine Verletzung des bundesrechtlich
gewährleisteten Hauptforums des Tatortes . Die Unzulässigkeit
eines solchen Verfahrens ergebe sich auch aus Art. 4 des interkan
tonalen Auslieferungsgesetzes. In casu liege also ein Eingriff in
die Justizhoheit der Begehungskantone (Thurgau oder St. Gallen)
vor. Grund, sich hierüber zu beklagen, habe nicht nur der Kanton
der begangenen Tat, sondern auch der Angeklagte selber, der da
durch seinem natürlichen Richter entzogen und schlechter behandelt
werde, als ein Nichtkantonsbürger. Gerade im vorliegenden Falle
sei der Angeklagte infolge der Beurteilung der Sache durch
Basler Gerichte deshalb schlechter gestellt gewesen, weil man
Basel den Dr. K. nur vom Hörensagen kenne und daher die
Glaubwürdigkeit desselben zu hoch eingeschätzt habe.
Eventuell wird die Aufhebung der beiden Urteile oder doch
wenigstens des appellationsgerichtlichen aus dem Grunde verlangt,
weil das Appellationsgericht es abgelehnt habe, ein Aktenfaszikel, be
titelt Antwortbelege i. S. Dr. K. K. gegen Dr. E. S. , zu den Akten
zu ziehen. In diesem Aktenfaszikel befinde sich nämlich eine echte
Unterschrift des Dr. K., bei welcher das D unten ebenfalls (wie
auf der angefochtenen Unterschrift) spitz auslaufe. Die Weigerung,
diese Akten beizuziehen, sei ein Akt der Willkür und eine Rechts
verweigerung.
D. In seiner Vernehmlassung hat das Appellationsgericht des
Kantons Baselstadt Abweisung des Rekurses beantragt und unter
anderm folgendes bemerkt: Es sei unrichtig, daß man die Glaub
würdigkeit des Dr. K. in Basel hoch eingeschätzt habe. K. habe
früher in Basel gewohnt und sei den Basler Gerichten nur zu
gut bekannt. Seine Aussagen seien daher mit großer Vorsicht
aufgenommen worden und hätten keineswegs ausschlaggebend sein
können. Was die Beschwerde über Nichtbeiziehung der Antwort
belege i. S. Dr. K. gegen Dr. S. betreffe, so sei weder aus den
Akten noch aus dem Protokoll ersichtlich, daß ein solcher Antrag
gestellt worden sei. Übrigens habe das Gericht nicht nur auf
Grund der Schriftexpertise, sondern nach eigener Prüfung des
gesamten Vergleichsmaterials, sein Urteil gefällt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da sich der Rekurrent, wenn auch ohne positive Verfassungs
bestimmungen zu zitieren, über Verletzung verfassungsmäßiger
Rechte und über ungleiche Behandlung beschwert, so ist sowohl
die Kompetenz des Bundesgerichtes als auch die Legitimation des
Rekurrenten zum Rekurse gegeben.
Daß der Rekurrent sich der Justizhoheit des Kantons Bafel
stadt unterworfen und dadurch auf die Anfechtung der ergangenen
Strafurteile wegen Inkompetenz der Basler Gerichte im voraus
verzichtet habe, kann nicht gesagt werden. Denn durch seine vor
Strafgericht abgegebene Erklärung, die Sache gehöre vor
St. Galler oder Thurgauer Gerichte, hat sich der Rekurrent sein
Einspruchsrecht in genügender Weise gewahrt. Es ist daher auf
den Rekurs einzutreten, ohne daß es einer Untersuchung der kon
troversen Frage bedürfte (vergl. darüber BGE 11 S. 13 Erw. 1
und Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 1900 i. S. Haas
gegen Zug, Erw. 2 am Anfang), ob überhaupt in Strafsachen die
Kompetenz eines sonst inkompetenten Gerichtes dadurch begründet
werden könne, daß der Angeklagte sich demselben freiwillig unter
wirft.
2. In der Sache selbst ist, was den ersten Teil des Rekurses
betrifft, entscheidend, daß ein bundesrechtlich gewährleistetes Haupt
forum des Tatortes nicht besteht.
a) Die Bundesverfassung enthält von Art. 112, der hier
nicht in Betracht kommt, abgesehen überhaupt keine Bestim
mungen über den Gerichtsstand in Strafsachen. Vergl. BGE 1
S. 191 Erw. 5. Speziell Art. 58, welchen der Rekurrent als ver
letzt zu betrachten scheint, da er behauptet, er sei seinem natür
lichen d. i. verfassungsmäßigen Richter entzogen worden, will zu
nächst nicht (vergl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts
vom 7. Februar 1900 i. S. Haas gegen Zug, Erw. 2, sowie die
dortigen Zitate; ferner AS 24 II S. 439 Erw. 1 und Urteil des
Bundesgerichts vom 16. Juli 1907 i. S. Mathys gegen Thurgau),
wie Art. 59, die örtliche Zuständigkeit der Gerichte verschiedener
Kantone regeln, sondern lediglich verhindern, daß ein Bürger vor ein
von der Verfassung überhaupt nicht anerkanntes oder doch nicht
mit der nötigen sachlichen Kompetenz versehenes Gericht gestellt
werde. Der Rekurrent behauptet aber selber nicht, es seien das
Straf und das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt keine
von der Verfassung anerkannten oder keine mit der Jurisdiktion
in Strafsachen betrauten Gerichte.
b) Zu Unrecht beruft sich der Rekurrent sodann auf Art. 4 Abs. 2
des interkantonalen Auslieferungsgesetzes, welcher eine
Auslieferung überhaupt nur an den Kanton des Begehungsortes
vorsehe und dadurch indirekt das forum delicti commissi garantiere.
Abgesehen davon, daß das interkantonale Auslieferungsgesetz grund
sätzlich nur die staatsrechtlichen Beziehungen zwischen den in Be
tracht kommenden Kantonen regelt und der Verfolgte daher aus
demselben keine Garantie eines Gerichtsstandes herleiten kann
(vergl. AS 32 I S. 85), ist zu sagen, daß die oben angeführte
Gesetzesbestimmung lediglich den Spezialfall regelt, wo ein und
dasselbe Verbrechen in mehreren Kantonen begangen wurde, wo
von in casu nicht die Rede ist, während dagegen Art. 1, welcher
die allgemeinen Voraussetzungen der Auslieferungspflicht betrifft
die Auslieferung keineswegs davon abhängig macht, daß das Delikt
auf dem Gebiete des requirierenden Kantons begangen wurde.
c) In der bundesgerichtlichen Praxis ist der Gerichtsstand
des Begehungsortes allerdings insofern anerkannt, als demselben bei
wirklichen Kompetenzkonflikten zwischen den Strafgerichten ver
schiedener Kantone in der Regel der Vorzug gegeben wird. Dies
geschieht jedoch nicht, weil dieser Gerichtsstand als bundesrechtlich
gewährleistet betrachtet würde, sondern entweder deshalb, weil ge
mäß Art. 17OG von dem einen der beteiligten Kantone der
Entscheid des Bundesgerichtes angerufen wurde, oder deshalb, weil
der Kompetenzkonflikt, zumal der negative Kompetenzkonflikt, unter
Umständen die Verletzung anderweitig garantierter verfassungs
mäßiger Rechte, insbesondere eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs, zur Folge haben kann und aus diesem Grunde der Kom
petenzkonflikt durch den Entscheid zu Gunsten des einen oder
des andern Gerichtsstandes beseitigt werden muß. Vergl. AS
24 1 S. 182 Erw. 2; 30 I S. 5 Erw. 1. Im vorliegenden Falle
besteht nun aber ein wirklicher Kompetenzkonflikt nicht, da bis
heute weder die Gerichte des Kantons St. Gallen noch diejenigen
des Kantons Thurgau sich mit der gegen den Rekurrenten erho
benen Anklage befaßt haben und dieselben auch die Absicht nicht
geäußert haben, dies in Zukunft zu tun. Vergl. Urteil des Bun
desgerichts vom 13. September 1907 i. S. Löliger gegen Baselland,
Erw. 1.
3. Ist somit durch die angefochtenen Urteile ein bundesrechtlich
gewährleisteter Gerichtsstand nicht verletzt, und liegt auch kein
Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten verschiedener Kantone
vor, so ist im weitern zu untersuchen, ob, wie der Rekurrent be
hauptet, durch die dem 2 Ziff. 1 des Basler Strafgesetzes von
den Basler Gerichten gegebene Auslegung und durch die daraus
angeblich resultierende Schlechterstellung der Kantonsbürger gegen
über Nichtkantonsbürgern das Prinzip der verfassungsmäßigen
Rechtsgleichheit aller Schweizerbürger verletzt werde. Dabei hat
das Buudesgericht selbstverständlich nicht zu entscheiden, ob das
kantonale Strafgesetz von den Basler Gerichten rechtsirrtüm
lich interpretiert worden sei, wie der Rekurrent nebenbei behauptet,
sondern nur, ob jene unter Umständen allerdings mögliche Schlech
terstellung der Kantonsbürger gegenüber Nichtkantonsbürgern eine
Verletzung der bundesrechtlich garantierten Rechtsgleichheit be
deute. Diese Frage ist zu verneinen. Was nämlich zunächst Art. 4
der BV betrifft, so fordert derselbe bekanntlich nicht (vergl. AS 281
S. 315 f. Erw. 1, 30 I S. 724), daß alle Personen ohne Unter
schied in der Gesetzgebung und Rechtsprechung absolut gleichgestellt
und gleich behandelt werden, sondern er läßt es zu, daß nach
bereits bestehenden erheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Unter
schieden auch eine verschiedene Behandlung Platz greife; ein solch
erheblicher Unterschied liegt aber zweifellos vor, wenn es sich einer
seits um Kantonsbürger, anderseits um Nichtkantonsbürger han
delt. Was dagegen Art. 60 der BV betrifft, so will derselbe, wie
sich sowohl aus seinem Wortlaut als auch aus seiner Entstehungs
geschichte ergibt, nur die Nichtkantonsbürger davor schützen, schlechter
behandelt zu werden, als die Kantonsbürger, nicht aber die Kan
tonsbürger gegenüber der Gesetzgebung des eigenen Kantons in
Schutz nehmen.
Übrigens steht für den vorliegenden Fall keineswegs fest, daß
die Beurteilung der Sache durch die Gerichte des Heimatkantones
tatsächlich eine Schlechterstellung des Angeschuldigten zur Folge
gehabt habe. Der Rekurrent hat in dieser Beziehung lediglich be
hauptet, daß im Thurgau oder im Kanton St. Gallen den Aus
sagen des Dr. K. weniger Wert beigelegt worden wäre, als in
Basel, wo man ihn nicht kenne. Aus dem Urteil des Strafge
richtes sowohl als aus der Rekursantwort des Appellationsge
richtes ergibt sich aber, daß auch die Basler Gerichte den Dr. K.
aus eigener Erfahrung kennen und daß deshalb auf seine Aus
sagen kein entscheidendes Gewicht gelegt wurde.
4. Soweit endlich der Rekurs damit motiviert wird, das Appel
lationsgericht des Kantons Baselstadt habe sich durch Nichtbeizie
hung der Antwortbelege i. S. Dr. K. K. gegen Dr. E. S. eines Will
küraktes und einer Rechtsverweigerung schuldig gemacht, so
erweist sich derselbe sowohl deshalb als unbegründet, weil aus den
Akten nicht ersichtlich ist und von der rekursbeklagten Behörde offen
bar bestritten werden will, daß der Rekurrent, wie er behauptet, die
Beiziehung jener Belege vor Appellatiansgericht beantragt habe,
als auch namentlich deshalb, weil bei dem bereits vorhandenen
umfangreichen Aktenmaterial das Gericht sich auch ohne Beiziehung
weiterer Akten ein sicheres Urteil über die zu entscheidende Tat
frage bilden konnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.